# Erwachsenenschutzgesetz 2.0 ab 1. Juli 2018:
Die Richtervereinigung Österreich macht jetzt schon darauf aufmerksam, dass die Bezirksgerichte nicht über das Personal verfügen, 60.000 Sachwalterschaften zu überprüfen! Es kann ja der Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft gestellt werden bzw. Antrag auf gewählte Erwachsenenvertretung. Das ist alles mit sehr viel Arbeit und Papierkram verbunden.
Es ist außerdem nicht geklärt ob ein psychiatrisches Gutachten zwingend notwen...dig ist zur Errichtung/ Beendigung der Sachwalterschaft und ob alle, die PsychiaterInnen grundsätzlich ablehnen, per Aktengutachten entmündigt werden sollen!!!
Die Richtervereinigung Österreich macht jetzt schon darauf aufmerksam, dass die Bezirksgerichte nicht über das Personal verfügen, 60.000 Sachwalterschaften zu überprüfen! Es kann ja der Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft gestellt werden bzw. Antrag auf gewählte Erwachsenenvertretung. Das ist alles mit sehr viel Arbeit und Papierkram verbunden.
Es ist außerdem nicht geklärt ob ein psychiatrisches Gutachten zwingend notwen...dig ist zur Errichtung/ Beendigung der Sachwalterschaft und ob alle, die PsychiaterInnen grundsätzlich ablehnen, per Aktengutachten entmündigt werden sollen!!!
JEDER KURAND KANN AKTENEINSICHT AM BEZIRKSGERICHT NEHMEN und so zum Beispiel feststellen und sicher stellen, ob er/ sie zum Beispiel im Auftrag eines Ministeriums einer Institution oder einer politischen PARTEI entmündigt worden ist. Es gibt dazu AKTENVERMERKE im PFLEGSCHAFTSAKT am Bezirksgericht (wie z.B. im Pflegschaftsakt Hoedl die Bestellung der 11 Jahre rückwirkenden Geschäftsunfähigkeit durch Sektionschef aus BM für Finanzen) Auch Privatpersonen oder SachwalterInnen können natürlich Anträge auf Sachwalterschaft stellen - zum Beispiel wenn die Gattin des Kuranden Schwierigkeiten macht (etwa bei der Wohnungsenteignung) stellt der Sachwalter des Pfleglings einen Antrag auf ENTMÜNDIGUNG der ANGEHÖRIGEN. Das ist gängige Praxis in Österreich!
Ich gehe davon aus, dass einige Bezirksgerichte - so wie in meinem Fall - OHNE weiteres psychiatrisches Gutachten einige Polit-Entmündigungsfälle und Pflegschaftsverfahren beenden werden!
Auch RechtspflegerInnen dürfen ja Beschlüsse zu Pflegschaftsrechnungen schreiben - da geht es oft um SEHR viel Geld, da ja laut Gesetz der SACHWALTER/ die Sachwalterin
bis zu 12 Prozent vom gesamten Vermögen und Jahreseinkommen des Kuranden/ der Kurandin STEUERFREI kassieren kann.
Dies aber nur mit Pflegschaftsbehördlicher Genehmigung - es können also Kaufverträge vom Sachwalter unterzeichnet werden und dieser kann Mündel-Wohnungen, Häuser, Immobilien, Gemälde, Schmuck, Wertpapiere des entmündigten Menschen mit Hilfe des Bezirksgerichtes VERKAUFEN! Siehe dazu Beiträge von Mag. Schütz auf huffingtonpost, freitag_de Magazin tabula rasa!!!
Auch jetzt schon haben Mündel und KurandInnen Akteneinsicht bei Gericht - nicht aber die Angehörigen! Es gibt auch eine Vorsorge-Vollmacht und eine Patientenverfügung, an die sich Sachwalter bis dato nicht halten müssen!
Ich gehe davon aus, dass einige Sachwalterschaften beendet werden ohne psychiatrisches Gutachten so wie in meinem Fall per Beschluss des Bezirksgerichtes Wien-Liesing vom 8.2.2018. Die Justiz erspart sich viele Kosten. Ein psychiatrisches Gutachten kostet ca. 1.500 Euro im Schnitt. Aktengutachten sind etwas billiger.
Herr G. sagt:
STEUERFREI wusste ich nicht. Hammer!
Frau H. antwortet:
da kommt ganz schön was zusammen.......wenn man z.B. ein Mündelhaus verkauft - gegen den Willen der Angehörigen ....sagen wir 300.000 Euro - 30.000 Euro - da geht sich dann noch eine Melange für den Pflegschaftsri...aus! Läuft steuerlich unter "Aufwandsentschädigung"
Herr G:
oder zwei.
Sind's jetzt 12 oder 10 %? Ich dachte 10.
Frau H:
5 bis 12 Prozent war es früher (manche haben sich bis zu 25 % abgezogen, wie sogar Bürgeranwalt Resetarits berichtete) das liegt in dem Ermessen des Sachwalters und des Richters - bzw. Rechtspflegers - ich hatte Glück - Beschluss BG Liesing nur 5 Prozent verlangt.....so schlägt man/ frau sich durch (auch wenn das Urlaubsgeld jetzt weg ist....) Der Sachwalter stellt das Begehren an das Gericht und das Gericht muss es genehmigen. 2010 war das so, dass das Bezirksgericht Wien-Liesing die Forderungen von Sachwalter Dr. W. von 1330 (für ein halbes Jahr) auf 530 herabsetzte.....der Sachwalter hat sich das vom Konto abgezogen.....und sich gar nicht mehr um mich gekümmert....
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/290/Seite.2900400.html#pflegschaftsrechnung
Die Sachwalterin/der Sachwalter kann folgende Ansprüche aus dem Vermögen der von der Sachwalterschaft betroffenen Person geltend machen:
Aufwandsersatz (z.B. für Telefongebühren, Reisekosten)
Entschädigung für Zeit und Mühe der Sachwalterin/des Sachwalters.
Die Entschädigung kann bis zu fünf Prozent der jährlichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung von Leistungen wie z.B. Pflegegeld, Familienbeihilfe) der betroffenen Person betragen. Bei besonderen Bemühungen der Sachwalterin/des Sachwalters kann die Entschädigung auch mehr, jedoch höchstens zehn Prozent der jährlichen Einnahmen, der besachwalteten Person betragen.
Wenn das Vermögen der besachwalteten Person 10.000 Euro übersteigt, werden der Sachwalterin/dem Sachwalter überdies zwei Prozent des Mehrbetrages als Entschädigung pro Jahr gewährt.
Die Sachwalterin/der Sachwalter kann folgende Ansprüche aus dem Vermögen der von der Sachwalterschaft betroffenen Person geltend machen:
völlig losgelöst von der Erde ....das ist der MÜNDELSONG die Gegenleistung ist schon gegeben...die Sozialarbeiter die als Spitzel arbeiten müssen auch bezahlt werden (bekommen dann vielleicht Provisionen von Ertrag der Wohnung/ Haus/ Schmuck/ Gemälde) und die Rechtsanwaltsgehilfinnen, die die Abrechnung schreiben müssen (arbeiten aber meistens zum Hungerlohn...)
Pflegegeld (sehr gute Frage): Rückblick Januar 2009: 7.1.2009/ 26.1.2009 Dr. W. schrieb mir er will Pflegegeld für mich kassieren - beim 1. Besuch in der Kanzlei war er sehr enttäuscht als er mich sah (kam gerade vom Fitness-Studio in Oberlaa) - aber SPASS beiseite: viele in Pflegeheimen sind entmündigt - sie bekommen gar nichts - der Sachwalter kassiert aber von PENSION und Pflegegeld sicher mehr als 10 Prozent...kenne solche Fälle/ Pflegsschaftsakten - ein ENDZEIT-Szenario....
Frau R. singt nun den MÜNDELSONG
völlig losgelöst
Liegenschaften werden durch das Gericht dadurch sichergestellt, dass die Sachwalterbestellung im Grundbuch angemerkt wird. So wird jede potenzielle Erwerberin/jeder potenzielle Erwerber durch die Publizitätswirkung des Grundbuches über die Verfügungsbeschränkung informiert.
Das gesamte Vermögen der von der Sachwalterschaft betroffenen Person (z.B. Wertpapiere, Sparbücher, Kontostand, Handkassa) ist bei der Rechnungslegung anzugeben. Über alle Einnahmen und Ausgaben des Rechnungslegungszeitraumes sind Belege (z.B. Kontoauszüge, Rechnungen) beizulegen.
Ich gehe davon aus, dass einige Bezirksgerichte - so wie in meinem Fall - OHNE weiteres psychiatrisches Gutachten einige Polit-Entmündigungsfälle und Pflegschaftsverfahren beenden werden!
Auch RechtspflegerInnen dürfen ja Beschlüsse zu Pflegschaftsrechnungen schreiben - da geht es oft um SEHR viel Geld, da ja laut Gesetz der SACHWALTER/ die Sachwalterin
bis zu 12 Prozent vom gesamten Vermögen und Jahreseinkommen des Kuranden/ der Kurandin STEUERFREI kassieren kann.
Dies aber nur mit Pflegschaftsbehördlicher Genehmigung - es können also Kaufverträge vom Sachwalter unterzeichnet werden und dieser kann Mündel-Wohnungen, Häuser, Immobilien, Gemälde, Schmuck, Wertpapiere des entmündigten Menschen mit Hilfe des Bezirksgerichtes VERKAUFEN! Siehe dazu Beiträge von Mag. Schütz auf huffingtonpost, freitag_de Magazin tabula rasa!!!
| Vom Sachwalterrecht zum Erwachsenenschutzgesetz 1. Juli 2018 |
Auch jetzt schon haben Mündel und KurandInnen Akteneinsicht bei Gericht - nicht aber die Angehörigen! Es gibt auch eine Vorsorge-Vollmacht und eine Patientenverfügung, an die sich Sachwalter bis dato nicht halten müssen!
Ich gehe davon aus, dass einige Sachwalterschaften beendet werden ohne psychiatrisches Gutachten so wie in meinem Fall per Beschluss des Bezirksgerichtes Wien-Liesing vom 8.2.2018. Die Justiz erspart sich viele Kosten. Ein psychiatrisches Gutachten kostet ca. 1.500 Euro im Schnitt. Aktengutachten sind etwas billiger.
Herr G. sagt:
STEUERFREI wusste ich nicht. Hammer!
Frau H. antwortet:
da kommt ganz schön was zusammen.......wenn man z.B. ein Mündelhaus verkauft - gegen den Willen der Angehörigen ....sagen wir 300.000 Euro - 30.000 Euro - da geht sich dann noch eine Melange für den Pflegschaftsri...aus! Läuft steuerlich unter "Aufwandsentschädigung"
Herr G:
oder zwei.
Sind's jetzt 12 oder 10 %? Ich dachte 10.
Frau H:
5 bis 12 Prozent war es früher (manche haben sich bis zu 25 % abgezogen, wie sogar Bürgeranwalt Resetarits berichtete) das liegt in dem Ermessen des Sachwalters und des Richters - bzw. Rechtspflegers - ich hatte Glück - Beschluss BG Liesing nur 5 Prozent verlangt.....so schlägt man/ frau sich durch (auch wenn das Urlaubsgeld jetzt weg ist....) Der Sachwalter stellt das Begehren an das Gericht und das Gericht muss es genehmigen. 2010 war das so, dass das Bezirksgericht Wien-Liesing die Forderungen von Sachwalter Dr. W. von 1330 (für ein halbes Jahr) auf 530 herabsetzte.....der Sachwalter hat sich das vom Konto abgezogen.....und sich gar nicht mehr um mich gekümmert....
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/290/Seite.2900400.html#pflegschaftsrechnung
Die Sachwalterin/der Sachwalter kann folgende Ansprüche aus dem Vermögen der von der Sachwalterschaft betroffenen Person geltend machen:
Aufwandsersatz (z.B. für Telefongebühren, Reisekosten)
Entschädigung für Zeit und Mühe der Sachwalterin/des Sachwalters.
Die Entschädigung kann bis zu fünf Prozent der jährlichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung von Leistungen wie z.B. Pflegegeld, Familienbeihilfe) der betroffenen Person betragen. Bei besonderen Bemühungen der Sachwalterin/des Sachwalters kann die Entschädigung auch mehr, jedoch höchstens zehn Prozent der jährlichen Einnahmen, der besachwalteten Person betragen.
Wenn das Vermögen der besachwalteten Person 10.000 Euro übersteigt, werden der Sachwalterin/dem Sachwalter überdies zwei Prozent des Mehrbetrages als Entschädigung pro Jahr gewährt.
Die Sachwalterin/der Sachwalter kann folgende Ansprüche aus dem Vermögen der von der Sachwalterschaft betroffenen Person geltend machen:
- Aufwandsersatz (z.B. für Telefongebühren, Reisekosten)
- Entschädigung für Zeit und Mühe der Sachwalterin/des Sachwalters.
Die Entschädigung kann bis zu fünf Prozent der jährlichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung von Leistungen wie z.B. Pflegegeld, Familienbeihilfe) der betroffenen Person betragen. Bei besonderen Bemühungen der Sachwalterin/des Sachwalters kann die Entschädigung auch mehr, jedoch höchstens zehn Prozent der jährlichen Einnahmen, der besachwalteten Person betragen.
Wenn das Vermögen der besachwalteten Person 10.000 Euro übersteigt, werden der Sachwalterin/dem Sachwalter überdies zwei Prozent des Mehrbetrages als Entschädigung pro Jahr gewährt. - Entgelt
Dies steht einer Sachwalterin/einem Sachwalter dann zu, wenn sie/er ihre/seine beruflichen Kenntnisse für die Betroffene/den Betroffenen eingesetzt hat. Dies gilt nicht, wenn eventuelle Kosten eines Gerichtsverfahrens von der gegnerischen Partei ersetzt werden. - Das gerichtliche Verfahren selbst ist kostenlos.
- Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener werden mit 134 Euro vergebührt.
- Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener werden mit einem Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch mit 86 Euro vergebührt. Ist aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben (egal in welcher Form, z.B. auch in Form von Wertpapieren) bis zu 20.000 Euro ersichtlich und übersteigen die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte nicht 13.912 Euro kann die Gebührenbefreiung für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung beantragt werden.
- HINWEIS Keine Gebührenpflicht besteht seit 1. Juli 2015 für die Genehmigung von Rechtshandlungen minderjähriger Pflegebefohlener und für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung minderjähriger Pflegebefohlener im Rahmen der Vermögensverwaltung.
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Herr G. schreibt weiter:
Das perfekte passive Einkommen, Leistungsunabhängig also ohne Gegenleistung und ohne Leistungsnachweis bzw. Kontrolle - völlig losgeelöst von der Eerde...
Frau R.
so kommt man dann auf die 12 Prozent....wenn das Vermögen der besachwalterten Person 10000 Euro übersteigt....nun kann ich sogar froh sein, dass ich meine Eigentumswohnung in der Stmk bereits 2006 verkaufte
Herr G.
Habe von einigen Fällen gehört, wo sehr wohl das Pflegegeld auch abgeschöpft wird. Ob nur über den Umweg des "Ansparens" weiß ich jetzt nicht
Frau R.
Pflegegeld (sehr gute Frage): Rückblick Januar 2009: 7.1.2009/ 26.1.2009 Dr. W. schrieb mir er will Pflegegeld für mich kassieren - beim 1. Besuch in der Kanzlei war er sehr enttäuscht als er mich sah (kam gerade vom Fitness-Studio in Oberlaa) - aber SPASS beiseite: viele in Pflegeheimen sind entmündigt - sie bekommen gar nichts - der Sachwalter kassiert aber von PENSION und Pflegegeld sicher mehr als 10 Prozent...kenne solche Fälle/ Pflegsschaftsakten - ein ENDZEIT-Szenario....
Frau R. singt nun den MÜNDELSONG
völlig losgelöst
Liegenschaften werden durch das Gericht dadurch sichergestellt, dass die Sachwalterbestellung im Grundbuch angemerkt wird. So wird jede potenzielle Erwerberin/jeder potenzielle Erwerber durch die Publizitätswirkung des Grundbuches über die Verfügungsbeschränkung informiert.
Das gesamte Vermögen der von der Sachwalterschaft betroffenen Person (z.B. Wertpapiere, Sparbücher, Kontostand, Handkassa) ist bei der Rechnungslegung anzugeben. Über alle Einnahmen und Ausgaben des Rechnungslegungszeitraumes sind Belege (z.B. Kontoauszüge, Rechnungen) beizulegen.
Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, d.h. dass Sie nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung aufgenommen werden können. Je nach Träger müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen, dem Sie neben Ihren Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und Ihre finanziellen Verhältnisse beilegen sollten.
Rosemarie Hoedl Zur Finanzierung Ihrer Pflege kann Ihr Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz Ihres Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben Ihnen 20 Prozent der Pension, die Sonderzahlungen sowie 45,20 Euro als monatliches Taschengeld vom Pflegegeld.
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360543.html
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