Donnerstag, 17. Dezember 2020

Schwer psychisch kranke Patientin aus OÖ in Justizvollzugsanstalt für geistig abnorme RechtsbrecherInnen eingesperrt

Bis nichts mehr bleibt: Ein Fall von Missbrauch im Maßnahmenvollzug und des Maßnahmenvollzugs aus Oberösterreich: 

Der Fall einer im Maßnahmenvollzug zwangsinternierten unbescholtenen Pensionistin aus Oberösterreich ist zwar nicht Sachwalterschaftsmissbrauch im engeren Sinne (es wird ja nicht berichtet, ob die Patientin entmündigt ist) jedoch ist dieser im Falter publizierte Fall ein eklatanter Missbrauch des Maßnahmenvollzugs: 

Darf man eine unbescholtene schwer kranke Patientin zu geistig abnormen RechtsbrecherInnen in eine Justizvollzugsanstalt stecken und diese dort auf unbestimmte Dauer einsperren???


https://www.falter.at/zeitung/20201216/die-wuerde-seiner-mutter/_2d7836bfc7?ver=a

#Maßnahmenvollzug: Zitat Anfang: Die 63jährige Mutter von @mwallerb und @TomWallerberger der ehemalige ÖH-Vorsitzende ist psychisch krank. Seit Jahrzehnten. 

Sie leidet an paranoider Schizophrenie. Seit Jahren ist sie in Behandlung im KH Vöcklabruck(OÖ). Mal geht sie freiwillig, mal wird sie wegen "Selbtsgefährdung" eingewiesen und dort behandelt. Während des Lockdowns wurde sie schlechter behandelt, sie nahm ihre Medikamente nicht. Sie fühlte

sich einsam, zündete manchmal eine Kerze an und ließ sie abbrennen (die einmal einen Brandfleck in den Holztisch machte). Ende Juli 2020 hielt sie es nicht mehr aus, sie wurde zwar aus dem Krankenhaus entlassen, aber war einsam. Sie stellte sich auf den Balkon und schrie:

"Ich brauche Hilfe! Holt die Feuerwehr, Papier brennt! Holt Hilfe, oder es brennt". Die Nachbarn riefen die Polizei, sie hatten Sorge. Die Polizei rief den Amtsarzt. Die Pensionistin kam ins Spital. Es brannte übrigens nichts. Niemand sah Feuer oder Rauch.

Dennoch wurde sie angezeigt und zwar wegen "gefährlicher Drohung" und "versuchter Herbeiführung einer Feuersbrunst". Sie kam deshalb sofort in U-Haft ins Gefängnis in Wels. Ohne Zähne, ohne Brille, ohne Kleidung. Dann auf die forensische Psychiatrie ins Kepler-Klinikum in Linz.

Dann wurde sie begutachtet und für so gefährlich erachtet, dass man ihr den Schöffenprozess machte. Nach drei Stunden Verhandlung und nur 15 Minuten Beratung wurde sie in eine "Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher" eingewiesen. Auf unbestimmte Zeit.

Der Vorwurf der Brandstiftung wurde schon vorher fallen gelassen. Man klagte sie nur wegen "schwerer Nötigung". Sie hätte durch ihren Hilfeschrei die Nachbarn in "Furcht und Unruhe" versetzt und zum Alarmieren der Polizei genötigt.

Die alte Frau ist völlig unbescholten. Sie tat nie jemandem etwas an. Weder Gutachterin, noch Schöffensenat befragten Familie, Sozialarbeiter oder Verwandte. Nun sitzt die Frau in der geschlossenen Anstalt. Und seit Juli (!!) darf sie  keinen Besuch empfangen.

Ja sogar ein Videotelefonat wird ihr verweigert. Der Sohn wandte sich an den Falter. Erst nach einer Recherche im BMJ 

wurde ein Besuch (1 Stunde alle 14 Tage) bewilligt. Der Fall zeigt, wie schnell man heute im Maßnahmenvollzug landet. Er sollte Anlass sein für eine Reform. Denn wenn die Pensionistin nicht krank gewesen wäre, würde sie allenfalls ein Bußgeld zahlen. So aber sitzt sie auf unbestimmte Zeit hinter Gittern und nur einmal im Jahr wird sie begutachtet, ob sie raus darf.

In den letzten 20 Jahren hat sich die Zahl der solcherart Inhaftierten Kranken von rund 200 auf 600 verdreifacht. Die Anwältin der Pensionistin, Julia Kolda, sagt: "Der Fall ist kein Ausreisser. Das ist das System".

Die Söhne sprechen von "bürokratischem Sadismus". Es bleibt zu hoffen, dass der OGH nun die Qualität dieses Verfahrens ganz besonders genau überprüft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Copyright Florian #Klenk auf #Twitter. 

https://www.falter.at/zeitung/20201216/die-wuerde-seiner-mutter/_2d7836bfc7?ver=a

Die Würde seiner Mutter

Eine brennende Kerze, ein bedrohlicher Schrei: Deshalb landete Brigitta P. auf unbestimmte Zeit im Maßnahmenvollzug. Ihr Sohn berichtet, wieso eine kranke Pensionistin seit Monaten isoliert wird. 

Die Chronologie eines Justizversagens

Als die psychisch schwer kranke Pensionistin Brigitta P. vor einem halben Jahr von der Streife "Vöcklabruck 2" verhaftet und auf die Psychiatrie des örtlichen Krankenhauses gebracht wurde, trug sie nur ihr Nachthemd am Körper.

Es musste offenbar schnell gehen. Ohne Gebiss, ohne Brille, ohne Schuhe und Kleider führte man sie ab. Sie hatte auf dem Balkon "Hilfe, holts die Feuerwehr, sonst brennt Papier!" in die Nacht gerufen. Ihr Sohn Thomas Wallerberger musste die Gegenstände, ohne die ein alter Mensch seiner Würde beraubt ist, der plötzlich und unerwartet inhaftierten Frau nachbringen.

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Entwurf einer Petition an den Bundespräsidenten Prof. van der Bellen betreff einer Weihnachtsamnestie: 

Der Herr Bundespräsident die Präsidentschaftskanzlei Wien wird gebeten, eine Sonderweihnachtsamnestie für die psychisch kranke Frau Brigitte P. (Wallerberger?) zu erlassen und ihre Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt für geistig abnorme RechtsbrecherInnen zu veranlassen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass die Patientin in einer Wohngemeinschaft für psychisch Kranke Menschen versorgt wird und eine adäquate psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in einem Krankenhaus oder Sanatorium erhält, z.B Reha-Klinik für psychisch Kranke.

Initiative Gerichtliche Erwachsenenvertretung Wien (früher Initiative #Sachwalterschaftsmissbrauch)

Außerdem sollte die #Volksanwaltschaft und #Patientenanwaltschaft OÖ sowie der Bürgeranwalt diesen Fall überprüfen.
Initiative Gerichtliche Erwachsenenvertretung Wien




Montag, 26. Oktober 2020

Gedanken zum Nationalfeiertag: Entmündigungen und Enteignungen, Zwangsneurosen Isolierungsprogramme in Diktaturen

 Gedanken über Entmündigungen und Enteignungen zum Nationalfeiertag 

Heute zum Nationalfeiertag möchte ich an die vielen KurandInnen erinnern: auch jene, die viel in den Social Media schreiben oder sogar ihren eigenen blog haben: 

Es gibt mehrere Möglichkeiten,  mit ihnen umzugehen

- man schreibt z.B. auf Twitter: ah - das ist Herr und Frau Besachwaltet - von denen braucht Ihr keinen Satz ernst nehmen (sähe Verwirrung in ihre Ränge) 

- mit immer den gleichen Methoden wird man auch keine Änderung hervor bringen 

- In Zeiten von Corona sind die Mündel ganz vergessen worden.....es sind ja alle irgend wie entmündigt (im wahrsten Sinne des Wortes durch die Maskenpflicht) 

- Dennoch geht es bei Entmündigungen um sehr viel Geld. 

- Es könnte sein, dass die Social Media und die Möglichkeit blogs zu schreiben, irgendwann ganz gesperrt werden (z.B. im Rahmen eines Great Reset oder eines Stromausfalles) 

- Daher ist es immer ganz gut einige Akten auch noch auf Papier zu haben 

Corona hat auch die Mündelwelt ordentlich durcheinander gebracht: die psychischen Krankheiten nehmen rasant zu. Man denke nur an die ZwangsneurotikerInnen, die ohnehin alle 10 Minuten ihre Hände waschen müssen....Man sieht sie heute vor den Einkaufszentren - sie wischen die ganze Zeit die Einkaufswägen ab oder in der U-Bahn oder im Bus....bzw an der Bushaltestelle....

Dass man z.B. den Staat oder Psychiatertermine ganz ablehnt, ist nur eine Bestätigung dass die Entmündigung gerechtfertigt ist. 

Fortsetzung folgt. 

Post-skriptum: Isolationsprogramm: Von diesem sind nicht nur die Kuranden betroffen, sondern auch die Menschen in Altersheimen Pflegeheimen Behindertenheimen....Besuchsverbot in Heimen hat natürlich Konsequenzen für die Geächteten und Enteigneten und Entmündigten bzw. jene die davon profitieren. 

Die vollständige Isolierung einer Person kennen wir von Stasi-Programmen, aus der Sowjet-Union und anderen Dikaturen, aber auch von Sekten: Man muss einen Keil in alle Gruppen hineintreiben (z.B. auch jene, die sich gegen SW-Missbrauch engagieren) 

Man muss Aktivisten denunzieren, wo es nur geht. 

Das ist dann das Freiwild: Die Freiwild-Verordnung gibt es übrigens schon seit dem Mittelalter: Martin Luther wurde Opfer dieser: damals Reichsacht genannt. 

Es wurde auch jeder bestraft und entmündigt, der dem Geächteten hilft. 

Fortsetzung folgt. 

https://www.theeuropean.de/johannes-schuetz/12302-der-fall-oesterreich


Wohnungen werden geräumt

Es handelt sich um Enteignungen durch eine entwickelte Methode von Sachwalterschaft, die kriminell motiviert eingesetzt wird. Es wurden Strukturen im Justizapparat aufgebaut, um solche Enteignungen massenweise durchzuführen. Durch Verletzungen der Grundrechte.

Was bedeutet Sachwalterschaft: 
Alle Konten, alle Gelder und alles Vermögen werden vom Sachwalter übernommen. Der Sachwalter und seine Mitarbeiter betreten Wohnung und Büro des Betroffenen. Der Sachwalter führt Räumungen durch.

„Wohnung großteils leergeräumt bzw. komplett verwüstet, nur noch ein Wert von 300 Euro laut Sachverständigengutachten. Wertvolle Bilder, Teppiche, antike Möbel, Geschirr, Porzellanfiguren, grosse Kristalluster, Tisch- und Stehlampen, Schmuck, über 200 alte Bücher verschwunden. Wertpapiere und Konten geplündert“, berichtet Marion N., die in Wien von einem der berüchtigsten Sachwalter der Stadt angegriffen wurde.


Schon eine kurze Recherche über diesen Sachwalter führt jedenfalls zur Erkenntnis: Er würde, selbst bei Bedarf, keinesfalls als „Treuhänder“ beauftragt, da seine Methoden bereits dokumentiert sind. Er hält auch Regeln des „ordentlichen Kaufmanns“ und der Gewerbeordnung erkennbar nicht ein. Dennoch wird er weiterhin von Bezirksrichtern als Sachwalter bestellt.

Samstag, 10. Oktober 2020

Erwachsenenschutz Linksammlung

 

26.08.2019 — Der investigative Publizist Johannes Schütz erzählt von seinem ... Eine Gruppe aus betrügerischen Sachwaltern, korrupten Richtern und ...

Johannes Schütz16.08.2017Gesellschaft & Kultur, Medien, Politik ... ist Autor von „Unser Wien: Arisierung auf österreichisch“ („Aryanization Austrian-Style“).
Johannes Schütz6.06.2017Gesellschaft & Kultur, Medien, Politik, Wirtschaft ... von betrügerischen Sachwaltern, korrupten Richtern und eingekauften Gutachtern ...

von Johannes Schütz - 16. 08. 2017. Die Verurteilung des Autors Stephan Templ ist ein international beachteter Skandal. Mit einer gesellschaftlichen ...
29.10.2017 — Das Vorbild dieser Täter sind die Arisierungen im Dritten Reich, die ... Johannes Schütz wollte die Mauern nicht akzeptieren, auf die er stieß, ...

23.04.2019 — ... kritische Stimmen eliminiert. von Johannes Schütz ... (11) Templ, Stephan und Tina Walzer: Unser Wien: "Arisierung" auf österreichisch.
08.11.2019 — 21.03.2019 - Johannes Schuetz | Community. Teilen: ... Demnach soll der Präsident bei eklatanter Korruption und Amtsmissbrauch in der Justiz ...
Johannes Schütz in der » Huffington Post. Brandstetter deckte natürlich auch Korruption in (anderen) Ministerien, was man u.a. beim» Eurofighter-U-Ausschuss ...
Österreich will mit einem neuen Gesetz scharf gegen „Hass im Netz“ vorgehen. Die Justizministerin präsentierte den Entwurf. Ein Angriff auf die Pressefreiheit ...
Die Enteigner: Der größte Skandal der Republik Österreich. Johannes Schütz, Medienwissenschafter und Publizist, war Lehrbeauftragter an der Universität ...
10.05.2018 — Beiträge über Johannes Schütz von alexandrabader. ... Konkurrenz loswerden wollte, kennen korrupte Richter in Österreich kein Erbarmen.

Selbst ältere Menschen in USA sind politisch mehr am Damm, als man in Österreich in der 
Lage wäre, Menschen zur Beeinflussung über die  Partei - Politisch korrekt zu unterrichten. 

Ihr Gerechten, jubelt vor dem Herrn; / für die Frommen ziemt es sich, Gott zu loben. Ps 33,2, Preist den Herrn mit der Zither, / spielt für ihn auf der zehnsaitigen ...
Es fehlt: supervision ‎| Muss Folgendes enthalten: supervision

Entmündigung: Neuer Anlauf für 101 Jahre alte Probleme

https://orf.at/v2/stories/2376332/2376313/


Neuer Anlauf für 101 Jahre alte Probleme

Der Reformstau beim Thema Sachwalterschaft hat in Österreich Tradition: „Eine überaus wünschenswerte Reform“ eines der „am stiefmütterlichst bedachten Abschnitte der Gesetzgebung“ sah das „Fremden-Blatt“ etwa schon im Juli 1916, als mit kaiserlichem Dekret das bis dahin geltende „Irrenrecht“ durch die damals neue „Entmündigungsordnung“ abgelöst wurde.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.

Viel hat sich an den Zielsetzungen in den letzten 101 Jahren nicht geändert: Auch damals wurde am neuen Gesetz schon gelobt, dass die gänzliche Entmündigung nicht mehr zwingend sei, sondern nunmehr auch „beschränkte Entmündigung“ möglich sei. Geradezu revolutionär für damalige Verhältnisse war, dass vormals „Irre“ nun etwa Ehen eingehen, Erbschaften hinterlassen und darüber hinaus die „Früchte ihres Fleißes“ ernten konnten.

„Kokainismus“ und andere Krankheiten

Ebenso bemerkenswert für damalige Verhältnisse war die Einsicht, dass Suchtkranke eben das sind: krank. Der Kommentar sprach von „einer eigenartigen Erscheinungsform der psychopathischen Minderwertigkeit“, den „sogenannten ‚Süchtigen‘, das sind eben jene Personen, welche mit irgend welchen Nervengiften gewohnheitsmäßigen Missbrauch treiben“. „Morphinismus und Kokainismus“ hätten „wohl irgend einen äußeren Anreiz zur Ursache“, so die damals bemerkenswert fortschrittliche Ansicht.

Nicht umsonst blieb die kaiserliche Entmündigungsordnung bis 1984 in Kraft - unterbrochen durch die Jahre 1938 bis 1945, als aus zu unterstützenden Menschen „Volksschädlinge“ oder anderes „unwertes Leben“ wurde. Dass die kaiserliche Entmündigungsordnung schließlich durch die weit differenziertere Sachwalterschaft ersetzt wurde, war eines der letzten großen Gesetzesprojekte von Reform-Justizminister Christian Broda (SPÖ).

Langsam, aber zumindest in die richtige Richtung

Die „Entmündigung“ 1916, die „Besachwalterung“ 1984 und nun der „Erwachsenenschutz“ wollten und wollen dasselbe: so wenig Einschränkung für Schutzbedürftige wie möglich und so viel Schutz wie nötig, sowohl für die Betroffenen als auch für deren Umgebung. Nicht umsonst werden seit Generationen erstsemestrige Jusstudenten mit der Frage gequält, wer eine kunstvolle Torte bezahlen muss, wenn der Konditor den Auftrag dafür von einem mittellosen Besachwalterten bekommen hat.

Bei aller Langsamkeit bewegt sich die österreichische Rechtslandschaft aber stetig in die richtige Richtung: 1984 erkannte man, dass Drogensüchtige, Alkoholkranke, aber etwa auch „Verschwender“ keine Fälle für Entmündigung, sondern für Behandlung sind. Schon davor war mit der Gründung des Vereins für Sachwalterschaft (heute: VertretungsNetz) ein entscheidender Schritt getan worden, um die nötige Balance bei der Einschränkung von Schutzbedürftigen zu ihrem eigenen Besten zu finden.

Wenn Abgeordnete über sich hinauswachsen

Damals wie heute war die Regelung ein Prüfstein für das soziale Gewissen der Gesellschaft. Angesichts des nun aufkeimenden Streits über die budgetäre Bedeckung des geplanten „Erwachsenenschutzrechts“ könnte man sich am Jahr 1916 orientieren: Damals war das Gesetz am Kippen, das Parlament besann sich aber seiner Rolle als Gesetzgeber und erließ eine Regelung, die weit über das Geplante hinausging - was schon damals zum Erstaunen führte, zu welch „hervorragendstem Anteil an Gesetzeswerken“ Abgeordnete bisweilen imstande seien.

https://www.digital.wienbibliothek.at/wk/periodical/pageview/570836

Lukas Zimmer, ORF.at

Links:

Montag, 14. September 2020

Artikel 3 Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

Artikel 3 Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes 

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2015, wird wie folgt geändert: 

1. § 4 samt Überschrift lautet: „Partnerschaftsfähigkeit § 4. Eine eingetragene Partnerschaft kann begründen, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.“ 

2. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

 „(2) Die Auflösung kann ein eingetragener Partner nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist. Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der eingetragene Partner aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.“ 

3. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. zur Zeit der Begründung oder im Fall des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Zeit der Bestätigung in der Partnerschaftsfähigkeit beschränkt war;“ 

4. In § 14 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „vollen Geschäftsfähigkeit“ durch das Wort „Partnerschaftsfähigkeit“ ersetzt. 

5. § 14 Abs. 2 Z 2 entfällt. 

6. § 14 Abs. 3 entfällt. 

7. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“ durch das Wort „Partnerschaftsfähigkeit“ ersetzt.

8. § 14 Abs. 5 lautet: „(5) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Teil innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Auflösungsklage gehindert ist. Hat ein nicht entscheidungsfähiger klageberechtigter Teil keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört. Hat der gesetzliche Vertreter eines nicht entscheidungsfähigen Teils die Auflösungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der eingetragene Partner selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlangen der Entscheidungsfähigkeit die Auflösungsklage erheben.“ 

9. § 15 Abs. 2 lautet: „(2) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn 1. die eingetragene Partnerschaft infolge eines Verhaltens des anderen, das nicht als schuldhafte Verfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der eingetragenen Partnerschaft entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, oder 2. der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.“ 

10. § 19 Abs. 2 Z 2 lautet: „2. ein eingetragener Partner bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht partnerschaftsfähig war; die eingetragene Partnerschaft ist jedoch als von Anfang an gültig BGBl. I - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 59 23 von 46 www.ris.bka.gv.at anzusehen, wenn er nach Erlangen dieser Fähigkeit zu erkennen gibt, die eingetragene Partnerschaft fortsetzen zu wollen;“ 

11. In § 19 Abs. 3 erster Satz wird vor der Wortfolge „die Staatsanwaltschaft“ die Wendung „– ausgenommen im Fall des Abs. 2 Z 2 –“ eingefügt. 

12. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(4) Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwachsenenschutzGesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.“ 

Artikel 4 Änderung des Namensänderungsgesetzes 

Das Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert: 

1. In § 1 lauten die Abs. 2, 3 und 4: „(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet. 

(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen. 

(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.“ 

2. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen“ ersetzt. 

3. In der Überschrift vor § 4 entfällt die Wortfolge „Zustimmungen und“. 

4. § 4 Abs. 1 lautet: „(1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.“ 

5. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr“ ersetzt. 

6. § 4 Abs. 3 lautet: „(3) Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.“ 

7. § 11 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) §§ 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. Juni 2018 eingebracht wurde.“ 

BGBl. I - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 59 24 von 46 www.ris.bka.gv.at 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1516419/BEGUT_COO_2026_100_2_1516419.html

Artikel 15 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 15 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes 

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert: 

1. In der Tarifpost 7 werden in der Spalte „Gegenstand“ in Z I lit. c Z 1 die Wendung „über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (§ 167 Abs. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 und § 275 Abs. 3 ABGB)“ durch die Wendung „über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)“ und in Z I lit. c Z 2 das Wort „Pflegebefohlener“ durch die Wortfolge „schutzberechtigter Personen“ ersetzt. 

2. In der Tarifpost 7 wird in der Anmerkung 8 der Hinweis auf „§§ 229, 276 ABGB“ durch den Hinweis auf „§ 276 Abs. 1 ABGB“ ersetzt. 

3. In der Tarifpost 10 Z I lit. c Z 13 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Wortfolge „Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter der Verlassenschaft“ durch die Wortfolge „gesetzlicher Vertreter und Vertreter der Verlassenschaft (§ 23 UGB)“ ersetzt. 

4. In der Tarifpost 11 entfallen in der Spalte „Gegenstand“ die Wortfolge „d) Aufnahme von Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB).“ und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag „88 Euro“.

5. In der Tarifpost 12 lit. j wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „Sachwalterschaft“ durch das Wort „Erwachsenenvertretung“ ersetzt. 

6. In der Tarifpost 15 in der Anmerkung 3 lit. g wird die Wortfolge „Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie“ durch die Wortfolge „Pflegschaftsverfahren und“ ersetzt. 

7. In Art. VI wird folgende Z 65 angefügt: „65. Die Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und 2, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 10 Z I lit. c Z 13, Tarifpost 12 lit. j und die Anmerkung 3 lit. g zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 30. Juni 2018 verwirklicht. Tarifpost 11 lit. d tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Juli