Montag, 28. Februar 2022

Maßnahmenvollzug, Winkelschreiberei, Psychiatrische Gutachten und schwere Betrüger

 #Maßnahmenvollzug #Entmündigung Psychiatrische Gutachten: Ganz abseits von Kriegsgetöse, menschlichen Tragödien in der Ukraine und internationalen Heucheleien begann in Wien ein Prozess gegen einen Aktivisten betreff Maßnahmenvollzug: Markus D.

Ich folgte ihm auf Twitter, weil ich dachte, hier geht nun endlich etwas weiter betreff #Maßnahmenvollzug und psychiatrische Gutachten, Menschenrechtsverletzungen, was ja auch sehr viel mit Entmündigung und Gerichtlicher Erwachsenenvertretung zu tun hat.
Eine Doku über ihn und den Maßnahmenvollzug hat sogar den Leopold-Ungar-Preis bekommen.
Nun wird er angeklagt wegen schweren Betrugs und 300.000 Euro Schaden. In diesem Zusamenhang möchte ich festhalten, dass ich und meine Initiative nie um Geld gebettelt haben, nie ein Spendenkonto eingerichtet haben. WARUM: ich wusste genau, dass ich hier bei "erwischt" werden könnte wegen Winkelschreiberei etc. So bekam ich schon mal SMS und Mails, WO man bei mir spenden könnte. So dumm bin ich aber nicht. Man wollte mich im Laufe der Jahre, seitdem ich mich gegen Sachwalterschaftsmissbrauch engagiere, schon in diverse "Fallen" locken.

Nun zum Prozess gegen Markus Drechsler: Sechs Tage Prozess, 30 Geschädigte, 40 Zeugen.
Die #Anklage lautet: Schwerer Betrug, 300.000 Euro Schaden.
Zum Thema #Maßnahmenvollzug gab es schon viele Symposien zuletzt wurde ein solches im Herbst 2020 wegen Corona abgesagt.
Das Grundproblem ist: Das psychiatrische Gutachten entscheidet über ein menschliches Schicksal und NICHT das Gerichtsurteil, weil der Richter, die Richterin sich auf dieses bezieht. Selbiges Problem haben wir bei der Gerichtlichen Erwachsenenvertretung: Das Gutachten sagt ja, dass die Person entmündigt bleiben muss, so schreiben die RichterInnen in sämtlichen Instanzen vom Bezirksgericht, über das LG für Zivilrechtssachen bis zum OGH:
Dieses Verfahren ist ein schwerer Rückschritt in allen Bereichen: WARUM? Jeder, der sich hier in Form von Selbsthilfegruppen und Initiativen engagiert, jedes Mündel, das um Geld bettelt kommt in den Verdacht, kriminell zu sein und das System wird fixiert.

Die Website von Markus D. ist noch aktiv, vermutlich betreiben sie andere weiter, die natürlich auch in den Verdacht geraten, BetrügerInnen zu sein.
Das Problem besteht aber weiter und ist natürlich auch seit Corona verschärft, weil entmündigte psychisch kranke Menschen auch in den Maßnahmenvollzug gesteckt werden, was an sich schon ein Skandal ist: Siehe Falter-Artikel "Die Würde meiner Mutter".
Ein Endlosthema: schwere menschliche Schicksale geraten so in den Hintergrund. Nach außen hin und durch die Medien wird transportiert: Das System ist in Ordnung, die Psychiatrischen GutachterInnen haben Recht, in dem sie durch ihre Gutachten gefährliche psychisch kranke Personen PRÄVENTIV WEGSPERREN.
Die Botschaft lautet: die Ärzte sind sakrosankt, die RichterInnen haben Recht, Maßnahmenvollzug ist ein bewährtes österreichisches System.
Ich bin Idealistin und werde weiterhin berichten. Ich bin keine Winkelschreiberin, keine Betrügerin, es geht mir wirklich darum, anderen zu helfen und auch das System zu ändern, es geht um Einzelschicksale, aber auch um das System.
Die Macht der psychiatrischen GutachterInnen ist sehr groß und die RichterInnen verstecken sich hinter den Gutachten - sowohl im Maßnahmenvollzug als auch bei der Entmündigung, welche oft Enteignung/ Entrechtung und Transfer in ein Heim gegen den Willen der Angehörigen und FreundInnen bedeutet.
Du, Walter Franek und Elli Nagele
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Dienstag, 8. Februar 2022

Psychose und Corona: Berichte Tragödien Todesfälle

Diagnose: Corona-positiv und Psychose: Ich erzähle immer wieder ganz gerne persönliche Geschichten- natürlich anonymisiert:

Ich habe einen langjährigen Bekannten, der seit seiner Jugend unter schweren Psychosen und einem religiösen Wahn leidet.
Zunächst wollte er sich nicht impfen lassen, weil er gehört und gelesen hat, dass die Impfung auf Basis von abgetriebenem Fötenmaterial produziert wurde bzw. Corona-Impfstoffe angeblich Zellen von abgetriebenem Menschenmaterial (Embryos, Föten) enthalten (was für einen gläubigen Katholiken früher übrigens ein Grund für die Ex-Kommunikation war).
Nun geht er gerne ins Gasthaus (er kann nicht kochen) und hat sich mehrmals impfen lassen, damit er wegen der 2-G-Regel auch überall rein kann und alles kaufen kann. Bis Februar 2020 hatte er eine bekannte Wiener Sachwalterin/ Gerichtliche Erwachsenenvertreterin, die sich um seine finanziellen Angelegenheiten kümmerte, einige Zeit war er obdachlos. Über Nebenwirkungen zwischen Psychopharmaka und Impfung wird nicht berichtet. Die Psychose ist derzeit durch ein Neuroleptikum im Griff.
Jetzt hat er eine Infektion erwischt und ist Corona-positiv mit mittelschwerem Verlauf. Um welche Variante es sich handelt, steht nicht im Testergebnis der Apotheke.
Ein Psychotiker alleine zu Hause, TROTZ Impfungen Erkrankung mit schweren Covid-Symptomen - manche sagen ja schon: wegen Impfung.
Ein Psychotiker alleine zu Hause - auch Geld kann er nicht weiter geben, weil er glaubt das Virus ist auf den Scheinen überall drauf. Eine Pizzeria liefert ihm auf Kredit Essen, Freunde bringen ihm was. Es darf aber nur vor die Wohnung gestellt werden.
Den Befund von der Apotheke mit dem positiven Test kann er nicht herunter laden am Smart Phone. Er hat kein Internet und lebt in einer kleinen Gemeindewohnung ganz alleine.
Kein Sozialarbeiter und kein Arzt wird seine Wohnung betreten. Den Politikern sind solche Menschen egal, ja vielleicht denkt man sich von Seiten der Politik, wenn diese Leute zu Hause verkommen, so sparen wir uns viel Geld (Erhöhte Familienbeihilfe, Pension, Pflegegeld etc...)
Derzeit hat er noch Freunde aus christlichen Gemeinschaften (wo er sich vermutlich angesteckt hat oder in der Pizzeria) die ihn nicht verhungern lassen.


Mordermittlungen gegen Polizisten, der psychisch kranke Frau erschoss

Neue Details zu tödlichem Polizeieinsatz vom Jänner in aktuellen Anfragebeantwortungen aus dem Justiz- und aus dem Innenministerium



https://www.falter.at/zeitung/20201216/die-wuerde-seiner-mutter/_2d7836bfc7

Die Würde seiner Mutter

Eine brennende Kerze, ein bedrohlicher Schrei: Deshalb landete Brigitta P. auf unbestimmte Zeit im Maßnahmenvollzug. Ihr Sohn berichtet, wieso eine kranke Pensionistin seit Monaten isoliert wird. Die Chronologie eines Justizversagens.

Als die psychisch schwer kranke Pensionistin Brigitta P. vor einem halben Jahr von der Streife "Vöcklabruck 2" verhaftet und auf die Psychiatrie des örtlichen Krankenhauses gebracht wurde, trug sie nur ihr Nachthemd am Körper.

Es musste offenbar schnell gehen. Ohne Gebiss, ohne Brille, ohne Schuhe und Kleider führte man sie ab. Sie hatte auf dem Balkon "Hilfe, holts die Feuerwehr, sonst brennt Papier!" in die Nacht gerufen. Ihr Sohn Thomas Wallerberger musste die Gegenstände, ohne die ein alter Mensch seiner Würde beraubt ist, der plötzlich und unerwartet inhaftierten Frau nachbringen.

Wallerberger ist Philosoph, ein belesener Wissenschaftler, vor zehn Jahren teilte er mit Sigrid Maurer den ÖH-Vorsitz. Er wählt seine Worte mit Bedacht. Was er über die Behandlung seiner 63 Jahre alten Mutter zu erzählen hat, verdient Öffentlichkeit. Es geht um einen viel zu selten ausgeleuchteten Winkel der Justiz, um den Maßnahmenvollzug, also die Behandlung gefährlicher "geistig abnormer Rechtsbrecher".



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Kommentar zu #Impfpflichtgesetz unter Berücksichtigung psychisch und geistig beeinträchtigter Personen

Kommentar zu #Impfpflichtgesetz (unter besonderer Berücksichtigung entmündigter, geistig und/oder psychisch beeinträchtigter Menschen, die die Tragweite der Notwendigkeit einer Impfpflicht aus epidemiologischer Sicht nicht erfassen können)

Wie erwartet ist im am 20.1.2022 im Nationalrat beschlossenen Gesetz zur flächendeckenden Impfpflicht nicht ausführlich auf
- entmündigte Menschen
- drogensüchtige Personen, die z.B. auf Heroinentzug sind
- psychisch kranke Menschen, die aufgrund ihrer Psychiatrie-Zwangsbehandlungen panische Angst, oft Todesangst vor Spritzen haben
- Personen, "Pfleglinge" in Pflegeheimen, Behindertenheime
- Psychisch kranke geistig abnorme RechtsbrecherInnen im Maßnahmenvollzug
- geistig behinderte Personen aufgrund eines Impfschadens in der Kindheit
- obdachlose Personen
- asylsuchende Personen
- Personen ohne Staatsbürgerschaft , die in Notunterkünften gemeldet sind

Auch wenn das Gesetz erst am 3. Februar im Bundesrat bestätigt werden muss, ist es doch ab 1. Februar 2022 (also nächste Woche) gültig (rückwirkend auch was die Strafen betrifft)


Ich bekomme immer wieder Anrufe/ Anfragen von Impfkritischen Menschen, die fragen, wie nun das Verfahren abläuft und wie sie reagieren sollen, wenn z.B. die Polizei bei einer Verkehrskontrolle feststellt, dass sie ungeimpft sind.

Strafverfahren
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann am Impfstichtag und in weiterer Folge in Abständen
von je drei Monaten gegenüber den nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 verbliebenen Personen ohne
weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen (vereinfachtes
Verfahren). Auf das Verfahren sind die §§ 48 und 49 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I
Nr. 52/1991, anzuwenden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle
der Uneinbringlichkeit nicht statt.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung einheitliche
Strafhöhen festlegen und jene Personengruppen bezeichnen, hinsichtlich derer im vereinfachten
Verfahren eine geringere als die in Abs. 1 genannte Strafhöhe festzusetzen ist.

Zunächst möchte ich jedoch auf die große Gruppe der entmündigten Personen (Gerichtliche Erwachsenenvertretung, früher Sachwalterschaft) und das Verwaltungsstrafverfahren eingehen:
Eine unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung stehende Person hat kein Recht und oft auch durch die geistige/psychische Behinderung nicht die Möglichkeit ein Verwaltungsstrafverfahren zu führen, das heißt sich selbst bei Gericht zu vertreten.
Sämtliche Strafbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde erhalten die Gerichtlichen ErwachsenenvertreterInnen. Dies sind in den meisten Fällen der mehr als 100.000 entmündigten Personen in Österreich Rechtsanwaltskanzleien, die bis zu 1000 Pflegschafts-Verfahren zu verwalten haben.
Ein geistig/psychisch behinderter Mensch ist natürlich nicht in der Lage, die Tragweite einer Impfverweigerung für die eigene Gesundheit bzw. die Gesundheit der Mitmenschen intellektuell zu erfassen.
Es besteht nun die Gefahr, dass die Sachwalterkanzleien die Verfahren führen, bzw. wenn der Kurand/ die Kurandin sich dem Impftermin verweigert, die Impfpflichtige entmündigte Person zwangsweise durch Beugestrafe bei der Impfstation vorführen zu lassen?
Wenn dies nicht der Fall ist, hat der Gerichtliche Erwachsenenvertreter jederzeit die Möglichkeit auf das Vermögen, das Konto der entmündigten Person Zugriff zu erhalten bzw. ihren Aufenthalt zu eruieren (Obdachlose)
Die Strafe von 3.600 Euro wird also vom Konto abgezogen, sodass dem Mündel vermutlich fast nichts mehr zum Leben bleibt.
Über die Praxis der Durchführung der zwangsweisen Impfung muss noch ausführlich berichtet werden, wenn das Gesetz am 1. Februar in Kraft tritt bzw. die Kontrollen ab März.
Eine zwangsweise Durchführung durch Polizei bzw. Militärgewalt an behinderten Personen, entmündigten Personen, in Haft befindlichen geistig abnormen RechtsbrecherInnen, an Personen, die in geschlossenen psychiatrischen Anstalten aufhältig sind, scheint derzeit ausgeschlossen.
Jedoch besteht die Gefahr, dass man die geistig behinderte Person (den Pflegling) zuerst mit Neuroleptika und Schlafmittel ruhig stellt und sie dann mit dem Covid-Impfstoff impft, falls die Person Angst vor Spritzen hat.
Heroinsüchtige, die auf Entzug sind und die durch die Impfpflicht einen Rückfall erleiden könnten, müssen noch extra behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt offenbar über keine Experten für diese Personengruppen, was ja schon lange bekannt ist.


Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren

Anders als bei OrganstrafverfügungenAnonymverfügungen und Strafverfügungen wird im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschuldigten/dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen.

Die Beschuldigte/der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht mit einer Verteidigerin/einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, sie/ihn zu bevollmächtigen und sich ohne Überwachung mit ihr/ihm zu besprechen.

Die Verwaltungsstrafbehörde (das ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion) kann die Beschuldigte/den Beschuldigten zur Vernehmung laden oder auffordern, nach ihrer/seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Die Beschuldigte/der Beschuldigte hat die Möglichkeit, die zur Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen (z.B. Zeuginnen/Zeugen zu benennen).

Wenn die Beschuldigte/der Beschuldigte der Ladung ungerechtfertigt keine Folge leistet, kann das Verfahren ohne ihre/seine Anhörung durchgeführt werden.

Bei einer festgenommenen Beschuldigten/einem festgenommenen Beschuldigten –  sofern sie/er eine Verteidigerin/einen Verteidiger bezogen hat – wird die Vernehmung grundsätzlich bis zu deren/dessen Eintreffen aufgeschoben.

Die #Verwaltungsstrafbehörde (das ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde/ #Bezirkshauptmannschaft oder die Landespolizeidirektion) kann die Beschuldigte/den Beschuldigten zur Vernehmung laden oder auffordern, nach ihrer/seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Die Beschuldigte/der Beschuldigte hat die Möglichkeit, die zur Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen (z.B. Zeuginnen/Zeugen zu benennen).
Wenn die Beschuldigte/der Beschuldigte der Ladung ungerechtfertigt keine Folge leistet, kann das Verfahren ohne ihre/seine Anhörung durchgeführt werden.

Strafbestimmungen

§ 7. (1) Wer nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 am Impfstichtag und in weiterer Folge in
Abständen von je drei Monaten der Verpflichtung, sich einer
1. Erstimpfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 1,
2. Zweitimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 2,
3. Drittimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 oder Abs. 3 oder
4. auf der Grundlage des § 4 Abs. 7 verordneten weiteren Impfung.

zu unterziehen, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis
zu 3 600 Euro zu bestrafen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten
des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Eine Umwandlung der
Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Impfpflicht oder des Vorliegens eines Ausnahmegrundes können
durch eine Eintragung im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012, § 3 Abs. 3, 4 und 6) erbracht
werden. Die Erfüllung der Impfpflicht kann ferner durch Vorlage des Impfpasses oder einer ärztlichen
Bestätigung über die erfolgte Impfung nachgewiesen werden.
(3) Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich
dokumentierte Schutzimpfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) auf
Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofern
1. die betroffene Person in Österreich einen Wohnsitz hat (§ 1),
2. die Schutzimpfung gegen COVID-19 nicht in Österreich verabreicht wurde und
3. es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Schutzimpfung gegen COVID-19 gemäß § 24c
Abs. 4 GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.
Für den Fall, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, die schriftlich dokumentierte
Schutzimpfung gegen COVID-19 gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, haben die
Österreichischen Vertretungsbehörden den entsprechenden Nachweis an die Bezirksverwaltungsbehörden
zu übermitteln. Wird der Bezirksverwaltungsbehörde ein solcher Nachweis von einer Österreichischen
Vertretungsbehörde übermittelt, ist der betroffenen Person eine Nachtragung gemäß § 24c Abs. 4
GTelG 2012 jedenfalls nicht zumutbar.
(4) Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Impfpflicht nachweislich nachgekommen wird.
(5) Wer als Vertragsarzt oder Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches
Sonderfach, für Psychiatrie, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und
Jugendheilkunde, eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3
Abs. 1 Z 1 und 2 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 3 600 Euro zu bestrafen.

Des Weiteren besteht die Gefahr eines Exekutions- und Enteignungsverfahrens hinter dem Rücken der entmündigten Person und ihrer Angehörigen rund um dieses Verwaltungsstrafverfahren.