Freitag, 26. Oktober 2012

Nationalfeiertag 2012 Österreich ist frei - aber geschätzte 50.000 bis 80.000 Menschen stehen unter Kuratel und sind damit aller Bürgerrechte laut Europäischer Menschenrechtskonvention beraubt

In Österreich gab es im Jahr 2011 52.379 Sachwalterschaften. Circa die Hälfte der besachwalteten Personen war dabei gänzlich besachwaltet. Das heißt, sie müssen sich bei der Besorgung aller Angelegenheiten des täglichen Lebens vertreten lassen. Dem gegenüber stehen die 2006 geschaffenen Vertretungsmöglichkeiten der Vorsorgevollmacht und der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger. Diese Instrumente wurden geschaffen, um den BürgerInnen Alternativen zur Sachwalterschaft zu bieten. Bislang wurde von den neuen Vertretungsmöglichkeiten aber nur sehr vereinzelt Gebrauch gemacht. Genaue diesbezügliche Zahlen dürfte es nicht geben. Bei der letzten Anfrage des Abgeordneten Steinhausers zum Thema Sachwalterschaften, konnte die Justizministerin jedenfalls nicht sagen, wie viel Vorsorgevollmachten und wie viele Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger es in Österreich gibt (7521/AB, XXIV GP). Quelle: Parlamentarische Anfragen zur Sachwalterschaft, Republik Österreich
Aus der Publikation des Vertretungsnetzes Sachwalterschaft-Patientenanwaltschaft 2009:
Neue Forschungsberichte des IRKS zur Sachwalterschaft 2009
Entwicklung von Kennzahlen für die gerichtliche Sachwalterrechtspraxis als Grundlage für die Abschätzung des Bedarfs an (Vereins)Sachwalterschaft
Es bestehen derzeit ca. 50.000 Sachwalterschaften in Österreich (in der letzten Anfragebeantwortung der Bundesministerin Berger wurde für den Stichtag 17.12.2007 eine Zahl von über 80.000 genannt – dies ist hiermit revidiert!).
Das IRKS rechnet ferner mit einem jährlichen Wachstum von 20% bei den Neubestellungen bzw. mit einem Gesamtbestand von ca. 80.000 Sachwalterschaften per 2020. Sachwalterschaft betrifft zu 75 % Menschen über 60 Jahre.
Die Verteilung der Sachwalterschaften in Österreich ist weiterhin uneinheitlich. Abweichend von der Bevölkerungszahl sind regionale Höhen und Tiefen auffällig.
Bedarf an VereinssachwalterInnen
Durch eine RichterInnenbefragung wurde der Bedarf an VereinssachwalterInnen evaluiert: die Zahl der benötigten Vereinssachwalter wird als doppelt bis dreifach angegeben. Dreifach, unter Berücksichtigung der Zahl der Problemlagen, wo Vereinssachwalter von RichterInnen als notwendig erachtet werden. Doppelt, wenn zwar keine idealen, aber akzeptable Alternativen gefunden werden können. Für die Arbeitssituation an den Gerichten und die Kooperation von VertretungsNetz mit den RichterInnen ist daher der große Mangel an VereinssachwalterInnen eine dauernde Arbeitserschwernis.
Die ersten Auswirkungen der Beratung bei den Gerichten (Clearing) sind bereits statistisch nachweisbar. Die Studie enthält auch eine Erhebung der angeregten Sachwalterschaften
Im Detail:
  • Die Hauptgruppe jener Personen, für die ein Sachwalterverfahren angeregt wird, ist über 70 Jahre alt (37% der Verfahren werden für über 80-jährige Personen angeregt, 20% für die Altersgruppe zwischen 70 und 79 Jahren, rund 8% für die Altersgruppe zwischen 60 und 69 Jahren).
  • Zwei Drittel der Personen, für die ein Sachwalterschaftsverfahren eröffnet wird, sind über 60 Jahre alt, nur etwa ein Viertel (27%) ist jünger als 50! Dies zeigt einen unerwarteten Einsatz eines Instruments auf, das für psychisch kranke und geistig behinderte Personen im engeren Sinn gedacht war.
  • Zu zwei Drittel handelt es sich um alleinstehende Personen. Etwa 10% der Betroffenen haben keinen Kontakt zu Bezugspersonen. 60% aller Verfahrensbetroffenen sind Frauen.
  • Alter und Altersfolgen werden in 51 % als Anlass für die Verfahrensanregung genannt.
  • In einem Drittel aller Fälle sollen umfassende Handlungserfordernisse durch die Sachwalter gewährleistet werden: sowohl finanzielle Angelegenheiten als auch Fragen der rechtlichen Vertretung und der Betreuungssituation. Es entsteht der Eindruck, dass es sich um die Bewältigung von Lebensproblemen unter den Bedingungen knapper Mittel handelt, die nach Sachwalterschaft rufen lassen.
Quelle: Zur Praxis der Sachwalterschaft in Österreich:
Kommentar von Initiative gegen Sachwalterschaftsmissbrauch: 
Als die Alliierten Streitmächte zu Ende des 2.Weltkrieges Österreichs Städte bombardierten, erlebte die österreichische Zivilbevölkerung unglaubliches Leid. Sie – die Alten, die Kinder, die Frauen, die Kriegsinvaliden – mussten in Luftschutzkellern ausharren, Wien, Wiener Neustadt, Graz und andere österreichische Städte wurden ein Trümmerfeld.  Zu Ende des fürchterlichen Weltkrieges war in Österreich alles zerstört: Kunstgüter, Wohnhäuser, Fabriken, die Lebensmittelversorgung alles war zusammen gebrochen, die gesamte Infrastruktur.
Mit bloßen Händen haben Trümmerfrauen, Trümmermänner, Kinder und Jugendliche dieses Österreich wieder aus Schutt und Asche aufgebaut.
Heute leben viele dieser Menschen in Alters- oder Pflegeheimen, wie die obig angeführten Studien unter Beweis stellen, sind viele von diesen Menschen UNTER KURATEL.
Die Zeitschrift PROFIL berichtete bereits im Oktober 2009 darüber, dass sich der ehemalige Pflegeombudsmann Dr. Vogt sehr darüber beklagt, dass es in Österreich zu viele Menschen gibt, die unter KURATEL stehen.
Die Verwandten dieser „Mündel“ (seit dem Jahre 1984 heißt es korrekterweise Kurand) haben keinerlei Rechte und keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf das Einkommen (Pension, Pflegegeld, Soziale Leistungen des Staates Österreich) und auf das Vermögen (z.B. Immobilien) ihrer Eltern, Kinder, Brüder, Schwestern.
Rechtsanwaltskanzleien, die bis zu kolportieren 1000 Sachwalterschaften zu bearbeiten haben, sehen ihre Mündel/ Kuranten nie.
Das Vermögen und das Einkommen dieser Menschen wird großteils für internen Verwaltungsaufwand der Rechtsanwaltskanzleien verwendet. So müssen manche dieser Mündel am Ende des Monats hungern, sie können sich keinen Friseur und schon gar nicht einen Urlaub leisten.
Durch die Geschäftsunfähigkeit der alten Menschen werden dann plötzlich RÜCKWIRKEND Testamente ungültig, weil etwa eine Testierunfähigkeit durch psychiatrische Gutachter  für Jahre zurück (meistens für jene Zeitpunkte, wo das Testament erstellt wurde) rechtskräftig bescheinigt wird.
Am schlimmsten ist es, wenn der Sachwalter (Rechtsanwaltskanzlei) nach dem Tode des Mündels sich auch noch der Erbschaft bemächtigt, wie im Falle der Christine G. von der Initiative PRO ETHOS.
Gedanken zum Nationalfeiertag der Republik Österreich – 26. Oktober 2012:
Heute ist Nationalfeiertag in Österreich. Da denke ich immer in großer Dankbarkeit an jene Menschen, die Österreich aus den Trümmern wieder aufgebaut haben und an jene Politiker, die Österreich die Freiheit und militärische Neutralität gesichert haben.
Ich bin der Meinung, dass sich diese alten Menschen MEHR verdient haben als durch geldgierige Vereinigungen („Mach Geld, mach mehr Geld, mach dass andere Geld machen“) ihres Eigentums und ihrer hart erarbeiteten Alterspension beraubt zu werden.
Es erschüttert, wenn man hört, dass besachwalterte ältere Menschen sich nicht einmal Winterstiefel kaufen dürfen oder Geld für eine Zahnsanierung erhalten, währenddessen sich auf den Mündelkonten, den Pensionskonten, den „ANDERKONTEN“ (die der Sachwalter einrichtete, und wo sonst niemand Zugang hat) Tausende von Euros an Geldvermögen anhäufen.
DAS TUT WEH und das haben diese Menschen, denen wir unseren Wohlstand und Frieden verdanken NICHT verdient.
Daher plädieren wir – anlässlich dieses Nationalfeiertages 2012 – auf eine Änderung des Sachwalterschaftsgesetzes – auch im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.






Mittwoch, 17. Oktober 2012

MÜNDELs EXEKUTION - ein Paradoxon des österreichischen Pflegschaftsrechts?

Exekution wegen Geldforderungen
Allgemeines
Bei Exekution wegen Geldforderungen stehen der Gläubigerin/dem Gläubiger beispielsweise folgende Exekutionsmittel zur Verfügung:
·        Exekution auf Forderungen (Geldforderung)
·        Exekution auf bewegliche Sachen (Fahrnisexekution)
·        Exekution auf unbewegliche Sachen (Liegenschaften)
Bewegliche Sachen sind solche, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen gebracht werden können – alles andere (z.B. ein Grundstück) ist unbeweglich.

Exekution auf Forderungen (Geldforderung)

Die Zwangsvollstreckung auf Forderungen bewirkt, dass eine Forderung, die der Verpflichteten/dem Verpflichteten zusteht, von der Gläubigerin/vom Gläubiger übernommen und eingetrieben wird.
Der häufigste Fall für eine Forderungsexekution ist die Lohn- und Gehaltsexekution. Dabei teilt das Exekutionsgericht der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mit, dass – bis auf das Existenzminimum – nicht mehr an die Arbeitnehmerin/an den Arbeitnehmer (Zahlungsverbot), sondern an die betreibende Gläubigerin/an den betreibenden Gläubiger gezahlt werden muss.
Das Exekutionsgericht erlässt gegenüber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Verbot, über die Lohn- bzw. Gehaltsforderung gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu verfügen (Verfügungsverbot).
In der Regel wird die Geldforderung getilgt, indem die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf das Konto der Gläubigerin/des Gläubigers überweist.

ACHTUNG

Falls Sie selbst von einer Gehaltsexekution betroffen sind, sollten Sie sich diesbezüglich von sich aus so schnell wie möglich mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen.
Exekution auf bewegliche Sachen (Fahrnisexekution)

Um die Geldforderung der Gläubigerin/des Gläubigers zu begleichen, kann auch die Zwangsvollstreckung auf bewegliche Sachen mithilfe einer Gerichtsvollzieherin/eines Gerichtsvollziehers durchgeführt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung und Verkauf (öffentliche Zwangsversteigerung) der Sachen der Verpflichteten/des Verpflichteten.
Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher pfändet die Gegenstände der Verpflichteten/des Verpflichteten, indem sie/er diese Gegenstände im Pfändungsprotokoll verzeichnet und beschreibt. Dabei muss auch der voraussichtlich erzielbare Erlös angeben werden. Die Gegenstände verbleiben am bisherigen Ort, außer sie werden auf Antrag der Gläubigerin/des Gläubigers in Verwahrung genommen.

Von der Pfändung sind u.a. ausgenommen:
·        Dinge des persönlichen Gebrauchs, die eine bescheidene Lebensführung sichern
·        Werkzeuge einer Handwerkerin/eines Handwerkers sowie Betriebsmittel von Kleingewerbebetreibenden
·        Lebensmittel und Heizmaterial für vier Wochen
·        Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht
·        Lernbehelfe
·        Familienfotos

Widersetzen Sie sich nicht den Anordnungen einer Gerichtsvollzieherin/eines Gerichtsvollziehers. Sie begehen sonst Widerstand gegen die Staatsgewalt. Diese Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Unter anderem ist auch die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von bereits gepfändeten Sachen unter Strafe gestellt.

Findet die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Sachen bzw. ist der zu erwartende Erlös der gepfändeten Sachen nicht ausreichend, um die Forderung der Gläubigerin/des Gläubigers zu begleichen, muss die Verpflichtete/der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis vorlegen. Das Vermögensverzeichnis ist eine detaillierte Auflistung des gesamten Vermögens der Verpflichteten/des Verpflichteten.

Verweigert die Verpflichtete/der Verpflichtete die Anfertigung oder Unterzeichnung eines Vermögensverzeichnisses kann das Gericht eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten verhängen.
Zwischen der Pfändung und der öffentlichen Versteigerung der Gegenstände muss ein Zeitraum von drei Wochen liegen. Der Termin der Versteigerung und die Versteigerungsunterlagen werden per Edikt veröffentlicht.

Die Versteigerungsunterlagen enthalten:
·        Ort und Termin der Versteigerung
·        Eventuell Besichtigungstermin
·        Beschreibung der Sache
Nach der Versteigerung erhält die Gläubigerin/der Gläubiger den Erlös in der Höhe ihrer/seiner Geldforderung. Den darüber hinausgehenden Betrag erhält die ehemalige Eigentümerin/der ehemalige Eigentümer.

Beispiel: In Wien wollte ein Immobilienhai ein großes Gründerzeit-Haus an einen asiatischen Prinzen verkaufen. Der Immobilienhai ließ die rechtmäßige Eigentümerin einfach besachwaltern und hatte durch die Rechtsanwaltskanzlei, die die Sachwalterschaft übernahm, freie Hand beim Verkauf von fremdem Eigentum. So einfach geht das bei uns in Wien.  

Für Mündel und solche die es werden wollen: Von der Klage zur Exekution

Von der Klage zur Exekution
1. Fälligstellung
2. Inkassobüros
3. Exekutionstitel
4. Zahlungsbefehl
5. Mahnklage

Fälligstellung (durch den Sachwalter)

Bevor ein Gläubiger zu Gericht gehen kann, um seine Forderung zu klagen, muss erst Terminverlust eintreten. Bei einem Kredit z.B. tritt Terminverlust dann ein, wenn die Ratenzahlung nicht, wie vereinbart, eingehalten wurde. Ist das der Fall, so wird der Kredit "fällig gestellt". Der Schuldner wird aufgefordert, den gesamten offenen Betrag innerhalb einer bestimmten Frist, meist 14 Tage, zu begleichen. Dass der Gläubiger plötzlich den gesamten offenen Betrag haben will, obwohl nicht einmal die Raten bezahlt werden können, mag lächerlich wirken, doch ist dies die Voraussetzung dafür, dass der Gläubiger seine Forderung gerichtlich klagen kann.

Nach der Fälligstellung wird die Forderung vom Gläubiger meist entweder einem Inkassobüro zur Eintreibung oder einem Rechtsanwalt zur Klage übergeben. Der Gläubiger kann die Klage aber auch selbst betreiben.

In jedem Stadium, ob vor, während oder nach der Klage, kann mit dem Gläubiger, Inkassobüro oder auch Rechtsanwalt versucht werden, eine Ratenvereinbarung zu schließen. Dabei sollten jedoch nur solche Vereinbarungen geschlossen werden, die auch wirklich eingehalten werden können. Keine Ratenvereinbarungen, wenn dadurch wichtige Lebenskosten wie Miete, Strom/Gas etc. gefährdet sind! Stimmt der Gläubiger einer Ratenvereinbarung nicht zu und ist es möglich Zahlungen zu leisten, so können diese Zahlungen natürlich auch ohne Ratenvereinbarung an den Gläubiger überwiesen werden. Kein Gläubiger wird die einmal einbezahlten Beträge wieder zurückschicken (?).

Inkassobüros

Inkassobüros betreiben ausstehende Forderungen mit den unterschiedlichsten Mitteln. Einige begnügen sich damit, den Schuldner schriftlich aufzufordern, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen, andere wiederum statten Hausbesuche ab oder "besuchen" den Schuldner auch an seiner Arbeitsstelle. Grundsätzlich haben Inkassanten aber keine besonderen Befugnisse.

Vorsicht ist beim Abschluss von Ratenvereinbarungen besonders anlässlich von Hausbesuchen geboten. Solche Vereinbarungen beinhalten oft sehr ungünstige und unangenehme Klauseln wie z.B. Forderungsanerkenntnisse oder auch Haftungsbeitritte.

Für die von den Inkassobüros verrechneten Kosten wie z.B. Evidenzhaltungsgebühren oder Mahnspesen haften Sie nur dann, wenn das Inkassobüro nachweisen kann, dass die angefallenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient haben.

Gläubiger dürfen auch dann ein Inkassobüro mit der Eintreibung beauftragen, wenn dies nicht vorab zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart wurde.

Exekutionstitel

Damit der Gläubiger seine Forderung gerichtlich eintreiben und Exekution gegen den Schuldner führen kann, braucht er einen Exekutionstitel.
Ein solcher Titel kann z.B. das Urteil bzw. der Vergleich eines Gerichtes, ein Bescheid einer Behörde oder auch ein vollstreckbarer Notariatsakt sein.


Zahlungsbefehl
 
Bei der gerichtlichen Klage kommt es, abhängig von der Forderungshöhe, entweder zu einem Zahlungsbefehl oder zu einer Mahnklage. Beim Zahlungsbefehl werden sie vom Gericht aufgefordert, die vom Gläubiger genannte Forderung zu zahlen. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung zu Recht besteht.

Besteht die Forderung nicht zu Recht, muss innerhalb von 14 Tagen ein Einspruch erhoben werden. Es ist deswegen jedem Zahlungsbefehl auch ein Formular für den Einspruch beigelegt. Ein Einspruch ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Forderung wirklich nicht zu Recht besteht. Ansonsten verursacht der Einspruch nur unnötige Kosten, für die wiederum der Schuldner haftet. Stimmt nur die Höhe der Forderung nicht, so sollte beim Einspruch auch angegeben werden, bis zu welcher Höhe die Forderung anerkannt wird.

Wird kein Einspruch gemacht oder zu spät eingebracht, so wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig, der Gläubiger hat nun einen Exekutionstitel mit dem er gegen den Schuldner Exekution führen kann.


Mahnklage
 
Bei der vom Gläubiger eingebrachten Mahnklage überprüft das Gericht wiederum nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung, sondern informiert den Schuldner nur über die eingebrachte Mahnklage und fordert ihn als ersten Schritt zu einer Klagebeantwortung auf. Kommt der Schuldner dem Auftrag zur Klagebeantwortung nach, so wird das Gericht eine Gerichtsverhandlung ansetzen, in der der Kläger und der Beklagten Ihre Sache darlegen können.

Bei diesem Verfahren muss sowohl der Kläger als auch der Beklagte von einem Rechtsanwalt vertreten sein. Kann sich eine Partei keinen Rechtsanwalt leisten, so hat sie Anspruch auf Verfahrenshilfe, d.h., es wird ein Rechtsanwalt vom Gericht beigestellt.

Besteht die Forderung des Klägers zu Recht, empfiehlt es sich, der Klagebeantwortung nicht nachzukommen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Dadurch kommt es dann auf Antrag des Klägers zu einem Versäumnisurteil.

Wird der Klagebeantwortung nachgekommen, wird das Gericht, sofern die Klage nicht zurückgezogen wird, nach der entsprechenden Beweiswürdigung ein Urteil fällen oder die Parteien schließen einen Vergleich.

Das (Versäumnis)Urteil oder Vergleich stellt wiederum ein Exekutionstitel dar, mit dem der Gläubiger Exekution führen kann.

Quelle: Schuldnerberatung Wien
Kommentar:
Nun stellt sich bei der Sachwalterschafts-Endabrechnung (Pflegschaftsrechnung), die ja in Form eines Beschlusses des Bezirksgerichtes erstellt wird, die FRAGE, ob dieser Beschluss bereits der EXEKUTIONSTITEL für den Sachwalter ist bzw. die Basis dafür ist. 
Das Mündel (Kurand) wird ja aufgefordert, den Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichtes BEI SONSTIGER EXEKUTION zu bezahlen.
Wenn also der BESCHLUSS des Bezirksgerichtes bereits den Exekutionstitel beinhaltet, so muss der Sachwalter, die Sachwalterin weder einen Zahlungsbefehl noch eine Mahnklage bei Gericht einbringen.
Wenn das Mündel das Honorar für den Sachwalter also nicht begleichen kann, kann das wieder ein Grund sein, dass das Bezirksgericht die Notwendigkeit einer neuerlichen Entmündigung - natürlich via Ferngutachten/Aktengutachten - als gegeben sieht.

Die Exekution des Mündels durch den Sachwalter ist ein juristisches Paradoxon, da ja der Sachwalter das Selbstfürsorge-Defizit vermindern soll und nicht die finanziellen Probleme des Mündels (Kuranden) verstärken soll!! 
ACHTUNG: Sachwalter, Rechtsanwaltskanzleien haben wenig Interesse an Mündeln (Kuranden), die nur über ein sehr geringes Einkommen/Vermögen verfügen. Das rentiert sich nicht - auch wenn eine Kanzlei bis zu TAUSEND MÜNDEL bearbeitet.
Allerdings ist es bei Politmündeln notwendig, die Sachwalterschaft auch bei geringem Einkommen aufrecht zu erhalten. Dies war ja auch schon in der Sowjet-Union so - siehe ARCHIPEL GULAG.




Die Aufgaben des Sachwalters in Österreich und die Exekution der Mündel durch den Sachwalter

Die Aufgaben des Sachwalters sind auf der Web-site www.help.gv.at genau nachzulesen.

Dass ein Sachwalter in Österreich, der für die finanzielle Sicherheit des Mündels bürgen sollte, Exekution auf Geldforderungen gegenüber dem Mündel (Kurand) führen darf, ist unserer Ansicht nach ein schwerer Fehler im Sachwalterschaftsverfahren!

Angesichts der Massenentmündigungen durch Österreichs Bezirksgerichte dürfte es sich - auch im europäischen und internationalen Rechtskontext - um schwerste Menschenrechtsverletzungen handeln, insbesondere auch dadurch, dass Beschlüsse zur Errichtung einer Sachwalterschaft auf Basis eines Ferngutachtens erstellt werden. Somit ist der Verdacht des medizinischen und finanziellen Missbrauchs (Betrugs) sowie der Verdacht des schweren Amtsmissbrauchs durch Gerichte - was die Sachwalterpraxis anbelangt - gegeben.

Auszug aus www.help.gv.at

Aufgaben des Sachwalters

Allgemeines

Die Sachwalterin/der Sachwalter vertritt die Interessen der betroffenen Person gegenüber Behörden und Ämtern sowie privaten Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Sie/er verwaltet das Einkommen und das Vermögen. Wenn nötig, organisiert sie/er auch die medizinische Versorgung der Betroffenen/des Betroffenen.
Die Sachwalterin/der Sachwalter kann in jenen Bereichen für die betroffene Person entscheiden, welche diese nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Schließt die Betroffene/der Betroffene dennoch Geschäfte ab, sind diese bis zur Zustimmung der Sachwalterin/des Sachwalters unwirksam. Außerhalb des Wirkungsbereiches der Sachwalterschaft bleibt die Geschäftsfähigkeit voll erhalten.
Betroffene können jedenfalls immer Geschäfte abschließen, die geringfügige Anschaffungen des täglichen Lebens (z.B. Kauf einer Zeitung, eines Straßenbahnfahrscheins) betreffen.
Die Bestellung der Sachwalterin/des Sachwalters kann erfolgen für
  • Eine einzelne Angelegenheit (z.B. Vertragsabschluss für ein bestimmtes Geschäft),
  • Einen Kreis von Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung),
  • Alle Angelegenheiten der betroffenen Person.
ACHTUNG
Sachwalterinnen/Sachwalter sollen – sofern sich die Sachwalterschaft nicht nur auf die Besorgung einzelner Angelegenheiten bezieht – mindestens einmal pro Monat Kontakt mit der betroffenen Person halten.
In Krisensituationen ist es ratsam, den Kontakt über das Mindestmaß hinausgehend zu halten. 
Je nach dem Umfang des vom Bezirksgericht erlassenen Bestellungsbeschlusses kann die Sachwalterin/der Sachwalter unter anderem zuständig sein für:
  • Vertretung gegenüber
    • Behörden,
    • Privaten Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern
  • Verwaltung von
    • Barvermögen,
    • Einkünften,
    • Beweglichem Vermögen,
    • Liegenschaften
  • Personensorge

Personensorge

Der Bereich der Personensorge umfasst die medizinische und soziale Betreuung der Betroffenen/des Betroffenen.

Medizinische Betreuung

Eine einsichts- und urteilsfähige Person kann die Einwilligung zu medizinischen Maßnahmen – auch bei bestehender Sachwalterschaft – nur selbst erteilen.
Ist die durch eine Sachwalterin/einen Sachwalter betreute Person aufgrund ihres geistigen Gesundheitszustandes nicht fähig, die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme zu beurteilen, dann ist bei einfachen medizinischen Heilbehandlungen oder Untersuchungen (z.B. Impfungen, Zahnbehandlungen, Blutabnahmen) die Zustimmung der Sachwalterin/des Sachwalters, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst, erforderlich.
Bei besonderen medizinischen Heilbehandlungen (z.B. Chemotherapie, schwere Operationen) muss ein ärztliches Zeugnis ausgestellt werden, damit die Sachwalterin/der Sachwalter ihre/seine Zustimmung erteilen kann. Im Zeugnis ist festzuhalten, dass die medizinische Maßnahme notwendig ist und die betroffene Person nicht zustimmen kann, weil ihr dazu die Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt. Die Ärztin/der Arzt, die/der das Zeugnis ausstellt, muss von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt unabhängig sein.
Fehlt das ärztliche Zeugnis oder wird die medizinische Maßnahme von der betroffenen Person abgelehnt, dann muss die Zustimmung der Sachwalterin/des Sachwalters vom Bezirksgericht (als Pflegschaftsgericht) genehmigt werden.
Verweigert die Sachwalterin/der Sachwalter die Zustimmung zur medizinischen Maßnahme und gefährdet sie/er dadurch das Wohl der von ihr/ihm betreuten Person, kann das Gericht die Zustimmung der Sachwalterin/des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.
Wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Person so bedrohlich ist, dass die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt sofort reagieren muss, ist sie/er verpflichtet, die nötige Behandlung ohne Zustimmung auszuführen (ärztliche Notfallsentscheidung).

Soziale Betreuung

Die soziale Betreuung muss von der Sachwalterin/vom Sachwalter nicht selbst vorgenommen werden. Sie/er muss diese jedoch gewährleisten, d.h. sie/er hat sich um die Sicherstellung der Betreuung durch soziale Einrichtungen zu kümmern. Die Übersiedelung in ein Pflegeheim ist jedoch möglichst im Einvernehmen mit der betroffenen Person zu planen und durch das Bezirksgericht (als Pflegschaftsgericht) zu genehmigen.

Änderung des Wohnortes

Die Entscheidung, an welchem Ort die Person wohnen will, trifft sie grundsätzlich selbst. Bei mangelnder Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Betroffenen/des Betroffenen, entscheidet die Sachwalterin/der Sachwalter, sofern dies in ihr/sein Aufgabengebiet fällt.
Wenn der Wohnort der durch eine Sachwalterin/einen Sachwalter betreuten Person dauerhaft geändert werden soll, ist dafür eine Genehmigung durch das Bezirksgericht (als Pflegschaftsgericht) notwendig.

Vermögenssorge

Wenn die Sachwalterin/der Sachwalter auch für die finanziellen Angelegenheiten der betroffenen Person zuständig ist, dann ist es sinnvoll, ein so genanntes "Vermögensverzeichnis" zu erstellen.
Das Vermögensverzeichnis sollte folgende Punkte beinhalten:
  • Liegenschaften, die die Betroffene/der Betroffene besitzt
  • Versicherungen, Sparbücher, Wertpapierkonten der Betroffenen/des Betroffenen
  • Vorhandensein eines Girokontos
  • Besitz (z.B. Antiquitäten, Bilder, Schmuck) der Betroffenen/des Betroffenen
  • Auflistung der Mittel, die die Betroffene/der Betroffene zur Bestreitung seines oder ihres Lebensunterhaltes verwendet
Das Vermögen der betroffenen Person muss dem Gericht genau mitgeteilt werden.
ACHTUNG
Da die Sachwalterin/der Sachwalter persönlich für die Geltendmachung aller Ansprüche der Betroffenen/des Betroffenen und für die Sicherung des durch sie/ihn verwalteten Vermögens haftet, muss besondere Sorgfalt auf die Vermögensverwaltung gelegt werden!
Liegenschaften werden durch das Gericht dadurch sichergestellt, dass die Sachwalterbestellung im Grundbuch angemerkt wird. So wird jede potenzielle Erwerberin/jeder potenzielle Erwerber durch die Publizitätswirkung des Grundbuches über die Verfügungsbeschränkung informiert.

Erstellen des Jahresberichts

Die Sachwalterin/der Sachwalter ist verpflichtet, dem Gericht regelmäßig (in den meisten Fällen einmal pro Jahr) über die Situation der betroffenen Person zu berichten. Der Bericht ist prinzipiell an keine Form gebunden.
Folgende Inhalte sollten im Jahresbericht berücksichtigt werden:
  • Unterbringung der betroffen Person (z.B. zu Hause oder in einem Pflegeheim)
  • Überblick über die Wohnsituation und/oder die Betreuung
  • Beschreibung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
  • Ärztliche Behandlung (z.B. fallweise oder regelmäßig)
  • Gegebenenfalls die Maßnahmen, die die Sachwalterin/der Sachwalter für die Betroffene/den Betroffenen treffen möchte
  • Beschreibung der Kontakte zwischen Sachwalterin/Sachwalter und der betroffenen Person
Die Sachwalterin/der Sachwalter sollte sich darüber hinaus auch dazu äußern, ob die Sachwalterschaft erweitert oder eingeschränkt werden soll.

Pflegschaftsrechnung bei Vermögensverwaltung

Bei der Vermögensverwaltung müssen folgende Rechnungen gelegt werden:
  • Antrittsrechnung: ein Jahr nach Beginn der Sachwalterschaft oder zum Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres
  • Laufende Rechnung
  • Schlussrechnung: nach Ende der Vermögensverwaltung bzw. der Sachwalterschaft
Zu Beginn der Sachwalterschaft sollte mit dem Gericht geklärt werden, wie oft die Sachwalterin/der Sachwalter berichten und die laufende Rechnung legen muss.
Die laufende Abrechnung wird gewöhnlich mit dem Jahresbericht erstellt.
Die schriftliche Rechnungslegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht muss folgende Punkte enthalten:
  • Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben während des Rechnungszeitraumes
  • Vermögensstatus
Das gesamte Vermögen der von der Sachwalterschaft betroffenen Person (z.B. Wertpapiere, Sparbücher, Kontostand, Handkassa) ist bei der Rechnungslegung anzugeben. Über alle Einnahmen und Ausgaben des Rechnungslegungszeitraumes sind Belege (z.B. Kontoauszüge, Rechnungen) beizulegen.
ACHTUNG
Wenn die Betroffene/der Betroffene nur über geringe Einkünfte verfügt, kann es sein, dass keine laufende Rechnungslegung nötig ist.
Belege müssen auch dann gesammelt und aufbewahrt werden, wenn die Sachwalterin/der Sachwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet ist.
Das Gericht kann jederzeit einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung (z.B. um zu überprüfen, ob das Wohl des Betroffenen gewahrt wird) erteilen.

Entgelt und Ersatz für Aufwendungen

Die Sachwalterin/der Sachwalter kann folgende Ansprüche aus dem Vermögen der von der Sachwalterschaft betroffenen Person geltend machen:
  • Aufwandsersatz (z.B. für Telefongebühren, Reisekosten)
  • Entschädigung für Zeit und Mühe der Sachwalterin/des Sachwalters.
    Die Entschädigung kann bis zu fünf Prozent der jährlichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung von Leistungen wie z.B. Pflegegeld, Familienbeihilfe) der betroffenen Person betragen. Bei besonderen Bemühungen der Sachwalterin/des Sachwalters kann die Entschädigung auch mehr, jedoch höchstens zehn Prozent der jährlichen Einnahmen, der besachwalteten Person betragen.
    Wenn das Vermögen der besachwalteten Person 10.000 Euro übersteigt, werden der Sachwalterin/dem Sachwalter überdies zwei Prozent des Mehrbetrages als Entschädigung pro Jahr gewährt.
  • Entgelt
    Dies steht einer Sachwalterin/einem Sachwalter dann zu, wenn sie/er ihre/seine beruflichen Kenntnisse für die Betroffene/den Betroffenen eingesetzt hat. Dies gilt nicht, wenn eventuelle Kosten eines Gerichtsverfahrens von der gegnerischen Partei ersetzt werden.
  • Das gerichtliche Verfahren selbst ist kostenlos.
  • Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener werden mit 122 Euro vergebührt.
  • Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung werden mit einem Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch mit 78 Euro vergebührt. Ist aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben (egal in welcher Form, z.B. auch in Form von Wertpapieren) bis zu 4.202 Euro ersichtlich und übersteigen die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte nicht 12.607 Euro kann die Gebührenbefreiung für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung beantragt werden.
Stand: 05.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Österreichische Notariatskammer


Dienstag, 16. Oktober 2012

UNTER KURATEL: Millionärin muss um ihr Essen betteln, Pensionistin (2.200 Euro pro Monat) muss von 200 Euro leben und wird auch noch exekutiert: das ist der tägliche Missbrauch in Österreich

>85-jährige Wiener Millionärin muss um ihr Essen betteln
Gisela Frimmel (85) hat Gold im Wert von einer Million Euro in einem Schließfach und 47.341 Euro auf Sparbüchern. Trotzdem muss die Wienerin von 10 Euro am Tag leben, seit sie auf Anregung ihrer Bank besachwaltert wurde. "Oft muss ich um mein Essen und Medikamente betteln", ist die Seniorin verzweifelt. Auch ihr Hausarzt schlägt Alarm. ( ... ) Ein psychiatrisches Gutachten, das der betagten Dame zwar nur alterstypische Schwächen bescheinigt ("Gedächtnisleistung leicht vermindert") – aber trotzdem eine Besachwalterung empfiehlt. Seither lebt Gisela Frimmel erbärmlich. Denn ihre sieben Sparbücher sind gesperrt. Und auf ihr Gold im Schließfach hat sie keinen Zugriff mehr. "Ich bekomme nur 10 Euro pro Tag, muss oft Bekannte um Geld für Essen und meine Medikamente anbetteln und darf nur mehr einmal im Monat zum Frisör", erzählt die Seniorin verschämt. ( ... ) Die Pensionistin hat seit Oktober 17 Kilo abgenommen. Jetzt schlägt auch ihr Hausarzt Milan Taborsky-Keller Alarm: "Die Patientin kann nicht mehr gehen. Sie braucht dringend gesunde Ernährung. Die Situation ist unwürdig." Alter macht hilflos. ( ... )< ('Heute', 13. 12. 2011)

>'Der Sachwalter vergönnt mir überhaupt nichts mehr' Hackl
(... ) Zusätzlich zu seinen unzähligen körperlichen Leiden hat der Pensionist nun auch noch Probleme mit der Justiz und kritisiert seinen Sachwalter scharf. 'Ich muss um jeden Euro betteln und lasse mir das nicht mehr länger gefallen. Ich bekomme 100,- Euro in der Woche und kann mir nichts leisten. Sogar das Kaufen von CDs ist mir untersagt worden', erklärt Hackl. 'Mehrmals hätte ich die Möglichkeit gehabt, zu meinen Verwandten in die Steiermark oder nach Oberösterreich zu ziehen, aber der Sachwalter lässt mich nicht', erklärt der frustrierte Pensionist und macht klar, dass es für ihn so nicht weitergehen kann. ( ... ) 'Ich fühle mich jedes Mal als Bittsteller und soll von dem wenigen Geld auch noch Instandhaltungsmaterial für das Haus, in dem ich wohne, bezahlen', erklärt Hackl.< ('Stadtblatt Innsbruck' , 30. 9. ´08)

>'Ich will selbst entscheiden' Stefan P.
'Ich habe den Sachwalter doch nur für die Gerichtsverhandlung im Scheidungsprozess gebraucht, weil ich mir mit der Sprache schwer tue', erklärt Stefan P. Der gelernte Chemiker fühlt sich von der Justiz ungerecht behandelt und möchte über seinen materiellen Besitz selbst bestimmen können. 'Der Sachwalter lacht mir ins Gesicht und hält mich finanziell an der kurzen Leine.'< ('Stadtblatt Innsbruck', 3. 12. ´08)

>Aus reiner Gier zugegriffen – Notar als Betrüger
Notar als Betrüger: Ein Wiener Jurist hat sein Amt als Gerichtskommissär missbraucht, indem er Sparbücher eines Verstorbenen an sich genommen hat. Der OGH erhöhte die Strafe dafür und für versuchten Betrug auf drei Jahre. WIEN. ‚Schwarze Schafe' können einem nicht nur, wie seit voriger Woche heftig diskutiert, im weißen Ärztemantel begegnen, sondern auch im feinen Tuch. ( ... ) 

Wehr- und hilflose Opfer
Also hat G. neben dem Verbrechen des Amtsmissbrauchs und dem Vergehen der Veruntreuung auch versuchten schweren Betrug zu verantworten. Der OGH gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge, die für eine höhere Strafe eingetreten war. Als erschwerend wertete der Gerichtshof unter anderem: Dass G. bei seinen Taten die Wehr- und Hilflosigkeit der Besachwalteten ausnützte, dass er sich aus reiner Gier an deren Vermögenswerten vergriff, und dass er seine Vertrauensposition als vom Gericht bestellter Sachwalter missbrauchte.< ('Die Presse',  17. 12. ´07)

>Ämter veranlassen immer schneller Entmündigungen. ( ... ) Geschäft Entmündigung: 700 Klienten pro Anwalt. ( ... ) Für das anvertraute Vermögen können bis zu fünf Prozent Jahresprovision kassiert werden. 
Norbert Krammer, Leiter des klientenorientierten Sachwalter-VertretungsNetz Salzburg: 'Senioren, die mit Kleinigkeiten nicht zu Rande kommen, nimmt man die Geschäftsfähigkeit.' 

Dass das 'Sachwaltern', wie der Volksmund sagt, ein Geschäft geworden ist, zeigen Auswüchse wie in Wien. Dort gibt es Kanzleien, die 500 bis 700 Klienten 'vertreten'. Der Salzburger Sachwalter Norbert Krammer nennt das 'Massenentmündigung':

„Das ist das Phänomen Lainz, wo hunderte Menschen einen fremden Rechtsvormund haben“, meint der Leiter des klientenorientierten Sachwalter-VertretungsNetzes.< ('Salzburger Fenster', 12/´07)


>Gerda Ressl: Ich habe einen Fall, da musste eine Frau, die eine Pension von 2.200 Euro hat, zum Leben ein Jahr lang monatlich mit lediglich 200 Euro auskommen. Da soll man mir vormachen, wie man damit leben kann! Der Sachwalter hat nicht ein einziges Mal geschaut, wie diese Frau lebt, das war für ihn völlig uninteressant. Nach dem Sachwalterwechsel hat er wohl seine Rechnung an das Pflegschaftsgericht gestellt, hat auch sein Honorar verlangt. Angedroht wurde ihr, sie muss es innerhalb von 14 Tagen zahlen - unter Androhung der Exekution, allerdings ist ihr Vermögen noch nicht überwiesen!


Ich frage mich, wie diese Dame oder ihre neue Sachwalterin diesen Betrag zahlen soll. Also, wir werden uns das sicher genau anschauen, denn so kann es ja wohl nicht sein! ( ... ) 

Das führt aber auch dazu: Je WENIGER der Sachwalter dem 'Opfer' auszahlt, desto höher bleibt das Vermögen!

Das wieder hat zur Folge, dass kaum ein Sachwalter (außer er ist von äußerster Menschlichkeit geprägt) dem Betroffenen mehr als ein Minimum auszahlen wird.

Denn bei Hortung und Veranlagung des fremden Vermögens bleibt dem Sachwalter eben auch mehr übrig - und die zwei und fünf Prozent am eigenen Anteil sind dann dementsprechend höher!

Bei mehreren hundert besachwalteten Menschen fällt dies durchaus ins Gewicht! Die Folge sind sogar oftmals monatliche Auszahlungen unter dem Existenzminimum. 

Oder können Sie sich vorstellen, von einem Taschengeld von € 200,- pro Monat leben zu müssen?< ('Freak-Radio', 9. 4. ´06)

>Kritisiert wird von Partik-Pablé, dass die Entschädigung des Sachwalters nicht mit einem Fixbetrag festgeschrieben wird. Derzeit hängt dies vom Vermögen ab. "Dadurch ist der Sachwalter nicht interessiert, dass der Betroffene sein Vermögen verbraucht", erläutert die Abgeordnete.<  (Wien, kobinet, 14. 1. ´06)

'Das Boot ist voll!' Angesichts der Explosion der Sachwalterschaften bestehe Handlungsbedarf. (Dr. Michael Stormann, Bundesministerium für Justiz, 10. 2. ´05)

'In keinem Land der EU verlieren so viele Menschen so schnell ihre bürgerlichen Rechte wie in Österreich.' (Pflege-Ombudsmann Dr. Werner Vogt, ‚Profil’, 11/09)

'Kein Gesetz wird so oft missbraucht wie das Sachwaltergesetz.' (Prof. Dr. Werner Olscher, ehemaliger Leiter der Staatsanwaltschaft Wien)

'Familienhilfe geht also der Sachwalterschaft vor! Und das ist wohl auch gut so!' (Prof. Dr. Werner Olscher unter Bezugnahme auf § 268 Abs. 2 ABGB, DAS-Konsulent, 11/07)

Hunderte Missbrauchsopfer (Sachwalterschaft) in Österreich: Warum schaut die Volksanwaltschaft weg?

Im April 2012 hat jenes Polit-Mündel, das im Auftrag des BM für Finanzen, elf Jahre rückwirkend durch das BG Wien-Liesing geschäftsunfähig erklärt werden sollte, Anzeige an die Korruptionsstaatsanwaltschaft erstattet. Diese Anzeige wurde natürlich von der Staatsanwaltschaft Wien im Auftrag von wem auch immer zurück gelegt.

Im Mai 2012 gab  es betreff der überhöhten und verspäteten Pflegschaftsrechnung durch den Sachwalter Dr. W. eine Anfrage an die Volksanwaltschaft.

Die Volksanwältin Gertrude Brinek antwortet dem Polit-Mündel im Auftrag des BMF wie folgt:

Sachbearbeiter/-in: Geschäftszahl: Datum: 29. Juni 2012

Dr. Sylvia Papházy VA-BD-J/0303-B/1/2012

Sehr geehrte Frau Magister!

Ihre an die Volksanwaltschaft gerichtete Beschwerde habe ich erhalten und bedaure erneut Ihre persönliche Situation.

Leider muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass die Volksanwaltschaft keine Möglichkeit hat, für Sie tätig zu werden. Die Volksanwaltschaft wurde – wie bereits dargestellt – insbesondere als nachprüfendes Organ zur Kontrolle der öffentlichen Verwaltung eingerichtet. Gerichtsverfahren und Gerichtsentscheidungen unterliegen keiner Überprüfung oder Kommentierung durch die Volksanwaltschaft.

Die Gerichtsentscheidung auf Grund Ihres Rekurses vom 26. Mai 2012 wird auch seitens der
Volksanwaltschaft unkommentiert zur Kenntnis zu nehmen sein.

Darüber hinaus kann die Volksanwaltschaft Sie leider nicht wie ein Rechtsanwalt beraten oder Ihre Interessen vor Gericht oder gegenüber Dritten vertreten.

Ich bedaure sehr, dass die Volksanwaltschaft in Ihrer Beschwerdeangelegenheit nicht tätig werden kann und schließe mit diesem Schreiben an Sie gegenständlichen Beschwerdeakt ab.

Für Ihre telefonischen Rückfragen steht Ihnen meine Mitarbeiterin Frau Dr. Sylvia Papházy
(DW 122) gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. Dr. Peter Kastner e.h.

In Vertretung VA Dr. Gertrude Brinek, Volksanwältin Republik Österreich - zuständig für Miss-Stände in der Justizverwaltung der Republik Österreich

Kommentar: Hunderte von schweren Missbrauchsfällen im Bereich Sachwalterschaft wurden den Wiener Volksanwälten seit dem Jahre 2009 zur Kenntnis gebracht. Siehe dazu auch Sammelklage/Sammelanzeige von PRO ETHOS an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien.

Man fragt sich schon, warum sich die Volksanwaltschaft Wien immer neue Ausreden einfallen lässt, um die unzähligen Betrugsfälle und Missbrauchsfälle rund um die Besachwalterung in Österreich nicht überprüfen zu müssen. Wer wird hier gedeckt?

Bei persönlichen Freunden und Freundinnen der Volksanwälte werden sehr wohl Gerichtsentscheide kommentiert und überprüft. Da interveniert die Volksanwaltschaft sogar im Falle von Straftätern und bei Strafverfahren, um Vereine zu rehabilitieren.

Wahrscheinlich ist die Volksanwaltschaft Wien dermaßen mit der Vertuschung ihrer Fehler beschäftigt, dass für die Überprüfung von Miss-Ständen rund um die Justiz-Verwaltung keine Zeit mehr bleibt. Oder finden Sie  nicht, werter Leser, werte Leserin, dass eine

Oder finden Sie nicht, dass der Umstand, dass Bezirksgerichte en masse gewissen Rechtsanwaltskanzleien bis zu 1000 Mündel "vermitteln" und GutachterInnen im Sachwalterschaftsverfahren/Entmündigungsverfahren Ferngutachten über Personen stellen, die sie NIE GESEHEN haben, die aber im Staatsinteresse entmündigt und all ihrer Bürgerrechte beraubt werden sollen, in einer DEMOKRATIE (demokratischen Rechtsordnung) zumindest einer Überprüfung unterzogen werden sollte?

Es gilt natürlich die immerwährende Unschuldsvermutung, auch wenn die Volksanwälte, die bisweilen - inklusive aller Benefizien wie KFZ-Pauschale etc. - mehr als MinisterInnen verdienen, dem Nationalrat berichtspflichtig sind.
Aber Papier ist ja geduldig.

Montag, 15. Oktober 2012

Problematik der Sachwalterschaft in Behindertenheimen

Erni B. und ein Heim am Semmering

Am 13. Juli 2011 rief mich meine Freundin Angelika vom Schneeberg an.

Angelika spielt auch eine rettende Rolle in meinen Träumen, wo ich immer wieder – unerlaubt - meinen ehemaligen Arbeitsplatz im Bundesrechenzentrum besuche.

Angelika betreut ehrenamtlich behinderte Menschen in einem Heim im Piestingtal.

Der Fall Erni B.

Gegen ihren Willen wurde Erni B. vom Piestingtal in ein Behinderten-Heim am Semmering transferiert.
Angelika gehört zu jenen Menschen, die ein großes Herz für Behinderte haben – als Frucht ihres tiefen christlichen Glaubens.
Angelika gehört auch zu jenen Menschen, die mir immer wieder in meinen Albträumen von Wien-Mitte hilfreich zur Seite stehen.
Kein Wunder: Angelika heißt ja auch die „Engelsgleiche“.

An diesem 13. Juli 2011 – es war ein schöner warmer Sommertag – holte mich Angelika mit dem Auto am Bahnhof in Wiener Neustadt ab.
Wir fuhren dann gemeinsam die unwegsame Straße hinauf zu jenem am Wald gelegenen Behindertenheim des Landes Niederösterreich.
Erni ist eine aufgeweckte Mitt-Vierzigerin, die allerdings keine Zähne mehr hat.

Aber alles der Reihe nach.

Es ist eine wahre Freude das Gesicht von Angelika, der begnadeten Behindertenbetreuerin zu sehen, wenn ihr die Jugendlichen und anderen Heiminsassen, die von ihrer Familie abgeschoben worden sind, am Semmering entgegen laufen.
Solch Liebe aus tiefsten Herzen für die Gestrandeten, für die Weggesperrten unserer Gesellschaft ist eine Gnade. Angelika sagt immer, diese Kraft kommt aus der Liebe Gottes, die sie empfindet.

Wir fuhren mit Erni zu einem Gasthaus am Semmering, das von dem berühmten Architekten Adolf Loos erbaut wurde. Angelika ist ja neben ihrer sozialen Tätigkeit eine begnadete Künstlerin und Absolventin der „Grafischen“ (Höhere Lehranstalt für Grafische Berufe Wien).

Erni bezahlte Kaffee/Kakao und Kuchen für vier Personen von ihrem mageren wöchentlichen Taschengeld, das ihr ihr Sachwalter zur Verfügung stellt. Das rührte mich fast zu Tränen. Ich bin ja auch sehr nahe am „Wasser gebaut“, wie man bei uns in Wien sagt.

Erni selbst bestellte eine Käseplatte mit der Bitte an die Kellnerin, nur ganz weichen Käse auf das Brett zu legen. Erni hat nämlich keine Zähne oder nur einen Zahn.

Ich fragte Erni, ob es für sie nicht die Möglichkeit gibt, „falsche“ Zähne bzw. ein künstliches Gebiss von der Gebietskrankenkasse finanziert zu bekommen.

Darauf lieferte mir Erni die entscheidende Antwort:

DER SACHWALTER SAGT: DIE KRANKENKASSE ZAHLT KEIN GEBISS FÜR ERNI.

KEIN GEBISS FÜR BESACHWALTETE, KEIN GEBISS FÜR MÜNDEL: das zahlt die Gebietskrankenkasse nicht.

Das schlägt dem Fass wieder einmal den Boden aus.

Ich möchte mir gar nicht ausmalen, was der Sachwalter alles an Förderungen und Sozialen Geldleistungen für Erni beantragt hat.
Weder Erni noch ihre Angehörigen (mit denen sie ein schwieriges Verhältnis hat) haben Zugang zu Erni´s Mündelkonto (auch Anderkonto genannt).
Sicher ist es auch in Niederösterreich gängige Praxis, dass die zuständigen Bezirksgerichte EN MASSE die Pflegschaftsrechnungen der Sachwalter in diesen Heimen „ung´schaut“ übernehmen.

Für behinderte Menschen und solche, die gar nicht so behindert sind, aber von ihren Angehörigen als lästig empfunden werden und daher in Heime abgeschoben werden, gewährt das Bundessozialamt sicher hohe Pflegegeldstufen.

Dem Sozialmissbrauch sind also wieder einmal Tür und Tor geöffnet.

Es ist ja hinlänglich bekannt, dass österreichische Gebietskrankenkassen sehr wohl einen Teil der Kosten für Zahnersatz übernehmen.
Es wäre also die verdammte Pflicht des Sachwalters von Erni, Geld auf ihrem Konto anzusparen und für Erni die Implantation eines geeigneten Zahnersatzes zu organisieren.
Ich möchte gar nicht wissen, was dieser Sachwalter auf Erni´s Konto anspart und dann von diesem MÜNDELGELD (PFLEGEGELD, Mindestsicherung oder Berufsunfähigkeitspension, soziale Unterstützungen des Landes Niederösterreich) einen hohen Prozentsatz – natürlich mit freundlicher Genehmigung des Bezirksgerichtes Neunkirchen oder Wiener Neustadt – auf sein eigenes Konto überweisen lässt.

Also ich bin der Meinung, dass gerade bei diesen Menschen, derer sich die Gesellschaft mehr oder weniger entledigt hat, die Gefahr des Missbrauches besonders hoch ist. Sie können sich ja überhaupt nicht wehren. Erni hat sicher noch nie einen Beschluss des Bezirksgerichtes gesehen, bzw. weiß sie sicher nicht, dass es Rekursmöglichkeiten gegen Sachwalter-Bestellungen gibt.

Umso mehr bin ich froh, dass es Angelika gibt. Sie ist eine wahrhaft Engelsgleiche, die mich die vergessenen Menschen des südlichen Niederösterreich nicht vergessen lässt.

Für alle Genannten und namentlich Nicht-Genannten gilt natürlich die Unschuldsvermutung - neutral und immerwährend versteht sich.

Dienstag, 9. Oktober 2012

IMMER ZU WENIG SACHWALTER: Sozialpolitische Rundschau der Behindertenverbände Österreichs Juni 2009

Immer zu wenig Sachwalter

aus

"Sozialpolitische Rundschau der Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs"

Juni 2009

Im Rahmen von Sachwalterschaftsverfahren sind Richter verpflichtet, bei Bedarf einen geeigneten Sachwalter zu finden und zu bestellen. Das ist nicht einfach für sie, da Angehörige manchmal nicht vorhanden oder für die Richter schwer zu finden sind.

Oft scheuen sich Angehörige, eine derartige Aufgabe zu übernehmen, da sie zu Recht befürchten, bei schwierigen Situationen keine Unterstützung zu erhalten.

(mv*) Aktuell liegen Schätzungen über Sachwalterschaftszahlen zwischen 50.000 und 83.000 – genauere Zahlen sollen im Juni 2009 veröffentlicht werden.

Bei den meisten Betroffenen leistet diese rechtliche Vertretung ein Familienangehöriger. Bei etwa 20 % sind Notare oder Rechtsanwälte bzw. private Sachwalter im Einsatz. Im Verhältnis eher wenige (etwa 12 %), oft sehr schwierige Vertretungssituationen werden von VereinssachwalterInnen übernommen.

In den Großstädten (besonders Wien) haben große Rechtsanwaltskanzleien für die Gerichte immer einen hohen Stellenwert gehabt, da sie eine schnelle und unkomplizierte Übernahme der Sachwalterschaft garantierten. Nicht selten sind Betroffene und Angehörige von so einer – häufig sehr unpersönlichen – Vertretung enttäuscht.

Das Budgetbegleitgesetz 2009 hat hier leider den Fortschritt des Sachwalterrechtsänderungsgesetzes 2006 (SWRÄG) gründlich verwässert. Die Begrenzung auf 25 Sachwalterschaften ist gefallen. So bleibt allen nur zu hoffen, dass Rechtsanwälte und Notare, unabhängig von der Zahl der übernommenen Sachwalterschaften, der Qualitätssicherung künftig mehr Augenmerk widmen werden als bisher.

Die VereinssachwalterInnen (oft diplomierte SozialarbeiterInnen und keine Juristen oder Juristinnen) sind für viele RichterInnen zwar begehrte, aber schwer zu bekommende Sachwalter. Zu wenig gibt es und „ausgebucht“ sind sie meistens. (na klar, wenn man/frau bedenkt was es bei der Sachwalterschaft abzucashen gibt.)

Sachwalterschaft boomt aufgrund der steigenden Lebenserwartung. Immer mehr Menschen können wegen „Alterserkrankungen „ ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln.
Zusätzlich stellen VereinssachwalterInnen fest, dass der ALLTAG IMMER MEHR VERRECHTLICHT. Bei vielen Vertretungen (Sachwaltern) sind deutlich mehr Angelegenheiten zu klären und zu erledigen als früher.

Das Sachwalterschaftsänderungsgesetz SWRÄG 2006 hat für die Vereinssachwalterschaft einen neuen Bereich geschaffen, das CLEARING.
VereinssachwalterInnen – und nur diese – beraten bereits im Vorfeld, also bevor ein Verfahren in die Wege geleitet wird. Alternative Lösungen wie die Angehörigenvertretung und Vorsorgevollmacht sind genauso Schwerpunkte bei diesen Beratungen wie die Suche nach weiteren Möglichkeiten im manchmal schwer zu durchschauenden sozialen Netz.

Die Anfragenden sind zumeist Angehörige und Nahestehende sowie Betroffene. Aber auch MitarbeiterInnen von Einrichtungen aus dem psychosozialen Bereich (PSD Wien) fragen beim Verein an. Leider ist dieser neue Aufgabenbereich Clearing derzeit noch nicht mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet worden, um in ganz Österreich genutzt zu werden.

Im April 2009 haben wir diese Unterstützungsleistung in unserem Einzugsbereich an 36 Gerichten anbieten können. Viele Gegenden profitieren noch nicht von unserem Expertenwissen. Dort, wo Vereinssachwalter aktiv wurden, ist das Angebot gut angenommen worden.

Eine wichtige Funktion der Beratung im Clearing durch Vereinssachwalterinnen ist die Vermeidung von Sachwalterschaften. Dies wird durch die Organisation subsidiärer Hilfen oder des Zugangs zu anderen Lösungen ermöglicht.

Damit will man einen Trend stoppen, dass zu viele Sachwalterschaften, die angeregt werden, im folgenden Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters führen.

Wichtig ist uns dabei die Aufklärung von falschen Erwartungen an eine Sachwalterschaft. Gerade dort, wo soziale Angebote zurück genommen werden, entsteht oft die Meinung, dass die „SachwalterInnen das regeln werden“. Aber Sachwalter können nicht alles kompensieren, und es ist auch nicht ihre Aufgabenstellung, denn Sachwalterschaft ist vertretend und nicht betreuend, und kann daher fehlende Sozialeinrichtungen nicht ersetzen.

Missverständnisse gibt es auch oft im sozialen Umfeld, vor allem hinsichtlich der Umsetzungsmöglichkeit von Maßnahmen, die Sachwalter unterstützen können, wie z.B. bei der Übersiedlung ins Heim, wobei oft die Vorstellung besteht, dass, wenn es eine Sachwalterschaft gibt, die Übersiedlung zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Sehr häufig gibt es im privaten Bereich auch ein Informationsdefizit, wenn es darum geht, soziale Dienste anzufordern und ein entsprechendes Unterstützungsnetz zu spannen. Deswegen ist es so wichtig, dass im Vorfeld entsprechend zielgerichtet Vorschläge gemacht werden können.

Ein spezielles Thema ist auch die Zustimmung zu Heilbehandlungen (Operationen, Sterbehilfe etc). Oftmals wird hier der Betroffene (Besachwaltete) nicht informiert, er wird nicht ernst genommen. Hier ist ein verstärkt patientenorientiertes Vorgehen von Seiten der medizinischen Einrichtungen sicher vorteilhafter als das Bemühen um die Zustimmung durch Sachwalter – z.B. bei der Sterbehilfe oder riskanten Operationen bzw. Chemotherapien. (Obwohl sich die PVA natürlich einiges ersparen würde)

Bei Gefahr für den Patienten muss ein Arzt ohnedies handeln. (Ohne den Sachwalter anzurufen, der bei 1000 Sachwalterschaften sich ohnehin nicht um jeden Fall kümmern kann) Neben der Beratung am Amtstag bei Gericht bietet VertretungsNetz in jeder Region zumindest Schulungen für Angehörige und private SachwalterInnen an.

Trotz der angespannten Budgetsituation des Bundes (siehe PVA-Einsparungsmöglichkeiten) wird davon ausgegangen, dass das Justizministerium die Förderungen in zumindest der gleichen Höhe wie im Vorjahr halten wird.

Damit wäre gesichert, dass die VereinssachwalterInnen an den 29 (sic!!!) Standorten (ein gutes Geschäft auch für die dort arbeitenden „SozialarbeiterInnen“) von VertretungsNetz weiterhin Vertretungen in der gewohnten Qualität anbieten können (und der Pva sparen helfen können….Anmerkung der Redaktion)

Dr. Monika Vyslouzil
Fachbereichsleiterin Sachwalterschaft
Von VertretungsNetz

Mehr Information zur Sachwalterschaft:
Broschüre als Download oder auch bestellbar als Druckwerk