Donnerstag, 30. Januar 2020

Anstellung pflegender Angehörige: Brief an Landeshauptmann Doskozil

Mag.a Rosemarie B. Hoedl
Initiative Gerichtliche Erwachsenenvertretung
1230 WIEN        

Wien, 27.1.2020

Werter Herr Landeshauptmann Doskozil,

zunächst möchte ich Ihnen zu Ihrem fulminanten Wahlsieg gratulieren.
Ich wünsche Ihnen vollständige Heilung Ihrer Stimmbänder (damit sie eine starke Stimme für das Burgenland bleiben) und alles Gute und Gottes Segen für Ihre Tätigkeit als Landeshauptmann.
Nun falle ich aber gleich mit der Tür ins Haus:
Ihre Idee eines Pflegekonzeptes mit Anstellung von Pflegenden Angehörigen ist bahnbrechend und sollte ein Konzept für ganz Österreich werden.
Nun komme ich zu meinem Haus- und Hofthema Gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft)
Es ist Ihnen als Jurist und Kenner unserer Verfassung natürlich klar, dass
Gerichtliche Erwachsenenvertretung Bundessache und
die Altenfürsorge, die Behindertenfürsorge wie die Jugendwohlfahrt
Landessache ist.
Sachverhaltsdarstellung Gerichtliche Erwachsenenvertretung:
Sachwalterschaftsmissbrauch
Es hat sich in den letzten Jahrzehnten die Praxis in Österreich eingeschlichen, dass Anwaltskanzleien tausende Sachwalterschaften übernommen haben.
Alte Menschen wurden und werden gegen ihren Willen und den Willen der Angehörigen in Pflegeheime transferiert. Dies ist jüngst einem sehr guten Freund von mir aus der Steiermark passiert. Die Wohnung wird beschlagnahmt, der ehemalige Professor bekommt 50 Cent pro Tag. Über seine Pension und das Pflegegeld kann er nicht verfügen.
Alte Menschen (ohne Kinder und Angehörige) sind Freiwild in Österreich.
Es sollte daran gearbeitet werden, dass die alten Menschen zu Hause bleiben können. Ich schätze in diesem Zusammenhang auch die Qualitätskontrolle im Bereich ausländische Pflegekräfte und Hospiz.
Jetzt aber zurück zum Missstand "Massensachwalterei":
Es gibt zahlreiche Initiativen im Inland und im Ausland, die auf diese Misstände aufmerksam machen: Nach der Entmündigung hat der entmündigte "Pflegling" keinerlei Rechte mehr.
Ein Jurist ist kein Sozialarbeiter. Daher sollte die Gerichtliche Erwachsenenvertretung durch einen Anwalt nur im Notfall und auf Wunsch der Angehörigen vom Gericht über eine Person verhängt werden.
Keinesfalls sollte die Gerichtliche Erwachsenenvertretung durch Rechtsanwaltskanzleien dazu missbraucht werden, Menschen gegen ihren Willen in Heime zu transferieren, das gesamte Eigentum zu beschlagnahmen, die Wohnungen, Häuser, alten Gemälde, Wertpapiere gegen den Willen der Angehörigen zu verkaufen und den solchermaßen enteigneten Menschen gegen den Willen der Angehörigen und FreundInnen in einem Pflegeheim dahin vegetieren zu lassen.
Ebenso gegen die Menschenrechte ist die Praxis, dass sich Anwaltskanzleien an den Mündeln bereichern und sie mit einem Taschengeld dahin vegetieren lassen.
Es geht hier auch um behinderte Menschen, die entmündigt und praktisch enteignet sind. In Wien gibt es das Modell des betreuten Wohnens.
Wichtig wäre es auch im Bereich
Gerichtliche Erwachsenenvertretung - Pflegemodelle mit dem Bund zusammen zu arbeiten.
Letztlich entscheiden die Gerichte (Bundeskompetenz) über die Notwendigkeit einer gerichtlichen Erwachsenenvertreung.
SachwalterInnen, Gerichtliche ErwachsenenvertreterInnen, AuftragsgutachterInnen im Bereich Psychiatrie, aber auch korrupte PflegschaftsrichterInnen, die sich am Mündelvermögen, am Vermögen des behinderten, schwachen alten Menschen bereichern,
SOLLTEN oder MÜSSTEN in einem RECHTSSTAAT bestraft werden.
Aber nun zurück zur Praxis:
Einen Pflegefall zu Hause zu haben, treibt viele Menschen und Familien an den Rand des finanziellen Ruins, an den Rand ihrer psychischen und physischen Möglichkeiten.
Ich selbst war bereits als Studentin in Graz in der Altenpflege tätig und weiß, welchen Belastungen pflegende Angehörige - aber auch professionelle AltenpflegerInnen ausgesetzt sind. Es bedarf daher auch einer Pflegebegleitung, es bedarf einer Supervision und Ausbildung und Fortbildung für pflegende Angehörige.
Sie haben genial erkannt, dass diese Tatsache ein großer Schwachpunkt in unserem Sozialsystem in Österreich ist, das an vielen Punkten brökelt und zerbröselt.
Daher ist Ihr Konzept einer Anstellung und finanziellen Absicherung von pflegenden Angehörigen zunächst mal höchst löblich
Aber der Teufel liegt ja bekanntlich im Detail. Die PflegschaftsrichterInnen sind sicher auch im Burgenland überfordert und können sich nicht um jeden Entmündigungs- Demenz- und Pflegefall im Einzelnen kümmern und in entlegenen Gegenden in burgenländischen Dörfern Hausbesuche machen.
Es bedarf der Aufstellung ganz neuer Teams aus SozialarbeiterInnen, KrankenpflegerInnen und pflegenden Angehörigen, die nun finanziell abgesichert sind.
Dieses Modell könnte bahnbrechend für ganz Europa werden und die Entmündigungen und Enteignungen von alten Menschen könnten somit gestoppt werden.
Auch die Pflegeheime platzen ja aus allen Nähten.
Nun komme ich zurück zu meinem Hauptpunkt Gerichtliche Erwachsenenvertretung:
Juristen sind keine SozialarbeiterInnen und keine Ärzte. Daher sollte es im Bereich Erwachsenenvertretung klare Kompetenzbereinigungen und Abgrenzungen geben:
Es kann nicht sein, dass Anwälte "Ordinationen" errichten, wo Mündel wie Bettler ihr wöchentliches Taschengeld abholen müssen. Die Juristen verdienen sich eine goldene Nase, weil das Mündelgeld zu ihren Gunsten teilweise auch im Ausland angelegt wird.
Ich kenne Mündel persönlich, die von ihrem Sachwalter kein Geld mehr bekommen und in die Gruft oder zu den Schwestern von Mutter Theresa gratis essen gehen müssen, während sich auf den Mündelkonten die Tausender häufen.
Sachwalterschaftsmissbrauch:
Diesen Miss-Stand zu bereinigen wäre einer modernen Sozialdemokratie würdig.
Werter Herr Landeshauptmann,
ich traue Ihnen zu, dass Sie ein gutes Team aufstellen und im Bereich PFLEGE, ENTMÜNDIGUNG; ERWACHSENENVERTRETUNG etc.
das Burgenland zu einem Vorzeigemodell für ganz Österreich werden könnte.

In diesem Zusammenhang wünsche ich Ihnen und Ihrem zukünftigen Landesrat oder Landesrätin alles Gute und stehe für weitere Tipps gerne zur Verfügung

Mit besten Grüßen und Wünschen

Mag.a Rosemarie B. Hoedl
Initiative Gerichtliche Erwachsenenvertretung (ehemals Initiative gegen Sachwalterschaftsmissbrauch, Enteignung/ Entrechtung von behinderten und alten Menschen)
1230 WIEN

https://www.burgenland.at/service/medienservice/aktuelle-meldungen/detail/news/anstellung-pflegender-angehoeriger-start-puenktlich-am-1-oktober/

Soziallandesrat Christian Illedits und Landeshauptmann Hans Peter Doskozil präsentierten die neue Pflege Service Burgenland GmbH.

„Mit der Einrichtung der Pflege Service Burgenland GmbH (PSB) wurde ein weiterer Meilenstein im Bereich der Pflege gesetzt“, gaben Landeshauptmann Hans Peter Doskozil und Soziallandesrat Christian Illedits heute, Dienstag, bekannt. Damit ist die Umsetzungsbasis für das Anstellungsmodell für pflegende Angehörige realisiert, das einen Eckpfeiler des 21 Punkte umfassenden „Zukunftsplans Pflege“ darstellt – ab 1. Oktober wird die gemeinnützige PSB mit Sitz in Eisenstadt als Dienstgeber für pflegende Angehörige fungieren. Interessensbekundungen werden zur Bedarfserhebung unter der Pflegehotline (057-600-1000) bereits entgegengenommen. Die GmbH wird zur zentralen Anlaufstelle für den Pflegebereich werden, um die Anliegen von Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen möglichst schnell und einfach zu bedienen.
Die Schaffung einer zentralen Organisations- und Informationseinrichtung für Pflegeagenden ist ein fester Bestandteil der aktuell vorliegenden Pflegekonzepte – sei es auf Bundes- oder Landesebene – und so auch beim burgenländischen „Zukunftsplan Pflege“. Im Zuge der Umsetzung wurde nun die PSB als gemeinnützige GmbH und 100-prozentige Tochter der Burgenländischen Krankenanstalten-Ges.m.b.H (KRAGES) eingerichtet, die Teil der Landesholding Burgenland ist. Zum Geschäftsführer wurde interimistisch KRAGES-Chef Harald Keckeis bestellt. Zentrale Aufgabe der Einrichtung wird die Abwicklung des Anstellungsmodells sein: Angehörige, die pflegebedürftige Personen im Burgenland betreuen, können nach bestimmten Kriterien angestellt werden.
„In Österreich gibt es keine vergleichbare Einrichtung. Wir übernehmen damit eine Vorreiterrolle und betreten bewusst Neuland: Pflegende Angehörige können sich sozialrechtlich und finanziell absichern lassen, das Management des Pflegebedarfs im Burgenland wird professionalisiert“, betont Landeshauptmann Hans Peter Doskozil. Operativ tätig wird die PSB am 1. Oktober, wenn das Anstellungsmodell startet. „Die rechtliche Basis hierfür bildet das novellierte Sozialhilfegesetz, das im September zur Beschlussfassung gelangt“, erklärte Landesrat Christian Illedits.
Interessierte können sich ab sofort melden
Bei der Pflegehotline des Landes (057/600-1000) oder im persönlichen Gespräch mit den Pflege- und SozialberaterInnen an allen burgenländischen Bezirkshauptmannschaften können sich Interessierte bereits jetzt informieren und vormerken lassen. Rechtzeitig vor dem operativen Start des Anstellungsmodells werden sie dann kontaktiert. Innerhalb von zwölf Monaten nach Anstellungsbeginn muss eine Grundausbildung – angelehnt an jene zur Heimhilfe, die ebenfalls gefördert wird – absolviert werden. 
Ende Zitat 





Donnerstag, 23. Januar 2020

Auf Vorrat entmündigen wir nicht: Zitat Richter Mag. Zucker Aufhebung SW Mag. Hoedl 20. Juni 2011 BG Wien 23

Gedanken zur Sicherungshaft - Sicherungskonzept für die öffentlichen Plätze Wien Rom ein Vergleich

https://kurier.at/politik/inland/sicherungshaft-wird-nicht-kommen-sagt-gruener-europasprecher-reimon/400734807

Bild

Sicherungshaft Maßnahmenvollzug Entmündigen auf Vorrat

Auf Vorrat entmündigen tun wir nicht (Zitat Richter Mag. Martin Zucker 20.6.2011 BG Wien-Liesing) 

In den letzten Monaten durfte ich mehrmals die Stadt Rom bereisen.
Gleich vorweg: Wenn Du einmal Dich durch die U-Station Roma Termini gekämpft hast, dann hast Du eine neue VORSTELLUNG von dem was BRENNPUNKT bedeuten kann und wie in der Realität ein Brennpunkt-Bahnhof aussehen kann.
Im Vergleich dazu kommt Dir in Wien der öffentliche Verkehr wie Zeitlupe vor.
In den römischen U-Bahn-Stationen gibt es überall bewaffnetes Militär - die Carabinieri sind meistens (als solche erkennbar) in den Autos unterwegs - und ohne Maschinengewehre.

Es ist wirklich gewöhnungsbedürftig, dass Du bei Fontana Trevi, den antiken Sehenswürdigkeiten in Rom (wie Colosseo, Circo Maximo - so heißen auch die Metro-Stationen) überall bewaffnetes Militär siehst - Maschinengewehre wohin das Auge reicht.

Zurück zu den U-Bahn-Stationen in Rom: Diese sind nicht für jeden Passagier ohne Karte/ Ticket zugänglich - so wie in Wien. Du musst - wenn Du neu bist und nach dem Weg fragst - bewaffnete Einheiten fragen (die Gott sei Dank Englisch können) wohin Du Dich bewegen musst. Mit Koffer und Gepäck ein wahrer Spießrutenlauf. Bei der Plattform der U-Bahn stehen die Leute wie die Sardinen geschlichtet und es könnte jederzeit jeder eine oder mehrere Personen auf die Geleise werfen.

In Wien besteht jederzeit die Möglichkeit mit Messer, Maschinengewehr, Glock, Sturmgewehr das Feuer in einer U-Bahn zu eröffnen oder in einer U-Bahn-Station.
Zum Glück habe ich eine sehr gute Freundin, die bei den Wiener Linien beschäftigt ist und mir einmal einen Privatkurs gab, wie ich mich im Notfall zu verhalten habe.

Meiner Ansicht nach ist es wirklich nicht sinnvoll, alle AsylwerberInnen in Sicherungshaft zu stecken: Das ist die Vorstufe zu den concentration camps. Man bündelt vermeintlich gefährliche Menschen, steckt sie a priori in Sicherungshaft und Präventivhaft. Sie könnten ja gefährlich werden.

1. Man bedenke die Kosten - ein Gefängnisplatz, die psychiatrischen Gutachten für den Maßnahmenvollzug sind enorm kostspielig.
2. Die Kroaten schießen die Flüchtlinge gleich an der Grenze zu Bosnien zurück bzw. ab. Das ist auch nicht gerade die feine englische Art - siehe die traurigen Berichte über die Flüchtlingslager an der kroatisch-bosnischen Grenze.
3. Nie vergessen werde ich den Satz des Richters Mag. Martin Zucker am 20. Juni 2011 am Bezirksgericht Wien-Liesing (Verhandlung zur Aufhebung meiner 1. Sachwalterschaft): Wir wollen nicht AUF VORRAT ENTMÜNDIGEN:
Wenn man potentiell gefährliche Menschen (z.B. durch ein AKTENGUTACHTEN)
- entmündigt
- in Sicherungshaft sperrt
- in Heimen wegsperrt
so sind wir dann bald wieder bei den Zuständen des dritten Reiches. (Schlagwort T4)
4. Die Allmacht der PsychiaterInnen: Mächtiger als je zuvor sind im österreichischen (vermeintlichen) Rechtsstaat die gerichtlich beeideten Fachärzte der Psychiatrie und Neurologie:
Aufgrund eines Gutachtens wird die Gefährlichkeit des "Probanden" festgestellt: Am besten für immer wegsperren. Wir nähern uns Zuständen aus dem Mittelalter.
Der einzige Unterschied zum Mittelalter sind die Versuche der Pharma-Industrie mit diesen Flüchtlingen, psychisch kranken Menschen.
Ich bin - wie allgemein bekannt - keine grundsätzliche Gegnerin der Psychiatrie. Dies muss ich heute - am 34. Todestag von Sektengründer Ron Hubbard - noch einmal deutlich feststellen.
5. Jedoch: Gerade mit Flüchtlingen, die keinerlei Angehörige haben, kann man die geheimsten Versuche mit Elektroschocks, neuen noch nicht approbierten Medikamenten ganz unbemerkt in Göllersdorf und in anderen Gefängnissen für sogenannte "geistig abnorme RechtsbrecherInnen" machen.
6. Auf Vorrat entmündigen, auf Vorrat einsperren: Ich befürchte, dass jene Menschen, die in Sicherungshaft und Maßnahmenvollzug weggesperrt sind, eher harmlos sind im Vergleich zu jenem Potential das frei herum läuft - besonders in Wien, aber auch in den Bundesländern.
7. Es ist ja kein Geheimnis, dass Österreich und Wien in den Bosnienkriegen in Containern der MA 48 und in LKWs mit vermeintlichen Hilfsgütern Waffen in die Kriegsgebiete transportiert hat.
8. Umgekehrt ist es so, dass in Österreich viele Waffenlager bestehen (die Politik leugnet dies) - aber zahlreiche Krimis und Romane handeln von den Konflikten zwischen Serben, BosnierInnen und Kroatinnen, die nach Deutschland und Österreich exportiert worden sind.
Ich selbst lernte beim Penny Markt an einem Karfreitag eine Bosnierin kennen: Sie sagte mir: Sie besitzt ein Haus in Bosnien - aber sie kann dort nicht zurück kehren, weil sie müsste sonst zur Massenmörderin werden. Von ihr weiß ich auch das mit den Waffentransporten in den Müllcontainern.
9. Kehren wir zur Gegenwart zurück: Interessant ist die Häufung der Messerattentate in Österreich in letzter Zeit. Mit einem MESSER einen Menschen zu ermorden, stelle ich mir nicht so leicht vor: Das müssen ausgebildete Mujaheddin-KämpferInnen sein, die so morden können: Und in Bosnien gibt es ja bekanntlich viele davon (mit Exposituren in Österreich, Wien und Graz)
10. Die Diskussion um die Sicherungshaft wird diese grün-schwarze Koalition bald sprengen. Anlässlich des Prozesses in Vorarlberg richtet man sich schon Gemeinheiten aus.
So sagt der grüne Abgeordnete Reimon: Wegen dieser Kleinigkeit wird Kurz die Koalition nicht sprengen.
Die Diskussion um die Sicherungshaft, Präventivhaft ist also eine Kleinigkeit. Gratulation Herr Reimon.
11. Die Menschen im Maßnahmenvollzug sind natürlich auch entmündigt. Allerdings wird die Mehrheit der entmündigten Menschen in Freiheit bleiben. Warum: Das ist ein Geschäftskonzept für die Pflegeheime, Rechtsanwaltskanzleien mit Massensachwalterschaften etc.
12. Im Gefängnis bekommt das Mündel kein Geld mehr, keine Pension mehr. Wenngleich die Gutachten für diese präventiv einzusperrenden und wegzusperrenden Menschen natürlich ein Megageschäft für unsere Promi-Gutachter sind?

Conclusio: Was mache ich aber, wenn mich eine Person in der U6 mit dem Messer angreift? Wird mir da ein Herr Gutachter Dr. Haller oder Frau Gutachterin Dr. Kastner helfen?
Sperren wir nicht die Falschen weg? Nach welchen Kriterien sperren wir die Menschen weg?
Herr Bundespräsident van der Bellen sagte gestern in Jerusalem: WEHRET DEN ANFÄNGEN.
Sind die Massenentmündigungen und damit verbundenen Massenenteignungen von Menschen in Österreich (es werden unzählige gegen ihren Willen in Heime transferiert - ihre Wohnung, ihr Haus wird beschlagnahmt - so jüngst auch von einem sehr guten Freund von mir in der Steiermark)
nicht schon Nazi-Methoden der Sonderklasse.
Sind die Pläne des Herrn Nehammer: Asylzentren an den Grenzen zu schaffen (wo im Notfall dann so wie an der kroatisch-bosnischen Grenze geschossen werden darf)
NAZI-METHODEN der Sonderklasse?
An Stelle wird die ganze Kraft unserer guten Polizei-Einheiten bei gewaltbereiten Gegendemonstranten zu Akademiker-Bällen gebündelt.
Herr van der Bellen und Herr Kurz und Herr Nehammer sollen einmal einen Staatsbesuch mit Journalisten an der kroatisch-bosnischen Grenze machen: BIHAC
Wo die Flüchtlinge am Bach in den Tod geschossen werden.

https://www.deutschlandfunk.de/bosnien-herzegowina-fluechtlingslager-auf-frueherer.1773.de.html?dram:article_id=454433

Ich hoffe und bete weiterhin für meine liebe Weana Stodt, dass es in der U-Bahn zu keinem Attentat kommt.
Für Roma Termini werde ich aber ein neues Sicherheitskonzept erstellen.
Freiwilligenarbeit der Sonderklasse.

Post-Skriptum: Ich war im Jahre 2009 auf Bestellung des BM für Finanzen, Bundesrechenzentrums und Bundesbuchhaltungsagentur elf Jahre rückwirkend am Wohnsitz-Bezirksgericht Wien-Liesing entmündigt worden. Zeugenaussagen sollten verhindert werden, besonders rund um Todesfälle, Vergiftungen in den Großprojekten
HV-SAP Umstellung der Bundeshaushaltsverrechnung auf SAP
PM-SAP Personalverrechnung des Bundes auf SAP-Systemen
UNI-SAP: Rechnungswesen für die Universitäten
und Folgeprojekte in den Landesregierungen

Der Sachwalter Dr. Martin W. wollte aber nichts mit den Mio-Betrügereien rund um AMS und Co zu tun haben. Daher beendete er die Sachwalterschaft mit Antrag Februar 2011.

https://chronologieeinerentmuendigung.blogspot.com/2011/06/termin-bei-mag-martin-zucker_20.html

https://chronologieeinerentmuendigung.blogspot.com/2011/06/termin-bei-mag-martin-zucker_20.html

https://justizaustria.blogspot.com/2014/09/die-lex-hoedl-landl-gate-sw-missbrauch.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Aktion_T4

Sonntag, 19. Januar 2020

Judge without control

Judge without control

Series: Justice scandal in Austria (3).

The supervisory authority covers the abuse of office in thousands of cases. The judge took control of the Austrian Ministry of Justice.

Indications of abuse of office should be processed by Department III 6 in the Austrian Ministry of Justice. This department is dedicated to personnel controlling.

Chief Prosecutor MMag.a Ruth Straganz-Schröfl is the head of the so-called "Competence Center Personnel Controlling". In her letter, she referred to this function as "official supervision of the judges".

But there are thousands of cases of violations of fundamental rights, especially property rights, in Austria. This is also confirmed by the annual reports from the Austrian Ombudsman. The report appeared on Qolumnist:

https://qolumnist.com/de/2019/09/02/richter-ohne-kontrolle/

Attractive office

Liesing is a district with flowering garden settlements and beautiful single-family houses. One of the most attractive residential areas in Vienna. Located below the Georgenberg, on which the famous church by the Austrian sculptor Fritz Wotruba was built, which is one of the most important sacred buildings of the 20th century.

In Vienna Liesing, Ruth Straganz-Schröfl was the head of the district court. In this role, she was responsible for expropriation using the guardianship method. Then Straganz-Schröfl was appointed head of the oversight of judges in the Austrian Ministry of Justice.

Service supervision covers abuse of office

Minister of Justice Brandstetter was informed about the abuse of office by judges and the violation of fundamental rights. For the Minister of Justice, Straganz-Schröfl from the ministry's service supervision replied on 6 November 2015:

Judge for guardianship

Anyone who knows Ruth Straganz-Schröfl's career will not be surprised at her attitude. Straganz-Schröfl was previously a so-called "nursing judge" at the district court of Vienna-Liesing. In this function, she decided on expropriation by guardians.

These include spectacular cases. About Rosemarie Hödl. As a clerk in the Federal Computing Office, she had insight into sensitive data from the federal budget. Testimony from Rosemarie Hödl should be prevented. It was therefore placed under guardianship. In order to securely defame such a testimony, the guardianship was backdated by the court in Vienna-Liesing in April 2009 by more than ten years.

Corruption anchored in the judicial system

By tendering dual functions, the judges took control of the Austrian Federal Ministry of Justice. Straganz-Schröfl should also be appointed as a judge at the Regional Court for Civil Law Matters in Vienna and act in the Federal Ministry of Justice.


The announcement of such dual functions is quite common in the Austrian judicial system. This is a back step in the judicial system, which is supposed to enable abuse of office and corruption, since the judges themselves took over the control function.

Representative of the judges' stand

In addition, Straganz-Schröfl in the Association of Austrian Judges was at that time the head of the constitutional and service law section. The association represents the interests of the judges. That is why one of the specialist group's declared purposes is: "Promotion of judicial independence".

For this purpose, Ruth Straganz-Schröfl organized meetings with the court leaders, in which “all questions of service supervision and service law” were expressly discussed.


Ruth Straganz-Schröfl was an important person in the representation of interests of the judge. Now she is working in the Ministry of Justice to oversee the Austrian judges as senior prosecutor. Abuse of office is reliably covered.

Sonntag, 12. Januar 2020

Justizministerium unter neuer Führung: Scharia anstelle von gerichtlicher Erwachsenenvertretung?

Die neue Justizministerin Alma (eigentlich Dragica) Zadic sprach im Ö1 Mittagsjournal über ihre Herkunft. Zu den Justiz-Baustellen befragt, sagte sie

Das muss ich mir alles erst anschauen - schließlich bin ich ja verurteilt und sehr beschäftigt mit meinen eigenen Verurteilungen und Prozessen.

Die Arbeit im Justizministerium macht ohnehin Generalsekretär Christian Pilnacek. Er war und ist der angelobte Minister.

Ich darf nur mein schönes Gesicht herzeigen. Das kommt gut und sämtliche Rassismus-Inszenierungen lenken von den wahren Problemen der Justiz ab.

Vor allem die ÖVP-Justizsprecherin Steinacker hat die ÖVP-Ziele im Bereich der Justiz vorgegeben.

ÖVP bekennt sich zum Maßnahmenvollzug, Präventivhaft und vor allem

Entmündigung von allen ÖVP-KritikerInnen. Für sie gilt in der ÖVP-Alleinregierung mit grünen Wasser-Trägerinnen (Gewässler)
die präventive gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Zur Person Zadic hier ein interessanter Gastkommentar.
Dass Frau Zadic eine Kontaktfrau zu den österreichischen Isis-Kämpfern in der Salafistenhochburg Graz ist, ist mittlerweile bekannt, aber kein Problem, weil in Österreich ohnehin in Kürze die Scharia-Rechtsordnung eingeführt wird.

Weder von den christlichen Kirchen noch von den Israelitischen Kultusgemeinden gibt es Widerstand.

Gastkommentar zur Einführung der Scharia-Rechtsordnung in Österreich:

Um auf die Überschrift zu antworten: weder noch, sondern zutiefst erfahrungsgeprägt – von den Schrecknissen und Unsicherheiten des Jugoslawienskrieges erfahrungsgeprägt – und deshalb brandgefährlich. Weil sie ihre persönliche Erfahrung des von der NATO verantworteten Massakers auf die gegenwärtige Gesellschaft, in der sie sich jetzt befindet, überträgt. Und das komplett unreflektiert,


Sie wurde als bosnische Muslima im Jugoslawienkrieg Opfer serbischer und kroatischer Nationalisten. Nachdem sie dadurch zur Migration gezwungen wurde, hat sie in unsererer österreichischen Gesellschaft recht einfache Antworten auf den Krieg präsentiert bekommen, Auslöser sei Nationalismus. Die Rolle der NATO, die die Interessen der USA, Bosnien-Hercegowina BIH als Drehscheibe für alles denkbar Kriminelle (von Drogen-, Waffen- über Menschenhandel bis zur Ausbildung von IS) benutzen zu wollen, wurde ja nie thematisiert. In den Medien niemals hinreichend und auch bei alternativen Journalisten sehr viel später. Was hängengeblieben ist, bei der jungen Frau Zadic, war Nationalismus = Nazi = rechts = gibt’s auch in Österreich, als ob in Österreich irgendein kriegstreibender Nationalismus zugange wäre.
Tja, so führt sie heute einen Kampf gegen Rechts und kann sich dabei in die stützenden Arme derer lehnen, die den Kampf gegen ihr Volk eigentlich erst begonnen haben, Der achso liberalen westlichen Wertegemeinschaft, die in Wirklichkeit nur aus Propagandafahnen besteht und viel mehr „Nazi“ oder NATO ist, als Zadic jemals ahnen sollte.
Zadic hat sich in was verlaufen. Sie hat gemeint, ihr Heil im Schutz der Globalisten zu finden. Nichtsahnend, dass sie sich dabei zum Werkzeug ihres größten Feindes gemacht hat.
Wie gefährlich sie für die österreichische Gesellschaft ist, hat sie im heutigen Ö1-Mittagsjournal recht offen gezeigt.
Sie will im Kampf gegen „Hass und Hetze im Internet“ die „Kompetenzen bündeln“. Das heisst, wir werden einen Zensurwauwau, Vernaderungsbeauftragten und Großinquisitor bekommen.
Außerdem will sie üble Nachrede zu einem Offizialdelikt machen. der
Staat soll also darüber wachen, dass keiner mehr über den andern was Böses sagt.
Ich sag ja, die ist meschugge. Metternich lässt grüßen.

https://sparismus.files.wordpress.com/2017/01/bundeskanzler-christian-kern-spoe-170111-mag-ingrid-moschik-schariapension-fuer-alle.pdf

https://sparismus.wordpress.com/definition-von-schariapension/

Schariapensionen werden von der staatlichen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) an staatlich eingesetzte Sachverwalter ausbezahlt. Schariapensionisten sind verpflichtet, sich vom hoheitlichen Vermögensverwalter gesetzlich erlaubte Anteile für ihren Lebensunterhalt zu holen. Sollte diese Vorgangsweise nicht goutiert werden, fliesst das angewiesene Geld unter staatlicher Kontrolle in mündelsichere Staatsanleihen und somit als finanztechnisches Vehikel der Staatsschuldenpolitik zurück an die PVA, die so wiederum Schariapensionen auszahlen kann.

Definition von “Schariapension”


Den zweiteiligen Begriff Schariapension (arab. shari’ah “der Weg zur Wasserstelle – der islamische Rechtsweg” + dt. Pension “Auszahlung – Altersversorgung – Ruhegeld”) definiere ich als politisch motivierte Transformation einer Alterspension in eine Mündelpension, um einen verwaltungs-, wirtschafts- und machtpolitischen Vorteil zu lukrieren.


Samstag, 11. Januar 2020

Die Rolle des psychiatrischen Gutachtens im Entmündigungsverfahren/ Entrechtungsverfahren in Österreich

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2009160169_20091105X00

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BAO §177;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des K H in G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. März 2009, Zl. RV/3873-W/08, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 22. September 1966 geborene Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie und steht unter Sachwalterschaft. In ihrer Eingabe vom 25. November 2005 stellte die (damalige) Sachwalterin den Antrag auf "erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre".
Zur Darstellung des Verfahrensganges wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, Zl. 2007/15/0019, verwiesen; mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen, den Antrag vom 25. November 2005 abschlägig erledigenden Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. mit der tragenden Begründung aufgehoben, dass das (damals) vorliegende Gutachten keine Auskunft darüber gebe, ob der Beschwerdeführer wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gutachten spreche nämlich lediglich über den Zeitraum ab 1. Jänner 1999 ab. Den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umständen - die Vollendung des 21. Lebensjahres während der Ableistung des Präsenzdienstes und danach im Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung aufscheinende Beschäftigungszeiten - komme nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 105/2002 keine Beweiskraft zu.
Mit Erledigung vom 29. Dezember 2008 ersuchte die belangte Behörde das Bundessozialamt um Ergänzung des im ersten Rechtsgang erstatteten Sachverständigengutachtens im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 18. November 2008.
Die ärztliche Leiterin des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, übersandte der belangten Behörde mit Note vom 22. Jänner 2009 folgende "Ergänzung des Sachverständigengutachtens":
"Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: Beschwerdeführer
Vers.Nr.: XXXX XXXX66
Aktengutachten erstellt am 2009-01-20
Anamnese:
Lt. den Unterlagen war der Pat. 18 09 - 23 10 1991 zum ersten Male an der LNK Mauer unter Diagnose paranoide Schizophrenie und symptomatischer Äthylismus stationär aufgenommen. Insgesamt 15x ( Befund 10 10 2000). Er habe VS und HS, dann Lehre im elterlichen Betriebabsolviert ( bis 12/ 86), dann Präsenszdienst und war bis 31 12 1996 erwerbstätig; großteils im elterl. Betrieb, aber auch mehr als 2 Jahre bei anderen Arbeitgebern.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
aktenmäßig
Untersuchungsbefund:
aktenmäßig
Status psychicus / Entwicklungsstand:
aktenmäßig
Relevante vorgelegte Befunde:
2000-10-10 BEFUND LNK Mauer
erstmalig stationär 1991....paranoide
Schizophrenie...insgesamt 15x
2006-05-24 FA DR. S. FLAG GUTACHTEN
paranoide Schizophrenie chronifiziert GdB 70%, rückwirkende
Anerkennung 01/1999
Diagnose(n):
paranoide Schizophrenie chronifiziert
Richtsatzposition: 585 Gdb: 070% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
7 Stufen über unterem Rahmensatz, da schwere Chronifizierung. Keine Änderung zum Vorgutachten 5/06
Gesamtgrad der Behinderung: 70 VH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der Krankheitsbeginn ist nach den Unterlagen mit 9/1991 gegeben. Über den damaligen Grad der Behinderung kann an Hand der vorliegenden Unterlagen aktuell keine exakte Aussage gemacht werden, ist aber mit GdB 50%wahrscheinlich
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades
d. Behinderung ist ab 1999-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es lag eine Erwerbstätigkeit bis 12/ 1996 vor, inclusive des absolvierten Präsenzdienstes 4/1987- 11/1987.
erstellt am 2009-01-22 von K. C.
Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt am 2009-01-22
Leitender Arzt: S.-G. G.
Aus medizinischer Sicht kann die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erst mit 9/1991 bestätigt werden."
In einer weiteren Erledigung vom 26. Jänner 2009 räumte die belangte Behörde der Sachwalterin des Beschwerdeführers Gehör zum "fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20. Jänner 2009" ein; diese machte hievon keinen Gebrauch.
Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darstellung der Ergebnisse des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtsgang und nach Zitierung der von ihr angewandten Rechtsvorschriften, insbesondere des § 8 Abs. 4 und 6 FLAG aus, die Abgabenbehörde habe unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse.
Nach weiterer Referierung des in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses vom 18. November 2008 sowie von Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 6 FLAG führte die belangte Behörde weiter aus, aus der wiedergegebenen Rechtsprechung folge, dass auch die belangte Behörde für ihre Entscheidungsfindung das ärztliche Sachverständigengutachten heranzuziehen habe, sofern dieses als schlüssig anzusehen sei. Es sei also im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob das nunmehr neu erstellte Sachverständigengutachten diesem Kriterium entspreche.
Abweichend zum fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 24. Mai 2006, das die belangte Behörde ihrer Berufungsentscheidung vom 29. September 2006 zu Grunde gelegt habe, sei die untersuchende Ärztin in dem nunmehr im Zuge des fortgesetzten Verfahrens neuerlich angeforderten Gutachten vom 20. Jänner 2009 zu der dort näher wiedergegebenen Diagnose gelangt. Das nunmehrige Gutachten stütze sich bei der Beurteilung nicht nur auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Juni 1999, das im Zuge der Bestellung eines Sachwalters erstellt worden sei, sondern auf sämtliche zum Zeitpunkt der Untersuchung zur Verfügung stehende Informationen und Befunde. Tatsache sei, dass dem Facharzt im Bundessozialamt bei der Untersuchung am 14. Mai 2006 ausschließlich das Sachwaltergutachten von Dr. S. vom 2. Juni 1999, nicht jedoch Befunde für davor liegende Zeiträume zur Verfügung gestanden seien. Bei dem am 20. Jänner 2009 erstellten Aktengutachten, das im Zuge des fortgesetzten Verfahrens auf Ersuchen der belangten Behörde erstellt worden sei, sei dem Sachverständigen das Schreiben der Niederösterreichischen Landesnervenklinik Mauer vom 10. Oktober 2000 vorgelegen. Diesem sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erstmals vom 18. September bis 23. Oktober 1991 mit der Diagnose paranoide Schizophrenie und symptomatischer Äthylismus in stationärer Behandlung befunden habe und es in der Folge zu 15 weiteren Behandlungen inklusive der laufenden halbstationären Behandlung im Übergangswohnheim gekommen sei. Abweichend zum ersten Sachverständigengutachten vom 14. Mai 2006 habe die untersuchende Fachärztin auf Grund dieses ihr (erst) im Zuge der Erstellung des Aktengutachtens zur Verfügung stehenden Schreibens die rückwirkende Einstufung der Erwerbsunfähigkeit bereits mit September 1991 vornehmen können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits 25 Jahre alt und ungefähr acht Jahre berufstätig gewesen, dies unbestritten größtenteils im Geschäft seiner Eltern und gewiss mit deren Unterstützung und Rücksichtnahme.
Fest stehe jedoch, dass der Beschwerdeführer zumindest bis Ende 1996 erwerbstätig gewesen sei. Somit müsse aber in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 20. Jänner 2009 angenommen werden, dass sich die Erkrankung beim Beschwerdeführer offensichtlich erst zu diesem Zeitpunkt manifestiert habe, in dem er bereits längst das 21. Lebensjahr überschritten gehabt habe. Es würde dem Gutachten an Schlüssigkeit fehlen, wenn der untersuchende Sachverständige den Beginn der Erkrankung - ohne Untermauerung durch entsprechende Befunde - zu einem um Jahre davor liegenden Zeitpunkt festgestellt hätte. Schlüssig sei vielmehr, den Beginn der Erkrankung unter Zuhilfenahme vorliegender Befunde zu bestimmen. Es könne daher mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die zeitliche Festlegung der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab September 1991 den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und erscheine der belangten Behörde das nunmehrige Aktengutachten als schlüssig. Die Berufung betreffend Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre habe daher abgewiesen werden müssen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe verletzt; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 2008 verwiesen.
Die vorliegende Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorerst darin, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom 18. November 2008 sei auch für die belangte Behörde im weiteren Verfahren bindend. Demnach hätte sie das Gutachten dahingehend ergänzen müssen, dass dieses für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1999 "abgesprochen hätte". Der Begründung des bekämpften Bescheides sei nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem eingeholten "Gutachten" um eine Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens oder um ein von diesem Bundesamt eingeholtes Gutachten handle.
Dem ist zu entgegnen, dass der angefochtene Bescheid im Einklang mit den Akten des Verwaltungsverfahrens in nachvollziehbarer Weise (Seiten 6 f der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) darlegt, dass und in welcher Art und Weise die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren vom Bundessozialamt unter Hinweis auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 2008 eine Ergänzung des schon im ersten Rechtsgang eingeholten Sachverständigengutachtens veranlasste; weiters gab sie den Inhalt der vom Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, in Beantwortung dieses Ersuchens erstatteten Erledigung wortwörtlich wieder, woraus ersichtlich ist, dass vorerst - im Rahmen eines Befundes - die Grundlagen des Gutachtens (im weiteren Sinn) dargelegt und darauf aufbauend die Konklusion - das Gutachten im engeren Sinn - folgt. Die eingangs wiedergegebene Erledigung des Bundessozialamtes vom 22. Jänner 2009 endet mit dem Kalkül der leitenden Ärztin, aus medizinischer Sicht könne die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst mit "9/1991" bestätigt werden, worin die nach § 8 Abs. 6 FLAG geforderte Bescheinigung liegt.
Allein die von der Beschwerde vermisste förmliche Gliederung in Befund und Gutachten (im engeren Sinn) sowie Bescheinigung im Sinn des § 8 Abs. 6 FLAG schadet im vorliegenden Zusammenhang nicht; maßgebend für die Beweiskraft insbesondere des Sachverständigengutachtens sind vielmehr Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsaufnahme (Befund) und Gutachten im engeren Sinn (vgl. die in Ritz, BAO3, unter Rz. 1 zu § 177 BAO referierte Judikatur sowie jene in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 159 zu § 52 AVG), die im vorliegenden Fall keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes begegnet.
Soweit die Beschwerde weiters moniert, es handle sich "um ein reines Aktengutachten", der Sachverständige hätte jedoch, um die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Punkte, nämlich "die Situation vor dem 1.1.1999" qualifiziert abklären zu können, den Beschwerdeführer persönlich vor einer Beurteilung zu begutachten und zu befunden gehabt, ist dem wiederum entgegen zu halten, dass sich der Sachverständige bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen hat, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, unter E 148 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Demgemäß war es auch im vorliegenden Fall Aufgabe der Sachverständigen, aus ihrer fachlichen Sicht zu beurteilen, welche Mittel sie im Rahmen ihres Befundes für notwendig erachtete, um darauf aufbauend zu tragenden Schlussfolgerungen gelangen zu können. Soweit im vorliegenden Fall die Sachverständige ihren Befund für den beschwerderelevanten Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers auf schriftliche Unterlagen stützte, war dies Ausfluss ihrer fachlichen Beurteilung über die Aussagekraft dieser Grundlagen, die keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes begegnet. Um aber die Methode der Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, wäre es im vorliegenden Fall Sache des Beschwerdeführers gewesen, der Methodenwahl auf gleicher fachlicher Ebene z.B. durch Vorlage eines Privatgutachtens (vgl. hiezu Ritz, aaO, Rz. 2 zu § 177 BAO), das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer hat aber von dieser Möglichkeit trotz des ihm diesbezüglich gewährten Gehörs keinen Gebrauch gemacht.
Wenn die Beschwerde im Weiteren eine Aussage "für die Zeit vor dem 1.1.1999" im Gutachten vermisst, kann der Verwaltungsgerichtshof diesen verfahrensrechtlichen Vorwurf nicht teilen, außer er bezöge sich in Verkennung der Verfahrensergänzung auf das im ersten Rechtsgang eingeholte Gutachten. Wie dem im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten (und der darauf aufbauenden Bescheinigung) zu entnehmen ist, wird darin die Aussage getroffen, dass eine (relevante) Behinderung (erst) mit September 1991 eingetreten sei, womit implizit die Aussage getroffen ist, dass vor diesem Zeitpunkt noch keine im Hinblick auf die maßgebenden Bestimmungen des FLAG relevante Behinderung vorgelegen ist; damit ist vom ergänzenden Gutachten (sowie von der Bescheinigung des Bundessozialamtes) insbesondere auch der relevante Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers abgedeckt, sodass - entgegen der Ansicht der Beschwerde - auch für diesen Zeitraum das ergänzend eingeholte Gutachten nunmehr eine schlüssige Aussage trifft.
Bei einem solchen Ergebnis des Sachverständigenbeweises und der darauf aufbauenden Bescheinigung des Bundessozialamtes kommt den von der Beschwerde kritisierten Erwägungen der belangten Behörde über die Bedeutung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bis Ende 1996 keine für den Ausgang des Verfahrens relevante Bedeutung mehr zu.
Soweit die Beschwerde abschließend ins Treffen führt, dass bei den vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten bis zum Jahre 1996 keine Arbeitsleistung erwartet worden sei, sondern diese nur aus karitativen Erwägungen oder zu therapeutischen Zwecken ausgeübt worden seien, käme solchen Aspekten der Beschäftigung vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 2 lit. d iVm § 6 Abs. 5 FLAG keine Bedeutung zu, weil, den Eintritt einer relevanten Behinderung erst mit September 1991 vorausgesetzt, nur mehr die zweite Tatbestandsalternative nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG ("oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung ...") in Betracht zu ziehen wäre, allerdings weder den Feststellungen des angefochtenen Bescheides noch dem Inhalt der Verwaltungsakten oder gar den Beschwerdebehauptungen entnommen werden kann, dass die in Rede stehende Beschäftigung des Beschwerdeführers bis zum Jahr 1996 im Rahmen einer "späteren Berufsausbildung" erfolgt wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 5. November 2009

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Aufgaben Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160169.X00

Im RIS seit

03.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014

Dokumentnummer

JWT_2009160169_20091105X00

Beugestrafe zur Durchsetzung einer psychiatrischen Untersuchung im Obsorgeverfahren

https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beugestrafe-zur-durchsetzung-einer-psychiatrischen-untersuchung-im-obsorgeverfahren/

8 Ob 89/13s

Im Obsorgeverfahren kann die Pflicht eines Elternteils zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis als ultima ratio auch mit Beugestrafen durchgesetzt werden.
Im Zuge eines höchst streitigen Pflegschaftsverfahrens beantragte der Vater die Übertragung der alleinigen Obsorge für das 15-jährige Kind. Das vom Erstgericht eingeholte psychologische Gutachten bescheinigte der Mutter mangelnde Erziehungsfähigkeit und regte deren psychiatrische Untersuchung an, weil tiefgreifende psychische Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen seien.
Das Erstgericht bestellte einen psychiatrischen Sachverständigen zum Gutachter und trug der Mutter auf, dessen Vorladungen Folge zu leisten und sich den notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. Die Mutter erklärte gegenüber dem Gericht, eine psychiatrische Untersuchung rundweg abzulehnen.
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Erstgericht daraufhin eine Beugestrafe über die Mutter und trug ihr auf, den nächsten Termin einzuhalten und sich der psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen.
In der zweiten Instanz blieb der Rekurs der Mutter erfolglos. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht sie könne zwar nicht zur aktiven Beteiligung an der Untersuchung gezwungen werden, auch ihr bloßes Erscheinen beim Sachverständigen sei aber nicht sinnlos. Der Psychiater gewinne dabei immerhin einen persönlichen Eindruck, den er in einem Aktengutachten verwerten könne.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Mutter Folge und behob die Beschlüsse der Vorinstanzen über die Beugestrafe ersatzlos.
Grundsätzlich ist es im außerstreitigen Verfahren möglich, die aus § 35 AußStrG iVm § 359 ZPO abzuleitende Pflicht zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis mit den Zwangsmitteln des § 79 Abs 1 AußStrG durchzusetzen. 
Mittel und Zweck der Beweisaufnahme sind aber dann, wenn sie mit einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Partei verbunden ist, sorgfältig abzuwägen. Die Verhängung einer Beugestrafe kommt nur als ultima ratio in Betracht.
Im Anlassfall liegt bereits ein abgeschlossenes psychologisches Gutachten zur mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter vor und ist nicht geklärt, ob die zusätzliche psychiatrische Untersuchung für die Obsorgeentscheidung tatsächlich unentbehrlich ist. 
Möglicherweise kann auch ohne diese oder mit einem Aktengutachten das Auslangen gefunden werden. 
Im Anlassfall liegt bereits ein abgeschlossenes psychologisches Gutachten zur mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter vor und ist nicht geklärt, ob die zusätzliche psychiatrische Untersuchung für die Obsorgeentscheidung tatsächlich unentbehrlich ist. Möglicherweise kann auch ohne diese oder mit einem Aktengutachten das Auslangen gefunden werden. 
Die  bloße Anreise zum Sachverständigen, um ihm einen persönlichen Eindruck zu vermitteln, dürfte nur dann mit Beugestrafe durchgesetzt werden, wenn sie für die Erstellung eines Aktengutachtens tatsächlich erforderlich sein sollte und keine gelinderen Mittel zur Verfügung stehen.