Das in Österreich geltende Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidungim Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938. (Ehegesetz; EheG) regelt das Recht der Eheschließung und der Ehescheidung einschließlich der Scheidungsfolgen.
Es ist neben dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch in seinem „Zweyten Hauptstück: Von dem Eherechte“ (§ 44 zum Begriff der Ehe; §§ 45 bis 46 zum Eheverlöbnis sowie §§ 89 bis 100 zu den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe) die wichtigste Rechtsquelle zum österreichischen Eherecht.
Österreich
In Österreich ist die Ehemündigkeit im Ehegesetz geregelt. Demnach müssen seit dem 1. Juli 2001 beide Partner 18 Jahre alt sein (dieses Alter war auch schon vor Herabsetzung der Volljährigkeit separat festgelegt). Über Antrag bei Gericht ist es auch möglich, bereits mit dem Alter von 16 Jahren zu heiraten, wenn der zukünftige Ehepartner volljährig ist. Das ist aber Formsache, denn das Gericht muss die Erlaubnis geben. Bis zum 30. Juni 2001 durften auch 15-jährige Mädchen aus freiem Willen diesen Antrag stellen. Dies dürfen sie nun nicht mehr, auch nicht, wenn sie schwanger sind - in diesem Fall muss das Mädchen nun das gemeinsame Kind ledig austragen.
Das Ehegesetz, nach dem auch der Ablauf genau geregelt ist, stammt vom 1. Januar 1939, wurde also aus dem Deutschen Reichsgesetz übernommen und 1973 unter der Regierung Kreisky wiederverlautbart (BGBl. Nr. 108/1973). Erst die schwarz-blaue Koalition Kabinett Schüssel I verfügte die neuen Altersgrenzen (BGBl. I Nr. 135/2000).
Österreichisches Recht
Im österreichischen Recht gibt es folgende weitgehend gleich lautende Eheverbote:
- Verbot der Doppelehe (Verbot der Bi- und Polygamie) - § 8 EheG
- Verbot der Verwandtenheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern - § 6 EheG
- Das Verbot der Verwandtenheirat gilt auch zwischen einem adoptierten Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und jedem Adoptivelternteil andererseits, solange das Adoptionsrechtsverhältnis besteht - § 10 EheG
Eine den Verboten der §§ 6 oder 8 EheG zuwider eingegangene Ehe ist nichtig; eine dem Verbot des § 10 EheG zuwider eingegangene Ehe ist jedoch weder nichtig noch aufhebbar.
Geschichtlicher und verfassungsrechtlicher Hintergrund
Aus heutiger Sicht erscheint es als selbstverständliches Recht, zu heiraten. In früheren Zeiten jedoch war eine Heirat, je nachdem, welchem Stand die Heiratswilligen angehörten, von der Zustimmung des Grundherren, des Zunftmeisters und ähnlicher Autoritätspersonen abhängig. Erst mit der Aufhebung der Feudalordnung zu Anfang und der Einführung der Zivilehe zu Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Eheschließungsfreiheit zum selbstverständlichen Recht für die meisten. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde sie aus rassistischen Gründen eingeschränkt (siehe Ehegesetz) und ist in Deutschland heute durch GG garantiert. Das bürgerliche Recht kennt nur noch die genannten Eheverbote, die auf allgemein anerkannten sozialen oder moralischen Tabus beruhen (Bigamie, Polygamie) oder auf eugenischen Gründen (Inzesttabu).
Sehr berührend: Andreas Gabalier:
Österreich: die Sever-Ehen
Bis 1938 galt in Österreich — außer im Burgenland, welches bis 1918 Teil des Königreichs Ungarn gewesen war — für Katholiken die Unscheidbarkeit der Ehe. Auch durch einen späteren Kirchenaustritt wurde die einmal als unscheidbar eingegangene Ehe nicht scheidbar. Einige Verwaltungsbehörden (insbesondere in Niederösterreich und Wien) haben aber in den 1920er Jahren damit begonnen, in bestimmten Fällen eine Befreiung vom Eheverbot der bestehenden Ehe zu erteilen, wenn eine gerichtliche Trennung von Tisch und Bett (damals in Österreich „Scheidung“ genannt, während die für Nichtkatholiken mögliche Scheidung damals „Ehetrennung“ hieß) vorlag. Meist wurden weitere Bedingungen gemacht, so z.B. dass keiner der Partner der neuen Ehe noch katholisch sein durfte.
Die aufgrund dieser Befreiung geschlossenen Ehen wurden nach dem damaligen niederösterreichischen Landeshauptmann Albert Sever auch Sever-Ehen genannt. Die Rechtsgültigkeit dieser Ehen war umstritten, der Oberste Gerichtshof hielt sie für nichtig, der Verfassungsgerichtshof für gültig. Mit der Einführung der Zivilehe durch das nationalsozialistische Eherecht 1938 wurden noch nicht gerichtlich für nichtig erklärte Sever-Ehen für gültig und die früheren Ehen der Betroffenen für aufgelöst erklärt.
https://www.youtube.com/watch?v=JVN0GCDSFAs
Was ist er denn
Was hat er denn
Was kann er denn
Was red't er denn
Wer glaubt er, dass er is
Was ist er denn
Was hat er denn
Was kann er denn
Was red't er denn
Wer glaubt er, dass er is
Weniger hat sich verändert,
Denn so still steht die Zeit
-Auf a Art-
Es bleibt für immer dabei
Geh'ns Fräulein, drei mal Hirn mit Ei-
Na klar für uns
-Für wen denn sonst-
Wir drei Apostel laden in den Tempel euch ein
Spitzenwäsche, Zyniker und Süchtige rein
Wer sich zu sauber ist lässt es bleiben
Lässt es sein
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| Eheschließung Kirche Stift Rein bei Graz - September 2015 |

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