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Um die Aufdeckung von Justizskandalen im deutschsprachigen Raum bemüht
Neuer Justizskandal in Österreich
A-1090 Wien
Österreich
Von: Gerhard Schuhmacher
Vorsitzenden des Senates 42
Dr. Reinhard Jackwerth
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien)
Schmerlingplatz 11
A-1016 Wien
Österreich
Bezirksgericht Hietzing
Hietzinger Kai 1-3, Stiege 3
A-1130 Wien
Österreich
Bezug genommen wird auf meine Schreiben vom 31.03.2011, 06.10.2011, 18.10.2011 und 02.11.2011 sowie Dr. Jackwerths E-Mail an mich vom 03.05.2011 (als E-Mailanhang diesem E-Mail beiliegend).
a. ich als Partei in den Verlassenschaftsverfahren, die genau so wie der andere Erbe ein Recht hat alle Informationen zu sehen/zu erhalten, entweder Dokumente/Informationen ganz und gar nicht, oder nur teilweise oder mit großer Verspätung erhalte (siehe z.B. meine Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 09.06.2011, 10.06.2011 und 11.07.2011). Z.B. wurde das notarielle Protokoll vom 07.06.2010 weder meinem ehemaligen rechtsfreudlichen Vertreter Herrn Dr. Martin Mahrer noch mir bis zum 11.05.2011 d.h. für mehr als elf (11) Monate nicht übermittelt und auch dann nur nachdem ich auf Grund von Diskrepanzen Fragen stellte;
b. seitens dem Gerichtskommisär wiederholt Behauptungen gegen mich aufgestellt werden (siehe mein Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 07.09.2011) die belegbarer Weise z.B. nicht im Einklang mit Schriftstücken stehen, einschließlich einer Aussage über das Verhältnis zwischen meinem Vater und mir (siehe das Schreiben des Gerichtskommiär vom 21.08.2009), obwohl man da weder den Verstorbenen noch dessen Beziehung zu mir kennen kann und mein Vater in Wirklichkeit, wie ich nun mittels der Rekursentscheidung des LGZ Wien schriftlich belegen kann, die Situation bezüglich dem im Verlassenschaftsverfahren nach meiner Mutter zwischen ihm und mir getroffenen Pflichtteilsübereinkommen d.h. die Situation bezüglich dem Wüstenrot Bausparvertrag meiner Mutter bestättigt hat, er daher ganz offenbar NICHT erzürnt war und er mich seither weiters auch in seiner letztwilligen Verfügung als ERSTEN seiner Erben angeführt hat. Schreiben die Behauptungen gegen mich beinhalten scheinen vom Gerichtskommissär auch jedes Mal an den anderen Erben/den Rechtsanwalt des anderen Erben weitergeleitet zu werden, wodurch mir Schaden einschließlich möglicher Weise Mehrkosten in einem etwaigen zukünftigen Rechtsstreit zwischen dem anderen Erben und mir entstehen. Das alleine sollte Grund genug dafür sein den derzeitigen Gerichtskommisär mit einem anderen Gerichtskommisär zu ersetzen;
c. laut E-Mail meines ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. Martin Mahrer die Tagsatzung am 28.02.2011 lediglich dazu dienen sollte die weitere Vorgangsweise zu besprechen, dann aber ohne mich jemals bezüglich einem Erbteilungsübereinkommen gefragt/kontaktiert zu haben an diesem Tag ein notarielles Protokoll einschließlich einem Erbteilungsübereinkommen zustande kam welches nur das reflektiert was der andere Erbe und sein Rechtsanwalt wollen während ich offenbar gleichzeitig vor vollendete Tatsachen (fait accompli) gestellt werden sollte. In dieser Situation sah sich mein ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Mahrer gezwungen eine Klausel in das Protokoll vom 28.02.2011 einzubringen um es mir da zumindest zu ermöglichen die Notbremse zu ziehen;
d. da viele andere Probleme bezüglich der Handhabung des Verlassenschaftsverfahren nach Alois Schuhmacher (BG Hietzing GZ 3 A 31/09s) bestehen wie z.B. die mit fast drei Monaten Verspätung erfolgte, gezielte Suche im Haus meines verstorbenen Vater (03.06.2009), nach der dann auch plötzlich aber bis Datum ohne jeder Erklärung Informationen bezüglich vielen der in der letztwilligen Verfügung meines Vater erwähnten Sparbücher bestanden (siehe nachfolgendes Kraftsloserklärungsverfahren). Laut der letztwilligen Verfügung meines Vater fehlen aber weiterhin die Erste Bank Sparkonten meines Vater und der Gerichtskommisär scheint trotz seiner früheren Zusicherung (21.08.2009) allen Hinweisen nachzugehen, nichts bezüglich der am 25.02.2011 aufgezeigten, und in Dokumenten, usw. enthaltenen, Diskrepanzen unternommen zu haben;
„…zumal die von Ihnen behaupteten Verfahrensverstöße etc. Ihnen nach der Aktenlage bekannt gewesen sein müssen und sohin offensichtlich mit Ihrem Wissen, wenn nicht sogar mit Ihrer Billigung, erfolgten bzw. schlicht und einfach nicht gegeben sind.„
Gerhard Schuhmacher
—– E-Mail —–Von: Dr. Martin MahrerGesendet: Sonntag, 05. Dezember 2010 14:15Betreff: Verlassenschaftsverfahren BG Hietzing GZ 3 A 41/06 g und 3 A 31/09 sSehr geehrter Herr Schuhmacher,
- In der Anlage übersende ich den Kraftloserklärungsbeschluss, mit dem unserem Antrag stattgegeben wurde. Die im Beschluss aufgezählten Sparurkunden sind somit kraftlos, also ungültig. Gem § 13 KEG (Kraftloserklärungsgesetz) tritt der Beschluss, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Im nächsten Schritt müssten die Banken unter Vorweisung des rechtskräftigen Beschlusses aufgefordert werden, die sich aus dem KE-Beschluss ergebenden Beträge der für kraftlos erklärten Urkunden zu bezahlen.
- Weitere Sparbücher bzw Konten Alois Schuhmachers sind leider nicht aufgetaucht.
- Mir wurde der Beschluss zu 3 A 41/06g – 45, vom 14.10.2010 seitens des Gerichtes nicht übermittelt. Dies liegt daran, dass Dr. [Name wurde ausgelassen] unser Vollmachtsverhältnis offenbar nicht (wie ordnungsgemäß richtig) dem BG Hietzing weitergeleitet hat. Ich schlage daher, um den Herrschaften ein bisschen auf die Finger zu klopfen einen Schriftsatz vor, den ich im Entwurf in der Anlage übermittle. Wenn Sie bezüglich Ihres „Einspruches“ (richtigerweise Rekurses) bis dato noch keine Verständigung vom BG Hietzing erhalten haben, dann wird das Rechtsmittel samt Akt bereits an das LGZ (Landesgericht für Zivilrechtssachen) Wien weitergeleitet worden sein. Der Zeitraum bis zur Erlangung einer Rechtsmittelentscheidung ist nicht immer leicht abschätzbar. Unter drei Monaten geht in der Regeln gar nichts. 5-6 Monate ist bei kleineren Angelegenheiten die regelmäßige Dauer. Über 9 Monate dauert es selten.
- Die Abwesenheit der Frau Rat [Name wurde ausgelassen] kann auch urlaubs- oder krankheitsbedingt zu erklären sein. Sie können sich vorstellen, dass ich über die (vielleicht nur vorübergehende) Neubesetzung aufgrund der extremen Verzögerungstaktik der „gnädigen“ Frau Rat [Name wurde ausgelassen] bezüglich des Verfahrens zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung, sehr glücklich bin.
- Ich hatte einmal eine große Verlassenschaftssache beim Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] laufen, bei der es auch nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Sehr seltsam ist diese Notariatskanzlei, die in einer eher engen Wohnung untergebracht ist. Lustig war auch einmal eine Szene, in der der alte Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] selbst ohne seine Sekretärin zu beten den Kopierer vor meinen Augen bediente, um einen Packen Unterlagen zu vervielfältigen. Was die Causa Dr. Matthias Bürgermeister anbelangt, so kann ich nur sagen, dass wir alle nur die Spitze des Eisberges sehen.
- Ferner in der Anlage die aktuellen Interest Rates vom Oktober 2010 betreffend das Konto bei der Commonwealth Bank.
Ich stehe weiterhin jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Martin Mahrer
Rechtsanwalt
Flötzersteig 157
1140 WienMobil: +43 664 520 66 45
Festnetz: +43 1 9714997
Fax: +43 1 2533 033 4738
E-Mail: office@anwaltmahrer.at
H: http://www.anwaltmahrer.atSammelanderkonto:
ERSTE Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
BLZ 20111, Kontonummer 28613471102
BIC: GIBAATWWXXX
IBAN: AT192011128613471102Kanzleikonto:
ERSTE Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
BLZ 20111, Kontonummer 28613471100
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ATU62746666
Sachwalterschaften beim Bezirksgericht Hietzing
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Herrn DDr. Marcello Carniel
- DDr. Carniels Bitte um Hilfe bei der Italienischen Botschaft (gegen eine mögliche Zwangspsychatrierung / Unmündigkeit)
- DDr. Carniels Fax an Dr. Ursula Kovar Richterin beim Bezirksgericht Hietzing
- DDr. Marcello Carniel am 20. August 2007 beim Bezirksgericht Fünfhaus – Richter Dr. Josef Schweighofer
- Einstellung des vom Bezirksgericht Hietzing beantragten Sachwalterschaftsverfahren gegen DDr. Marcello Carniel
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Frau Mag. Jane Burgermeister
- Angebliche Aktennotiz des Bezirksgericht Hietzing an das BG Döbling (Bezirksgericht Döbling)
- Frau Mag. Jane Bürgermeister am 12. August 2010 beim Bezirksgericht Döbling – Richter Dr. Hannes Winge
- Judge stops court guardianship: I am free (leider nur auf Englisch – übersetzt: „Richter stellt Sachwalterschaft ein: Ich bin frei“)
- Nachfolgend erstattete das Bundesministrium für Justiz gegen Frau Mag. Jane Bürgermeister Strafanzeige wegen § 297 (1) StGB Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte jedoch das Ermittlungsverfahren gegen Frau Mag. Jane Bürgermeister am 18. Februar 2011 ein.
Bezug genommen wird auf meine Schreiben vom 31.03.2011, 06.10.2011, 18.10.2011 und 02.11.2011 sowie Dr. Jackwerths E-Mail an mich vom 03.05.2011 (als E-Mailanhang diesem E-Mail beiliegend).
a. ich als Partei in den Verlassenschaftsverfahren, die genau so wie der andere Erbe ein Recht hat alle Informationen zu sehen/zu erhalten, entweder Dokumente/Informationen ganz und gar nicht, oder nur teilweise oder mit großer Verspätung erhalte (siehe z.B. meine Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 09.06.2011, 10.06.2011 und 11.07.2011). Z.B. wurde das notarielle Protokoll vom 07.06.2010 weder meinem ehemaligen rechtsfreudlichen Vertreter Herrn Dr. Martin Mahrer noch mir bis zum 11.05.2011 d.h. für mehr als elf (11) Monate nicht übermittelt und auch dann nur nachdem ich auf Grund von Diskrepanzen Fragen stellte;
b. seitens dem Gerichtskommisär wiederholt Behauptungen gegen mich aufgestellt werden (siehe mein Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 07.09.2011) die belegbarer Weise z.B. nicht im Einklang mit Schriftstücken stehen, einschließlich einer Aussage über das Verhältnis zwischen meinem Vater und mir (siehe das Schreiben des Gerichtskommiär vom 21.08.2009), obwohl man da weder den Verstorbenen noch dessen Beziehung zu mir kennen kann und mein Vater in Wirklichkeit, wie ich nun mittels der Rekursentscheidung des LGZ Wien schriftlich belegen kann, die Situation bezüglich dem im Verlassenschaftsverfahren nach meiner Mutter zwischen ihm und mir getroffenen Pflichtteilsübereinkommen d.h. die Situation bezüglich dem Wüstenrot Bausparvertrag meiner Mutter bestättigt hat, er daher ganz offenbar NICHT erzürnt war und er mich seither weiters auch in seiner letztwilligen Verfügung als ERSTEN seiner Erben angeführt hat. Schreiben die Behauptungen gegen mich beinhalten scheinen vom Gerichtskommissär auch jedes Mal an den anderen Erben/den Rechtsanwalt des anderen Erben weitergeleitet zu werden, wodurch mir Schaden einschließlich möglicher Weise Mehrkosten in einem etwaigen zukünftigen Rechtsstreit zwischen dem anderen Erben und mir entstehen. Das alleine sollte Grund genug dafür sein den derzeitigen Gerichtskommisär mit einem anderen Gerichtskommisär zu ersetzen;
c. laut E-Mail meines ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. Martin Mahrer die Tagsatzung am 28.02.2011 lediglich dazu dienen sollte die weitere Vorgangsweise zu besprechen, dann aber ohne mich jemals bezüglich einem Erbteilungsübereinkommen gefragt/kontaktiert zu haben an diesem Tag ein notarielles Protokoll einschließlich einem Erbteilungsübereinkommen zustande kam welches nur das reflektiert was der andere Erbe und sein Rechtsanwalt wollen während ich offenbar gleichzeitig vor vollendete Tatsachen (fait accompli) gestellt werden sollte. In dieser Situation sah sich mein ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Mahrer gezwungen eine Klausel in das Protokoll vom 28.02.2011 einzubringen um es mir da zumindest zu ermöglichen die Notbremse zu ziehen;
d. da viele andere Probleme bezüglich der Handhabung des Verlassenschaftsverfahren nach Alois Schuhmacher (BG Hietzing GZ 3 A 31/09s) bestehen wie z.B. die mit fast drei Monaten Verspätung erfolgte, gezielte Suche im Haus meines verstorbenen Vater (03.06.2009), nach der dann auch plötzlich aber bis Datum ohne jeder Erklärung Informationen bezüglich vielen der in der letztwilligen Verfügung meines Vater erwähnten Sparbücher bestanden (siehe nachfolgendes Kraftsloserklärungsverfahren). Laut der letztwilligen Verfügung meines Vater fehlen aber weiterhin die Erste Bank Sparkonten meines Vater und der Gerichtskommisär scheint trotz seiner früheren Zusicherung (21.08.2009) allen Hinweisen nachzugehen, nichts bezüglich der am 25.02.2011 aufgezeigten, und in Dokumenten, usw. enthaltenen, Diskrepanzen unternommen zu haben;
„…zumal die von Ihnen behaupteten Verfahrensverstöße etc. Ihnen nach der Aktenlage bekannt gewesen sein müssen und sohin offensichtlich mit Ihrem Wissen, wenn nicht sogar mit Ihrer Billigung, erfolgten bzw. schlicht und einfach nicht gegeben sind.„
Gerhard Schuhmacher
—– E-Mail —–Von: Dr. Martin MahrerGesendet: Sonntag, 05. Dezember 2010 14:15Betreff: Verlassenschaftsverfahren BG Hietzing GZ 3 A 41/06 g und 3 A 31/09 sSehr geehrter Herr Schuhmacher,
- In der Anlage übersende ich den Kraftloserklärungsbeschluss, mit dem unserem Antrag stattgegeben wurde. Die im Beschluss aufgezählten Sparurkunden sind somit kraftlos, also ungültig. Gem § 13 KEG (Kraftloserklärungsgesetz) tritt der Beschluss, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Im nächsten Schritt müssten die Banken unter Vorweisung des rechtskräftigen Beschlusses aufgefordert werden, die sich aus dem KE-Beschluss ergebenden Beträge der für kraftlos erklärten Urkunden zu bezahlen.
- Weitere Sparbücher bzw Konten Alois Schuhmachers sind leider nicht aufgetaucht.
- Mir wurde der Beschluss zu 3 A 41/06g – 45, vom 14.10.2010 seitens des Gerichtes nicht übermittelt. Dies liegt daran, dass Dr. [Name wurde ausgelassen] unser Vollmachtsverhältnis offenbar nicht (wie ordnungsgemäß richtig) dem BG Hietzing weitergeleitet hat. Ich schlage daher, um den Herrschaften ein bisschen auf die Finger zu klopfen einen Schriftsatz vor, den ich im Entwurf in der Anlage übermittle. Wenn Sie bezüglich Ihres „Einspruches“ (richtigerweise Rekurses) bis dato noch keine Verständigung vom BG Hietzing erhalten haben, dann wird das Rechtsmittel samt Akt bereits an das LGZ (Landesgericht für Zivilrechtssachen) Wien weitergeleitet worden sein. Der Zeitraum bis zur Erlangung einer Rechtsmittelentscheidung ist nicht immer leicht abschätzbar. Unter drei Monaten geht in der Regeln gar nichts. 5-6 Monate ist bei kleineren Angelegenheiten die regelmäßige Dauer. Über 9 Monate dauert es selten.
- Die Abwesenheit der Frau Rat [Name wurde ausgelassen] kann auch urlaubs- oder krankheitsbedingt zu erklären sein. Sie können sich vorstellen, dass ich über die (vielleicht nur vorübergehende) Neubesetzung aufgrund der extremen Verzögerungstaktik der „gnädigen“ Frau Rat [Name wurde ausgelassen] bezüglich des Verfahrens zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung, sehr glücklich bin.
- Ich hatte einmal eine große Verlassenschaftssache beim Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] laufen, bei der es auch nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Sehr seltsam ist diese Notariatskanzlei, die in einer eher engen Wohnung untergebracht ist. Lustig war auch einmal eine Szene, in der der alte Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] selbst ohne seine Sekretärin zu beten den Kopierer vor meinen Augen bediente, um einen Packen Unterlagen zu vervielfältigen. Was die Causa Dr. Matthias Bürgermeister anbelangt, so kann ich nur sagen, dass wir alle nur die Spitze des Eisberges sehen.
- Ferner in der Anlage die aktuellen Interest Rates vom Oktober 2010 betreffend das Konto bei der Commonwealth Bank.
Ich stehe weiterhin jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Martin Mahrer
Rechtsanwalt
Flötzersteig 157
1140 WienMobil: +43 664 520 66 45
Festnetz: +43 1 9714997
Fax: +43 1 2533 033 4738
E-Mail: office@anwaltmahrer.at
H: http://www.anwaltmahrer.atSammelanderkonto:
ERSTE Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
BLZ 20111, Kontonummer 28613471102
BIC: GIBAATWWXXX
IBAN: AT192011128613471102Kanzleikonto:
ERSTE Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
BLZ 20111, Kontonummer 28613471100
BIC: GIBAATWW
IBAN: AT732011128613471100UStID:
ATU62746666
Sachwalterschaften beim Bezirksgericht Hietzing
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Herrn DDr. Marcello Carniel
- DDr. Carniels Bitte um Hilfe bei der Italienischen Botschaft (gegen eine mögliche Zwangspsychatrierung / Unmündigkeit)
- DDr. Carniels Fax an Dr. Ursula Kovar Richterin beim Bezirksgericht Hietzing
- DDr. Marcello Carniel am 20. August 2007 beim Bezirksgericht Fünfhaus – Richter Dr. Josef Schweighofer
- Einstellung des vom Bezirksgericht Hietzing beantragten Sachwalterschaftsverfahren gegen DDr. Marcello Carniel
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Frau Mag. Jane Burgermeister
- Angebliche Aktennotiz des Bezirksgericht Hietzing an das BG Döbling (Bezirksgericht Döbling)
- Frau Mag. Jane Bürgermeister am 12. August 2010 beim Bezirksgericht Döbling – Richter Dr. Hannes Winge
- Judge stops court guardianship: I am free (leider nur auf Englisch – übersetzt: „Richter stellt Sachwalterschaft ein: Ich bin frei“)
- Nachfolgend erstattete das Bundesministrium für Justiz gegen Frau Mag. Jane Bürgermeister Strafanzeige wegen § 297 (1) StGB Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte jedoch das Ermittlungsverfahren gegen Frau Mag. Jane Bürgermeister am 18. Februar 2011 ein.
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