Kommentar zu #Impfpflichtgesetz (unter besonderer Berücksichtigung entmündigter, geistig und/oder psychisch beeinträchtigter Menschen, die die Tragweite der Notwendigkeit einer Impfpflicht aus epidemiologischer Sicht nicht erfassen können)
Wie erwartet ist im am 20.1.2022 im Nationalrat beschlossenen Gesetz zur flächendeckenden Impfpflicht nicht ausführlich auf
- entmündigte Menschen
- drogensüchtige Personen, die z.B. auf Heroinentzug sind
- psychisch kranke Menschen, die aufgrund ihrer Psychiatrie-Zwangsbehandlungen panische Angst, oft Todesangst vor Spritzen haben
- Personen, "Pfleglinge" in Pflegeheimen, Behindertenheime
- Psychisch kranke geistig abnorme RechtsbrecherInnen im Maßnahmenvollzug
- geistig behinderte Personen aufgrund eines Impfschadens in der Kindheit
- obdachlose Personen
- asylsuchende Personen
- Personen ohne Staatsbürgerschaft , die in Notunterkünften gemeldet sind
Auch wenn das Gesetz erst am 3. Februar im Bundesrat bestätigt werden muss, ist es doch ab 1. Februar 2022 (also nächste Woche) gültig (rückwirkend auch was die Strafen betrifft)
Ich bekomme immer wieder Anrufe/ Anfragen von Impfkritischen Menschen, die fragen, wie nun das Verfahren abläuft und wie sie reagieren sollen, wenn z.B. die Polizei bei einer Verkehrskontrolle feststellt, dass sie ungeimpft sind.
Strafverfahren
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann am Impfstichtag und in weiterer Folge in Abständen
von je drei Monaten gegenüber den nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 verbliebenen Personen ohne
weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen (vereinfachtes
Verfahren). Auf das Verfahren sind die §§ 48 und 49 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I
Nr. 52/1991, anzuwenden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle
der Uneinbringlichkeit nicht statt.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung einheitliche
Strafhöhen festlegen und jene Personengruppen bezeichnen, hinsichtlich derer im vereinfachten
Verfahren eine geringere als die in Abs. 1 genannte Strafhöhe festzusetzen ist.
Zunächst möchte ich jedoch auf die große Gruppe der entmündigten Personen (Gerichtliche Erwachsenenvertretung, früher Sachwalterschaft) und das Verwaltungsstrafverfahren eingehen:
Eine unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung stehende Person hat kein Recht und oft auch durch die geistige/psychische Behinderung nicht die Möglichkeit ein Verwaltungsstrafverfahren zu führen, das heißt sich selbst bei Gericht zu vertreten.
Sämtliche Strafbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde erhalten die Gerichtlichen ErwachsenenvertreterInnen. Dies sind in den meisten Fällen der mehr als 100.000 entmündigten Personen in Österreich Rechtsanwaltskanzleien, die bis zu 1000 Pflegschafts-Verfahren zu verwalten haben.
Ein geistig/psychisch behinderter Mensch ist natürlich nicht in der Lage, die Tragweite einer Impfverweigerung für die eigene Gesundheit bzw. die Gesundheit der Mitmenschen intellektuell zu erfassen.
Es besteht nun die Gefahr, dass die Sachwalterkanzleien die Verfahren führen, bzw. wenn der Kurand/ die Kurandin sich dem Impftermin verweigert, die Impfpflichtige entmündigte Person zwangsweise durch Beugestrafe bei der Impfstation vorführen zu lassen?
Wenn dies nicht der Fall ist, hat der Gerichtliche Erwachsenenvertreter jederzeit die Möglichkeit auf das Vermögen, das Konto der entmündigten Person Zugriff zu erhalten bzw. ihren Aufenthalt zu eruieren (Obdachlose)
Die Strafe von 3.600 Euro wird also vom Konto abgezogen, sodass dem Mündel vermutlich fast nichts mehr zum Leben bleibt.
Über die Praxis der Durchführung der zwangsweisen Impfung muss noch ausführlich berichtet werden, wenn das Gesetz am 1. Februar in Kraft tritt bzw. die Kontrollen ab März.
Eine zwangsweise Durchführung durch Polizei bzw. Militärgewalt an behinderten Personen, entmündigten Personen, in Haft befindlichen geistig abnormen RechtsbrecherInnen, an Personen, die in geschlossenen psychiatrischen Anstalten aufhältig sind, scheint derzeit ausgeschlossen.
Jedoch besteht die Gefahr, dass man die geistig behinderte Person (den Pflegling) zuerst mit Neuroleptika und Schlafmittel ruhig stellt und sie dann mit dem Covid-Impfstoff impft, falls die Person Angst vor Spritzen hat.
Heroinsüchtige, die auf Entzug sind und die durch die Impfpflicht einen Rückfall erleiden könnten, müssen noch extra behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt offenbar über keine Experten für diese Personengruppen, was ja schon lange bekannt ist.
Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren
Anders als bei Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen wird im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschuldigten/dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen.
Die Beschuldigte/der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht mit einer Verteidigerin/einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, sie/ihn zu bevollmächtigen und sich ohne Überwachung mit ihr/ihm zu besprechen.
Die Verwaltungsstrafbehörde (das ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion) kann die Beschuldigte/den Beschuldigten zur Vernehmung laden oder auffordern, nach ihrer/seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Die Beschuldigte/der Beschuldigte hat die Möglichkeit, die zur Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen (z.B. Zeuginnen/Zeugen zu benennen).
Wenn die Beschuldigte/der Beschuldigte der Ladung ungerechtfertigt keine Folge leistet, kann das Verfahren ohne ihre/seine Anhörung durchgeführt werden.
Bei einer festgenommenen Beschuldigten/einem festgenommenen Beschuldigten – sofern sie/er eine Verteidigerin/einen Verteidiger bezogen hat – wird die Vernehmung grundsätzlich bis zu deren/dessen Eintreffen aufgeschoben.
Die #Verwaltungsstrafbehörde (das ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde/ #Bezirkshauptmannschaft oder die Landespolizeidirektion) kann die Beschuldigte/den Beschuldigten zur Vernehmung laden oder auffordern, nach ihrer/seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Die Beschuldigte/der Beschuldigte hat die Möglichkeit, die zur Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen (z.B. Zeuginnen/Zeugen zu benennen).
Wenn die Beschuldigte/der Beschuldigte der Ladung ungerechtfertigt keine Folge leistet, kann das Verfahren ohne ihre/seine Anhörung durchgeführt werden.
Strafbestimmungen
§ 7. (1) Wer nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 am Impfstichtag und in weiterer Folge in
Abständen von je drei Monaten der Verpflichtung, sich einer
1. Erstimpfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 1,
2. Zweitimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 2,
3. Drittimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 oder Abs. 3 oder
4. auf der Grundlage des § 4 Abs. 7 verordneten weiteren Impfung.
zu unterziehen, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis
zu 3 600 Euro zu bestrafen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten
des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Eine Umwandlung der
Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Impfpflicht oder des Vorliegens eines Ausnahmegrundes können
durch eine Eintragung im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012, § 3 Abs. 3, 4 und 6) erbracht
werden. Die Erfüllung der Impfpflicht kann ferner durch Vorlage des Impfpasses oder einer ärztlichen
Bestätigung über die erfolgte Impfung nachgewiesen werden.
(3) Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich
dokumentierte Schutzimpfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) auf
Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofern
1. die betroffene Person in Österreich einen Wohnsitz hat (§ 1),
2. die Schutzimpfung gegen COVID-19 nicht in Österreich verabreicht wurde und
3. es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Schutzimpfung gegen COVID-19 gemäß § 24c
Abs. 4 GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.
Für den Fall, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, die schriftlich dokumentierte
Schutzimpfung gegen COVID-19 gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, haben die
Österreichischen Vertretungsbehörden den entsprechenden Nachweis an die Bezirksverwaltungsbehörden
zu übermitteln. Wird der Bezirksverwaltungsbehörde ein solcher Nachweis von einer Österreichischen
Vertretungsbehörde übermittelt, ist der betroffenen Person eine Nachtragung gemäß § 24c Abs. 4
GTelG 2012 jedenfalls nicht zumutbar.
(4) Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Impfpflicht nachweislich nachgekommen wird.
(5) Wer als Vertragsarzt oder Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches
Sonderfach, für Psychiatrie, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und
Jugendheilkunde, eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3
Abs. 1 Z 1 und 2 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 3 600 Euro zu bestrafen.
Des Weiteren besteht die Gefahr eines Exekutions- und Enteignungsverfahrens hinter dem Rücken der entmündigten Person und ihrer Angehörigen rund um dieses Verwaltungsstrafverfahren.