Mag.a Rosemarie Hoedl
c/o Initiative Sachwalterschaftsmissbrauch (Entmündigungsmissbrauch durch die Justiz)
1230 WIEN
initiativesachwalterschaftsmissbrauch@gmail.com
Wien, 28. Dezember 2021
An den
Nationalrat der Republik Österreich
Bürgerstellungnahmen
Dr.-Karl-Renner-Ring 3
1017 Wien
----------------------------------------------------------------------------------------------------
Stellungnahme zum
Antrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-
Impfpflichtgesetz - COVID-19-IG)
2173/A 1 von 19
vom 16.12.2021 (XXVII. GP)
Sehr geehrte Abgeordnete zum Nationalrat,
wir möchten in dieser Stellungnahme auf einige Bevölkerungsgruppen hinweisen, die offenbar nicht in diesem Gesetzesentwurf berücksichtigt wurden, weder aus medizinischer noch aus juristischer Sicht.
Zudem ist es höchst bedenklich und aus unserer Sicht verfassungswidrig, wenn man die gesamte österreichische Bevölkerung im Rahmen eines Bundesgesetzes bei sonstiger Strafe dazu verpflichtet, sich einer bestimmten medizinischen Behandlung zu unterziehen.
Beachten Sie dazu, dass auch die medizinische Wissenschaft, die Virologie, Epidemiologie ständig im Fluss und in Entwicklung sind und es bereits auch Medikamente gegen Covid-19 (schwere Verläufe) gibt.
https://orf.at/stories/3237123/
Stellungnahmen zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzesentwurfes:
§ 1 Impfpflicht und Entscheidungsfähigkeit
Impfpflicht für entmündigte Personen, die unter Gerichtlicher Erwachsenenvertretung stehen
In diesem Zusammenhang möchten wir auf tausende entmündigte Menschen in Österreich aufmerksam machen. Wer entscheidet hier über welche medizinische Behandlung? Bezirksgericht per Beschluss, gerichtliche(r) ErwachsenenvertreterIn, gerichtlich beeidete psychiatrische GutachterInnen?
Soll die Impfpflicht mit Polizeigewalt bei psychisch Kranken, Drogensüchtigen, Obdachlosen durchgesetzt werden?
Exkurs: Beachten Sie dazu das Urteil des Grazer Landesverwaltungsgerichts betreff zwangsweise Durchsetzung eines Tests einer Patientin in der geschlossenen Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie in Graz (Steiermark)
Beachten Sie bitte auch die #Nadelphobien, Angst vor der #Todesspritze von Psychose-PatientInnen, ehemals Drogensüchtigen, die auf Heroinentzug sind und viele weitere Gruppen und PatientInnen, für deren Behandlung und Wohl das Gesundheitsministerium/ Sozialministerium eigentlich zuständig wäre.
Einige könnten aus purer Angst vor der (vermeintlichen) Todesspritze aus Einrichtungen fliehen und unversorgt auf der Flucht zu Tode kommen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind :
1. Wohnsitz: aufrechter Wohnsitz gemäß§ 1 Abs. 6 MeldeG.
2. Schutzimpfung gegen COVTD-19: eine aus mehreren 1 mpfungen bestehende 1 mpfserie mit einem
anerkannten Impfstoff oder einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVTD-1 9.
Ausnahmen
§ 3. ( 1) Die Impfpflicht gemäß § 1 Abs. 1 und 2 besteht nicht für:
1. Schwangere,
2. Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, sofern (KEINE GENAUE DEFINITION)
dieser Gefahr auch nicht durch die Wahl des Impfstoffs durch den lmpfpflichtigen begegnet
werden kann, und
3. Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von
180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.
(2) Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Erlangt eine Person gemäß § 1 Abs. 2 die erforderliche Entscheidungsfähigkeit,
gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats.
(3) Die Ausnahmegründe des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie das Fehlen der erforderlichen
Entscheidungsfähigkeit gemäß § 173 Abs. 1 ABGB sind durch eine ärztliche Bestätigung eines
Vertragsarztes oder einer Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches Sonderfach, für Psychiatrie (gerichtlich beeidet?) für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde oder eine amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen . Diese Vertragsärzte und VertragsGruppenpraxen haben folgende Angaben über Bestätigungen im zentralen Impfregister (§ 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGB!. I Nr. 111/2012) unter Einhaltung der Vorgaben
des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zu speichern:
1. Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und das bereichsspezifische
Personenkennzeichen Gesundheit der betroffenen Person);
2. Angaben zum speichernden Vertragsarzt oder zur speichernden Vertrags-Gruppenpraxis
(Bezeichnung, Berufssitz, Rolle, Datum der Speicherung);
3. das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVTD-19-Tmpfung gemäß Abs. 1 oder das
fehlen der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit gemäß § 173 Abs. 1 ABGB, ausschließlich
lautend auf „Ausnahme COVID-19-lmpfung";
4. Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes, das gemäß Abs. 2 festzulegen ist
https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/173
Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
Anmerkung: Hier wird nur auf Kinder und Jugendliche eingegangen, nicht aber auf erwachsene Unmündige Menschen § 272 ff ABGB:
Stellungnahme: Für tausende Menschen in Österreich, behinderte psychisch kranke Menschen, Menschen, die unter voller gerichtlicher Erwachsenenvertretung stehen, bedarf es einer genauen juristischen Regelung, wenn sie sich z.B. aus Todesangst vor einer Spritze nicht impfen lassen wollen: Es benötigt hier eine Stellungnahme eines gerichtlich beeideten psychiatrischen Gutachters und eines Beschlusses beim Bezirksgericht.
Ebenso bedarf es tausender psychiatrischer Gutachten für Sektenleute, Menschen, die die Psychiatrie aus ideologischen Gründen ablehnen (wie z.B. ScientologInnen), Personen, die eine Waldorfschule besucht haben oder besuchen, Anthroposophen und Anhänger der Montessori-Pädagogik, die Impfungen grundsätzlich ablehnen (Eltern und Kinder)
Zudem muss das Gesetz genaue Regelungen finden für Zeugen Jehovas, Angehörige der Scientology-Sekte, die gewisse medizinische Behandlungen grundsätzlich ablehnen und daraufhin über Jahre in der Sekte programmiert wurden (Vernichtung der Psychiatrischen Medizin).
Wichtig ist aber, dass das Gesetz besonders bei psychisch Kranken, entmündigten Personen, Sektenangehörigen nicht mit Polizeigewalt durchgesetzt wird. Dazu ist die Republik Österreich aufgrund der tausenden Tötungen und medizinischen Zwangsbehandlungen in der NS-Zeit auch historisch verpflichtet.
Aktion T4 ist eine nach 1945 gebräuchlich gewordene Bezeichnung für die systematische Ermordung von mehr als 70.000 Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen in Deutschland von 1940 bis 1941 unter Leitung der Zentraldienststelle T4. Diese Ermordungen waren Teil der Krankenmorde in der Zeit des Nationalsozialismus, denen bis 1945 über 200.000 Menschen zum Opfer fielen.
§ 4 Umfang der Impfpflicht
Hier verweisen wir auf die ständige Entwicklung des Virus (von der alpha bis zur omega-Variante), mit immer neuen gefährlicheren Varianten, wogegen die jetzigen Impfungen nicht mehr wirken. Wer bezahlt die Forschung, wenn die Wirtschaft darnieder liegt und keine Steuern mehr bezahlt werden können - wer entscheidet, zu wie vielen Impfungen pro Jahr PER GESETZ der österreichische Staatsbürger, die österreichische Staatsbürgerin verpflichtet werden soll?
Siehe dazu auch die Lieferungen der abgelaufenen Impfstoffe an Bosnien und Entwicklungsländer, was ethisch höchst bedenklich ist: Fälschungen (Salzlösungen, Placebo-Stoffe statt Impfstoff) wie bei den Masken sind hier Tür und Tor geöffnet, zudem wird auf die teure Lagerung der Impfstoffe in den Kühlaggregaten mit keinem Wort eingegangen. Wer bezahlt das alles? Wer bestraft jene, die Menschen geimpft haben, die eigentlich nicht geimpft hätten werden dürfen und aufgrund eines Impfschadens gestorben sind? Wer haftet: Siehe dazu die tausenden Amtshaftungsklagen, die die Republik Österreich finanziell schwer belasten werden.
Zudem ist es aus unserer Sicht äußerst bedenklich - auch aus hygienischen Gründen - wenn an öffentlichen und sakralen Orten wie Stephansdom, Impfboote etc. massenhaft geimpft wird und touristische Örtlichkeiten zweckentfremdet werden. Dies muss auch noch aus kirchenrechtlicher Sicht geahndet werden, Verfahren sind bereits im Laufen.
Exkurs: Bedenkliche Änderungen in Arzneimittel- und Gentechnikgesetz:
Das Virus verändert sich ständig (von alpha bis omega) und eine Impfpflicht ist hier auch aus medizinischer Sicht sinnlos, weil die alten Impfungen gegen die neuen Varianten nicht mehr wirken.
Zudem ist die Lagerung teuer und die alten Impfstoffe müssen fachgerecht entsorgt werden, was enorme Kosten verursacht und auch aus Umweltsicht Probleme verursacht. Dies wäre eigentlich ein Thema für die Grünen (siehe auch Maskenverschwendung und Entsorgung in Gewässern).
Zu § 5 und § 6 siehe oben
§ 7 Strafbestimmungen
§ 7. (1) Wer nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 am Impfstichtag und 111 weiterer Folge 111
Abständen von je drei Monaten der Verpflichtung, sich einer
1. Erstimpfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 1,
2. Zweitimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 2,
3. Drittimpfung oder weiteren Impfung gemäß§ 4 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 oder Abs. 3 oder
4. auf der Grundlage des § 4 Abs. 7 verordneten weiteren Impfung
zu unterziehen, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis
zu 3 600 Euro zu bestrafen. Die Einkommens- und Vernögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten
des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Eine Umwandlung der
Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.
Stellungnahme:
Aus medizinischer sowie aus juristischer Sicht ist es höchst bedenklich, Personen zu bestrafen, nur weil sie sich aus verschiedenen Gründen nicht einer gewissen medizinischen Behandlung aussetzen.
Eine Geldstrafe ist aus medizinischer Sicht deswegen auch sinnlos, weil Menschen, die wirklich daran glauben, dass es sich hier um eine staatlich organisierte Gentherapie (genetische Veränderungen) handelt, werden auch 100.000 Euro bezahlen, damit sie sich nicht impfen lassen müssen und aus ihrer Sicht ihre Gesundheit so bewahren können.
Zudem sind solche Zwangsbehandlungen ein Rückschritt um mindestens 80 Jahre und erinnert an eine dunkle Zeit in Österreich, wo besonders behinderte Menschen medizinischen Zwangsbehandlungen (oft mit Todesfolge) und Versuchen durch die Nationalsozialisten und ihre "Ärzte" ausgesetzt waren.
Verwaltungsüberlastung/ verwaltungstechnische Probleme bei den Verfahren:
Zudem werden Verwaltungsgerichte, Bezirkshauptmannschaften, Magistrate durch hunderttausende Berufungsbescheide vollkommen überlastet sein.
Die Polizei sollte sich eigentlich um den Schutz der Bevölkerung bemühen, nun muss die Polizei medizinische Sachverhalte kontrollieren: Dies ist auch Verfassungswidrig.
Strafverfahren
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann am Impfstichtag und in weiterer Folge in Abständen
von je drei Monaten gegenüber den nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 verbliebenen Personen ohne
weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen (vereinfachtes
Verfahren). Auf das Verfahren sind die§§ 48 und 49 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBI. I Nr. 52/1991 , anzuwenden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle
der Uneinbringlichkeit nicht statt.
Stellungnahme: Wer vertritt in diesem Strafverfahren entmündigte Personen, schwer kranke Personen (für die eine Impfung lebensgefährlich ist), drogensüchtige, Obdachlose Randgruppen, Flüchtlinge, illegale Flüchtlinge und viele mehr?
Die Bezirksgerichte/ Verwaltungsgerichte/ Bezirksbehörden, Magistrate der Statutarstädte werden überlastet sein, zudem werden tausende Menschen, die Todesangst vor einer Spritze haben (weil sie z.B. die Verschwörungsseiten lesen und glauben, dass die Impfung sie töten soll, weil sie dem Staat zu teuer kommen) untertauchen und illegal versuchen, irgendwo zu leben.
Die Justiz und die "Exekutive" können nicht mehr StraftäterInnen verfolgen, weil sie mit der Verfolgung und Bestrafung "Ungeimpfter" beschäftigt sind.
Dies ist eindeutiger VERFASSUNGSBRUCH. Zudem werden Ungeimpfte stigmatisiert. Man erkennt sie daran, dass sie keine Geschäfte betreten dürfen, keiner Arbeit nachgehen dürfen, keinen Urlaub machen dürfen usw.
Kostentragung und Durchführung der Impfungen
§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und
Vorkehrungen zu treffen, dass an näher bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden. Die Kosten der Bereitstellung des Impfstoffs und der Durchführung der Impfungen, die Kosten für amtsärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. l Z 1 und 2 sowie die Kosten für die von den Krankenversicherungsträger nach Abs. 2 bezahlten Honorare sind vom Bund zu tragen .
Stellungnahme:
Die regionale Wirtschaft, besonders die Klein- und Mittelunternehmer, ist zu einem großen Teil durch Maßnahmen, Lockdowns etc. ruiniert. Davon konnten wir uns bei einem Spaziergang durch die Seitengassen des ersten Bezirks von Wien vor der Christmette am 24.12.2021 überzeugen. Viele Lokale haben bereits dauerhaft geschlossen, weil das ewige Hin und Her und die Inkompetenz des Gesundheitsministers sie in den Ruin getrieben haben.
Wie aber funktioniert ein Staat? Wenn die Unternehmen in Konkurs gehen, schließen und keine Steuern mehr zahlen, werden auch die Herrschaften von den Universitätskliniken, in den Privatspitälern (Ordensspitälern - vom Staat finanziert) nicht mehr bezahlt werden können, sowie das gesamte Pflegepersonal. Somit ist das gesamte Gesundheitssystem in Gefahr.
Viele werden die Strafe von 3.600 Euro nicht zahlen können und die Verwaltungs-Verfahren mit Hilfe von Sammelverfahren in die Länge ziehen, Reiche haben ohnehin schon Österreich verlassen.
Die Kosten-Nutzenrechnung steht in keinem Verhältnis.
Zudem ist die gesamte medizinische Wissenschaft in Gefahr und in Verruf. Das Vertrauen in die Ärzteschaft ist gebrochen, wenn man hört, dass DemonstrantInnen vor der Ärztekammer in Wien lauthals Ärzte und ÄrztInnen als MÖRDER beschimpfen.
§ 12 Schlussbestimmungen.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 31.Jänner 2024 außer Kraft. Ende Zitat
Diese Bestimmung ist an Absurdität nicht zu übertreffen. Weiß das Hohe Haus bereits jetzt, dass das Covid-Virus sich mit all seinen Varianten von alpha bis omega bis 31.1.2024 von Österreich verabschiedet?
Verfügt der österreichische Nationalrat über die prophetische seherische Gabe?
Kommentar: Hier wird nicht berücksichtigt, dass bis dahin auch medikamentöse Behandlungen und die Forschung weit fortgeschritten ist.
Post-Skriptum: Bezirksverwaltungsbehörden bestrafen Menschen, weil sie sich nicht einer gewissen medizinischen Behandlung unterziehen wollen.
Die GründerInnen der Republik Österreich, die Autoren unserer Verfassung (Kelsen und Co) - die KämpferInnen für Menschenrechte nicht nur in Österreich drehen sich im Grabe um, wie durch diesen Gesetzesentwurf alle Menschen- und Bürgerrechte ad absurdum geführt werden.
Dieser Gesetzesentwurf zeugt von höchster Inkompetenz (von höchst ungebildeten Abgeordneten, die wahrscheinlich oft nicht einmal die Matura haben geschweige denn ein Studium absolviert haben sowie der deutschen & juristischen Sprache offensichtlich im Detail nicht mächtig sind) und ist auf europäischer Ebene sicher schon jetzt eine LACHNUMMER bzw. andererseits eine Tragödie für wirklich kranke Menschen und PatientInnen ebenso für die bis dato weltberühmte Wiener medizinische Schule, die sich wohl damit auflöst- Schämen Sie sich und ändern Sie dieses Gesetz bzw. verschieben Sie es bis 2024, wenn dann die Epidemie laut astrologischen Aussagen von Gerda Rogers vorbei sein soll. Dies ist nur eine humoristische Komponente zum Jahresabschluss. Viele ÖsterreicherInnen sind ja abergläubisch, glauben an Esoterik, Schamanen etc.....nicht nur die AnhängerInnen der Anthroposophie und AbsolventInnen der Waldorfschulen und Montessori-Kindergärten/ Schulen.
Weiterführende links:
Landesverwaltungsgericht Graz: Zwangs-Coronatest in Graz war laut Gericht nicht gerechtfertigt
https://www.bmi.gv.at/411/Volksbegehren_der_XX_Gesetzgebungsperiode/Gentechnik_Volksbegehren/
Gentechnikvolksbegehren 1997
1.227.349 Unterschriften
https://ooe.orf.at/stories/3131898/
Antikörper-Therapie gegen Covid-19
Die Wissenschaft arbeitet derzeit intensiv an Lösungen, um die Pandemie auch mit Medikamenten zu bekämpfen. Mittels Notfallzulassung der EMA werden auch schon in oberösterreichischen Spitälern Medikamente eingesetzt.
https://orf.at/stories/3237123/
Italien startet mit Kauf von Antikörper-Medikament
Antrag:
Sehr geehrte Abgeordnete zum Nationalrat der Republik Österreich, s.g. Gesundheitsministerium, s.g. Verfassungsministerium,
auch wenn Sie für die Zustimmung zu diesem Impfpflicht-Gesetz (vermutlich) von der Pharmaindustrie, den internationalen Pharmakonzernen, Großaktionären der Pharma-Industrie hohe Provisionen für sich und Ihre Familienangehörigen/ FreundInnen erhalten, ersuchen wir Sie dennoch, im Sinne der #Menschlichkeit und den #Menschenrechten sowie auch im Hinblick und Rückblick auf die Vergangenheit von Österreich in der NS-Zeit und Tötung von tausenden behinderten Menschen, medizinischen Zwangsmaßnahmen und Versuchen an sogenannten #Volksschädlingen dieses Gesetz noch einmal gründlich zu überdenken - auch in Hinblick auf internationale Sanktionen durch Menschenrechtsorganisationen und EU, die Österreich dadurch wieder bevorstehen.
Erste Bezeichnungen für die Massenermordungen zur Zeit des Nationalsozialismus waren Aktion Gnadentod oder Vernichtung lebensunwerten Lebens. Nach dem Krieg kamen die Begriffe NS-Krankenmorde bzw. Aktion T4 auf, abgeleitet von der damaligen Villa in der Tiergartenstraße 4 in Berlin-Mitte, in der die Leitzentrale zur Ermordung behinderter Menschen im gesamten Deutschen Reich untergebracht war. In den erhaltenen zeitgenössischen Quellen findet sich die Bezeichnung Aktion T4 nicht. Dort wurde der Begriff Aktion – oder auch mit einem vorangestellten Kürzel für Euthanasie (Eu-Aktion bzw. nur E-Aktion) – verwendet. Im antiken Griechenland stand das altgriechische Wort εὐθανασία euthanasía (von εὖ eu „gut, richtig, leicht, schön“ und θάνατος thanatos „Tod“) für den „guten Tod“ ohne vorhergehende lange Krankheit. Ende Zitat