Donnerstag, 23. Juni 2016

Sachwalterschaft und Briefwahl: Grüne (FPÖ) vermuten Wahlmanipulation

Aus der Wahlanfechtung von Kanzlei Böhmdorfer/ Schender betreff Stichwahl (Bundespräsident) am 22. Mai 2016

Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung auch in Hinblick auf die Wahlrechtsausübung besachwalterter Personen Die Manipulationsmöglichkeiten bestehen im besonderen Maße bei der Wahlrechtsausübung von Personen, für die ein Sachwalter gerichtlich bestellt wurde. Darüber hinaus ist nicht gesetzlich geregelt, wer für eine besachwalterte Person eine Wahlkarte beantragen darf und ob besachwalterte Personen die für die Briefwahl erforderliche eidesstattliche Erklärung rechtswirksam abgeben können (siehe Punkt II. 3.).

Siehe dazu auch Erkenntnis des VFGH vom 7. Oktober 1987: 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00


Norm


B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art26 Abs5
NRWO 1971 §24 idF des ArtVIII SachwalterG, BGBl 136/1983
ABGB §273

Leitsatz

Undifferenziertes Anknüpfen an die Bestellung eines Sachwalters in §24 NRWO 1971 (betreffend den Ausschluß von Personen vom Wahlrecht); Gleichheitswidrigkeit des §24

Bereits im Oktober 2010 (Gemeinderatswahl Wien) vermuteten die Grünen Wiens (Landtagsklub) schweren Betrug rund um Sachwalterschaftsmissbrauch und Ausstellung von Wahlkarten in Pflegeheimen: 
http://derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten


eine bitte an alle standard user
Ich ersuche alljene, die Angehörige (insbesondere Demenzkranke) in Wiener Geriatriezentren bzw. in Pensionistenwohnheimen auf der Bettenstation haben, bei der jeweiligen Abteilung nachzufragen, ob für diese Personen eine Wahlkarte bestellt wurde. Über diesbezügliche Rückmeldungen an meine emailadresse (martin.margulies@gruene.at) 

im übrigen bezieht sich das Dementi der MA 62 auf folgenden Sachverhalt 

http://martinmargulies.wordpress.co…ter-haupl/
6. Oktober 2010 - Grüne vermuten Betrug mit Wahlkarten 
Wahlkarte für demente Oma lässt Grünen-Margulies an Rechtmäßigkeit zweifeln Wien - Gut 1,2 Millionen Wiener sind am 10. Oktober wahlberechtigt, 150. 000, so schätzen die Grünen, werden bis Freitag eine Wahlkarte beantragen. Eine davon ist die Großmutter des grünen Gemeinderatsabgeordneten Martin Margulies - auch wenn sie selbst davon vermutlich gar nichts weiß:
"Meine Großmutter lebt in einem Pflegeheim und ist leider sehr dement." Seine Mutter habe als Sachwalterin der Großmutter im Geriatriezentrum angerufen, in Sachen Wahlen nachgefragt - und erhielt laut Margulies eine erstaunliche Antwort: Man habe die Wahlkarte - wie für alle anderen Bewohner des Geriatriezentrums - bereits bestellt. Nicht verwendete Stimmzettel würden am Wahltag vernichtet, versicherte man im Geriatriezentrum weiter. - derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten
Margulies bezweifelt dennoch, "ob das alles mit rechten Dingen zugeht", und fordert, dass die Verwendung der Wahlkarten lückenlos dokumentiert wird. Denn er befürchtet, dass "der SPÖ jedes Mittel recht ist, um ihre absolute Mehrheit zu erhalten". Für die Roten konterte Landesparteisekretär Christian Deutsch: "Die ungeheuerlichen Vorwürfe der Grünen richten sich selbst." Im Büro der zuständigen Stadträtin Sandra Frauenberger (SP) wird versichert, dass Wahlkarten vom Pflegepersonal nur beantragt würden, wenn die betreffende Person ihre Zustimmung gegeben habe. - derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten
ZWISCHENRUF: Wie kann ein schwer geistig behinderter Mensch seine Zustimmung zur Wahlkarten-Beantragung geben. Da verwechselt Frau Stadträtin Frauenberger wohl etwas! 
Eine weitere Beobachtung regt die Grünen auf: Auf Wiener Märkten würden besonders türkischstämmige Wiener von SP-Wahlhelfern mit dem Ziel angesprochen, eine Vollmacht für deren Wahlkarten-Bestellung zu erhalten. Allein dass das rechtlich möglich ist, ärgert die grüne Verfassungssprecherin im Parlament, Daniela Musiol. Sie fordert ein Expertenhearing, bei dem etwa über die Frage diskutiert werden soll, ob die Briefwahlstimmen wirklich erst acht Tage nach der Wahl bei der Behörde eingelangt sein müssen. Auch die Beantragung einer Wahlkarte müsse, meint Musiol, persönlich erfolgen. Derzeit ist dafür bloß der Name und eine Personenidentifikation - etwa die Passnummer - notwendig. - derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten
UNFASSBAR...heute machen die Grünen das, was sie 2010 noch schwer kritisierten! Daniela Musiol hat inzwischen den Nationalrat verlassen! 
Namenlose Briefwahlkuverts Eine andere Begleiterscheinung des Wählens per Wahlkarte regt wiederum die Volkspartei auf: Briefwähler werden nicht über die Kandidaten informiert; sie erhalten bloß den Stimmzettel, während es für jene, die im Wahllokal wählen, einen Aushang mit den Kandidaten gibt. Dem Briefwahlkuvert beigefügt ist ein Schreiben, das darauf verweist, dass man sich bei einer telefonischen Hotline oder auf www.wahlen.wien.at über die antretenden Politiker zwecks Vorzugsstimmenvergabe informieren kann. "Demokratiepolitisch bedenklich, dilettantisch und ärgerlich", findet VP-Stadträtin Isabella Leeb. (Andrea Heigl/DER STANDARD-Printausgabe, 7.10.2010) - derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten
KOMMENTARE: 
Das Wählen per Wahlkarte ist dringend zu überarbeiten!
Z.B. soll der Antrag einer Wahlkarte mit nachvollziehbarer Angabe eines Verhinderunggrundes einher gehen! Person/Unterschrift und Wohnsitz müssen nachvollziehbar sein. Weiters, die Wahlkarte wird spätestens 2 Tage vor der Wahl abgegeben, also Poststempel Freitag davor!

http://www.help.gv.at/Content.Node/…#Wahlrecht

könnte der hr margulies vielleicht mal lesen...

Text nicht verstanden?
Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

http://www.help.gv.at/Content.Node/…#Briefwahl

Kurzes Wahlrecht für Hr Margulies Teil 1:
"Allgemeines Wahlrecht: Alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger haben das Recht...
Ausschluss vom Wahlrecht: ...ist ausgeschlossen, wer durch ein österreichisches Gericht wegen strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde (dieser Ausschluss endet sechs Monate nach Vollstreckung der Strafe).
Persönliches Wahlrecht: [...] Eine Ausnahme bilden körper- oder sinnesbehinderte Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Ihnen ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen."
Würde mal sagen, dass Ihre oma schon darf, oder?




danke für die nachhilfe
doch das problem ist nicht ob sie darf sondern vielmehr ob sie kann. es zeugt von fehlender auseinandersetzung mit schwersten formen der demenzerkrankung, wenn sie glauben, dass meine großmutter noch noch in der lage wäre a) eine wahlkarte zu bestellen bzw. b) unbeeinflusst eine wahlentscheidung zu treffen - alle zwei, drei minuten entdeckt sie mit bald 90 Jahren die welt neu ohne sich an die zeit davor erinnern zu können. 

verbringen sie doch mal eingige zeit auf einer dememzstation ihrer wahl und sie werden erkennen wovon ich spreche.

"es zeugt von fehlender auseinandersetzung mit schwersten formen der demenzerkrankung..." - 
zeugt es nicht. ich habe eine andere einstellung zu den grundrechten der demokratie als Sie. wenn es den grünen gerade mal nicht passt, wirft man halt mal einiges über bord (siehe auch hr. habsburg). demenzpatienten sind nicht vom wahlrecht ausgeschlossen. und selbst ein patient mit mms 3 kann noch genug lzg haben, um zu wissen, dass er/sie immer eine bestimmte partei gewählt hat. das werden Sie ja auch wissen... 
"verbringen sie doch mal eingige zeit auf einer dememzstation ihrer wahl..." - das habe ich. sicher wesentlich länger als Sie. gehört zu meinem beruf. trotzdem (oder gerade deshalb) spreche ich diesen menschen ihre rechte nicht ab.


und was soll das ganze mit dem fall zu tun haben ?
es geht doch darum, dass die frau keine wahlkarte angefordert hat, bzw. dass präventiv anscheinend für alle personen wahlkarten angefordert wurden, obwohl diese vielleicht gar nicht benötigt werden...

grundrechte, grün definiert...
na und??? 
wenn von 100 wahlkarten nur 10 benutzt werden, dann ist es eben so. aber die chance zu wählen muss bestehen! wo sind wir denn? bestimmen jetzt die grünen, wer eine stimme abgeben darf oder nicht? 
wenn die frau m., "die oma vom...", an diesem tag gerade das bedürfnis verspürt, X zu wählen, dann hat sie auch im pflegeheim das recht. wenn sie 10 minuten später nichts mehr darüber weiss, ist es eben so. die dame ist 90 jahre. hat lange genug gelebt, um auch jetzt noch rechte zu haben, oder? 
natürlich darf niemand für sie entscheiden, das ist sowieso klar... 
übrigens haben mit der selben argumentation auch geistig behinderte kein wahlrecht! wenn das von der fpö käme - ojeoje! 
also: heuchelei, once again! grün sucks! sorry.

Es geht darum, dass....
...die Patienten oft gar nicht gefragt werden ob sie denn wählen wollen, sondern die Wahlkarte einfach vom Pflegepersonal ausgefüllt wird. 
Das hilft in Wien den Roten, in den ländlichen Gegenden den Schwarzen. DAS ist die Sauerei, und die hat nix mit Grün oder Lila oder sonst was zu tun, das ist ein echtes Demokratieproblem!


no na...
..... es zählt jede Stimme, egal von wem und egal wie..... die Roten gehen halt nicht nur in die Gemeindebauten Stimmen abholen sondern auch in die Geriatriezentren. Typisch für S(cheußliches)P(rimitives)Ö(rtchen)

warum dürfen demente überhaupt wählen?

die övp will ihre hietzinger und döblinger stammklientel nicht ausschliessen...



Die Pensionistenpartei
ist aber eher die SPÖ.

Scheint (leider) eine recht verbreitete Vorgangsweise zu sein. Während meiner Zivildienstzeit in einem Alters- und Pflegeheim (nicht in Wien und schon einige Jährchen her) gab es ähnliche eigenartige Vorfälle: Fliegende Wahlkommission kommt ins Heim; neben den Heiminsassen, die eindeutig wissen was da abläuft, gibt es auch einige, die aufgrund ihrer Demenz keinen blassen Schimmer haben. Deshalb werden Zivildiener abbestellt, die als Vertrauenspersonen agieren und den Wahlvorgang "unterstützen". Wir haben uns unter uns zwar vorher ausgemacht, dass wenn keine eindeutige Willensäußerung des Heiminsassen vorliegt, ungültig gewählt wird - dennoch war der Vorgang eine reine Farce.

Sehr bedenklich
offenbar haben zumindest in diesem Geriatriezentrim nicht alle Bewohner zugestimmt, dass sie Wahlkarten möchten. Und sie wurden trotzdem ausgestellt. Frauenberger wäre gut beraten, hier noch vor der Wahl Licht ins Dunkel zu bringen. 

Österreich verkommt anscheinend in allen Bereichen zu einem Entwicklungsland.

"Auf Wiener Märkten würden besonders türkischstämmige Wiener von SP-Wahlhelfern mit dem Ziel angesprochen, eine Vollmacht für deren Wahlkarten-Bestellung zu erhalten."
Kann mir jemand den Hintergrund dafür erklären? Was soll das Motiv für sowas sein? Wie kann das nützlich sein? Die Wahlkarten werden ja hoffentlich nur an die Melde-Adresse zugestellt werden und nicht zu zum Rathaus, z.Hd. Michi Häupl, 1010 Wien.

Jede andere Adresse möglich
Wahlkarten können an jede andere Adresse verschickt werden, z. B. Arbeitgeber. Braucht man nur im Antrag angeben.

lieber herr deutsch
... und wie erklären sie dann, das für die demente oma von herrn margulies, vom kuratorium der pensionistenheime, ohne wissen der familie eine wahlkarte bestellt wurde. wie heute im mittagjournal berichtet wurde. 
zur schau gestellte empörung ist halt bisserl zu wenig.


Im Altersheim Lainz...
hat es sich vor Jahren genau so abgespielt... 
Dass jetzt mit dieser Art von Briefwahl jeglicher Schwindel und Wahlbetrug möglich ist, ist sonnenklar!
OK. Ich verstehs aber trotzdem noch nicht. 

Wollen die Grünen damit behaupten oder andeuten, dass sich die SPÖ Wahlkarten von fremden Personen zuschicken lassen, um sie selbst auszufüllen? Versteh ich das richtig?

Mittwoch, 22. Juni 2016

Vom Wahlrecht und der Instrumentalisierung der KurandInnen: VFGH Wien G109/87

Gericht
Verfassungsgerichtshof Wien 
Entscheidungsdatum
07.10.1987
Geschäftszahl
G109/87
Leitsatz
Undifferenziertes Anknüpfen an die Bestellung eines Sachwalters in §24 NRWO 1971 (betreffend den Ausschluss von Personen vom Wahlrecht); Gleichheitswidrigkeit des §24

Index


10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm


B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art26 Abs5
NRWO 1971 §24 idF des ArtVIII SachwalterG, BGBl 136/1983
ABGB §273
Spruch

§24 Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, idF BGBl. Nr. 136/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1988 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit (rechtskräftigem) Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 9. Oktober 1985, GZ 3 SW 17/85-23, wurde dem in der Landeshauptstadt Salzburg wohnenden Mag. H D gemäß §273 Abs3 Z3 ABGB ein Sachwalter bestellt. Daraufhin wurde Mag. D aus der ständigen Wählerevidenz der Landeshauptstadt Salzburg (§1 WählerevidenzG 1973) gemeindebehördlich gestrichen. Dagegen erhob der Betroffene durch seinen Sachwalter gemäß §4 WählerevidenzG 1973 Einspruch, dem die Gemeindewahlbehörde für die Landeshauptstadt Salzburg (§7 WählerevidenzG 1973) mit Bescheid vom 31. Jänner 1986 nicht Folge gab.

1.1.2.1. Die Bezirkswahlbehörde Salzburg-Stadt wies die gegen diese (Einspruchs-)Entscheidung von Mag. D wieder durch den Sachwalter eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 4. April 1986 als unbegründet ab (§8 WählerevidenzG 1973 iVm §5 BundespräsidentenwahlG 1971 und §§35 Abs2, 36 NRWO 1971).

1.1.2.2. Begründend wurde ua. ausgeführt:

         " . . . Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, daß für
Mag. H D . . . rechtskräftig . . . gemäß §273 Abs3 Z3 ABGB
zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten Dr. H S zum Sachwalter
bestellt wurde. Die Landeshauptstadt Salzburg wurde davon vom
Bezirksgericht . . . verständigt. Auf Grund des §9
WählerevidenzG 1973 wurde vom Magistrat Salzburg die Streichung
von der Wählerevidenz von Amts wegen wahrgenommen. Der Sachwalter
von Mag. H D wurde davon am 2. Dezember 1985 verständigt. Weiters
liegt ein Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom
4. Dezember 1985, Z3 SW 17/85, vor, mit welchem 'festgestellt
wird, dass entgegen der Vermutung des §24 der NRWO idF des
BGBl. 136/1983 der Betroffene Mag. H D in der Lage ist, frei und
unbeeinflusst vom Wahlrecht . . . Gebrauch zu machen'.

Anmerkung der Redaktion: Schon in den 1980-er Jahren hat man unliebsame AkademikerInnen in Österreich entmündigt)

Strittig ist somit einzig und allein die Frage, ob gemäß §24 NRWO idgF die Bestellung eines Sachwalters stets zur Folge hat, daß die Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder nicht.

Die für die Entscheidung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in §24 NRWO 1971 idF
BGBl. 136/1983 . . .

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß dieser Bestimmung der Ausschluss vom Wahlrecht wegen mangelnder Handlungsfähigkeit ex lege eintritt und darüber keinesfalls eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Gericht zu befinden hat.
Vielmehr ist gemäß §248 Abs1 AußStrG das Gericht verpflichtet, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Betroffene eingetragen ist, von jeder Sachwalterbestellung zu verständigen. Die Gemeinde hat dann gemäß §9 WählerevidenzG 1973 die Streichung von Amts wegen wahrzunehmen.

Wenn daher der Ausschluss vom Wahlrecht bereits ex lege eintritt und §24 NRWO lediglich an die Tatsache einer Sachwalterbestellung die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Wahlrecht anknüpft und keinerlei Bedacht auf den Grund dieser Bestellung nimmt, kann es weder Angelegenheit einer Verwaltungsbehörde noch eines Gerichtes sein, festzustellen, dass die Person, für die ein Sachwalter bestellt wird, frei und unbeeinflusst vom Wahlrecht Gebrauch zu machen in der Lage ist.

Obgleich auch die Bezirkswahlbehörde (wie die Gemeindewahlbehörde) die Ansicht vertritt, dass die durch die Nov. BGBl. 136/1983 gefaßte Neufassung des §24 NRWO rechtspolitisch unbefriedigend ist (vgl. dazu die Kritik von Zierl, in: ÖGZ 1985, S 18 und die Ausführungen von Frank/Harrer/Stolzlechner, in: JBl. 1985, S 335), weil sie einerseits keine Rücksicht darauf nimmt, warum für jemand ein Sachwalter bestellt wurde und andererseits auch nicht darauf Bedacht nimmt, dass unter Umständen die Bestellung eines Sachwalters für Personen, die tatsächlich geistig nicht in der Lage sind, ihr Wahlrecht frei auszuüben, unzulässig ist, steht es ihr nicht zu, die vom Gesetzgeber an die Bestellung eines Sachwalters geknüpfte Rechtsfolge des Ausschlusses eines Wahlrechtes hinten anzuhalten.

Da gemäß §9 WählerevidenzG 1973 die Gemeinden von Amts wegen verpflichtet sind, sobald eine Verständigung des Gerichtes über die Bestellung eines Sachwalters eintrifft, den Betroffenen von der Wählerevidenz zu streichen, war die von der Gemeinde durchgeführte Streichung rechtmäßig. . .

Aus diesem Grunde musste die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt werden."

1.2.1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zu B453/86 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des durch seinen Sachwalter vertretenen Mag. H D an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und zwar auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG), auf Ausübung des aktiven Wahlrechtes (Art26 B-VG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), ferner die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§24 NRWO 1971 igF) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.

1.2.2. Die Bezirkswahlbehörde Salzburg-Stadt als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie §24 NRWO 1971 igF - ebenso wie der Bf. - als verfassungsrechtlich bedenklich erachtete.

1.3.1. Im Zug der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Beschwerde entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §24 Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971), BGBl. 391/1970, idF BGBl. 136/1983.

1.3.2.1. Der VfGH faßte daraufhin am 7. März 1987 zu B453/86 den Beschluss, diese bundesgesetzliche Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (Art140 Abs1 B-VG).

1.3.2.2. In den Gründen des Prüfungsbeschlusses heißt es ua. wörtlich:

         " . . . Es scheint, daß die in Prüfung gezogene
Gesetzesstelle aus folgenden Erwägungen gegen das auch den
Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG verstößt:
Kraft §24 NRWO 1971 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist jede Person,
der nach §273 ABGB ein Sachwalter bestellt wurde. Für die Frage des
Wahlrechtsausschlusses ist darum nur die tatsächliche (gerichtliche)
Sachwalterbeigabe maßgebend; außer Betracht bleibt hier, aus welchen
Gründen jemandem, der ebenso geistig krank oder behindert ist wie
jene, bei denen es zu einer solchen Bestellung kam, kein Sachwalter
zur Seite steht. Nun schließt aber §273 Abs2 ABGB idF BGBl. 136/1983
eine Sachwalterbestellung aus (: 'Die Bestellung eines Sachwalters
ist unzulässig . . . '), wenn ein psychisch Kranker oder ein 

geistig Behinderter 'durch andere Hilfe', so in seiner Familie oder durch Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß (selbst) zu besorgen. Vorläufig ist für den VfGH nicht erkennbar, welche Überlegungen die hier ausgebreitete differenzierende gesetzliche Regelung sachlich rechtfertigen sollen:
Danach geht zwar ein psychisch Kranker oder geistig Behinderter, dem ein Sachwalter bestellt ist, seines Wahlrechts verlustig, ein an den gleichen gesundheitlichen Störungen Leidender, dem die Sachwalterbestellung etwa (nur) wegen seiner günstigen familiären Situation erspart bleibt, hingegen nicht. Anders als die Tatsache der Krankheit oder Behinderung dürften nämlich diese günstigeren Lebensverhältnisse mit der persönlichen Eignung zur Wahlrechtsausübung in keiner wie immer gearteten Weise zusammenhängen. Darüber hinaus scheint dem VfGH die §24 NRWO 1971 eigene Anknüpfung an einen behördlichen Formalakt (Sachwalterbestellung) ohne jede Rücksichtnahme auf die Gründe dieser Maßnahme aber an sich verfassungsrechtlich bedenklich zu sein, mag auch die Bundesverfassung dem einfachen Bundesgesetzgeber eine global-typisierende (Wahlrechts-)Regelung im hier maßgebenden Bereich grundsätzlich nicht verwehren. . . "

1.4. Die Bundesregierung wurde im Gesetzesprüfungsverfahren zur Abgabe einer Äußerung zu den im Prüfungsbeschluß dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH eingeladen; sie gab jedoch die Erklärung ab, dass sie von einer Stellungnahme in der Sache selbst absehe.

1.5.1. Der erste und der zweite Absatz des §273 ABGB idF des ArtI des BG über die Sachwalterschaft für behinderte Personen vom 2. Feber 1983 (SachwalterG), BGBl. 136/1983, lauten:

"Vermag eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.

Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der Betreffende durch andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen."

1.5.2. §24 Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971), BGBl. 391/1970, idF des ArtVIII SachwalterG, BGBl. 136/1983, hat folgenden Wortlaut:

"Vom Wahlrecht sind weiter Personen ausgeschlossen, denen ein Sachwalter nach §273 ABGB bestellt ist."

1.5.3. Die Abs1 bis 3 des mit "Wählerverzeichnisse" betitelten §26 NRWO 1971 bestimmen:

"(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise des Bundes.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen. In die Wählerverzeichnisse sind außer den bereits in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind." (Stand 1987) 

2. Der VfGH hat erwogen:

2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Wie die Gründe des vor dem VfGH angefochtenen Berufungsbescheides zeigen, wendete die bel. Beh. §24 NRWO 1971 igF bei Fällung ihrer Entscheidung tatsächlich und immerhin denkmöglich an.

Die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung bildet eine der Rechtsgrundlagen des angegriffenen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Verwaltungsaktes; sie ist demnach auch vom VfGH bei Schöpfung des Erkenntnisses über die von Mag. H D erhobene Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG anzuwenden und somit in dieser Beschwerdesache präjudiziell im Sinn des Art140 Abs1 Satz 1 B-VG idF BGBl. 302/1975.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, sind die Beschwerde und das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2.2. Zur Sache:

2.2.1. Im Gesetzesprüfungsverfahren - die Bundesregierung trat wie schon erwähnt den Überlegungen des VfGH im Prüfungsbeschluß vom 7. März 1987, B453/86-8, nicht entgegen - kam nichts hervor, was die ausführlich dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §24 NRWO 1971 igF hätte entkräften können.

Die im Unterbrechungsbeschluss aufgezeigten Bedenken erwiesen sich vielmehr aus den dort angeführten Erwägungen als voll zutreffend:

§24 NRWO 1971 knüpft den Ausschluss vom Wahlrecht einzig und allein an einen behördlichen Formalakt, nämlich an die "Bestellung" eines Sachwalters, und nimmt dabei auf die (unterschiedlichen) Gründe dieser Maßnahme in keiner wie immer gearteten Weise Rücksicht. 
Für den hier relevanten Bereich des Sachwalterschaftsrechtes ist eine derart beschaffene Rechtsfolgenfestlegung schon im Hinblick auf die weitgefassten Voraussetzungen der Norm des §273 ABGB - die breitgefächert abgestufte Aufgaben der Sachwalter je nach dem Ausmaß der Behinderung der Schutzbefohlenen nennt und vorsieht - mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG nicht zu vereinbaren. 

Darüber hinaus kommt es dadurch, daß § 24 NRWO 1971 den Wahlrechtsausschluss nur von der tatsächlichen Sachwalterbeigabe abhängig macht, §273 Abs2 ABGB aber eine Sachwalterbestellung in jenen Fällen untersagt, in denen ein psychisch Kranker oder ein geistig Behinderter infolge anderer Hilfe, so etwa durch Einrichtungen der öffentlichen Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß (selbst) zu besorgen, in der Tat zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierung: 

Denn ein psychisch Kranker oder geistig Behinderter, dem ein Sachwalter bestellt ist, geht seines Wahlrechts verlustig, ein an den gleichen gesundheitlichen Störungen Leidender, dem die Sachwalterbestellung etwa (nur) wegen der ihm zuteil werdenden Unterstützung öffentlicher Institutionen erspart bleibt, hingegen nicht
Das aber bedeutet, daß §24 NRWO 1971 den Kreis der Schutzbefohlenen iSd §273 ABGB gleichheitswidrig benachteiligt. In diesem Zusammenhang soll angemerkt werden, dass Art26 Abs5 B-VG (: "Die Ausschließung vom Wahlrecht . . . kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein") den einfachen Gesetzgeber zur Schaffung einer Regelung über die Ausschließung vom Wahlrecht (lediglich) auf Grund bestimmter Gerichtsakte zwar ermächtigt, aber keineswegs verpflichtet.

2.2.2. §24 NRWO 1971 verstößt somit gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG.

2.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Die Aussprüche über das Inkrafttreten der Normaufhebung und die Kundmachungspflicht stützen sich auf Art 140 Abs5 B-VG, der frühere gesetzliche Bestimmungen betreffende fußt auf Art140 Abs6 B-VG.

Weiterführende links: 

http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/search?updated-min=2013-01-01T00:00:00-08:00&updated-max=2013-01-10T05:20:00-08:00&max-results=50&start=67&by-date=false

http://derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00

http://chronologieeinerentmuendigung.blogspot.co.at/2013/01/sind-polit-mundel-und-mundelinnen.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Europawahl_in_%C3%96sterreich_2009

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/32/Seite.320540.html

https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/3/9/0/CH0010/CMS1110470712298/vfgg.pdf




Donnerstag, 16. Juni 2016

OGH Geschäftszahl 2Ob21/11v: Müssen alle Dauer-KlägerInnen & Querulanten entmündigt werden?

Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Geschäftszahl
2Ob21/11v

Paranoia querulans und Sachwalterschaft - der Oberste Gerichtshof spricht: 


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des S***** P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den Verfahrenssachwalter Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 22. Dezember 2010, GZ 2 R 330/10v-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 6. Oktober 2010, GZ 6 P 12/10a-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück verwiesen.

Begründung:
Der Betroffene ist Partei in mehreren zivilgerichtlichen Verfahren. Am 20. 8. 2010 langte beim Erstgericht die Anregung eines Prozessgegners des Betroffenen auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen einer Sachwalterschaft für den Betroffenen ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Betroffene unzählige Personen mit sinnlosen Klagen und Anträgen verfolge, die allesamt abgewiesen werden würden. In einem Strafverfahren sei dem Betroffenen durch den dort bestellten Sachverständigen eine Geistesstörung attestiert worden. Es bestehe daher der Verdacht, dass sich der Betroffene Schaden zufüge und er seine Zukunft nicht „vernunfthandelnd“ gestalten könne.

In seiner Äußerung verwies der Betroffene auf die im Internet veröffentlichte Ankündigung des Einschreiters, er werde ihn (den Betroffenen) „zu Fall bringen“. Der Einschreiter führe einen „Rachefeldzug“ gegen ihn, weil er als Journalist über strafbehördliche Verfolgungshandlungen gegen den Einschreiter berichtet habe. Die Behauptung unsinniger Prozessführung treffe nicht zu. Aufgrund einer früheren Anregung des Einschreiters bei einem anderen Bezirksgericht sei mit Beschluss vom 13. 3. 2007 bereits festgestellt worden, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht erforderlich sei und dass der Betroffene seine Angelegenheiten selbst besorgen könne (bzw. es sich selbst besorgen könne). 

Das Erstgericht veranlasste die Beischaffung des vom Einschreiter erwähnten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 2. 3. 2010, welches im Auftrag des Landesgerichts Klagenfurt erstattet worden war. Der darin umschriebene Gutachtensauftrag umfasste die Abklärung des psychischen Zustands des Betroffenen, insbesondere seine Fähigkeit, das Unrecht der ihm zur Last gelegten Taten einzusehen. Letzteres wurde vom Sachverständigen bejaht, obwohl sich beim Betroffenen einige (näher bezeichnete) Merkmale einer „histrionischen Persönlichkeitsstörung“ finden würden. Es bestehe allerdings kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Störung im engeren Sinn bzw einer Geisteskrankheit iSd § 11 StGB.

Nach Durchführung der Erstanhörung fasste das Erstgericht den Beschluss, das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, fortzusetzen und Dr. Hans Kröppel zum Verfahrenssachwalter zu bestellen. Nach dem Ergebnis der Erstanhörung scheine der Betroffene nicht in der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft werde, sei daher fortzusetzen. Für dieses Verfahren sei ein Vertreter vorgeschrieben. Da der Betroffene keinen Vertreter für das Verfahren gewählt habe, sei gemäß § 119 AußStrG ein Verfahrenssachwalter zu bestellen gewesen.
Das vom Betroffenen angerufene Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Es führte aus, für die Fortsetzung des Verfahrens genüge nach ständiger Rechtsprechung schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zu einer Sachwalterbestellung kommen werde. Ein Sachwalter sei zu bestellen, wenn eine Person (ua) an einer psychischen Krankheit leide und zumindest einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen könne (§ 268 Abs 1 ABGB). 

Nach dem Inhalt des im Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens weise der Betroffene einige Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung auf, so Tendenzen zur Dramatisierung der eigenen Person, zu fallweise übertriebenem Ausdruck von Gefühlen, zu oberflächlicher und labiler Affektivität sowie Verlangen nach Aufregung, Anerkennung durch andere und Aktivitäten, bei denen er im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehe. Hingegen bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung im engeren Sinn. Bei der Erstanhörung habe der Betroffene angegeben, Schulden von rund 100.000 EUR zu haben und monatlich 1.000 EUR zu verdienen. Er sei in mehreren gerichtlichen Verfahren Partei.
Nach dem Akteninhalt leide der Betroffene also an einer psychischen Krankheit. Er habe hohe Schulden, verdiene wenig Geld und sei in Gerichtsverfahren verwickelt, die zu weiteren Kosten führen könnten. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zu einer Sachwalterbestellung kommen werde. Ob dies tatsächlich der Fall sein werde, lasse sich derzeit noch nicht beurteilen; aus diesem Grund sei das Bestellungsverfahren jedenfalls fortzusetzen. Da der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter habe, sei für ihn ein Verfahrenssachwalter zu bestellen. Hingegen sei bedeutungslos, von welcher Person die Bestellung eines Sachwalters angeregt worden sei.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des hiebei durch den Verfahrenssachwalter vertretenen Betroffenen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen (ersatzlos) zu beheben und das Sachwalterschaftsverfahren einzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Er ist im Sinne eines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Den weiteren Ausführungen ist voranzustellen, dass die auf § 119 AußStrG gegründete Bestellung eines Verfahrenssachwalters bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam wird (2 Ob 173/08t; RIS-Justiz RS0124569). Der bestellte Verfahrenssachwalter ist somit schon vor Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses befugt und verpflichtet, die Interessen des Betroffenen zu wahren, weshalb er auch zu dessen Vertretung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren berechtigt ist.
Der Betroffene macht geltend, bei der Erstanhörung hätten sich keine Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Krankheit iSd § 268 ABGB ergeben. Auch die festgestellten Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung deuteten nicht auf eine psychische Erkrankung hin. 
Die Vorinstanzen hätten ferner keine aussichtslose oder absurde Prozessführung festgestellt. Unter diesen Umständen fehle es an einem ausreichenden Substrat für die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens.
Hiezu wurde erwogen:
1. Das Verfahren zur Prüfung, ob für eine Person ein Sachwalter zu bestellen ist, darf nur eingeleitet werden, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen (3 Ob 94/07f; 3 Ob 39/09w). Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden (3 Ob 39/09w; 1 Ob 110/09x; RIS-Justiz RS0008526). 
Selbst für einen sogenannten „Querulanten“ darf nur dann ein Sachwalter bestellt werden, wenn er sich durch sein „Querulieren“ selbst Schaden zufügt (3 Ob 94/07f; RIS-Justiz RS0072687). Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig, wie das Interesse Dritter an einer Sachwalterbestellung (3 Ob 94/07f mwN). Das mit der Anregung, ein Sachwalterbestellungsverfahren einzuleiten, befasste Gericht hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Hinweis konkrete und begründete Anhaltspunkte enthält. Dabei ist auch zu beachten, von wem der Hinweis kommt (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG, § 117 Rz 3).
2. Die in § 268 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen (vgl 1 Ob 125/07z; RIS-Justiz RS0049003 [zu § 273 Abs 1 ABGB aF]).
Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon dargelegt, dass es dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens widersprechen würde, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt werden würden (3 Ob 39/09w). Ebenso wurde aber auch schon klar gestellt, dass doch wenigstens ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat zu fordern ist, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt. Es sei zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten habe und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liege, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen (1 Ob 110/09x).
3. Der bloße Hinweis auf einige Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung durch die Vorinstanzen reicht zur Rechtfertigung der Besorgnis einer Selbstbeschädigung iSd § 268 Abs 1 ABGB nicht aus. Die zweitinstanzliche Schlussfolgerung, der Betroffene leide an einer psychischen Krankheit (im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung), ist weder durch das besagte Gutachten, noch durch Feststellungen gedeckt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die aktenkundigen Unterbrechungsbeschlüsse nach § 6a ZPO ausschließlich im Hinblick auf die Anregung des Einschreiters erfolgten, nicht aber auf der Initiative der Prozessgerichte beruhen. Eigene Wahrnehmungen, die auf eine Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen hindeuten könnten, gehen aus der Begründung dieser Beschlüsse nicht hervor. Schließlich hat auch das Erstgericht seinen Fortsetzungsbeschluss zwar formelhaft mit dem „Ergebnis der Erstanhörung“ begründet, dieses aber weder in dem von ihm verfassten Aktenvermerk vom 5. 10. 2010, noch in der Entscheidung selbst nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht.
Nach den obigen Kriterien hätte es jedoch zumindest der näheren Darlegung bedurft, in welche Rechtsstreitigkeiten der Betroffene derzeit (noch) verwickelt ist, welchen Gegenstand und Hintergrund sie haben und ob ein möglicher Zusammenhang zwischen den festgestellten Merkmalen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung und einem bedenklichen Prozessverhalten des Betroffenen besteht.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach dessen Ergänzung - nachvollziehbar darzulegen haben, welche konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Betroffene aufgrund der angeführten Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung selbst Nachteile zufügen könnte. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Fortführung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich ist (vgl 1 Ob 110/09x).



Kommentar: Aus gutachterlicher Sicht ist auch zu erwägen, ob bei Mündeln (Kommentar) für den Geschlechts-Akt zwischen Mann und Frau oder perverse sexuelle paranoide Handlungen (wie gleichgeschlechtliche Handlungen oder sexuelle Handlungen mit anderen Unmündigen gemäß "207 STGB" eine gerichtliche Genehmigung (Bezirksgerichts-Beschluss) bzw. Genehmigung durch den Einstweiligen Sachwalter, die einstweilige Sachwalterin notwendig ist. 

Siehe dazu Wien - Stadt der Menschenrechte!