Montag, 14. September 2020

Artikel 3 Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

Artikel 3 Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes 

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2015, wird wie folgt geändert: 

1. § 4 samt Überschrift lautet: „Partnerschaftsfähigkeit § 4. Eine eingetragene Partnerschaft kann begründen, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.“ 

2. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

 „(2) Die Auflösung kann ein eingetragener Partner nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist. Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der eingetragene Partner aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.“ 

3. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. zur Zeit der Begründung oder im Fall des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Zeit der Bestätigung in der Partnerschaftsfähigkeit beschränkt war;“ 

4. In § 14 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „vollen Geschäftsfähigkeit“ durch das Wort „Partnerschaftsfähigkeit“ ersetzt. 

5. § 14 Abs. 2 Z 2 entfällt. 

6. § 14 Abs. 3 entfällt. 

7. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“ durch das Wort „Partnerschaftsfähigkeit“ ersetzt.

8. § 14 Abs. 5 lautet: „(5) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Teil innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Auflösungsklage gehindert ist. Hat ein nicht entscheidungsfähiger klageberechtigter Teil keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört. Hat der gesetzliche Vertreter eines nicht entscheidungsfähigen Teils die Auflösungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der eingetragene Partner selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlangen der Entscheidungsfähigkeit die Auflösungsklage erheben.“ 

9. § 15 Abs. 2 lautet: „(2) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn 1. die eingetragene Partnerschaft infolge eines Verhaltens des anderen, das nicht als schuldhafte Verfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der eingetragenen Partnerschaft entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, oder 2. der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.“ 

10. § 19 Abs. 2 Z 2 lautet: „2. ein eingetragener Partner bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht partnerschaftsfähig war; die eingetragene Partnerschaft ist jedoch als von Anfang an gültig BGBl. I - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 59 23 von 46 www.ris.bka.gv.at anzusehen, wenn er nach Erlangen dieser Fähigkeit zu erkennen gibt, die eingetragene Partnerschaft fortsetzen zu wollen;“ 

11. In § 19 Abs. 3 erster Satz wird vor der Wortfolge „die Staatsanwaltschaft“ die Wendung „– ausgenommen im Fall des Abs. 2 Z 2 –“ eingefügt. 

12. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(4) Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwachsenenschutzGesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.“ 

Artikel 4 Änderung des Namensänderungsgesetzes 

Das Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert: 

1. In § 1 lauten die Abs. 2, 3 und 4: „(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet. 

(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen. 

(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.“ 

2. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen“ ersetzt. 

3. In der Überschrift vor § 4 entfällt die Wortfolge „Zustimmungen und“. 

4. § 4 Abs. 1 lautet: „(1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.“ 

5. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr“ ersetzt. 

6. § 4 Abs. 3 lautet: „(3) Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.“ 

7. § 11 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) §§ 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. Juni 2018 eingebracht wurde.“ 

BGBl. I - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 59 24 von 46 www.ris.bka.gv.at 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1516419/BEGUT_COO_2026_100_2_1516419.html

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