Samstag, 11. Januar 2020

Die Rolle des psychiatrischen Gutachtens im Entmündigungsverfahren/ Entrechtungsverfahren in Österreich

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2009160169_20091105X00

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BAO §177;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des K H in G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. März 2009, Zl. RV/3873-W/08, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 22. September 1966 geborene Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie und steht unter Sachwalterschaft. In ihrer Eingabe vom 25. November 2005 stellte die (damalige) Sachwalterin den Antrag auf "erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre".
Zur Darstellung des Verfahrensganges wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, Zl. 2007/15/0019, verwiesen; mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen, den Antrag vom 25. November 2005 abschlägig erledigenden Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. mit der tragenden Begründung aufgehoben, dass das (damals) vorliegende Gutachten keine Auskunft darüber gebe, ob der Beschwerdeführer wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gutachten spreche nämlich lediglich über den Zeitraum ab 1. Jänner 1999 ab. Den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umständen - die Vollendung des 21. Lebensjahres während der Ableistung des Präsenzdienstes und danach im Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung aufscheinende Beschäftigungszeiten - komme nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 105/2002 keine Beweiskraft zu.
Mit Erledigung vom 29. Dezember 2008 ersuchte die belangte Behörde das Bundessozialamt um Ergänzung des im ersten Rechtsgang erstatteten Sachverständigengutachtens im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 18. November 2008.
Die ärztliche Leiterin des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, übersandte der belangten Behörde mit Note vom 22. Jänner 2009 folgende "Ergänzung des Sachverständigengutachtens":
"Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: Beschwerdeführer
Vers.Nr.: XXXX XXXX66
Aktengutachten erstellt am 2009-01-20
Anamnese:
Lt. den Unterlagen war der Pat. 18 09 - 23 10 1991 zum ersten Male an der LNK Mauer unter Diagnose paranoide Schizophrenie und symptomatischer Äthylismus stationär aufgenommen. Insgesamt 15x ( Befund 10 10 2000). Er habe VS und HS, dann Lehre im elterlichen Betriebabsolviert ( bis 12/ 86), dann Präsenszdienst und war bis 31 12 1996 erwerbstätig; großteils im elterl. Betrieb, aber auch mehr als 2 Jahre bei anderen Arbeitgebern.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
aktenmäßig
Untersuchungsbefund:
aktenmäßig
Status psychicus / Entwicklungsstand:
aktenmäßig
Relevante vorgelegte Befunde:
2000-10-10 BEFUND LNK Mauer
erstmalig stationär 1991....paranoide
Schizophrenie...insgesamt 15x
2006-05-24 FA DR. S. FLAG GUTACHTEN
paranoide Schizophrenie chronifiziert GdB 70%, rückwirkende
Anerkennung 01/1999
Diagnose(n):
paranoide Schizophrenie chronifiziert
Richtsatzposition: 585 Gdb: 070% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
7 Stufen über unterem Rahmensatz, da schwere Chronifizierung. Keine Änderung zum Vorgutachten 5/06
Gesamtgrad der Behinderung: 70 VH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der Krankheitsbeginn ist nach den Unterlagen mit 9/1991 gegeben. Über den damaligen Grad der Behinderung kann an Hand der vorliegenden Unterlagen aktuell keine exakte Aussage gemacht werden, ist aber mit GdB 50%wahrscheinlich
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades
d. Behinderung ist ab 1999-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es lag eine Erwerbstätigkeit bis 12/ 1996 vor, inclusive des absolvierten Präsenzdienstes 4/1987- 11/1987.
erstellt am 2009-01-22 von K. C.
Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt am 2009-01-22
Leitender Arzt: S.-G. G.
Aus medizinischer Sicht kann die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erst mit 9/1991 bestätigt werden."
In einer weiteren Erledigung vom 26. Jänner 2009 räumte die belangte Behörde der Sachwalterin des Beschwerdeführers Gehör zum "fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20. Jänner 2009" ein; diese machte hievon keinen Gebrauch.
Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darstellung der Ergebnisse des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtsgang und nach Zitierung der von ihr angewandten Rechtsvorschriften, insbesondere des § 8 Abs. 4 und 6 FLAG aus, die Abgabenbehörde habe unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse.
Nach weiterer Referierung des in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses vom 18. November 2008 sowie von Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 6 FLAG führte die belangte Behörde weiter aus, aus der wiedergegebenen Rechtsprechung folge, dass auch die belangte Behörde für ihre Entscheidungsfindung das ärztliche Sachverständigengutachten heranzuziehen habe, sofern dieses als schlüssig anzusehen sei. Es sei also im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob das nunmehr neu erstellte Sachverständigengutachten diesem Kriterium entspreche.
Abweichend zum fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 24. Mai 2006, das die belangte Behörde ihrer Berufungsentscheidung vom 29. September 2006 zu Grunde gelegt habe, sei die untersuchende Ärztin in dem nunmehr im Zuge des fortgesetzten Verfahrens neuerlich angeforderten Gutachten vom 20. Jänner 2009 zu der dort näher wiedergegebenen Diagnose gelangt. Das nunmehrige Gutachten stütze sich bei der Beurteilung nicht nur auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Juni 1999, das im Zuge der Bestellung eines Sachwalters erstellt worden sei, sondern auf sämtliche zum Zeitpunkt der Untersuchung zur Verfügung stehende Informationen und Befunde. Tatsache sei, dass dem Facharzt im Bundessozialamt bei der Untersuchung am 14. Mai 2006 ausschließlich das Sachwaltergutachten von Dr. S. vom 2. Juni 1999, nicht jedoch Befunde für davor liegende Zeiträume zur Verfügung gestanden seien. Bei dem am 20. Jänner 2009 erstellten Aktengutachten, das im Zuge des fortgesetzten Verfahrens auf Ersuchen der belangten Behörde erstellt worden sei, sei dem Sachverständigen das Schreiben der Niederösterreichischen Landesnervenklinik Mauer vom 10. Oktober 2000 vorgelegen. Diesem sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erstmals vom 18. September bis 23. Oktober 1991 mit der Diagnose paranoide Schizophrenie und symptomatischer Äthylismus in stationärer Behandlung befunden habe und es in der Folge zu 15 weiteren Behandlungen inklusive der laufenden halbstationären Behandlung im Übergangswohnheim gekommen sei. Abweichend zum ersten Sachverständigengutachten vom 14. Mai 2006 habe die untersuchende Fachärztin auf Grund dieses ihr (erst) im Zuge der Erstellung des Aktengutachtens zur Verfügung stehenden Schreibens die rückwirkende Einstufung der Erwerbsunfähigkeit bereits mit September 1991 vornehmen können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits 25 Jahre alt und ungefähr acht Jahre berufstätig gewesen, dies unbestritten größtenteils im Geschäft seiner Eltern und gewiss mit deren Unterstützung und Rücksichtnahme.
Fest stehe jedoch, dass der Beschwerdeführer zumindest bis Ende 1996 erwerbstätig gewesen sei. Somit müsse aber in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 20. Jänner 2009 angenommen werden, dass sich die Erkrankung beim Beschwerdeführer offensichtlich erst zu diesem Zeitpunkt manifestiert habe, in dem er bereits längst das 21. Lebensjahr überschritten gehabt habe. Es würde dem Gutachten an Schlüssigkeit fehlen, wenn der untersuchende Sachverständige den Beginn der Erkrankung - ohne Untermauerung durch entsprechende Befunde - zu einem um Jahre davor liegenden Zeitpunkt festgestellt hätte. Schlüssig sei vielmehr, den Beginn der Erkrankung unter Zuhilfenahme vorliegender Befunde zu bestimmen. Es könne daher mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die zeitliche Festlegung der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab September 1991 den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und erscheine der belangten Behörde das nunmehrige Aktengutachten als schlüssig. Die Berufung betreffend Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre habe daher abgewiesen werden müssen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe verletzt; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 2008 verwiesen.
Die vorliegende Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorerst darin, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom 18. November 2008 sei auch für die belangte Behörde im weiteren Verfahren bindend. Demnach hätte sie das Gutachten dahingehend ergänzen müssen, dass dieses für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1999 "abgesprochen hätte". Der Begründung des bekämpften Bescheides sei nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem eingeholten "Gutachten" um eine Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens oder um ein von diesem Bundesamt eingeholtes Gutachten handle.
Dem ist zu entgegnen, dass der angefochtene Bescheid im Einklang mit den Akten des Verwaltungsverfahrens in nachvollziehbarer Weise (Seiten 6 f der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) darlegt, dass und in welcher Art und Weise die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren vom Bundessozialamt unter Hinweis auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 2008 eine Ergänzung des schon im ersten Rechtsgang eingeholten Sachverständigengutachtens veranlasste; weiters gab sie den Inhalt der vom Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, in Beantwortung dieses Ersuchens erstatteten Erledigung wortwörtlich wieder, woraus ersichtlich ist, dass vorerst - im Rahmen eines Befundes - die Grundlagen des Gutachtens (im weiteren Sinn) dargelegt und darauf aufbauend die Konklusion - das Gutachten im engeren Sinn - folgt. Die eingangs wiedergegebene Erledigung des Bundessozialamtes vom 22. Jänner 2009 endet mit dem Kalkül der leitenden Ärztin, aus medizinischer Sicht könne die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst mit "9/1991" bestätigt werden, worin die nach § 8 Abs. 6 FLAG geforderte Bescheinigung liegt.
Allein die von der Beschwerde vermisste förmliche Gliederung in Befund und Gutachten (im engeren Sinn) sowie Bescheinigung im Sinn des § 8 Abs. 6 FLAG schadet im vorliegenden Zusammenhang nicht; maßgebend für die Beweiskraft insbesondere des Sachverständigengutachtens sind vielmehr Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsaufnahme (Befund) und Gutachten im engeren Sinn (vgl. die in Ritz, BAO3, unter Rz. 1 zu § 177 BAO referierte Judikatur sowie jene in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 159 zu § 52 AVG), die im vorliegenden Fall keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes begegnet.
Soweit die Beschwerde weiters moniert, es handle sich "um ein reines Aktengutachten", der Sachverständige hätte jedoch, um die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Punkte, nämlich "die Situation vor dem 1.1.1999" qualifiziert abklären zu können, den Beschwerdeführer persönlich vor einer Beurteilung zu begutachten und zu befunden gehabt, ist dem wiederum entgegen zu halten, dass sich der Sachverständige bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen hat, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, unter E 148 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Demgemäß war es auch im vorliegenden Fall Aufgabe der Sachverständigen, aus ihrer fachlichen Sicht zu beurteilen, welche Mittel sie im Rahmen ihres Befundes für notwendig erachtete, um darauf aufbauend zu tragenden Schlussfolgerungen gelangen zu können. Soweit im vorliegenden Fall die Sachverständige ihren Befund für den beschwerderelevanten Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers auf schriftliche Unterlagen stützte, war dies Ausfluss ihrer fachlichen Beurteilung über die Aussagekraft dieser Grundlagen, die keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes begegnet. Um aber die Methode der Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, wäre es im vorliegenden Fall Sache des Beschwerdeführers gewesen, der Methodenwahl auf gleicher fachlicher Ebene z.B. durch Vorlage eines Privatgutachtens (vgl. hiezu Ritz, aaO, Rz. 2 zu § 177 BAO), das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer hat aber von dieser Möglichkeit trotz des ihm diesbezüglich gewährten Gehörs keinen Gebrauch gemacht.
Wenn die Beschwerde im Weiteren eine Aussage "für die Zeit vor dem 1.1.1999" im Gutachten vermisst, kann der Verwaltungsgerichtshof diesen verfahrensrechtlichen Vorwurf nicht teilen, außer er bezöge sich in Verkennung der Verfahrensergänzung auf das im ersten Rechtsgang eingeholte Gutachten. Wie dem im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten (und der darauf aufbauenden Bescheinigung) zu entnehmen ist, wird darin die Aussage getroffen, dass eine (relevante) Behinderung (erst) mit September 1991 eingetreten sei, womit implizit die Aussage getroffen ist, dass vor diesem Zeitpunkt noch keine im Hinblick auf die maßgebenden Bestimmungen des FLAG relevante Behinderung vorgelegen ist; damit ist vom ergänzenden Gutachten (sowie von der Bescheinigung des Bundessozialamtes) insbesondere auch der relevante Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers abgedeckt, sodass - entgegen der Ansicht der Beschwerde - auch für diesen Zeitraum das ergänzend eingeholte Gutachten nunmehr eine schlüssige Aussage trifft.
Bei einem solchen Ergebnis des Sachverständigenbeweises und der darauf aufbauenden Bescheinigung des Bundessozialamtes kommt den von der Beschwerde kritisierten Erwägungen der belangten Behörde über die Bedeutung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bis Ende 1996 keine für den Ausgang des Verfahrens relevante Bedeutung mehr zu.
Soweit die Beschwerde abschließend ins Treffen führt, dass bei den vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten bis zum Jahre 1996 keine Arbeitsleistung erwartet worden sei, sondern diese nur aus karitativen Erwägungen oder zu therapeutischen Zwecken ausgeübt worden seien, käme solchen Aspekten der Beschäftigung vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 2 lit. d iVm § 6 Abs. 5 FLAG keine Bedeutung zu, weil, den Eintritt einer relevanten Behinderung erst mit September 1991 vorausgesetzt, nur mehr die zweite Tatbestandsalternative nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG ("oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung ...") in Betracht zu ziehen wäre, allerdings weder den Feststellungen des angefochtenen Bescheides noch dem Inhalt der Verwaltungsakten oder gar den Beschwerdebehauptungen entnommen werden kann, dass die in Rede stehende Beschäftigung des Beschwerdeführers bis zum Jahr 1996 im Rahmen einer "späteren Berufsausbildung" erfolgt wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 5. November 2009

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Aufgaben Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160169.X00

Im RIS seit

03.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014

Dokumentnummer

JWT_2009160169_20091105X00

Beugestrafe zur Durchsetzung einer psychiatrischen Untersuchung im Obsorgeverfahren

https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beugestrafe-zur-durchsetzung-einer-psychiatrischen-untersuchung-im-obsorgeverfahren/

8 Ob 89/13s

Im Obsorgeverfahren kann die Pflicht eines Elternteils zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis als ultima ratio auch mit Beugestrafen durchgesetzt werden.
Im Zuge eines höchst streitigen Pflegschaftsverfahrens beantragte der Vater die Übertragung der alleinigen Obsorge für das 15-jährige Kind. Das vom Erstgericht eingeholte psychologische Gutachten bescheinigte der Mutter mangelnde Erziehungsfähigkeit und regte deren psychiatrische Untersuchung an, weil tiefgreifende psychische Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen seien.
Das Erstgericht bestellte einen psychiatrischen Sachverständigen zum Gutachter und trug der Mutter auf, dessen Vorladungen Folge zu leisten und sich den notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. Die Mutter erklärte gegenüber dem Gericht, eine psychiatrische Untersuchung rundweg abzulehnen.
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Erstgericht daraufhin eine Beugestrafe über die Mutter und trug ihr auf, den nächsten Termin einzuhalten und sich der psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen.
In der zweiten Instanz blieb der Rekurs der Mutter erfolglos. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht sie könne zwar nicht zur aktiven Beteiligung an der Untersuchung gezwungen werden, auch ihr bloßes Erscheinen beim Sachverständigen sei aber nicht sinnlos. Der Psychiater gewinne dabei immerhin einen persönlichen Eindruck, den er in einem Aktengutachten verwerten könne.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Mutter Folge und behob die Beschlüsse der Vorinstanzen über die Beugestrafe ersatzlos.
Grundsätzlich ist es im außerstreitigen Verfahren möglich, die aus § 35 AußStrG iVm § 359 ZPO abzuleitende Pflicht zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis mit den Zwangsmitteln des § 79 Abs 1 AußStrG durchzusetzen. 
Mittel und Zweck der Beweisaufnahme sind aber dann, wenn sie mit einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Partei verbunden ist, sorgfältig abzuwägen. Die Verhängung einer Beugestrafe kommt nur als ultima ratio in Betracht.
Im Anlassfall liegt bereits ein abgeschlossenes psychologisches Gutachten zur mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter vor und ist nicht geklärt, ob die zusätzliche psychiatrische Untersuchung für die Obsorgeentscheidung tatsächlich unentbehrlich ist. 
Möglicherweise kann auch ohne diese oder mit einem Aktengutachten das Auslangen gefunden werden. 
Im Anlassfall liegt bereits ein abgeschlossenes psychologisches Gutachten zur mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter vor und ist nicht geklärt, ob die zusätzliche psychiatrische Untersuchung für die Obsorgeentscheidung tatsächlich unentbehrlich ist. Möglicherweise kann auch ohne diese oder mit einem Aktengutachten das Auslangen gefunden werden. 
Die  bloße Anreise zum Sachverständigen, um ihm einen persönlichen Eindruck zu vermitteln, dürfte nur dann mit Beugestrafe durchgesetzt werden, wenn sie für die Erstellung eines Aktengutachtens tatsächlich erforderlich sein sollte und keine gelinderen Mittel zur Verfügung stehen.

































Montag, 23. Dezember 2019

So sind wir nicht

Bildergebnis für österreich besatzungszonenSo sind wir (nicht)

"So sind wir nicht" - raunte es durch Österreich, als 2 Jahre nach Herstellung wohl platziert vor den EU-Wahlen am 17. Mai 2019 durch die Agenten deutscher Zeitungen das Ibiza-Video publiziert wurde, um Österreichs Regierung zu stürzen.
Genug ist genug sagte der Bundeskanzler, der so viel Schmach rund um lauter Einzelfälle ertragen musste.
Nun, lieber Herr Bundespräsident, möchte ich einige Zeilen zum Jahresende dazu mitteilen:
1. So sind wir nicht - wer ist "wir"?
- die Mündel, die enteignet sind, und die ihnen wurscht sind?
- die Intellektuellen, die Österreich verlassen mussten, weil sie durch Entmündigung in Stalin-Manier enteignet wurden?
- die mehr als 100.000 entmündigten Menschen in Österreich, die keinerlei Bürgerrechte haben und von ihren Sachwaltern, gerichtlichen ErwachsenenvertreterInnen bestohlen werden - ebenso wie ihre Angehörigen?
- die RechtspflegerInnen, Sekretärinnen in Ordinationen und Spitälern, die Gutachten weiter verkaufen?
- die korrupten GerichtsgutachterInnen, die für gutes Geld Menschen aus politischen Gründen entmündigen?
2. So sind wir nicht - na klar. Wir das ist jene High Snobiety rund um die Hofburg, die Benkos und die Novomatic-zahlt-alle-Partie, die Österreich schon längst an die Oligarchen verkauft hat. Um 100 Millionen Euro kann man sich sogar von einem FBI-Haftbefehl freikaufen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Dmytro_Firtasch

Am 12. März 2014 wurde Firtasch am Sitz seiner österreichischen Firmenniederlassung in Wien festgenommen; Grundlage war ein 2013 erlassener Haftbefehl eines US-Bundesbezirksgerichtes auf der Basis des Foreign Corrupt Practices Act[26] wegen Verdachts auf Bestechung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung.[27] Das FBI hatte seit 2006 gegen Firtasch ermittelt.[28][29] Am 21. März 2014 wurde Firtasch gegen eine Kaution von 125 Millionen Euro auf freien Fuß gesetzt, die höchste Kautionssumme in der österreichischen Rechtsgeschichte. In Österreich selbst gab es keine Ermittlungen gegen ihn.[30] Die US-Regierung fordert von Österreich seine Auslieferung und betonte, die Strafverfolgung habe nichts mit dem politischen Umsturz in der Ukraine zu tun.[31] Medienberichten zufolge wird Firtasch von der US-Justiz vorgeworfen, im Zusammenhang mit einem Titanförderprojekt 18,5 Millionen US-Dollar Schmiergeld über US-Banken an offizielle Amtsträger in Indien gezahlt zu haben.[32] Firtasch bestreitet diese Vorwürfe. Seine Verhaftung sei eine politisch motivierte Aktion der USA im Zusammenhang mit der Krimkrise gewesen.

SO SIND WIR EBEN - nicht wahr?

3. Oder wie sind wir noch?
Zum Beispiel jene MitarbeiterInnen Ihrer werten Kanzlei in der Hofburg (wo es sich sicher nobel lebt), die entmündigten Menschen mit Standardbriefen antworten:
Wenden Sie sich an Ihren Sachwalter - gerichtlichen Erwachsenenvertreter.
Wo gerade doch dieser diese verzweifelten Menschen bestiehtl und sie verhungern lässt.
SO SIND WIR EBEN - wir in der Hofburg:
SOLLEN SIE DOCH KUCHEN ESSEN - im Kaunertal gibt es zu Weihnachten wohl auch noch das eine oder andere Kletzenbrot zu verschenken.
SO SIND WIR EBEN!
Wir haben keine juristische Ausbildung hier in der Hofburg - wohl aber juristische BeraterInnen, die meinen: DIE JUSTIZ aus dem Ständestaat reicht. Wir brauchen keine neue Verfassung:
So sind wir eben!!!!
Und wie sind wir noch:
Uns ist es egal, wie es Menschen da draußen geht - wir leben in unserer heilen Welt mit unseren Hof-LieferantInnen und Hofburglieferanten. Wir wissen es eben nicht, wie es einem Menschen geht, der nicht mehr weiß, wie er ab dem 20. des Monats seine Familie versorgen soll und das Geld für die Heizung aufbringen soll.

So sind wir eben.

Wir feiern mit den Haselsteiners, Benkos, Dichands - wir sind beim Törgellen- natürlich sind hier die russischen Oligarchen auch ganz herzlich eingeladen. Sie finanzieren uns schließlich.
So sind wir eben - genau so wie der HC STRACHE ES IM VIDEO ERZÄHLT HAT.
Aber nicht die Mehrheit der Bevölkerung: nein das ist diese Wiener High Society mit ihren FM-Fortsätzen in den Landeshauptstädten. Wer nicht mitschleimt, gehört nicht dazu.

So sind wir eben.

Mit dem Pöbel wollen wir nichts zu tun haben. Es gibt keine Sozialbeauftragten - vielleicht ein paar Reste vom Kletzenbrot aus dem Kaunertal an die Bettler in Wien-Mitte.
Lieber hochgeschätzter Herr Bundespräsident:
Sie haben irgendwas übersehen bei dem Satz: So sind wir nicht.
Tausende Menschen haben Sie übersehen. Sie leben in Ihrer Kokon-Welt und wissen nicht, was die Menschen abseits vom Greta-Thunfisch-Hype und Wählerbetrug wirklich beschäftigt. Sie haben den Anschluss verloren.
AMEN und Frohe Weihnachten.

R.H. - ein Ex-Mündel aus Wien, das der Enteignung durch Entmündigung gerade noch entgangen ist und das Ihnen seit 2007 flehentliche Bittbriefe geschrieben hat, die niemals beantwortet wurden.
POST-SKRIPTUM

Da kann die Verfassung noch so schön sein, wenn der Pöbel keine schönen Wohnungen mehr hat, wenn das Christentum aufgrund von Islamisierung verboten ist, wenn die Leute durchdrehen, weil ihnen ihre Kinder weggenommen wurden, ihre Arbeitsplätze und sie den Lebensstandard nicht mehr halten können - da hilft Ihnen die von Ihnen (als Nicht-Juristen) sich eingebildete Schönheit der Verfassung auch nichts mehr.
Punschstände und Putsch-Stände sind verboten - die RegimekritikerInnen haben teilweise das Land verlassen, sind gestorben oder schwerst erkrankt oder krank gemacht.
SO SIND WIR EBEN
Wir - Gruppe eins - die Reichen und Superreichen
Wir - Gruppe zwei - die Mündel und Enteigneten
Wir - Gruppe drei - die Arbeitssklaven
Wir - Gruppe vier - die Pensionisten, die noch als Stimmvieh herhalten dürfen
Habe ich was vergessen?

Bildergebnis für die roten bosse

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Zitate einer betroffenen Bürgerin:

Ich nehme den heutigen Tag als Anlass, um die vielen UNRECHTMÄSSIGEN ZUSTÄNDE in Österreich aufzuzeigen!
Wie vielen UNSCHULDIGEN Menschen in ganz Österreich wurde UNRECHT GETAN?!?
Wieviele unschuldige AUVA Unfallopfer gibt es schon, die Jahrzehnte zermürbt werden und um ihren Anspruch auf Invalidenrente kämpfen müssen?
Wieviele PVA Geschädigte müssen um ihr PFLEGEGELD kämpfen?
Wieviele KUNSTFEHLEROPFER werden nicht entschädigt?
Wieviele zu Unrecht BESACHWALTERTE Menschen gibt es, weil sie LÄSTIG ODER IM WEG waren oder einfach nur die WAHRHEIT GESAGT /GESCHRIEBEN HABEN ?
Wievielen Eltern wurden unrechtmäßig ihre Kinder abgenommen und erleben JUGENDAMTWILLKÜR?
Generell wieviele JUSTIZOPFER gibt es, auch oft durch KORRUPTION mittlerweile schon in ganz Österreich? Warum macht hier niemand eine STUDIE genau darüber!?!
Wieviele MOBBING /BOSSING Opfer heben sich schon aus höchster Verzweiflung das Leben genommen???
Nein lieber Herr Bundespräsident, SIE HABEN UNRECHT, ÖSTERREICH IST SO - traurig aber wahr!! Sie müssen nur genau hinschauen!!!
Ich verstehe diese Welt nicht mehr!!!???
Am Besten wäre ein ROBIN HOOD VEREIN - der sich um all DIESE Anliegen kümmert und aufzeigt und quasi als Plattform Teil der ÜBERGEORDNETEN Kontrolle des Rechtsstaates wäre...
Ich gebe die Hoffnung auf MEINE VISION nicht auf!
Ein kurzes Feedback von ALLEN Betroffenen meiner FB Liste wäre mir persönlich ein grosses Anliegen! ❤️ DANKE ❤️

Kommentar:

nicht zu vergessen der Datenmissbrauch und Verkauf/Handel von und mit psychiatrischen und anderen medizinischen Gutachten zwecks rückwirkender Entmündigung und gesellschaftlicher Kaltstellung aus politischen Gründen in Stalin-Manier :

ein medizinischer und juristischer Skandal der Sonderklasse Multipler Missbrauch Heeresnachrichtenamt weiß z.B Bescheid über Gutachten oder lässt diese sogar in  Auftrag geben.

Die Regierung und die Präsidentschaftskanzlei tut so, als ob es das alles nicht gäbe.

Realitätsverlust nennt man dss in der Sprache der Psychiatrie und Psychologie.
Man will sich doch die russischen Feiern beim Törggelen nicht stören lassen.

Na starovje:



Mai 1945 wurde Österreich in vier Besatzungszonen aufgeteilt:
  • - französische Zone: die Bundesländer Vorarlberg und Tirol.
  • - amerikanische Zone: Salzburg und Oberösterreich (ohne Mühlviertel) steirisches Salzkammergut.
  • - britische Zone: die Bundesländer Kärnten und Steiermark (ohne Salzkammergut) sowie Osttirol.




Donnerstag, 19. Dezember 2019

Bilanz der Saison oder wie mir HC Strache die Show zur Zehn-Jahres-Feier Entmündigung BG 23 am 18 Mai stahl

Bilanz der Saison 2019
Themen:
Integrative Gestalttherapie - Integration des Schattens nach Rüdiger Dahlke - 10 Jahre Entmündigungsfolter überlebt - Ibiza - 18. Mai 2009 bis 18. Mai 2019
14 Nothelfer - Schubertkirche Wien-Lichtenthal - Der Mensch denkt und Gott lenkt (manche wollen selber lenken und fahren fürchterlich ein...verlieren ihre Gesundheit und ihren Verstand)
Ein Jahrzehnt geht zu Ende -- ein Jahrzehnt mit persönlichen Höhen und Tiefen - aber auch ein Jahrzehnt das für Österreich politisch höchst interessant war.
Für mich war das Jahr 2019 ein Jahr der Integration - der Konsolidierung um in der Sprache des Rechnungswesen zu bleiben: Ich hatte keine Schulden mehr - nicht bei den Sachwaltern, nicht bei Gericht - es wurden auch keine neuen Schulden erfunden: Man verstand von Seiten der Justiz, dass ich ihr Spiel durchschaut habe und hörte mit dem Foltern auf.
BEI MIR IST JA AUCH NICHTS ZU HOLEN - wie auch die Hunde meiner Nachbarin wissen.
Die Spatzen pfeifen es von den Dächern:
Am 18. Mai 2019 wollte ich feiern, dass ich 10 Jahre Entmündigungsfolter überlebt habe - als Zeugin für Malversationen rund um Bundesrechenzentrum - Großprojekt Bundeshaushalt auf SAP-Systemen.
Wurde ich doch genau am 18. Mai 2009 rückwirkend für 11 Jahre am Bezirksgericht Wien-Liesing entmündigt.
Ich bin ein Zahlenmensch und erinnere mich sehr genau. Nicht vergeblich habe ich Rechnungswesen, Bundesbuchhaltung, Kostenrechnung, Personalverrechnung und SAP-Ausbildung absolviert.
Just an diesem Feiertag - schließlich hatte ich durch unzählige Eingaben/Prozesse/Verfahren bei Gericht die Enteignung abgewehrt - trat HC Strache zurück und die Regierung zerbrach.
Österreich bekam eine Beamten- und Juristenregierung. Die Gewaltentrennung nach Montesquieu gilt für die Demokratische Ordnung in Österreich nicht. Auch egal.
Ich komme zurück zu meinen persönlichen Erlebnissen.
Dieses Jahr war für mich ein Jahr der Integration - wenn auch entmündigte und schwer psychisch kranke Menschen, die ich nie im Leben getroffen habe, mir mit Klage drohten, mich am Telefon stalkten uvm.
Gerti-Oma macht immer am Ende und zu Beginn des Jahres eine Unfriedensliste. Ich lernte sie im Sommer 1983 bei einem Seminar für Integrative Gestalttherapie mit Ilse Gschwend kennen.
Die Integrative Gestalttherapie lehrt uns, dass das was uns im außen stört, eine Aufgabe ist, eine Lebensaufgabe.
Der Hauptsatz: Das Gras ist grün und das stört mich meistens nicht.
Wenn jemand aber so agiert und mich z.B. attackiert, so ist das eine ungelöste Aufgabe in meinem Leben. So repräsentieren die wild um sich schlagenden entmündigten Menschen einen Anteil in mir, der mir sehr nahe geht.
Die Systemische Therapie sagt, dass das ganze System geändert werden muss, was in Österreich nicht so schnell der Fall sein wird. Kranke diktatorische Systeme lösen sich bisweilen auf, sie zerfallen, wie die Geschichte zeigt.
Die SozialarbeiterInnen, die Richterinnen, die Justizangestellten, die Politiker: sie repräsentieren oft ein krankes System und man kann sich an ihnen in einer Art STELLVERTRETERKRIEG abreagieren.
So reagieren sich eben auch wildfremde Menschen an mir ab - so lange ich eine Affinität für sie habe.
Einzelne können ein System nicht ändern - ich analysiere es.
Gerti-Oma sagte mir vor vielen Jahren: Die Mörder werden auch eines Tages die Rechnung präsentiert bekommen. Konzentriere Dich auf Deine Hausaufgaben. Mit diesem Leitsatz bin ich ganz gut durchgekommen.
Die Satanisten machen zu den hohen christlichen Feiertagen eben ihre Menschenopfer/ Tieropfer und ich meine Bilanzen. So ist der Lauf der Zeit. Ich bin gläubig und danke Gott, dass ich so ein schönes Jahr hatte.
Dennoch gibt es auch Positives zu berichten: Die vielen Freunde, die neuen Freunde, z.B. eine Dame in der Sauna, die mir vom Sinai erzählte - eine Gegend wo ich nie hinkommen werde.
Die Reisen waren auch positiv in diesem Jahr: Italien, die Herzlichkeit der ItalienerInnen, diese familiäre Atmosphäre - Ungarn, die burgenländischen Thermen.
Das Baden in den österreichischen Seen und Teichen....Ich habe viele neue Menschen kennen gelernt und am Teich im August 2019 eine Familie aus Bosnien gebürtig nach 20 Jahren wieder getroffen: Herrlich.
Vergangenheit - Gegenwart - Zukunft: Was bleibt ist die LIEBE und der juristische ERFOLG
Ich habe gelernt, dass ich loslasse. Die MörderInnen, die MilliardenbetrügerInnen, die tschechischen und russischen und k. Killerinnen: Was habe ich damit zu tun?
Es ist wohl eher eine Lebensaufgabe, diese Schatten weiterhin zu integrieren. Dann werde ich eines Tages mit diesen brutalen Angelegenheiten gar nichts mehr zu tun haben.
Die Systeme werden sich auflösen - Geld gibt es immer irgendwo und hoffentlich Nahrung und gutes Wasser und Energie.

Frohe Weihnachten 2019

Post-Skriptum:

Künstlerische Highlights 2019
12. Mai 2019 Paulus von Mendelssohn im Wiener Musikverein
Dienstag-Sommerkonzerte in der Schubertkirche der 14 Nothelfer Wien-Lichtenthal (Alsergrund)
Theatersommer in Schwechat und in Parndorf (Burgenland)
3. Dezember 2019: Frühere Verhältnisse mit Hubsi Kramer (Theater Akzent)

Bildergebnis für frühere verhältnisse

von uns gegangen - in memoriam
Prof. DDr. Hugo Schwendenwein April 2019
Rudi Hundstorfer August 2019
Bert Hellinger