Montag, 14. September 2020

Artikel 15 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 15 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes 

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert: 

1. In der Tarifpost 7 werden in der Spalte „Gegenstand“ in Z I lit. c Z 1 die Wendung „über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (§ 167 Abs. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 und § 275 Abs. 3 ABGB)“ durch die Wendung „über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)“ und in Z I lit. c Z 2 das Wort „Pflegebefohlener“ durch die Wortfolge „schutzberechtigter Personen“ ersetzt. 

2. In der Tarifpost 7 wird in der Anmerkung 8 der Hinweis auf „§§ 229, 276 ABGB“ durch den Hinweis auf „§ 276 Abs. 1 ABGB“ ersetzt. 

3. In der Tarifpost 10 Z I lit. c Z 13 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Wortfolge „Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter der Verlassenschaft“ durch die Wortfolge „gesetzlicher Vertreter und Vertreter der Verlassenschaft (§ 23 UGB)“ ersetzt. 

4. In der Tarifpost 11 entfallen in der Spalte „Gegenstand“ die Wortfolge „d) Aufnahme von Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB).“ und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag „88 Euro“.

5. In der Tarifpost 12 lit. j wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „Sachwalterschaft“ durch das Wort „Erwachsenenvertretung“ ersetzt. 

6. In der Tarifpost 15 in der Anmerkung 3 lit. g wird die Wortfolge „Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie“ durch die Wortfolge „Pflegschaftsverfahren und“ ersetzt. 

7. In Art. VI wird folgende Z 65 angefügt: „65. Die Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und 2, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 10 Z I lit. c Z 13, Tarifpost 12 lit. j und die Anmerkung 3 lit. g zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 30. Juni 2018 verwirklicht. Tarifpost 11 lit. d tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Juli

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