Freitag, 29. Juni 2018

Die Erwachsenenvertreter und die Abschaffung der Gerichtspsychiatrie in Österreich

#Erwachsenenschutzgesetz neu: Ende der Gerichtspsychiatrie? Vertretungsnetz hat 120 neue MitarbeiterInnen angestellt.(Richter gibt es keine zusätzlichen, um das Mündelvermögen INS TROCKENE zu bringen) "Clearing"-Vereine anstelle von GerichtspsychiaterInnen: 4 Jahre hatten die BegutachterInnen Zeit, das Erwachsenenschutzgesetz auszuarbeiten: knappe 6 Jahre haben die SWs nun ZEIT das Mündelvermögen ins Trockene zu bringen....Heimdrehungen (wohlgemerkt in das wunderbare Reich Gottes wo ja bekanntlich die ARMEN SELIG sind) INKLUSIVE

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Erwachsenenvertreter

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Ein Erwachsenenvertreter ist der Vertreter von erwachsenen Personen (volljährigen Personen). Diese Vertretung ist in Österreich durch das Erwachsenenschutzgesetz geregelt, welches durch die Reform des Sachwalterrechtes entstand und zum 1. Juli 2018 weitgehend in Kraft tritt.
Durch die neue Benennung der Institution (Rechtsinstitut) in Erwachsenenvertretung anstelle von Sachwalterschaft, soll in Österreich auch eine Abkehr von der bisherigen Praxis dokumentiert und die Stärkung der Subsidiarität der Fremdvertretung mit möglichst weitgehender Beibehaltung der Autonomie des Vertretenen erreicht werden.[1] Grundsätzlich gibt es dann gemäß dem Erwachsenenschutzgesetz als vier Säulen der Vertretung von unterstützungsbedürftigen volljährigen Personen die bisher bewährte Vorsorgevollmacht, die neu eingeführte gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung (bisher Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger) und die gerichtliche Erwachsenenvertretung (bisher Sachwalterschaft).
RECHTSGRUNDLAGE 
Die Rechtsgrundlage für die Erwachsenenvertretung ist vor allem im Erwachsenenschutzgesetz geregelt, durch welches unter anderem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch(ABGB), das Außerstreitgesetz (AußStrG) und verschiedene andere Gesetzes (z. B. ZPOJNEheG etc.) geändert wurden.
Grund für die umfassende Änderung des österreichischen Sachwalterrechtes sind unter anderem auch die Vorgaben des Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der UNO[2], in welcher der Selbstbestimmung mehr Raum gegeben wird und die Stellvertretung zurückgedrängt werden soll. Dem haben die Bestimmungen des Sachwalterrechtsänderungsgesetz 2006 und die gerichtliche Praxis zu wenig Rechnung getragen.
MEDIZINISCHE ANGELEGENHEITEN 
Kann eine Person selbst in eine medizinische Behandlung[5] einwilligen (Entscheidungsfähigkeit gegeben), so ist nur diese Person zur Entscheidung befugt, auch wenn ein Erwachsenenvertreter für die Personensorge bestellt wurde (§ 252 ABGB nF). Hat der Arzt Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit eines Betroffenen, soll der Arzt Angehörige, dem Patienten nahestehende Personen, Vertrauenspersonen oder spezielle Fachkräfte beiziehen, um die den Patienten in die Lage zu versetzen, die Entscheidungsfähigkeit wieder zu erlangen. Diese Anordnung soll der Umsetzung des Artikel 12 Abs 3 der UN-Behindertenrechtskonvention dienen. Verweigert der Patient nach der Information über die geplante Beiziehung nahestehender Personen etc. die Beiziehung solcher Personen, so ist diese Entscheidung vom Arzt zu respektieren.
Bei nicht entscheidungsfähigen Personen bedarf die medizinische Behandlung der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder des Erwachsenenvertreters, in dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit fällt. Der Vertreter kann dabei - mit wenigen Ausnahmen, unabhängig von der Intensität des Eingriffes, entscheiden.
Der Vertreter hat sich dabei vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht. (§ 253 Abs 1 ABGB nF), außer die vertretene Person gibt weiter die Ablehnung der medizinischen Behandlung zu erkennen. Dann muss darüber das Gericht entscheiden.[6]Besteht jedoch eine gültige verbindliche Patientenverfügung und hat der Vertretene die geplante medizinische Behandlung darin abgelehnt und gibt es keine Hinweise auf die Unwirksamkeit der Patientenverfügung, so muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben.[7]
Bei Gefahr in Verzug, bei denen mit dem Tod des Patienten oder schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden zu rechnen ist, muss keine vorherige Einwilligung des Betroffenen oder des Vertreters eingeholt werden.[8] Ist eine Behandlung medizinisch nicht mehr erforderlich, weil sie nur unnötiges Leid verursacht oder liegt eine ungünstige Prognose oder eine entsprechende Anordnung in einer Patientenverfügung vor, kann diese Behandlung auch ohne Zustimmung des Betroffenen oder seines Vertreters abgebrochen werden
ARTEN VON ERWACHSENENVERTRETERINNEN 
Nach ihrer persönlichen bzw. beruflichen Stellung werden nach dem Erwachsenenschutzgesetz unterschieden:
  • Vertretung durch Vorsorgevollmacht;
  • gewählter Erwachsenenvertreter, durch eine Vereinbarung zwischen der vertretenen Person und dem Vertreter;
  • gesetzlicher Erwachsenenvertreter, (Familienangehörige, §§ 268 ff ABGB nF);
  • gerichtlicher Erwachsenenvertreter.
Solange die Vertretungsbefugnis eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist, besteht diese weiter fort, selbst wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich der Vertretung handlungsfähig ist oder ihre Handlungsfähigkeit wieder erlangt (§ 245 Abs 4 ABGB nF).

Gerichtliche Erwachsenenvertretung


Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt die bisherige Sachwalterschaft (siehe §§ 271 ff ABGB nF). Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erst dann erfolgen, wenn alle anderen Formen der Vertretung nicht mehr ausreichen oder möglich sind (§ 271 iVm § 274 ABGB nF).

1. Bestellung 
Wie bisher wird, wenn ein Volljähriger mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten für sich selbst zu erledigen, ohne dabei Gefahr zu laufen, benachteiligt zu werden, ein Erwachsenenvertreter (früher Sachwalter) bestellt. Es soll jedoch zukünftig der Entscheidungsfähigkeit (§ 24 ABGB nF) wesentlich mehr Gewicht gegeben werden, so dass die Aufgabengebiete des Erwachsenenvertreters enger gefasst werden müssen (sollen) als früher bei der Sachwalterschaft. Die Handlungsfähigkeit wird durch die Erwachsenenvertretung nicht beschränkt (§ 242 Abs. 1 ABGB nF) und ist die Vertretung auch zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt wurde. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken (§ 272 Abs. 2 ABGB nF).
Körperliche Behinderung und Suchtkrankheiten sind, wie zuvor, kein Grund für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Kann jemand trotz Behinderung oder psychischer Krankheit seine Angelegenheiten selbst meistern - zum Beispiel mit Hilfe seiner Familie oder psychosozialer Dienste – soll wie bisher ebenfalls kein Erwachsenenvertreter bestellt werden.

GERICHTSVERFAHREN - -wichtig 
Wie bisher im Sachwalterrecht muss zuerst in einem Gerichtsverfahren die Notwendigkeit einer Bestellung eines Erwachsenenvertreters nachgewiesen werden.[16]Ansprechpartner bleibt wie bisher der Pflegschaftsrichter desjenigen Bezirksgerichtes, das für den Wohnort des Betroffenen zuständig ist.
Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Der Richter muss sich zunächst im Rahmen einer ersten Anhörung ein persönliches Bild vom Betroffenen verschaffen.
Bereits seit 1. Juli 2007 kann der Richter ein Clearingverfahren einleiten. Dadurch werden von einem Clearingsachwalter die Lebensumstände der betroffenen Person überprüft und Alternativen zur Bestellung eines Vertreters vorgeschlagen. Mit dem Erwachsenenschutzgesetz ist das Clearingverfahren verpflichtend durchzuführen, das im bisherigen Sachwalterschaftverfahren nur wenig in Anspruch genommen wurde.
Sind nach der Durchführung des Clearingsverfahrens 
(auf eigene Kosten muss der Kurand sich dem clearing-Prozess stellen Ziel STATUS CLEAR) 
die Voraussetzungen für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters erfüllt, und kann immer noch keine andere Form der Vertretung in Anspruch genommen werden, so ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie einzuholen. 
Erst nach Vorliegen des Gutachtens kann das Gericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - entscheiden. In diesem Beschluss des Gerichtes sind die (begrenzten) Aufgabengebiete des Erwachsenenvertreters ausdrücklich festzuhalten.
Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung entsteht mit der Bestellung durch das Gericht (§ 245 Abs 3 ABGB nF): BESCHLUSS 
PERSON DES ERW VERTRETERS 
Vorrangig ist eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen. Nur wenn eine solche Person nicht verfügbar ist, so ist ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ESchuVG) mit dessen Zustimmung zum Erwachsenenvertreter zu bestellen. Kommt auch ein Erwachsenenschutzverein nicht in Betracht, so kann ein österreichischer Notar (Notariatskandidat) oder in Österreich in die Rechtsanwaltsliste eingetragener Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder eine andere geeignete Person bestellt werden.
Erwachsenenvertreter können – bis auf Erwachsenenschutzvereine – nur maximal 15 Erwachsenenvertretungen übernehmen (§ 243 Abs 2 ABGB nF). Rechtsanwälte und Notare bzw. Berufsanwärter dürfen, sofern sie in die Erwachsenenvertreterliste der entsprechenden Rechtsanwaltskammer eingetragen sind, auch mehr Vertretungen übernehmen.[17]Mehrere Erwachsenenvertreter können für eine Person nur mit jeweils unterschiedlichem Wirkungsbereich eingesetzt und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden (§ 243 Abs 3 ABGB nF).
Als Vorsorgebevollmächtigter und Erwachsenenvertreter grundsätzlich ausgeschlossen sind (§ 243 Abs. 1 ABGB nF):
  • wer selbst schutzberechtigt im Sinn des § 21 Abs. 1 ABGB ist,
  • wenn eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung nicht erwarten werden kann, z. B. wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, oder
  • wenn jemand in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer vergleichbar engen Beziehung zu einer Einrichtung steht, in der sich die volljährige Person aufhält oder von der diese betreut wird.
Grundsätzlich kann eine vertretene Person auch weiterhin die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens selbst vornehmen. Das Gericht kann im Rahmen der gewählten oder gerichtlichen Erwachsenenvertretung einen Genehmigungsvorbehalt anordnen, so dass der Vertretene bestimmte Handlungen rechtswirksam nur vornehmen kann, wenn die Genehmigung erteilt wird (§ 242 Abs 2 bzw. § 265 Abs 2 ABGB nF). Das Rechtsgeschäft bleibt bis zu Genehmigung schwebend unwirksam. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, welche die Lebensverhältnisse des vertretenen nicht übersteigen, werden – sofern kein spezieller Genehmigungsvorbehalt dem entgegensteht – mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam (§ 242 Abs 3 ABGB nF).

Bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung und der Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich ein Genehmigungsvorbehalt nicht vorgesehen.
In Zivilverfahren, die in den Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters fallen, kann der Vertretene keine wirksamen Prozesshandlungen mehr vornehmen (partielle Prozessunfähigkeit).
UNTERSCHIEDE ZUM SACHWALTERRECHT 
Im Hinblick zum bisherigen Sachwalterrecht sind im Erwachsenenschutzrecht nunmehr noch mehr Begrenzungen zum Vorteil des Vertretenen vorgesehen. Dies sind z. B.
  • Begrenzung der zeitlichen und sachlichen Bestellung eines Erwachsenenvertreters,
  • verpflichtendes Clearingverfahren (Ziel STATUS CLEAR - alle preclears verfügen über keine Bürgerrechte 
  • Beibehaltung der Geschäftsfähigkeit des Vertretenen, soweit dies nur irgendwie möglich ist (§ 241Abs. 1 ABGB nF).
  • Informationspflicht – der Erwachsenenvertreter hat den Vertretenen nunmehr bei jeder beabsichtigten Entscheidung rechtzeitig zu verständigen und die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern (§ 241 Abs 2 ABGB nF, im bisherigen Sachwalterrecht nur bei „wichtigen“ Entscheidungen). Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit zu unterbleiben (zu Haftung des Erwachsenenvertreters siehe § 249 Abs. 1 ABGB nF), es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet (§ 250 Abs. 2 ABGB nF),
  • das Recht der vertretenen Person auf persönliche Kontakte zu anderen Personen sowie ihr Schriftverkehr dürfen nunmehr vom Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter nur noch eingeschränkt werden, wenn sonst ihr Wohl erheblich gefährdet wäre (§ 250 Abs. 4 ABGB nF). Dies hatte in der Vergangenheit zu erheblichen Problemen bei Beschränkung des Kontaktrechtes durch Sachwalter mit Familienangehörigen, angeblich zum Wohl des Besachwalterten, geführt.
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Kommentar: Nicht eindeutig geklärt ist, ob zur Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen ist oder ob der STATUS Clear genügt, die vollen Bürgerrechte in Österreich wieder zu erlangen! 

LINKS 




Das neue Erwachsenenschutzrecht

Mit 1. Juli 2018 tritt das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft: aus „Sachwaltern“ werden dann „Erwachsenenvertreter“. Damit geht eine umfassende Neuerung einher, welche einen Paradigmenwechsel zum Wohle der Betroffenen darstellt:
Die Sachwalterschaft sollte dem Schutz der Betroffenen dienen. Oftmals wurde sie jedoch weniger als Rechtsschutz für die betroffenen Personen, sondern eher als Service für den Rechtsverkehr gesehen. Man könnte auch sagen, im Mittelpunkt stand die „Verlässlichkeit des Geschäftsverkehrs“ und nicht die Interessenlage des Betroffenen. In vielen Fällen ging es auch um fehlende Unterstützung und Zuwendung, hier hat die Sachwalterschaft oftmals eine „Lückenbüßerfunktion“ eingenommen. Dabei hat sich auch gezeigt, dass oft schon sehr früh der Ruf nach einem Sachwalter kommt, ohne dass man sich je mit der betroffenen Person selbst auseinandergesetzt hätte. Aufgrund einer stark steigenden Anzahl an Sachwalterschaften (alleine von 2003 bis 2015 haben sich die Sachwalterschaften von ca. 30.000 auf ca. 60.000 verdoppelt) war daher grundlegender und dringender Änderungsbedarf gegeben.
Das neue Erwachsenenschutzgesetz stellt den betroffenen Menschen in den Mittelpunkt, um Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit möglichst lange und umfassend zu erhalten. Die Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen wird auch im Bereich der Personen- und Familienrechte wesentlich gestärkt. Der Aufbau der Vertretungsmöglichkeiten basiert künftig auf vier Säulen mit unterschiedlich weitgehenden Befugnissen und fördert ein stärkeres Hinschauen, Reflektieren und Differenzieren aller Beteiligten. Damit soll für jede Situation die bestmögliche Lösung gefunden werden, um der betroffenen Person so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen.
Besonders erfreulich ist auch, dass mit der Entstehung des Gesetzes ein neuer Prozess der Mitgestaltung entstanden ist. In die Neugestaltung des Erwachsenenschutzes waren alle betroffenen Personen und Personengruppen durch regelmäßigen Dialog über einen Zeitraum von über zwei Jahren intensiv eingebunden. In Arbeitsgruppen, die sich unter anderem aus Mitgliedern der Anwaltschaft, Behinderteneinrichtungen, SeniorenvertreterInnen, HeimvertreterInnen, Sachwaltervereinen sowie der Volksanwaltschaft zusammengesetzt haben, wurde intensiv und konstruktiv diskutiert und an einer gemeinsamen Lösung für den neuern Erwachsenenschutz gearbeitet. Besonderer Wert wurde dabei auf die Beteiligung der Betroffenen selbst gelegt. Mit dieser Form der Beteiligung haben wir einen Maßstab gesetzt, die auch in künftigen Reformprozessen, insbesondere in sozialen Bereichen, beispielgebend sein wird.
Die Broschüre über das neue Erwachsenenschutzgesetz finden Sie nebenstehend zum Download.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Notaren, Rechtsanwälten und Erwachsenenschutzvereinen.









Die Pflegebefohlenen - ein historischer Roman von Rosy von H.

VOM NARRENTURM ZUM HEIMAUFENTHALTSGESETZ (Susanne Jaquemar und Harald Kinzl) 1784 – 1810: Die Anfänge des „Irrenrechts“ Lange Zeit existierten für den Umgang mit den „Verrückten“ keine spezifischen institutionellen Vorkehrungen und keine fundierten Erklärungsansätze für ihr Verhalten. Im Mittelalter lebten die „Irren“ und „Blödsinnigen“ – soweit sie nicht in der Großfamilie versorgt wurden oder „vagabundierten“ - in Klöstern, im 16. und 17. Jahrhundert fallweise auch in Irrenzellen oder Tobabteilungen in den Hinterhöfen einzelner kommunaler „Spitäler“ oder auch manchmal in Gefängnissen. Die in dieser Phase in Frankreich und Teilen Deutschlands verbreiteten Arbeits-, Zucht-, Waisen- und Tollhäuser („Hôpiteaux généraux“), die als „multifunktionale“ Einrichtungen zur Disziplinierung und Verwahrung von Verbrechern, Krüppeln, Bettlern, „Irren“ und anderen sozialen Randgruppen dienten, waren im Donauraum weitgehend unbekannt.

Ende des 18. Jahrhunderts führten im aufgeklärten Absolutismus diverse komplementär wirkende ökonomische, wissenschaftliche, politische und soziale Entwicklungen, wie Industrialisierung und steigender Bedarf an Arbeitskräften, Fortschritte in der Medizin und damit verbundenes Aufkeimen der Hoffnung auf Heilung psychischer Kranker, Entstehen eines öffentlichen Gesundheitswesens, Erweiterung des staatlichen Aufgabenspektrums, sich mit der frühbürgerlichen Gesellschaft verändernde Ordnungs- und Wertvorstellungen u. v. m. zu einem Wandel im Umgang mit den „Irren“.

Im Zuge dessen bildeten sich sowohl eigene institutionelle Strukturen (Zentralisierung und Aufbau der ersten „Irrenanstalten“; Psychiatrie als eigene medizinische Disziplin) als auch besondere rechtliche Regelungen („Irrenrecht“) heraus. An die Stelle der Ausgrenzung der die Ordnung „störenden Elemente“ trat zunehmend die Medikalisierung des Problembereichs. Dennoch war die sicherheitspolizeiliche Funktion, somit der Kontroll-, Abschreckungs- und Disziplinierungszweck noch lange Zeit vorrangig; Wohlfahrt, soziale Fürsorge, Pflege und Heilung waren sekundär. 

 In Österreich markiert die Errichtung des „Narrenturms“ im Wiener Allgemeinen Krankenhaus den Übergang in diesen Zeitabschnitt. Die im Jahr 1784 unter Kaiser Josef II. spezifisch zur „Behandlung“ psychisch Kranker gegründete Krankenanstalt steht für den Beginn der institutionellen Entwicklung der Psychiatrie in Österreich und ist auch Auslöser für die Herausbildung eines eigenständigen Rechtsgebietes, des sog. „Irrenrechts“.

In rechtlicher Hinsicht basierte der Umgang mit den „Irren“ und insbesondere die Beschränkung ihrer Freiheit auf zwei Normbereichen: Zum einen wurden in Verbindung mit der Herausbildung der neuen Staatsaufgabe „öffentliche Gesundheitsvorsorge“ auch Verwaltungsvorschriften für die Gründung und Führung von „Irrenanstalten“ erlassen. 

Diese Vorschriften bezogen sich zumeist auf einzelne „Irrenanstalten“ und waren dementsprechend uneinheitlich; stets wurden aber die Bedingungen für die Aufnahme von Insassen geregelt. Eine rechtskonforme zwangsweise Aufnahme war immer dann möglich, wenn der Betroffene geisteskrank war – andere Voraussetzungen waren von den Anstalten nicht zu beachten. Zwischen Anstaltsaufnahme und zwangsweiser Anhaltung wurde in der damaligen Rechtslage nicht unterschieden - jede Anstaltsaufnahme bedeutete eine Internierung und hatte somit den Verlust der persönlichen Freiheit zur Folge. Freiwillige Aufnahmen in die Anstalten waren in dieser Zeit ebenso unbekannt wie ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen die auf dieser verwaltungsrechtlichen Grundlage vorgenommenen behördlichen Zwangsakte.

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Daneben konnten Beschränkungen der Freiheit auch zivilrechtlich durch die gerichtliche Kuratelverhängung legitimiert werden. Die Kuratelverhängung bedeutete für den Geisteskranken die vollständige Aberkennung der Handlungsfähigkeit und den Verlust jeglicher Verfügungsgewalt über seine persönliche Sphäre. Er wurde unter umfassende staatliche Fürsorge gestellt, die sowohl auf das Wohl des Betroffenen als auch auf den Schutz der Gesellschaft abzielte. Diese Fürsorge umfasste auch die Bestimmung des Aufenthalts des Kranken, wobei die dazu nötigen Zwangsmaßnahmen Teil des Personensorgerechts des Kurators waren. Die Feststellung der Geisteskrankheit lag zunächst allein im richterlichen Ermessen, in der Gerichtspraxis wurde sie aber zunehmend an eine medizinische Begutachtung geknüpft.

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Die zwangsweise Aufnahme in Anstalten und die damit verbundene Freiheitsbeschränkung konnte somit sowohl auf Entscheidung des Kurators, des Pflegschaftsgerichts als auch aufgrund der Entscheidung von Verwaltungsbehörden bzw. der Anstaltsdirektionen erfolgen. Die einzige Voraussetzung war das Vorliegen einer Geisteskrankheit. Eine systematische gesetzliche Regelung von Aufnahme, Behandlung und Rechtsstellung der in den Anstalten untergebrachten psychisch Kranken und geistig Behinderten existierte nicht. 

1811 – 1915: Unzureichende gesetzliche Regelungen und starker Anstieg der Betroffenen   

Auch das im Jahr 1811 neu geschaffene ABGB änderte nichts an diesem Befund. Wohl stellte es die psychisch Kranken durch § 21 unter den „besonderen Schutz der Gesetze“; dabei handelte es sich aber lediglich um eine programmatische Erklärung. Institutionelle Sicherungen und Kontrollen zum Schutz von zwangsweise angehaltenen Patienten existierten weiterhin nicht. Mit § 273 ABGB (in der alten Fassung) wurde aber zumindest der gerichtlichen Feststellung der Geisteskrankheit im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens mehr Augenmerk gewidmet. Die Entscheidung lag zwar nach wie vor im richterlichen Ermessen, war aber nunmehr an besondere Beweisvorschriften geknüpft (insbesondere obligatorisches ärztliches Gutachten) 

Das Aufleben des Liberalismus und Konstitutionalismus bestärkte ab der Mitte des 19. Jahrhunderts auch die Bestrebungen nach einer „Irrenrechtsreform“. Insbesondere mit der Erlassung der Staatsgrundgesetze und des Grundrechtskataloges im Jahr 1867 verband sich die Hoffnung, der Idee des Rechtsstaats auch im Bereich der Psychiatrie zum Durchbruch zu verhelfen. Bis in die Anfangsjahre des 20. Jahrhunderts änderte sich aber wenig an der Rechtslage. Weiterhin gab es keine einheitliche gesetzliche Grundlage, weiterhin gab es keinen – für das gesamte Reichsgebiet geltenden - obligatorischen gerichtlichen Rechtsschutzes. 

 Lediglich für den – quantitativ nicht bedeutsamen – Bereich der privaten „Irrenanstalten“ wurden im Jahr 1874 durch die „Verordnung in Betreff des Irrenwesens“ restriktivere Bestimmungen für die zwangsweise Aufnahme und Anhaltung psychisch Kranker erlassen. Die öffentlichen Landesanstalten waren davon weitgehend unbetroffen; die Reglementierung des Bereichs der öffentlichen Anstalten blieb nach wie vor den einzelnen vom Innenminister zu genehmigenden Anstaltsstatuten überlassen. Als Voraussetzung für die Aufnahme galt weiterhin nur die Geisteskrankheit selbst. Ein Tätigwerden der Sicherheitsbehörden wurde zwar zunehmend nur mehr bei Fremd- oder Selbstgefährdung als zulässig gesehen, die „Irrenanstalten“ selbst konnten aber weiterhin – auf Grundlage eines amts-, gemeindeoder gerichtsärztlichen Zeugnisses (Parere) - Anhaltungen zum Zweck der Heilung vornehmen. 

Der eigentliche Aufenthalt der Patienten in den „Irrenanstalten“ und somit etwaige krankenhausinterne Eingriffe in persönliche Rechte und der diesbezügliche Rechtsschutz waren auf gesetzlicher Basis überhaupt nicht geregelt. 

In Österreich blieb die Forcierung des Rechtsschutzes daher zunächst der gerichtlichen Praxis überlassen. Diese bildete in den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts die „vorläufige Curatel“ als neues Rechtsinstitut aus. Ohne dass eine eindeutige gesetzliche Grundlage bestanden hätte, wurden mit Hilfe dieses Rechtsinstituts vielerorts die verwaltungsbehördlich verfügten Internierungen in „Irrenanstalten“ einer gerichtlichen Kontrolle durch das Pflegschaftsgericht unterzogen. Ziel aller rechtlichen Reformbestrebungen im 19. Jahrhundert war im Endeffekt, die Grenzziehung „psychisch krank“ – „gesund“ besser zu überwachen, also die Gesunden vor einer falschen Krankheitsbezichtigung zu schützen. 

Es wurde damit – wenn auch unzureichend – auf die in der Öffentlichkeit wachsende Sorge, dass zwangsweise Anhaltungen missbräuchlich verwendet werden könnten, reagiert. War die Geisteskrankheit ordnungsgemäß festgestellt und die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt damit als rechtens anerkannt, blieb das weitere Schicksal der geisteskranken Insassen dem Ermessen der Anstalten überlassen. In der Praxis zeigte sich zwischen 1870 und 1910 eine erstaunliche Progression der zwangsweisen Hospitalisierung von psychisch Kranken: Waren in Österreich im Jahr 1880 noch 43 Personen von 100.000 in „Irrenanstalten“ untergebracht, so wuchs diese Zahl bis ins Jahr 1910 auf 140 von 100.000 an. Diese Progression lag weit über dem Bevölkerungsanstieg und weit über der Hospitalisierungsrate in den „normalen“ Krankenanstalten. Je nach Perspektive des jeweiligen Beobachters werden unterschiedliche Ursachen als für diese Entwicklung verantwortlich gesehen: 

So werden makroökonomische Veränderungen und ihre Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, sich verstärkende staatliche Kontrollansprüche und Repression in Zeiten einer sozial und politisch angespannten Situation, Veränderungen in der sozialen Institution der Familie und damit verbundene geringere Pflegebereitschaften, Ansteigen psychischer Erkrankungen durch Verbreitung von Syphilis und Alkoholismus und letztlich auch Fortschritte in Wissenschaft und Therapie genannt. 

Diese Entwicklung hatte bald eine Überfüllung der Anstalten und steigende Kosten zur Folge. Die Politik und Anstaltsleitungen reagierten darauf mit der Umwandlung der Anstalten in „integrierte Heil- und Pflegeanstalten“, deren laufender Betrieb nun auch in hohem Ausmaß durch einen Stamm ruhiger, arbeitsfähiger, unheilbarer und damit dauerhaft hospitalisierter Insassen aufrechterhalten wurde. Diese Maßnahme war jedoch nicht ausreichend, weshalb es kurz nach der Jahrhundertwende auch zur Einführung der sog. „Familienpflege“ kam, die eine Reduktion der in den Anstalten verpflegten „Irren“ und der Kosten bringen sollte. Letztlich bedeutete die Familienpflege nichts anderes, „als dass Irre von der Anstalt an Landwirte als Arbeitskräfte vermietet werden." 

1916 – 1938: Entmündigungsordnung

Um die Jahrhundertwende wurde immer deutlicher, dass Österreich der Rechtsentwicklung in den meisten europäischen Staaten hinterher hinkte. Ansteigende Anhaltungszahlen und spektakuläre Medienberichte über ungerechtfertigte Internierungen hatten in vielen europäischen Staaten zu großem öffentlichen Interesse für das „Irrenrecht“ geführt. In Folge dessen kam es um die Jahrhundertwende in diesen Ländern zu einer ersten Welle von Psychiatriegesetzen, die die Aufnahmeprozeduren und –voraussetzungen strikter reglementierten und strengere rechtliche bzw. administrative Kontrollen der psychiatrischen Einrichtungen vorsahen. 

Auch in Österreich wurden legistische Vorbereitungsmaßnahmen für eine Irrenrechtsreform unternommen. Dabei teilte die Regierung den gesamten Komplex der psychiatrierechtlichen Fragen in drei von einander getrennte Rechtsbereiche, aus denen das „Irrenrecht“ in Hinkunft bestehen sollte:

der strafrechtliche und strafvollzugsrechtliche Bereich der Behandlung geisteskranker RechtsbrecherInnen 

die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen über Errichtung, Betrieb und Überwachung von „Irrenanstalten“, die Aufnahme, Behandlung und Entlassung von Geisteskranken 

der Rechtsschutz der Geisteskranken durch gerichtliche Kontrolle von Anhaltungen. 

Verwirklicht wurde nur die letztgenannte Materie - der Rechtsschutz der Geisteskranken - und zwar im Rahmen der Entmündigungsordnung von 1916. Dabei wurde auf die bisherigen Ausgestaltungen der Praxis zurückgegriffen und die gerichtliche Überprüfung von Anhaltungen den Pflegschaftsgerichten überantwortet. Die Entmündigungsordnung sah erstmals eine obligatorische gerichtliche Kontrolle von zwangsweisen Anhaltungen in allen – sowohl öffentlichen als auch privaten - psychiatrischen Anstalten vor.

Es wurde dabei nicht die Aufnahme als solche überprüft, sondern nur Beschränkungen der Freiheit der Bewegung oder des Verkehrs mit der Außenwelt. Binnen drei Wochen nach Aufnahme musste ein Gericht über die Zulässigkeit der zwangsweisen Unterbringung entscheiden, unabhängig davon, ob die Aufnahme durch eine Behörde verfügt oder von Privaten angeregt worden war. Zum Schutz des Betroffenen war ein Vertreter zu bestellen, für den Betroffenen waren Anhörungsrecht und Rekursmöglichkeit vorgesehen. Aufnahmen auf eigenes Verlangen wurden ermöglicht. Das Gericht hatte nun auch ausdrücklich die Befugnis, die Entlassung des Betroffenen zu verfügen. Die Frist, für die eine Anhaltung ausgesprochen werden durfte, wurde auf 

ein Jahr begrenzt. Längerfristige Anhaltungen mussten somit regelmäßig von der Gerichtskommission überprüft und für zulässig befunden werden.

1938-1945: Gleichbleibende Rechtslage und Massenmord Die Entwicklung kulminierte im Nationalsozialismus in der Verfolgung und Vernichtung von „rassenschädlichen“ und nicht „verwertungsfähigen“ psychisch kranken und geistig behinderten Menschen. Hunderttausende Geisteskranke und behinderte Menschen wurden im Dritten Reich im Rahmen der „Euthanasie-Aktion T 4“ – die auf einem Geheimerlass von Adolf Hitler basierte, der nie Gesetzeskraft erlangte – dem organisierten Massenmord zugeführt. Darüber hinaus wurden auf der Grundlage des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ mehrere Hunderttausend sogenannte „Erbkranke“ zwangssterilisiert. Die Entmündigungsordnung blieb auf österreichischem Boden auch während der NSZeit in Kraft. Es traten aber weitere Rechtsquellen hinzu, bspw. das deutsche Fürsorgerecht. Dieses ermöglichte nun auch die zeitlich unbegrenzte verwaltungsbehördliche Zwangseinweisung arbeitsfähiger Fürsorgeempfänger in eine als "geeignet anerkannte Anstalt oder sonstige Arbeitseinrichtung".

1945-1957: Anfangsjahre der 2. Republik und Krankenanstaltengesetz 1957 

Während die nationalsozialistischen Gesetze außer Kraft traten, galten die alten „irrenrechtlichen“ Vorschriften (Entmündigungsordnung, Verordnung in betreff des Irrenwesens, Anstaltsstatuten) österreichischer Provenienz in der 2. Republik weiter. Vor dem Hintergrund dieser veralteten und ungenügenden Rechtslage war die Notwendigkeit der Nachholung des verwaltungsrechtlichen Teils der „Irrenrechtsreform“, der vor einem halben Jahrhundert unterblieben war, evident. In diesem Sinne sollte das Krankenanstaltengesetz (KAG) endlich die Rechtsverhältnisse der „Irrenanstalten“ und die Anhaltung der „Irren“ neu regeln und eine formellgesetzliche Grundlage für die Zwangsbefugnisse der psychiatrischen Anstalten schaffen. Die Verordnung aus 1874 und auch jene Teile der Anstaltsstatuten, die mit dem KAG nicht vereinbar waren, traten außer Kraft; die Entmündigungsordnung regelte aber weiterhin das Rechtsschutzverfahren, das bei Anhaltungen von Nicht-Entmündigten Platz griff. 

Die „Irrenanstalten“ wurden durch das KAG forthin als „Sonderheilanstalten für Geisteskrankheiten“ bezeichnet und grundsätzlich den anderen Krankenanstalten gleichgestellt. Allerdings sah das KAG neben der für die allgemeinen Krankenanstalten vorgesehenen Heil- und Pflegefunktion für diese Sonderheilanstalten auch eine Detentionsaufgabe – Beaufsichtigung und Absonderung von Kranken, die ihre oder die Sicherheit anderer gefährden – vor. Als materielle Voraussetzung für zwangsweise Aufnahmen wurde nun neben der Geisteskrankheit auch das Gefährdungskriterium (Selbst- oder Fremdgefährdung) eingeführt. Die Verfügung einer Anhaltung durch Verwaltungsbehörden bzw. die Sonderheilanstalten für Geisteskrankheiten aus rein therapeutisch-fürsorglichen Zwecken wurde somit ausgeschlossen und blieb den Pflegschaftsgerichten im Rahmen des Entmündigungsrechts vorbehalten. Freiwillige Aufnahmen unterlagen den allgemeinen Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts. 

Weiterhin war für die Einweisung keine Gerichtsentscheidung oder ein Bescheid notwendig, sondern lediglich die amts- oder polizeiärztliche Bescheinigung („Parere“) von Geisteskrankheit und Gefährdung. Bei gerichtlichen Einweisungen oder Überstellungen aus allgemeinen Krankenanstalten konnte sogar dieses „Parere“ entfallen.

1958: EMRK statuiert Grundrechte für psychisch Kranke Eine Katalysatorfunktion für Reformen im Psychiatrierecht in Europa hatte die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). § 1 des Artikels 5 der Konvention sah vor, dass Freiheitsbeschränkungen von psychisch Kranken nur in einem durch Gesetz geregelten Verfahren erfolgen dürfen. 

1970er-Jahre: Krise der Psychiatrie und Psychiatriekritik; Strafrechts- und Strafprozessrechtsreform Journalistische Reportagen, sozialwissenschaftliche Analysen, psychiatriekritische Gruppierungen sowie auch die psychiatrieinterne Kritik rückten in den 1970er-Jahren die mangelhafte Versorgungslage der Patienten in das Blickfeld der Aufmerksamkeit. Kritisiert wurden insbesondere die Rückständigkeit der österreichischen Psychiatrie, der hohe Anteil von zwangsweisen Aufnahmen sowie die mangelnde therapeutische Wirksamkeit und die damit verbundene reine Verwahrungsfunktion der Psychiatrie für große Gruppen chronifizierter Patienten. Offenkundig wurde auch, dass die traditionellen rechtlichen Kontroll- und Schutzeinrichtungen bei Freiheitsbeschränkungen eher zur Entrechtung der psychisch Kranken als zu ihrem Schutz beitrugen. 

1984: Sachwalterrecht neu geregelt Im Zuge der Psychiatriekritik und der Diskussion um die Verbesserung der Lage der psychisch Kranken und geistig Behinderten wurde von den maßgeblichen Akteuren auch eine Reform des Entmündigungsrechts zunehmend als notwendig erachtet. Im Zuge dieser Reformbemühungen wurde auf Initiative des Bundesministeriums für Justiz im Jahr 1980 auch der Verein für Sachwalterschaft gegründet.

Die Entmündigung wurde 1984 durch das flexiblere und von einem strengen Subsidiaritätsgrundsatz geprägte Rechtsinstitut der Sachwalterschaft ersetzt, wobei allerdings die Entmündigungsordnung hinsichtlich des Anhalteverfahrens in Kraft blieb. Herrschende Lehre und Rechtssprechung gingen davon aus, dass das Recht der Aufenthaltsbestimmung und die damit verbundenen Einweisungs- und Zwangsbefugnisse des Sachwalters und des Pflegschaftsgerichts durch die Einführung des Sachwalterrechts unberührt blieben. Die rechtliche „Grundlage“ dafür bildete die Personensorge des Sachwalters und damit verbundene Rückgriffe auf das Vormundschaftsrecht für Minderjährige. Freiheitsbeschränkungen im Rahmen der sog. „zivilrechtlichen Unterbringung“ wurden daher in der Praxis beibehalten und ermöglichten Freiheitsentziehungen in Anstalten oder Heimen.

Dem Pflegschaftsgericht – und nicht dem Anhaltegericht - kam daher auch weiterhin die Zuständigkeit zu, über die Anhaltung einer unter Sachwalterschaft stehenden Person in einer geschlossenen Abteilung zu entscheiden. Von der Judikative unterschiedlich beantwortet wurde die Frage, inwieweit Selbst- und Fremdgefährdung als Kriterium auch für Unterbringungen im Rahmen der Personensorge vorgesehen sind.

1991: BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit und Unterbringungsgesetz Wesentliche Weichenstellungen für den Umgang mit Freiheitsbeschränkungen von psychisch Kranken und geistig Behinderten erfolgten dann durch das im Jahr 1988 beschlossene und 1991 in Kraft getretene BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG). Das PersFrG verankerte zum einen das Vorliegen von Fremd- und/oder Selbstgefährdung als Anhaltungsvoraussetzung auf Verfassungsebene und forderte zum anderen eine periodische amtswegige Gerichtskontrolle von Anhaltungen.

Parallel zum PersFrG trat nach langem Entstehungsprozess das Unterbringungsgesetz (UbG) in Kraft, das die lang ersehnte Reform des Anhalterechts brachte. Das UbG hob die relevanten Paragraphen des KAG und der Entmündigungsordnung auf und vereinte so die bislang zersplitterten verwaltungs- und justizrechtlichen Vorschriften in einem Gesetz. In manchen Bereichen schreibt das UbG die bisherige Rechtslage fort, präzisiert sie aber, so z. B. hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für Freiheitsbeschränkungen und der Zuweisungsvorgänge.

Wesentliche Neuerungen stellen hingegen die Regelung von Rechten, Einschränkungen und Rechtsschutzmaßnahmen während einer Unterbringung, die Einführung von Bestimmungen über Zwangsbehandlungen und die Verbesserung des gerichtlichen Kontrollverfahrens (früheres Einsetzen, höherer Verfahrensaufwand, raschere Durchsetzbarkeit der Aufhebung von Unterbringungen) dar. Die Einrichtung der Patientenanwaltschaft als professionelle und kostenlose obligatorische Vertretung der untergebrachten Personen ist schließlich als gänzlich neue Institution die zentrale Innovation des UbG.

Ziel des UbG war es unter anderem, die Zahl der zwangsweisen Anhaltungen in psychiatrischen Abteilungen zu reduzieren. Der Umfang der Anhaltungen war bereits seit den 1970er-Jahren kontinuierlich gesunken und wurde in den ersten beiden Geltungsjahren des UbG nochmals deutlich reduziert. Seitdem steigen aber die Unterbringungen – in absoluten Zahlen und bevölkerungsbezogen betrachtet - wieder an, was aber nicht unbedingt eine de facto-Zunahme von Freiheitsbeschränkungen bedeuten muss.

Mit dem UbG war zwar nun eine zivilrechtliche – also im Rahmen der Sachwalterschaft erfolgende - zwangsweise Unterbringung in psychiatrischen Abteilungen nicht mehr möglich, die zivilrechtliche Unterbringung wurde durch das UbG aber nicht gänzlich beseitigt, sondern lediglich in ihrem Anwendungsbereich beschränkt. Herrschende Lehre und Rechtssprechung gingen also weiterhin davon aus, dass zwangsweise Unterbringungen in nicht-psychiatrischen Anstalten (insbesondere Pflegeheime) auf zivilrechtlicher Basis möglich sind. Zunehmend wurde aber von Teilen der Lehre die Meinung vertreten, dass dieses Rechtsinstitut verfassungswidrig sei. Auch Entscheidungen der EKMR und des EGMR zeigten die Problematik auf. 

1990er-Jahre: Diskussion um Freiheitsbeschränkungen in nichtpsychiatrischen Einrichtungen 

In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des UbG wurden zwar noch relativ intensive Diskussionen um Freiheitsbeschränkungen in psychiatrischen Krankenanstalten und Abteilungen geführt, bald geriet diese Problematik aber aus dem Brennpunkt der öffentlichen Diskussion. Hingegen nahm die Diskussion um das Thema Freiheitsentzug in Altenheimen und Heimeinrichtungen für geistig Behinderte und psychisch Kranke in den 1990er-Jahren immer mehr zu. 

Schon im Rahmen der Verhandlungen zum UbG im Justizausschuss des Nationalrates waren Forderungen nach gesetzlichen Regelungen für Freiheitsbeschränkungen im Heimbereich laut geworden, nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass im Rahmen der “Deinstitutionalisierung” und der zunehmenden Akutorientierung der Psychiatrie ein Teil der psychiatrischen Versorgung in einen „entpsychiatrisierten“ Pflege- und Heimsektor verlagert wurde und aus guten Gründen angenommen werden konnte, dass in Teilen dieses Sektors gesetzlich nicht gedeckte und unzureichend kontrollierte Beschränkungen von Freiheitsrechten stattfinden würden. Spektakuläre Medienberichte über bedenkliche Vorfälle sowie Missstände in einzelnen Altenheimen fachten die Diskussion weiter an.  

Nicht zuletzt trug auch der Bericht „Im rechtsfreien Raum ...“, den der Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft im Jahr 1999 im Auftrag des Bundesministers Michalek erstellte und publizierte, dazu bei, dass die rechtlich fragwürdige Praxis von Heimbetreibern und –bediensteten, Heimbewohner in ihrem Recht auf persönliche Freiheit zu verletzen, sowie insgesamt der Umstand, dass die Betreuung alter, pflegebedürftiger und behinderter Menschen in stationären Einrichtungen weitgehend im rechtsfreien Raum erfolgt, in die Kritik geriet.

Bemängelt wurde einerseits, dass in diesem Sektor gesetzlich nicht oder nur teilweise gedeckte und unzureichend kontrollierte Eingriffe in das Grundrecht auf persönliche Freiheit vorgenommen werden, andererseits, dass das Fehlen entsprechender Vorschriften das Heimpersonal in unzumutbare Abwägungen zwischen Gefahrenabwehr und Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen zwingt, bei denen sie sich unter Umständen sogar strafrechtlicher Verfolgung aussetzen können. Wie verbreitet freiheitsentziehende Maßnahmen im Pflegeheim sind und wie gering das Bewusstsein darüber, welche Maßnahmen freiheitsentziehend sind, ausgeprägt ist, zeigen auch diesbezügliche deutsche Studien.

Mitte der 1990er-Jahre kam es dann im Bundesministerium für Justiz zu Überlegungen, das Regelungsdefizit im Zuge der Reform des Sachwalterrechts zu beseitigen. Konkret war der diesbezügliche Ausbau der Personensorge, also die Forcierung der zivilrechtlichen Unterbringung, geplant. Diese Überlegungen stießen aber auf vehementen Widerstand - insbesondere der Sachwaltervereine. Zu einer formellen Gesetzesinitiative kam es in weiterer Folge dann in den 1990er-Jahren nicht mehr.  

2001: KindRÄG schließt Aufenthaltsbestimmung durch Sachwalter aus 

Das Rechtsinstitut der zivilrechtlichen Unterbringung nahm dann eine andere als die ursprünglich vom Justizministerium intendierte Entwicklung: War in der Regierungsvorlage zum Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz (KindRÄG) eine Aufenthaltsbestimmung durch den Sachwalter noch explizit vorgesehen, so wurde diese Befugnis in der durch den Justizausschuss des Nationalrates beschlossenen Fassung  wieder gestrichen. 

Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen nunmehr davon aus, dass mit dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz (KindRÄG) das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters beseitigt wurde. Das Thema der Aufenthaltsbestimmung wird zwar im KindRÄG nicht ausdrücklich angesprochen, es kann jedoch aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes abgeleitet werden, dass ein Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Zwangsbefugnisse des Sachwalters nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Dies um so mehr, als eine freiheitsentziehende Rechtsmacht des Sachwalters – mangels näherer Determinanten im Gesetz – nicht mit den geltenden verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere dem PersFrG zu vereinbaren wäre.

2002-2004: Entstehung des Heimaufenthaltsgesetzes 

 Auf Drängen des Justizausschusses des Nationalrates begannen dann schließlich um die Jahrtausendwende die Ausarbeitungen für ein neues Heimvertrags- und das Heimaufenthaltsgesetz. 1999 wurde im Bundesministerium für Justiz auf der Grundlage einer Studie von Barta/Ganner eine erste Punktation zum möglichen Inhalt einer bundesgesetzlichen Regelung erstellt. Bedingt durch einen im April 2000 eingebrachten Initiativantrag der sozialdemokratischen Fraktion im Nationalrat verlagerte sich die rechtspolitische Diskussion auf die parlamentarische Ebene. Eine parlamentarische Mehrheit für den Initiativantrag der SPÖ war jedoch aufgrund kompetenzrechtlicher Bedenken hinsichtlich einiger Bestimmungen und aus anderen Gründen nicht gegeben.

Im Jahr 2002 preschte dann das Bundesland Vorarlberg mit einem LandesPflegeheimgesetz vor, in dessen §§ 12 und 13 auch die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Schutz der persönlichen Freiheit von Heimbewohnern geregelt wurde. Dies eröffnete die Chance, eine Klarstellung der Kompetenzrechtslage durch den Verfassungsgerichtshof herbeizuführen. Die Bundesregierung stellte dementsprechend im Juni 2002 den Antrag, die sich auf Freiheitsbeschränkungen der Heimbewohner beziehenden Teile des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes für verfassungswidrig zu erklären. Parallel dazu präsentierte das Bundesministerium für Justiz im Sommer 2002 einen Entwurf eines Heimaufenthaltsgesetzes gemeinsam mit dem Entwurf des Heimvertragsgesetzes im Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens der Öffentlichkeit.

Obwohl die Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf dokumentierten, dass das Gesetzesvorhaben insgesamt sehr positiv aufgenommen wurde, konnte es aufgrund der ausstehenden Kompetenzklärung nicht sofort weiter verfolgt werden. Das entsprechende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes lag erst am 28.6.2003 vor: Die fraglichen Bestimmungen des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes wurden mit der Begründung aufgehoben, „dass Regelungen zur zwangsbewehrten Abwehr spezifisch krankheitsbedingter Gefahren unter Einschluss der Zulässigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen kompetenzrechtlich dem „Gesundheitswesen“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuzuordnen und daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind“. Damit war der Weg für eine bundeseinheitliche und bundesgesetzliche Regelung nun endgültig frei.

Die im Sommer 2003 durch einen ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft aufgezeigten Missstände im Geriatriezentrum am Wienerwald und der daraus resultierende, in den Medien als „Lainz 2“ bezeichnete Pflegeheimskandal führten dann nicht nur in der Wiener Landespolitik zu einiger Bewegung (Einrichtung eines Untersuchungsausschusses im Wiener Landtag und Schaffung der Wiener Pflegeombudsstelle), sondern halfen auch dabei, die letzten gegen den Entwurf für ein Heimaufenthaltsgesetz bestehenden Einwände zu überwinden.

Mit dem HeimAufG wurde auch das Heimvertragsgesetz (in Kraft seit 1.7.2004) beschlossen, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen Heimbewohnern und Heimträgern regelt und insbesondere verbesserten Konsumentenschutz für diese Zielgruppe bewirken soll.

Das HeimAufG orientiert sich im Prinzip am UbG, bezieht sich aber im Gegensatz zu letzterem aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht auf die Persönlichkeitsrechte insgesamt, sondern schränkt den Schutzbereich auf die persönliche Freiheit ein. Als Freiheitsbeschränkung wird jegliche Unterbindung einer Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Heimbewohners definiert, unabhängig vom räumlichen oder zeitlichen Umfang, der Erheblichkeit oder der Ziele der Maßnahme.

Das HeimAufG sieht vor, dass Freiheitsbeschränkungen nur im Fall einer Fremdoder/und Selbstgefährdung im Zusammenhang mit einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zulässig sind. Insofern geht es also weiter als das UbG, da es auch Freiheitsbeschränkungen bei geistig Behinderten erlaubt. Wie das UbG unternimmt auch das HeimAufG den Versuch, eine effiziente Vertretungsregelung für die Betroffenen zu etablieren, indem die Sachwalter-Vereine mit der Bereitstellung von professionellen und unabhängigen Bewohnervertretern betraut werden. Ein wesentlicher Unterschied zum UbG findet sich hinsichtlich des gerichtlichen Kontrollverfahrens. Dieser besteht darin, dass das Verfahren nach dem HeimAufG nur auf Antrag – also nicht von Amts wegen - eingeleitet wird, was vor allem mit dem im Vergleich zum UbG deutlich größeren potenziellen Anwendungsbereich des HeimAufG – mehr als 1.400 Einrichtungen mit mehr als 128.000 Plätzen – begründet wird.

Mit dem HeimAufG sollte das Regelungs- und Kontrolldefizit in der „Grauzone“ von Pflegeeinrichtungen und Heimen der Vergangenheit angehören. Allerdings wird es allein mit der Verabschiedung des Gesetzes nicht getan sein. Dies zeigt das Beispiel Deutschland, wo die rechtliche Situation zur Gewaltprävention in Institutionen der Pflege schon seit den 1970er-Jahren als „recht komfortabel“ beschrieben wird, seit Jahrzehnten aber Umsetzungsdefizite konstatiert werden. Entscheidende Bedeutung für die Wirksamkeit des HeimAufG wird also das Handeln der maßgeblichen Akteure haben, die dieses Gesetz implementieren und vollziehen. Nicht zuletzt werden aber auch Seite 16/16 – VertretungsNetz Vom Narrenturm zum Heimaufenthaltsgesetz_Jaquemar_Kinzl 2005.docx ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen müssen, um flächendeckend einen zeitgemäßen Pflegestandard bieten zu können und einen adäquaten Rechtsschutz zu realisieren


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