Freitag, 18. September 2015

Von der Sachwalterschaft über die Kuratorenschaft zur Delogierung und zur Vernichtung von Menschen in Österreich

Zum Thema Sachwalterschaft/Abwesenheitskurator und Delogierung von Mündeln (und wie der Staat hier mit unglaublicher HÄRTE und Brutalität gegen seine eigenen BürgerInnen vorgeht) 

Während also in diesen Septembertagen eine unglaubliche Welle der Hilfsbereitschaft über Österreich weht (Reiche ÖsterreicherInnen schenken ihre Häuser, Wohnungen her, stellen Firmengebäude, Privatwohnungen, Nobelvillen, Nahrung, Kleidung, Sparbücher gratis zur Verfügung - vor allem für Menschen ohne Personal-Dokumente) teilt eine Professorin aus Wien der Initiative gegen Sachwalterschaft mit, dass sie  im Juni 2015 zwangsdelogiert worden ist. 

Das läuft dann so wie bei den TierschützerInnen im Mai 2008: Da steht die WEGA, die Cobra mit 30 Leuten vor der Türe und zwar um 5 Uhr 30 circa. Die meisten wissen nicht, dass der Sachwalter als Rechtsvertreter diese Handlung vor Gericht begleiten muss. 



Eine Delogierung ist nichts Schönes: da wird einem alles genommen, was man so hat....das ganze Hab und Gut wird in ein Lager gebracht: die Kosten der Delogierung muss zum Beispiel das Mündel übernehmen. Dazu kommt noch das Trauma, dass einem alles weggenommen wird und die NachbarInnen vielleicht aufgrund von Schadenfreude noch alles fotografieren. 



Es ist wenig bekannt, dass laut ZPO § 116 ein Abwesenheitskurator bzw. Zustellkurator durch das Bezirksgericht bestellt werden kann. Wenn es z.B. zu einer Klage kommt und die Beklagte Person ortsabwesend gemeldet ist, so muss dieser Zustellkurator/Abwesenheitskurator alles überprüfen betreff Zentrales Melderegister, wo die Person sich aufhält. 

Bei der Tsunami-Tragödie 2004 wurden von Österreichs Bezirksgerichten z.B. hunderte solcher Abwesenheitskuratoren bestellt. Pikanterie am Rande: auf edikte.justiz.gv.at ist alles nachzulesen (Datenschutz gibt es in Österreich nicht) - ebenso werden die Privatkonkurse in der Wiener Tageszeitung publiziert.

http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ku/kuedi7.nsf/0/b6ed168fda106e62c1257e59003c6c71!OpenDocument


Gericht:HG Wien
Aktenzeichen:007 57 CG 22/15h
Letzte Änderung:03.06.2015
Rechtssache:
Name der 1. Partei:Rosam Wolfgang
Name der 2. Partei:Oswald Marcus J.
wegen:Unterlassung EUR 35.000,-- samt Anhang
Zweck der Bestellung:Zustellkurator gemäß § 116 ZPO
Vertretene Partei:
Bezeichnung:Beklagte Partei
Name:Oswald Marcus J.
Geburtsdatum:29.07.1970
Adresse:Schulz-Strassnitzki-Gasse 7
1090 Wien

Da die Zustellung der Klage und des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die beklagte Partei nicht erfolgen konnte und der Aufenthalt der beklagten Partei unbekannt ist, wird auf Antrag der klagenden Partei
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hofer-Zeni
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82,

zum Zustellkurator gemäß § 116 ZPO bestellt, der die beklagte Partei auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird, bis sie selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht.
B e g r ü n d u n g :
Die am 11.5.2015 eingebrachte Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, da dieser an der in der Klage angegebenen Adresse 1090 Wien, Schulz-Strassnitzki-Gasse VII, bis 19.10.2015 ortsabwesend gemeldet ist.
Mit Antrag vom 28.5.2015 beantragte der Kläger die Bestellung eines Kurators gemäß § 116 ZPO wegen unbekannten Aufenthaltes des Beklagten und gab an, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Abgabestelle des Beklagten zu ermitteln, wie Einsichtnahme in öffentliche Register, ZMR-Abfrage, telefonische Kontaktversuche, Anschreiben per E-Mail, ausgeschöpft zu haben.
Zur Bescheinigung der vergeblichen Versuche zur Ermittlung des Aufenthaltes des Beklagten beantragte der Kläger die Einvernahme der Klagevertreterin Mag. Huberta Gheneff und legte ein an den Beklagten übermitteltes Mail vom 7.5.2015, eine herold-Telefonabfrage sowie eine ZMR-Abfrage vor.
Aus der ZMR-Abfrage ergibt sich, dass der Beklagte nach wie vor an der in der Klage angegebenen Adresse aufrecht gemeldet ist.
In ihrer Einvernahme führte die Klagevertreterin am 3.6.2015 aus, am 2.6.2015 mit dem für strafrechtliche Ermittlungen zuständigen Inspektor Schneider telefoniert zu haben, wobei diese Erkundigungen ebenfalls keine Aufschlüsse über einen konkreten Aufenthaltsort des Beklagten brachten, vielmehr auch zahlreiche polizeiliche Erhebungen in den letzten Wochen einen Aufenthaltsort des Beklagten nicht ermitteln konnten.
Weitere Erhebungen zur Feststellungen des Aufenthaltsortes des Beklagten wurden seitens des Gerichtes vorgenommen: es wurden eine Sozialversicherungsanfrage sowie Erhebungen beim zuständigen Polizeikommissariat und beim AMS durchgeführt. Auch diese brachten allesamt keine Aufschlüsse über einen konkreten aktuellen Aufenthaltsort des Beklagten, sodass es das Gericht als bescheinigt ansieht, dass seitens des Klägers vergeblich versucht wurde, einen Aufenthaltsort des Beklagten zu ermitteln.
Handelsgericht Wien, Abteilung 57Wien, 03. Juni 2015Mag. Hildegard Brunner, Richterin

Für die Richtigkeit der Ausfertigung
die Leitung der Geschäftsabteilung



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen