Donnerstag, 23. Juni 2016

Sachwalterschaft und Briefwahl: Grüne (FPÖ) vermuten Wahlmanipulation

Aus der Wahlanfechtung von Kanzlei Böhmdorfer/ Schender betreff Stichwahl (Bundespräsident) am 22. Mai 2016

Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung auch in Hinblick auf die Wahlrechtsausübung besachwalterter Personen Die Manipulationsmöglichkeiten bestehen im besonderen Maße bei der Wahlrechtsausübung von Personen, für die ein Sachwalter gerichtlich bestellt wurde. Darüber hinaus ist nicht gesetzlich geregelt, wer für eine besachwalterte Person eine Wahlkarte beantragen darf und ob besachwalterte Personen die für die Briefwahl erforderliche eidesstattliche Erklärung rechtswirksam abgeben können (siehe Punkt II. 3.).

Siehe dazu auch Erkenntnis des VFGH vom 7. Oktober 1987: 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00


Norm


B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art26 Abs5
NRWO 1971 §24 idF des ArtVIII SachwalterG, BGBl 136/1983
ABGB §273

Leitsatz

Undifferenziertes Anknüpfen an die Bestellung eines Sachwalters in §24 NRWO 1971 (betreffend den Ausschluß von Personen vom Wahlrecht); Gleichheitswidrigkeit des §24

Bereits im Oktober 2010 (Gemeinderatswahl Wien) vermuteten die Grünen Wiens (Landtagsklub) schweren Betrug rund um Sachwalterschaftsmissbrauch und Ausstellung von Wahlkarten in Pflegeheimen: 
http://derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten


eine bitte an alle standard user
Ich ersuche alljene, die Angehörige (insbesondere Demenzkranke) in Wiener Geriatriezentren bzw. in Pensionistenwohnheimen auf der Bettenstation haben, bei der jeweiligen Abteilung nachzufragen, ob für diese Personen eine Wahlkarte bestellt wurde. Über diesbezügliche Rückmeldungen an meine emailadresse (martin.margulies@gruene.at) 

im übrigen bezieht sich das Dementi der MA 62 auf folgenden Sachverhalt 

http://martinmargulies.wordpress.co…ter-haupl/
6. Oktober 2010 - Grüne vermuten Betrug mit Wahlkarten 
Wahlkarte für demente Oma lässt Grünen-Margulies an Rechtmäßigkeit zweifeln Wien - Gut 1,2 Millionen Wiener sind am 10. Oktober wahlberechtigt, 150. 000, so schätzen die Grünen, werden bis Freitag eine Wahlkarte beantragen. Eine davon ist die Großmutter des grünen Gemeinderatsabgeordneten Martin Margulies - auch wenn sie selbst davon vermutlich gar nichts weiß:
"Meine Großmutter lebt in einem Pflegeheim und ist leider sehr dement." Seine Mutter habe als Sachwalterin der Großmutter im Geriatriezentrum angerufen, in Sachen Wahlen nachgefragt - und erhielt laut Margulies eine erstaunliche Antwort: Man habe die Wahlkarte - wie für alle anderen Bewohner des Geriatriezentrums - bereits bestellt. Nicht verwendete Stimmzettel würden am Wahltag vernichtet, versicherte man im Geriatriezentrum weiter. - derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten
Margulies bezweifelt dennoch, "ob das alles mit rechten Dingen zugeht", und fordert, dass die Verwendung der Wahlkarten lückenlos dokumentiert wird. Denn er befürchtet, dass "der SPÖ jedes Mittel recht ist, um ihre absolute Mehrheit zu erhalten". Für die Roten konterte Landesparteisekretär Christian Deutsch: "Die ungeheuerlichen Vorwürfe der Grünen richten sich selbst." Im Büro der zuständigen Stadträtin Sandra Frauenberger (SP) wird versichert, dass Wahlkarten vom Pflegepersonal nur beantragt würden, wenn die betreffende Person ihre Zustimmung gegeben habe. - derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten
ZWISCHENRUF: Wie kann ein schwer geistig behinderter Mensch seine Zustimmung zur Wahlkarten-Beantragung geben. Da verwechselt Frau Stadträtin Frauenberger wohl etwas! 
Eine weitere Beobachtung regt die Grünen auf: Auf Wiener Märkten würden besonders türkischstämmige Wiener von SP-Wahlhelfern mit dem Ziel angesprochen, eine Vollmacht für deren Wahlkarten-Bestellung zu erhalten. Allein dass das rechtlich möglich ist, ärgert die grüne Verfassungssprecherin im Parlament, Daniela Musiol. Sie fordert ein Expertenhearing, bei dem etwa über die Frage diskutiert werden soll, ob die Briefwahlstimmen wirklich erst acht Tage nach der Wahl bei der Behörde eingelangt sein müssen. Auch die Beantragung einer Wahlkarte müsse, meint Musiol, persönlich erfolgen. Derzeit ist dafür bloß der Name und eine Personenidentifikation - etwa die Passnummer - notwendig. - derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten
UNFASSBAR...heute machen die Grünen das, was sie 2010 noch schwer kritisierten! Daniela Musiol hat inzwischen den Nationalrat verlassen! 
Namenlose Briefwahlkuverts Eine andere Begleiterscheinung des Wählens per Wahlkarte regt wiederum die Volkspartei auf: Briefwähler werden nicht über die Kandidaten informiert; sie erhalten bloß den Stimmzettel, während es für jene, die im Wahllokal wählen, einen Aushang mit den Kandidaten gibt. Dem Briefwahlkuvert beigefügt ist ein Schreiben, das darauf verweist, dass man sich bei einer telefonischen Hotline oder auf www.wahlen.wien.at über die antretenden Politiker zwecks Vorzugsstimmenvergabe informieren kann. "Demokratiepolitisch bedenklich, dilettantisch und ärgerlich", findet VP-Stadträtin Isabella Leeb. (Andrea Heigl/DER STANDARD-Printausgabe, 7.10.2010) - derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten
KOMMENTARE: 
Das Wählen per Wahlkarte ist dringend zu überarbeiten!
Z.B. soll der Antrag einer Wahlkarte mit nachvollziehbarer Angabe eines Verhinderunggrundes einher gehen! Person/Unterschrift und Wohnsitz müssen nachvollziehbar sein. Weiters, die Wahlkarte wird spätestens 2 Tage vor der Wahl abgegeben, also Poststempel Freitag davor!

http://www.help.gv.at/Content.Node/…#Wahlrecht

könnte der hr margulies vielleicht mal lesen...

Text nicht verstanden?
Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

http://www.help.gv.at/Content.Node/…#Briefwahl

Kurzes Wahlrecht für Hr Margulies Teil 1:
"Allgemeines Wahlrecht: Alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger haben das Recht...
Ausschluss vom Wahlrecht: ...ist ausgeschlossen, wer durch ein österreichisches Gericht wegen strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde (dieser Ausschluss endet sechs Monate nach Vollstreckung der Strafe).
Persönliches Wahlrecht: [...] Eine Ausnahme bilden körper- oder sinnesbehinderte Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Ihnen ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen."
Würde mal sagen, dass Ihre oma schon darf, oder?




danke für die nachhilfe
doch das problem ist nicht ob sie darf sondern vielmehr ob sie kann. es zeugt von fehlender auseinandersetzung mit schwersten formen der demenzerkrankung, wenn sie glauben, dass meine großmutter noch noch in der lage wäre a) eine wahlkarte zu bestellen bzw. b) unbeeinflusst eine wahlentscheidung zu treffen - alle zwei, drei minuten entdeckt sie mit bald 90 Jahren die welt neu ohne sich an die zeit davor erinnern zu können. 

verbringen sie doch mal eingige zeit auf einer dememzstation ihrer wahl und sie werden erkennen wovon ich spreche.

"es zeugt von fehlender auseinandersetzung mit schwersten formen der demenzerkrankung..." - 
zeugt es nicht. ich habe eine andere einstellung zu den grundrechten der demokratie als Sie. wenn es den grünen gerade mal nicht passt, wirft man halt mal einiges über bord (siehe auch hr. habsburg). demenzpatienten sind nicht vom wahlrecht ausgeschlossen. und selbst ein patient mit mms 3 kann noch genug lzg haben, um zu wissen, dass er/sie immer eine bestimmte partei gewählt hat. das werden Sie ja auch wissen... 
"verbringen sie doch mal eingige zeit auf einer dememzstation ihrer wahl..." - das habe ich. sicher wesentlich länger als Sie. gehört zu meinem beruf. trotzdem (oder gerade deshalb) spreche ich diesen menschen ihre rechte nicht ab.


und was soll das ganze mit dem fall zu tun haben ?
es geht doch darum, dass die frau keine wahlkarte angefordert hat, bzw. dass präventiv anscheinend für alle personen wahlkarten angefordert wurden, obwohl diese vielleicht gar nicht benötigt werden...

grundrechte, grün definiert...
na und??? 
wenn von 100 wahlkarten nur 10 benutzt werden, dann ist es eben so. aber die chance zu wählen muss bestehen! wo sind wir denn? bestimmen jetzt die grünen, wer eine stimme abgeben darf oder nicht? 
wenn die frau m., "die oma vom...", an diesem tag gerade das bedürfnis verspürt, X zu wählen, dann hat sie auch im pflegeheim das recht. wenn sie 10 minuten später nichts mehr darüber weiss, ist es eben so. die dame ist 90 jahre. hat lange genug gelebt, um auch jetzt noch rechte zu haben, oder? 
natürlich darf niemand für sie entscheiden, das ist sowieso klar... 
übrigens haben mit der selben argumentation auch geistig behinderte kein wahlrecht! wenn das von der fpö käme - ojeoje! 
also: heuchelei, once again! grün sucks! sorry.

Es geht darum, dass....
...die Patienten oft gar nicht gefragt werden ob sie denn wählen wollen, sondern die Wahlkarte einfach vom Pflegepersonal ausgefüllt wird. 
Das hilft in Wien den Roten, in den ländlichen Gegenden den Schwarzen. DAS ist die Sauerei, und die hat nix mit Grün oder Lila oder sonst was zu tun, das ist ein echtes Demokratieproblem!


no na...
..... es zählt jede Stimme, egal von wem und egal wie..... die Roten gehen halt nicht nur in die Gemeindebauten Stimmen abholen sondern auch in die Geriatriezentren. Typisch für S(cheußliches)P(rimitives)Ö(rtchen)

warum dürfen demente überhaupt wählen?

die övp will ihre hietzinger und döblinger stammklientel nicht ausschliessen...



Die Pensionistenpartei
ist aber eher die SPÖ.

Scheint (leider) eine recht verbreitete Vorgangsweise zu sein. Während meiner Zivildienstzeit in einem Alters- und Pflegeheim (nicht in Wien und schon einige Jährchen her) gab es ähnliche eigenartige Vorfälle: Fliegende Wahlkommission kommt ins Heim; neben den Heiminsassen, die eindeutig wissen was da abläuft, gibt es auch einige, die aufgrund ihrer Demenz keinen blassen Schimmer haben. Deshalb werden Zivildiener abbestellt, die als Vertrauenspersonen agieren und den Wahlvorgang "unterstützen". Wir haben uns unter uns zwar vorher ausgemacht, dass wenn keine eindeutige Willensäußerung des Heiminsassen vorliegt, ungültig gewählt wird - dennoch war der Vorgang eine reine Farce.

Sehr bedenklich
offenbar haben zumindest in diesem Geriatriezentrim nicht alle Bewohner zugestimmt, dass sie Wahlkarten möchten. Und sie wurden trotzdem ausgestellt. Frauenberger wäre gut beraten, hier noch vor der Wahl Licht ins Dunkel zu bringen. 

Österreich verkommt anscheinend in allen Bereichen zu einem Entwicklungsland.

"Auf Wiener Märkten würden besonders türkischstämmige Wiener von SP-Wahlhelfern mit dem Ziel angesprochen, eine Vollmacht für deren Wahlkarten-Bestellung zu erhalten."
Kann mir jemand den Hintergrund dafür erklären? Was soll das Motiv für sowas sein? Wie kann das nützlich sein? Die Wahlkarten werden ja hoffentlich nur an die Melde-Adresse zugestellt werden und nicht zu zum Rathaus, z.Hd. Michi Häupl, 1010 Wien.

Jede andere Adresse möglich
Wahlkarten können an jede andere Adresse verschickt werden, z. B. Arbeitgeber. Braucht man nur im Antrag angeben.

lieber herr deutsch
... und wie erklären sie dann, das für die demente oma von herrn margulies, vom kuratorium der pensionistenheime, ohne wissen der familie eine wahlkarte bestellt wurde. wie heute im mittagjournal berichtet wurde. 
zur schau gestellte empörung ist halt bisserl zu wenig.


Im Altersheim Lainz...
hat es sich vor Jahren genau so abgespielt... 
Dass jetzt mit dieser Art von Briefwahl jeglicher Schwindel und Wahlbetrug möglich ist, ist sonnenklar!
OK. Ich verstehs aber trotzdem noch nicht. 

Wollen die Grünen damit behaupten oder andeuten, dass sich die SPÖ Wahlkarten von fremden Personen zuschicken lassen, um sie selbst auszufüllen? Versteh ich das richtig?

Mittwoch, 22. Juni 2016

Vom Wahlrecht und der Instrumentalisierung der KurandInnen: VFGH Wien G109/87

Gericht
Verfassungsgerichtshof Wien 
Entscheidungsdatum
07.10.1987
Geschäftszahl
G109/87
Leitsatz
Undifferenziertes Anknüpfen an die Bestellung eines Sachwalters in §24 NRWO 1971 (betreffend den Ausschluss von Personen vom Wahlrecht); Gleichheitswidrigkeit des §24

Index


10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm


B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art26 Abs5
NRWO 1971 §24 idF des ArtVIII SachwalterG, BGBl 136/1983
ABGB §273
Spruch

§24 Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, idF BGBl. Nr. 136/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1988 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit (rechtskräftigem) Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 9. Oktober 1985, GZ 3 SW 17/85-23, wurde dem in der Landeshauptstadt Salzburg wohnenden Mag. H D gemäß §273 Abs3 Z3 ABGB ein Sachwalter bestellt. Daraufhin wurde Mag. D aus der ständigen Wählerevidenz der Landeshauptstadt Salzburg (§1 WählerevidenzG 1973) gemeindebehördlich gestrichen. Dagegen erhob der Betroffene durch seinen Sachwalter gemäß §4 WählerevidenzG 1973 Einspruch, dem die Gemeindewahlbehörde für die Landeshauptstadt Salzburg (§7 WählerevidenzG 1973) mit Bescheid vom 31. Jänner 1986 nicht Folge gab.

1.1.2.1. Die Bezirkswahlbehörde Salzburg-Stadt wies die gegen diese (Einspruchs-)Entscheidung von Mag. D wieder durch den Sachwalter eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 4. April 1986 als unbegründet ab (§8 WählerevidenzG 1973 iVm §5 BundespräsidentenwahlG 1971 und §§35 Abs2, 36 NRWO 1971).

1.1.2.2. Begründend wurde ua. ausgeführt:

         " . . . Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, daß für
Mag. H D . . . rechtskräftig . . . gemäß §273 Abs3 Z3 ABGB
zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten Dr. H S zum Sachwalter
bestellt wurde. Die Landeshauptstadt Salzburg wurde davon vom
Bezirksgericht . . . verständigt. Auf Grund des §9
WählerevidenzG 1973 wurde vom Magistrat Salzburg die Streichung
von der Wählerevidenz von Amts wegen wahrgenommen. Der Sachwalter
von Mag. H D wurde davon am 2. Dezember 1985 verständigt. Weiters
liegt ein Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom
4. Dezember 1985, Z3 SW 17/85, vor, mit welchem 'festgestellt
wird, dass entgegen der Vermutung des §24 der NRWO idF des
BGBl. 136/1983 der Betroffene Mag. H D in der Lage ist, frei und
unbeeinflusst vom Wahlrecht . . . Gebrauch zu machen'.

Anmerkung der Redaktion: Schon in den 1980-er Jahren hat man unliebsame AkademikerInnen in Österreich entmündigt)

Strittig ist somit einzig und allein die Frage, ob gemäß §24 NRWO idgF die Bestellung eines Sachwalters stets zur Folge hat, daß die Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder nicht.

Die für die Entscheidung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in §24 NRWO 1971 idF
BGBl. 136/1983 . . .

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß dieser Bestimmung der Ausschluss vom Wahlrecht wegen mangelnder Handlungsfähigkeit ex lege eintritt und darüber keinesfalls eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Gericht zu befinden hat.
Vielmehr ist gemäß §248 Abs1 AußStrG das Gericht verpflichtet, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Betroffene eingetragen ist, von jeder Sachwalterbestellung zu verständigen. Die Gemeinde hat dann gemäß §9 WählerevidenzG 1973 die Streichung von Amts wegen wahrzunehmen.

Wenn daher der Ausschluss vom Wahlrecht bereits ex lege eintritt und §24 NRWO lediglich an die Tatsache einer Sachwalterbestellung die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Wahlrecht anknüpft und keinerlei Bedacht auf den Grund dieser Bestellung nimmt, kann es weder Angelegenheit einer Verwaltungsbehörde noch eines Gerichtes sein, festzustellen, dass die Person, für die ein Sachwalter bestellt wird, frei und unbeeinflusst vom Wahlrecht Gebrauch zu machen in der Lage ist.

Obgleich auch die Bezirkswahlbehörde (wie die Gemeindewahlbehörde) die Ansicht vertritt, dass die durch die Nov. BGBl. 136/1983 gefaßte Neufassung des §24 NRWO rechtspolitisch unbefriedigend ist (vgl. dazu die Kritik von Zierl, in: ÖGZ 1985, S 18 und die Ausführungen von Frank/Harrer/Stolzlechner, in: JBl. 1985, S 335), weil sie einerseits keine Rücksicht darauf nimmt, warum für jemand ein Sachwalter bestellt wurde und andererseits auch nicht darauf Bedacht nimmt, dass unter Umständen die Bestellung eines Sachwalters für Personen, die tatsächlich geistig nicht in der Lage sind, ihr Wahlrecht frei auszuüben, unzulässig ist, steht es ihr nicht zu, die vom Gesetzgeber an die Bestellung eines Sachwalters geknüpfte Rechtsfolge des Ausschlusses eines Wahlrechtes hinten anzuhalten.

Da gemäß §9 WählerevidenzG 1973 die Gemeinden von Amts wegen verpflichtet sind, sobald eine Verständigung des Gerichtes über die Bestellung eines Sachwalters eintrifft, den Betroffenen von der Wählerevidenz zu streichen, war die von der Gemeinde durchgeführte Streichung rechtmäßig. . .

Aus diesem Grunde musste die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt werden."

1.2.1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zu B453/86 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des durch seinen Sachwalter vertretenen Mag. H D an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und zwar auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG), auf Ausübung des aktiven Wahlrechtes (Art26 B-VG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), ferner die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§24 NRWO 1971 igF) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.

1.2.2. Die Bezirkswahlbehörde Salzburg-Stadt als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie §24 NRWO 1971 igF - ebenso wie der Bf. - als verfassungsrechtlich bedenklich erachtete.

1.3.1. Im Zug der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Beschwerde entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §24 Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971), BGBl. 391/1970, idF BGBl. 136/1983.

1.3.2.1. Der VfGH faßte daraufhin am 7. März 1987 zu B453/86 den Beschluss, diese bundesgesetzliche Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (Art140 Abs1 B-VG).

1.3.2.2. In den Gründen des Prüfungsbeschlusses heißt es ua. wörtlich:

         " . . . Es scheint, daß die in Prüfung gezogene
Gesetzesstelle aus folgenden Erwägungen gegen das auch den
Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG verstößt:
Kraft §24 NRWO 1971 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist jede Person,
der nach §273 ABGB ein Sachwalter bestellt wurde. Für die Frage des
Wahlrechtsausschlusses ist darum nur die tatsächliche (gerichtliche)
Sachwalterbeigabe maßgebend; außer Betracht bleibt hier, aus welchen
Gründen jemandem, der ebenso geistig krank oder behindert ist wie
jene, bei denen es zu einer solchen Bestellung kam, kein Sachwalter
zur Seite steht. Nun schließt aber §273 Abs2 ABGB idF BGBl. 136/1983
eine Sachwalterbestellung aus (: 'Die Bestellung eines Sachwalters
ist unzulässig . . . '), wenn ein psychisch Kranker oder ein 

geistig Behinderter 'durch andere Hilfe', so in seiner Familie oder durch Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß (selbst) zu besorgen. Vorläufig ist für den VfGH nicht erkennbar, welche Überlegungen die hier ausgebreitete differenzierende gesetzliche Regelung sachlich rechtfertigen sollen:
Danach geht zwar ein psychisch Kranker oder geistig Behinderter, dem ein Sachwalter bestellt ist, seines Wahlrechts verlustig, ein an den gleichen gesundheitlichen Störungen Leidender, dem die Sachwalterbestellung etwa (nur) wegen seiner günstigen familiären Situation erspart bleibt, hingegen nicht. Anders als die Tatsache der Krankheit oder Behinderung dürften nämlich diese günstigeren Lebensverhältnisse mit der persönlichen Eignung zur Wahlrechtsausübung in keiner wie immer gearteten Weise zusammenhängen. Darüber hinaus scheint dem VfGH die §24 NRWO 1971 eigene Anknüpfung an einen behördlichen Formalakt (Sachwalterbestellung) ohne jede Rücksichtnahme auf die Gründe dieser Maßnahme aber an sich verfassungsrechtlich bedenklich zu sein, mag auch die Bundesverfassung dem einfachen Bundesgesetzgeber eine global-typisierende (Wahlrechts-)Regelung im hier maßgebenden Bereich grundsätzlich nicht verwehren. . . "

1.4. Die Bundesregierung wurde im Gesetzesprüfungsverfahren zur Abgabe einer Äußerung zu den im Prüfungsbeschluß dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH eingeladen; sie gab jedoch die Erklärung ab, dass sie von einer Stellungnahme in der Sache selbst absehe.

1.5.1. Der erste und der zweite Absatz des §273 ABGB idF des ArtI des BG über die Sachwalterschaft für behinderte Personen vom 2. Feber 1983 (SachwalterG), BGBl. 136/1983, lauten:

"Vermag eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.

Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der Betreffende durch andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen."

1.5.2. §24 Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971), BGBl. 391/1970, idF des ArtVIII SachwalterG, BGBl. 136/1983, hat folgenden Wortlaut:

"Vom Wahlrecht sind weiter Personen ausgeschlossen, denen ein Sachwalter nach §273 ABGB bestellt ist."

1.5.3. Die Abs1 bis 3 des mit "Wählerverzeichnisse" betitelten §26 NRWO 1971 bestimmen:

"(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise des Bundes.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen. In die Wählerverzeichnisse sind außer den bereits in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind." (Stand 1987) 

2. Der VfGH hat erwogen:

2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Wie die Gründe des vor dem VfGH angefochtenen Berufungsbescheides zeigen, wendete die bel. Beh. §24 NRWO 1971 igF bei Fällung ihrer Entscheidung tatsächlich und immerhin denkmöglich an.

Die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung bildet eine der Rechtsgrundlagen des angegriffenen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Verwaltungsaktes; sie ist demnach auch vom VfGH bei Schöpfung des Erkenntnisses über die von Mag. H D erhobene Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG anzuwenden und somit in dieser Beschwerdesache präjudiziell im Sinn des Art140 Abs1 Satz 1 B-VG idF BGBl. 302/1975.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, sind die Beschwerde und das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2.2. Zur Sache:

2.2.1. Im Gesetzesprüfungsverfahren - die Bundesregierung trat wie schon erwähnt den Überlegungen des VfGH im Prüfungsbeschluß vom 7. März 1987, B453/86-8, nicht entgegen - kam nichts hervor, was die ausführlich dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §24 NRWO 1971 igF hätte entkräften können.

Die im Unterbrechungsbeschluss aufgezeigten Bedenken erwiesen sich vielmehr aus den dort angeführten Erwägungen als voll zutreffend:

§24 NRWO 1971 knüpft den Ausschluss vom Wahlrecht einzig und allein an einen behördlichen Formalakt, nämlich an die "Bestellung" eines Sachwalters, und nimmt dabei auf die (unterschiedlichen) Gründe dieser Maßnahme in keiner wie immer gearteten Weise Rücksicht. 
Für den hier relevanten Bereich des Sachwalterschaftsrechtes ist eine derart beschaffene Rechtsfolgenfestlegung schon im Hinblick auf die weitgefassten Voraussetzungen der Norm des §273 ABGB - die breitgefächert abgestufte Aufgaben der Sachwalter je nach dem Ausmaß der Behinderung der Schutzbefohlenen nennt und vorsieht - mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG nicht zu vereinbaren. 

Darüber hinaus kommt es dadurch, daß § 24 NRWO 1971 den Wahlrechtsausschluss nur von der tatsächlichen Sachwalterbeigabe abhängig macht, §273 Abs2 ABGB aber eine Sachwalterbestellung in jenen Fällen untersagt, in denen ein psychisch Kranker oder ein geistig Behinderter infolge anderer Hilfe, so etwa durch Einrichtungen der öffentlichen Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß (selbst) zu besorgen, in der Tat zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierung: 

Denn ein psychisch Kranker oder geistig Behinderter, dem ein Sachwalter bestellt ist, geht seines Wahlrechts verlustig, ein an den gleichen gesundheitlichen Störungen Leidender, dem die Sachwalterbestellung etwa (nur) wegen der ihm zuteil werdenden Unterstützung öffentlicher Institutionen erspart bleibt, hingegen nicht
Das aber bedeutet, daß §24 NRWO 1971 den Kreis der Schutzbefohlenen iSd §273 ABGB gleichheitswidrig benachteiligt. In diesem Zusammenhang soll angemerkt werden, dass Art26 Abs5 B-VG (: "Die Ausschließung vom Wahlrecht . . . kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein") den einfachen Gesetzgeber zur Schaffung einer Regelung über die Ausschließung vom Wahlrecht (lediglich) auf Grund bestimmter Gerichtsakte zwar ermächtigt, aber keineswegs verpflichtet.

2.2.2. §24 NRWO 1971 verstößt somit gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG.

2.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Die Aussprüche über das Inkrafttreten der Normaufhebung und die Kundmachungspflicht stützen sich auf Art 140 Abs5 B-VG, der frühere gesetzliche Bestimmungen betreffende fußt auf Art140 Abs6 B-VG.

Weiterführende links: 

http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/search?updated-min=2013-01-01T00:00:00-08:00&updated-max=2013-01-10T05:20:00-08:00&max-results=50&start=67&by-date=false

http://derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00

http://chronologieeinerentmuendigung.blogspot.co.at/2013/01/sind-polit-mundel-und-mundelinnen.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Europawahl_in_%C3%96sterreich_2009

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/32/Seite.320540.html

https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/3/9/0/CH0010/CMS1110470712298/vfgg.pdf