Freitag, 9. Dezember 2016

Mündels Stalking und Begehren auf Unterlassung

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19970723_OGH0002_0070OB00150_97B0000_000

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

7Ob150/97b

Entscheidungsdatum

23.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Christian N*****, vertreten durch Dr.Josef Kehrer, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei Notburga O*****, vertreten durch ihren Sachwalter Dr.Klaus H*****, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.März 1997, GZ 4 R 23/97y-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.Juni 1995, GZ 8 Cg 61/94f-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch


Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil lautet:

Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, jegliche Kontaktaufnahme zum Kläger sowohl brieflich, telefonisch als auch körperlich sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich des Klägers zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, den Kläger in seiner jeweiligen Ordination und privaten Unterkunft aufzusuchen und auf den Kläger vor der Ordination und vor dem Privathaus zu warten, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die in allen Instanzen mit insgesamt S 84.462,80 (darin enthalten S 9.689,30 USt und S 26.327,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte lernte den Kläger anlässlich eines von ihm veranstalteten Seminars kennen und faßte in weiterer Folge eine Zuneigung zu ihm. Sie hat bereits vorher wiederholt an paranoiden Psychosen in Form von akustischen Halluzinationen gelitten; kontinuierlich treten diese seit etwa 15 Jahren (einmalig auch schon in der Kindheit) auf. Seit einigen Jahren identifiziert die Beklagte diese "innere Stimme" als jene des Klägers. Sie meint, von der Stimme des Klägers gelenkt zu werden. Sie verarbeitet nun die Halluzinationen paranoid, wobei sie einen Liebeswahn bezüglich des Klägers entwickelte und hinsichtlich dieses Wahnthemas in chaotische Handlungsweisen verfiel. 
Mehrere stationäre Aufenthalte in der oberösterreichischen Landesnervenklinik führten zu keiner anhaltenden Besserung ihres Zustandes. Im Lauf der Jahre 1993 und 1994 führten die von der Beklagten im Rahmen ihres Liebeswahns entwickelten Verhaltensweisen zu gravierenden Störungen und Beeinträchtigungen sowohl der beruflichen als auch der privaten Sphäre des Klägers. Die Beklagte belästigte den Kläger wiederholt durch Telefonanrufe, suchte ihn trotz Verbotes immer wieder in seiner Ordination auf, wobei es auch zu Belästigungen der anwesenden Patienten kam, und überhäufte ihn mit Liebesschwüren. Sie wartete oft stundenlang vor dem Privathaus des Klägers oder blockierte mit ihrem Fahrzeug die Zufahrt und verfolgte ihn zum Teil auf Schritt und Tritt. 
Nachdem auch Anzeigen des Klägers bei der Gendarmerie sowie Ersuchen an die Verwandten, auf die Beklagte einzuwirken, die Beklagte nicht von derartigen Handlungen abhalten konnten, unterfertigte sie schließlich im Jänner 1994 über Aufforderung des nunmehrigen Klagevertreters eine Erklärung, worin sie sich verpflichtete, ab 27.1.1994 jegliche Kontaktaufnahme mit dem Kläger zu unterlassen. Seit Mai 1994 kam es aber wiederum zu zahlreichen Vorfällen, die den Kläger sowohl beruflich als auch privat gravierend beeinträchtigten. Die Beklagte wartete beispielsweise wiederum mehrere Male stundenlang vor dem Privathaus des Klägers, blockierte die Zufahrt, drang in sein Haus ein und beschimpfte ihn. Weiters entleerte sie den Mülleimer vor der Haustür, blockierte das Telefon in der Ordination, versuchte mehrmals in das Privathaus einzudringen oder klopfte an den Fenstern und rüttelte an der Haustür. Aufgrund dieser Verhaltensweisen der Beklagten war es für den Kläger unmöglich, ein geordnetes und ungestörtes Berufs- und Privatleben zu führen.

Ende Teil 1 


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