Höchstpersönliche Rechte
Absolute höchstpersönliche Rechte
Ist der Betroffene weder einsichts- noch urteilsfähig, stellt sich die Frage, ob nun ein Sachwalter diese Angelegenheiten für ihn wahrnehmen kann. Unterschieden werden absolute und relative höchstpersönliche Rechte. Absolute persönliche Rechte lassen niemals eine Vertretung zu. Sie können nur vom Betroffenen selbst vorgenommen werden:
Als absolute höchstpersönliche Rechte gelten:
1. Abschluss von letztwilligen Verfügungen
2. Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
3. Einvernehmliche Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft
4. Adoption (aber nicht Abschluss eines Adoptionsvertrages)
5. Anerkenntnis einer Vaterschaft
6. Widerspruchs- und Bezeichnungsrechte einer Mutter
7. Pflege und Erziehung der Kinder
8. Errichtung einer Patientenverfügung
9. Erteilung einer Vorsorge-Vollmacht
10. Wahlrecht
11. Eintritt und Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft
12. Unterbringung auf Verlangen
Relative höchstpersönliche Rechte:
Im Gegensatz dazu können relative höchstpersönliche Rechte bei fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Betroffenen eine Vertretung durch Dritte ausdrücklich zulassen:
1. Einwilligung in eine medizinische Behandlung
2. Wohnort-Änderung (siehe dazu auch Räumungsklage - Delogierung)
3. Abstammungsangelegenheiten (§ 138b ABGB)
Kommentar:
Zur Wahl des Religionsbekenntnisses (inkl. Rel Techn Center): Die Wahl des Religionsbekenntnisses ist ein höchstpersönliches Recht, über das der Betroffene (die Betroffene) ausschließlich selbst zu entscheiden hat, vorausgesetzt er (sie) ist Einsichtsfähig. Eine SUBSTITION durch den Sachwalter scheidet aus. Sind jedoch Mitgliedsbeiträge fällig (die z.B. bei staatlich anerkannten Psycho-Sekten recht hoch ausfallen können) und ist der Sachwalter (die SachwalterIn) in Vermögensangelegenheiten mit der Verwaltung betraut, ist er (sie) in einer solchen Angelegenheit sehr wohl heranzuziehen.
https://en.wikipedia.org/wiki/Religious_Technology_Center
Exkurs: Prozessfähigkeit/ Geschäftsfähigkeit der Ordensleute (römisch-katholisch)
Interessant ist auch die Fragestellung, ob Mitglieder von Ordensgemeinschaften (Nonnen, Mönche) aus Sicht des ABGB nur teil-entmündigt oder geschäftsunfähig sind. Sie haben z.B. in manchen Orden KEIN RECHT auf ein eigenes Girokonto!!!
https://books.google.at/books?id=-AJYBAAAQBAJ&pg=PA45&lpg=PA45&dq=Ordensmann+rechtsf%C3%A4higkeit&source=bl&ots=U9NGMlsWJf&sig=ZZ2PBU0ia13HqZ0SfmpWyA4flDA&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwj0lb6k4P_PAhVDExoKHY-9A08Q6AEIJTAD#v=onepage&q=Ordensmann%20rechtsf%C3%A4higkeit&f=false
Die Ordensleute (Deutsches Recht)
galten beim Eintritt in den ORDEN als RECHTLICH TOT.
Nach kanonischem und gemeinem Recht tritt VERMÖGENSUNFÄHIGKEIT ein.....
Die Handlungsfähigkeit des Ordensmanns - der Ordensfrau bleibt nach deutschem Recht aber erhalten.
Seine/ Ihre Rechtsgeschäfte müssen vom Ordens-Oberen (wie von einem Sachwalter, einer Sachwalterin nach Österreichischem Recht) genehmigt werden.
Der Ordensmann/ die Ordensfrau bleibt aber voll deliktsfähig.
https://www.welt.de/politik/ausland/article124439291/Dioezese-pleite-nach-Zahlungen-an-Missbrauchsopfer.html
Da beißen sich gewisse Leute, die für Missbrauch von den Orden Millionen wollen, aber die Zahnderl aus....da gibt das US-Recht mehr her...deswegen sind in den USA auch schon ganze Diözesen in den finanziellen Ruin gegangen....
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