https://sparismus.wordpress.com/mundelkunst-made-in-austria-version-1-0-130617/
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20150224_OGH0002_0100OB00004_15H0000_000
https://hotandrash.wordpress.com/tag/anna-maria-hammer/
http://www.sachwalterschaftsmissbrauch.com/Linksprob.html
http://www.labournetaustria.at/alexandra-bader-spo-will-kritische-journalistin-tothetzen-martin-mair/
https://alexandrabader.wordpress.com
https://sparismus.wordpress.com/
http://www.selbsthilfegruppe-mobbing-graz.at/
http://chronologieeinerentmuendigung.blogspot.co.at/2006/04/vorladung-beim-landesamt-fur.html
http://www.saubere-haende.org/index.php?id=882
http://www.diesachwalter.at/index.php/vorstand
http://www.ediktsdatei.justiz.gv.at/edikte/ku/kuedi7.nsf/0/b6ed168fda106e62c1257e59003c6c71!OpenDocument
Da die Zustellung der Klage und des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die beklagte Partei nicht erfolgen konnte und der Aufenthalt der beklagten Partei unbekannt ist, wird auf Antrag der klagenden Partei
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hofer-Zeni
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82,
zum Zustellkurator gemäß § 116 ZPO bestellt, der die beklagte Partei auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird, bis sie selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht.
B e g r ü n d u n g :
Die am 11.5.2015 eingebrachte Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, da dieser an der in der Klage angegebenen Adresse 1090 Wien, Schulz-Strassnitzki-Gasse 7, bis 19.10.2015 ortsabwesend gemeldet ist.
Mit Antrag vom 28.5.2015 beantragte der Kläger die Bestellung eines Kurators gemäß § 116 ZPO wegen unbekannten Aufenthaltes des Beklagten und gab an, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Abgabestelle des Beklagten zu ermitteln, wie Einsichtnahme in öffentliche Register, ZMR-Abfrage, telefonische Kontaktversuche, Anschreiben per E-Mail, ausgeschöpft zu haben.
Zur Bescheinigung der vergeblichen Versuche zur Ermittlung des Aufenthaltes des Beklagten beantragte der Kläger die Einvernahme der Klagevertreterin Mag. Huberta Gheneff und legte ein an den Beklagten übermitteltes Mail vom 7.5.2015, eine herold-Telefonabfrage sowie eine ZMR-Abfrage vor.
Aus der ZMR-Abfrage ergibt sich, dass der Beklagte nach wie vor an der in der Klage angegebenen Adresse aufrecht gemeldet ist.
In ihrer Einvernahme führte die Klagevertreterin am 3.6.2015 aus, am 2.6.2015 mit dem für strafrechtliche Ermittlungen zuständigen Inspektor Schneider telefoniert zu haben, wobei diese Erkundigungen ebenfalls keine Aufschlüsse über einen konkreten Aufenthaltsort des Beklagten brachten, vielmehr auch zahlreiche polizeiliche Erhebungen in den letzten Wochen einen Aufenthaltsort des Beklagten nicht ermitteln konnten.
Weitere Erhebungen zur Feststellungen des Aufenthaltsortes des Beklagten wurden seitens des Gerichtes vorgenommen: es wurden eine Sozialversicherungsanfrage sowie Erhebungen beim zuständigen Polizeikommissariat und beim AMS durchgeführt. Auch diese brachten allesamt keine Aufschlüsse über einen konkreten aktuellen Aufenthaltsort des Beklagten, sodass es das Gericht als bescheinigt ansieht, dass seitens des Klägers vergeblich versucht wurde, einen Aufenthaltsort des Beklagten zu ermitteln.
Handelsgericht Wien, Abteilung 57Wien, 03. Juni 2015Mag. Hildegard Brunner, Richterin
EXKURS FRANZÖSISCHE REVOLUTION
1789 – ein vielschichtiges Revolutionsjahr
Im Allgemeinen Bewusstsein ist 1789 das am engsten mit der Französischen Revolution verknüpfte Jahr, nicht nur, weil es den Beginn eines großen politischen und sozialen Umwälzungsprozesses markiert, sondern auch, weil in diesem Jahr die maßgeblichen Voraussetzungen für das Bewusstsein der nationalen Zusammengehörigkeit aller Franzosen geschaffen wurden. Möglich war dies auch wegen der Mehrgleisigkeit des revolutionären Geschehens, das nach und nach die gesamte Bevölkerung in seinen Bann schlug und bei dem drei Komponenten zusammen- und ineinanderwirkten: die Wendung der Volksvertreter gegen die absolutistische Monarchie, die Erhebung der städtischen Bevölkerung gegen die überkommenen Herrschafts- und Verwaltungsorgane und die Revolte der Bauern gegen das ländliche Feudalregime. Ohne die mit je besonderen Motiven verbundenen Volksaktionen wären die aufklärerisch inspirierten, zu Reformen entschlossenen Vertreter des Bildungs- und Besitzbürgertums mit ihren politischen Vorstellungen 1789 kaum weit gekommen.
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