Sonntag, 12. März 2023

Rücktritt – Vertrag wegen #Geschäftsunfähigkeit nichtig? OGH Urteile u.a.

Rücktritt – Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig? 

Die Problematik rund um die rückwirkende Geschäftsunfähigkeit beschäftigt mich seit vielen Jahren - auch aus eigener Betroffenheit.

Auch "Am Schauplatz Gericht" gibt es dazu immer wieder aktuelle Fälle. Die OGH-Judikatur dazu ist überraschend eindeutig und klar.
Wenn ich jetzt boshaft wäre, würde ich natürlich (in meiner Eigenschaft als boshafte Betschwester) auch auf internationale Verträge eingehen. Das mache ich nicht mehr, z.B. Verträge der Republik mit Russland aufgrund von Feststellung der rückwirkenden Geschäftsunfähigkeit der Unterzeichner einseitig aufkündigen. Das war ja schon beim Konkordat immer die Frage, ob man einen bilateralen Staatsvertrag einseitig kündigen kann.
Quod licet iovi, non licet bovi: Bleiben wir bei den kleinen Leuten, bei den Mündeln, die es dann immer ganz hart trifft:
Zitat: Ansonsten hat der Geschäftsunfähige das Geld, das er aufgrund des ungültigen Rechtsgeschäfts erhalten hat, zurückzustellen, sofern es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist. Die Bereicherung muss der Gläubiger beweisen.
Der Sachwalter (Gerichtl.EV) muss das Geld also zurück geben, das das Mündel erhalten hat aufgrund eines rechtsungültigen Vertrags, dessen Inhalt es nicht unterschrieben hat.
Die medizinische Problematik der Feststellung einer Jahre zurück liegenden #Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vertragserrichtung berücksichtigt der Gesetzgeber aber nicht - no ned. Es wird im Einzelfall entschieden, womit wir wieder bei "Quod licet iovi - non licet bovi" gelandet sind.
Auf Anfrage bei einem Professor des Kirchen- und Religionsrechts betreff Eheannullierung und Feststellung der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung antwortete dieser ausweichend: Dazu kann man anmerken: Roma locuta causa finita.
In einer parlamentarischen Demokratie hat man jedoch auch als einfacher Bürger das Recht nachzufragen und nachzuforschen - dazu dienen die OGH-Urteile und persönliche Berichte und blogs sowie Berichte in den Medien (ORF Schauplatz Gericht ist keine so schlechte Sendung - hier kommt der ORF seiner Informations- und Bildungspflicht nach besonders im juristischen Bereich. Fortsetzung folgt.
Anmerkung: Link entspricht nicht den Moral-Standards von Facebook, schon aber von Twitter. 
Wird ein Vertrag abgeschlossen, wobei sich später zeigt, dass ein Vertragspartner geschäftsunfähig ist, so stellt sich die Frage, ob das Rechtsgeschäft noch als gültig angesehen werden kann. Worauf ist grundsätzlich bei Verträgen mit Geschäftsunfähigen bzw. deren Rückabwicklung zu achten?

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist in diesem Punkt deutlich:  Nach § 865 ABGB kann ein Geschäftsunfähiger weder ein Versprechen machen noch es annehmen. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist daher ohne Rücksicht auf seinen Inhalt absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig. Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils nichtigen Vertrags erfolgt nach § 877 ABGB. Diese Bestimmung verweist auf das allgemeine Bereicherungsrecht. Wird die Bereicherung des Geschäftsunfähigen aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäfts geltend gemacht, wendet der OGH, wie auch in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung, die Bestimmung des § 1424 ABGB analog an. Demnach hat der Geschäftsunfähige das Geld, das er aufgrund des ungültigen Rechtsgeschäfts erhalten hat, nur insoweit zurückzustellen, als es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist.

Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre.

https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/877

Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat. Ende Zitat. 

https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/912625?originalFilename=true

https://netlibrary.aau.at/obvuklhs/content/titleinfo/5332968/full.pdf

https://www.rechtdirekt.at/ruecktritt-geschaeftsunfaehigkeit/
https://www.heute.at/s/jurist-will-wiener-burgermeister-werden-41140252
https://www.youtube.com/watch?v=MznD4PHPBRg




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