Donnerstag, 16. Juni 2016

OGH Geschäftszahl 2Ob21/11v: Müssen alle Dauer-KlägerInnen & Querulanten entmündigt werden?

Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Geschäftszahl
2Ob21/11v

Paranoia querulans und Sachwalterschaft - der Oberste Gerichtshof spricht: 


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des S***** P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den Verfahrenssachwalter Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 22. Dezember 2010, GZ 2 R 330/10v-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 6. Oktober 2010, GZ 6 P 12/10a-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück verwiesen.

Begründung:
Der Betroffene ist Partei in mehreren zivilgerichtlichen Verfahren. Am 20. 8. 2010 langte beim Erstgericht die Anregung eines Prozessgegners des Betroffenen auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen einer Sachwalterschaft für den Betroffenen ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Betroffene unzählige Personen mit sinnlosen Klagen und Anträgen verfolge, die allesamt abgewiesen werden würden. In einem Strafverfahren sei dem Betroffenen durch den dort bestellten Sachverständigen eine Geistesstörung attestiert worden. Es bestehe daher der Verdacht, dass sich der Betroffene Schaden zufüge und er seine Zukunft nicht „vernunfthandelnd“ gestalten könne.

In seiner Äußerung verwies der Betroffene auf die im Internet veröffentlichte Ankündigung des Einschreiters, er werde ihn (den Betroffenen) „zu Fall bringen“. Der Einschreiter führe einen „Rachefeldzug“ gegen ihn, weil er als Journalist über strafbehördliche Verfolgungshandlungen gegen den Einschreiter berichtet habe. Die Behauptung unsinniger Prozessführung treffe nicht zu. Aufgrund einer früheren Anregung des Einschreiters bei einem anderen Bezirksgericht sei mit Beschluss vom 13. 3. 2007 bereits festgestellt worden, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht erforderlich sei und dass der Betroffene seine Angelegenheiten selbst besorgen könne (bzw. es sich selbst besorgen könne). 

Das Erstgericht veranlasste die Beischaffung des vom Einschreiter erwähnten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 2. 3. 2010, welches im Auftrag des Landesgerichts Klagenfurt erstattet worden war. Der darin umschriebene Gutachtensauftrag umfasste die Abklärung des psychischen Zustands des Betroffenen, insbesondere seine Fähigkeit, das Unrecht der ihm zur Last gelegten Taten einzusehen. Letzteres wurde vom Sachverständigen bejaht, obwohl sich beim Betroffenen einige (näher bezeichnete) Merkmale einer „histrionischen Persönlichkeitsstörung“ finden würden. Es bestehe allerdings kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Störung im engeren Sinn bzw einer Geisteskrankheit iSd § 11 StGB.

Nach Durchführung der Erstanhörung fasste das Erstgericht den Beschluss, das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, fortzusetzen und Dr. Hans Kröppel zum Verfahrenssachwalter zu bestellen. Nach dem Ergebnis der Erstanhörung scheine der Betroffene nicht in der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft werde, sei daher fortzusetzen. Für dieses Verfahren sei ein Vertreter vorgeschrieben. Da der Betroffene keinen Vertreter für das Verfahren gewählt habe, sei gemäß § 119 AußStrG ein Verfahrenssachwalter zu bestellen gewesen.
Das vom Betroffenen angerufene Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Es führte aus, für die Fortsetzung des Verfahrens genüge nach ständiger Rechtsprechung schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zu einer Sachwalterbestellung kommen werde. Ein Sachwalter sei zu bestellen, wenn eine Person (ua) an einer psychischen Krankheit leide und zumindest einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen könne (§ 268 Abs 1 ABGB). 

Nach dem Inhalt des im Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens weise der Betroffene einige Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung auf, so Tendenzen zur Dramatisierung der eigenen Person, zu fallweise übertriebenem Ausdruck von Gefühlen, zu oberflächlicher und labiler Affektivität sowie Verlangen nach Aufregung, Anerkennung durch andere und Aktivitäten, bei denen er im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehe. Hingegen bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung im engeren Sinn. Bei der Erstanhörung habe der Betroffene angegeben, Schulden von rund 100.000 EUR zu haben und monatlich 1.000 EUR zu verdienen. Er sei in mehreren gerichtlichen Verfahren Partei.
Nach dem Akteninhalt leide der Betroffene also an einer psychischen Krankheit. Er habe hohe Schulden, verdiene wenig Geld und sei in Gerichtsverfahren verwickelt, die zu weiteren Kosten führen könnten. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zu einer Sachwalterbestellung kommen werde. Ob dies tatsächlich der Fall sein werde, lasse sich derzeit noch nicht beurteilen; aus diesem Grund sei das Bestellungsverfahren jedenfalls fortzusetzen. Da der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter habe, sei für ihn ein Verfahrenssachwalter zu bestellen. Hingegen sei bedeutungslos, von welcher Person die Bestellung eines Sachwalters angeregt worden sei.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des hiebei durch den Verfahrenssachwalter vertretenen Betroffenen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen (ersatzlos) zu beheben und das Sachwalterschaftsverfahren einzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Er ist im Sinne eines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Den weiteren Ausführungen ist voranzustellen, dass die auf § 119 AußStrG gegründete Bestellung eines Verfahrenssachwalters bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam wird (2 Ob 173/08t; RIS-Justiz RS0124569). Der bestellte Verfahrenssachwalter ist somit schon vor Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses befugt und verpflichtet, die Interessen des Betroffenen zu wahren, weshalb er auch zu dessen Vertretung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren berechtigt ist.
Der Betroffene macht geltend, bei der Erstanhörung hätten sich keine Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Krankheit iSd § 268 ABGB ergeben. Auch die festgestellten Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung deuteten nicht auf eine psychische Erkrankung hin. 
Die Vorinstanzen hätten ferner keine aussichtslose oder absurde Prozessführung festgestellt. Unter diesen Umständen fehle es an einem ausreichenden Substrat für die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens.
Hiezu wurde erwogen:
1. Das Verfahren zur Prüfung, ob für eine Person ein Sachwalter zu bestellen ist, darf nur eingeleitet werden, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen (3 Ob 94/07f; 3 Ob 39/09w). Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden (3 Ob 39/09w; 1 Ob 110/09x; RIS-Justiz RS0008526). 
Selbst für einen sogenannten „Querulanten“ darf nur dann ein Sachwalter bestellt werden, wenn er sich durch sein „Querulieren“ selbst Schaden zufügt (3 Ob 94/07f; RIS-Justiz RS0072687). Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig, wie das Interesse Dritter an einer Sachwalterbestellung (3 Ob 94/07f mwN). Das mit der Anregung, ein Sachwalterbestellungsverfahren einzuleiten, befasste Gericht hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Hinweis konkrete und begründete Anhaltspunkte enthält. Dabei ist auch zu beachten, von wem der Hinweis kommt (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG, § 117 Rz 3).
2. Die in § 268 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen (vgl 1 Ob 125/07z; RIS-Justiz RS0049003 [zu § 273 Abs 1 ABGB aF]).
Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon dargelegt, dass es dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens widersprechen würde, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt werden würden (3 Ob 39/09w). Ebenso wurde aber auch schon klar gestellt, dass doch wenigstens ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat zu fordern ist, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt. Es sei zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten habe und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liege, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen (1 Ob 110/09x).
3. Der bloße Hinweis auf einige Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung durch die Vorinstanzen reicht zur Rechtfertigung der Besorgnis einer Selbstbeschädigung iSd § 268 Abs 1 ABGB nicht aus. Die zweitinstanzliche Schlussfolgerung, der Betroffene leide an einer psychischen Krankheit (im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung), ist weder durch das besagte Gutachten, noch durch Feststellungen gedeckt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die aktenkundigen Unterbrechungsbeschlüsse nach § 6a ZPO ausschließlich im Hinblick auf die Anregung des Einschreiters erfolgten, nicht aber auf der Initiative der Prozessgerichte beruhen. Eigene Wahrnehmungen, die auf eine Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen hindeuten könnten, gehen aus der Begründung dieser Beschlüsse nicht hervor. Schließlich hat auch das Erstgericht seinen Fortsetzungsbeschluss zwar formelhaft mit dem „Ergebnis der Erstanhörung“ begründet, dieses aber weder in dem von ihm verfassten Aktenvermerk vom 5. 10. 2010, noch in der Entscheidung selbst nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht.
Nach den obigen Kriterien hätte es jedoch zumindest der näheren Darlegung bedurft, in welche Rechtsstreitigkeiten der Betroffene derzeit (noch) verwickelt ist, welchen Gegenstand und Hintergrund sie haben und ob ein möglicher Zusammenhang zwischen den festgestellten Merkmalen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung und einem bedenklichen Prozessverhalten des Betroffenen besteht.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach dessen Ergänzung - nachvollziehbar darzulegen haben, welche konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Betroffene aufgrund der angeführten Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung selbst Nachteile zufügen könnte. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Fortführung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich ist (vgl 1 Ob 110/09x).



Kommentar: Aus gutachterlicher Sicht ist auch zu erwägen, ob bei Mündeln (Kommentar) für den Geschlechts-Akt zwischen Mann und Frau oder perverse sexuelle paranoide Handlungen (wie gleichgeschlechtliche Handlungen oder sexuelle Handlungen mit anderen Unmündigen gemäß "207 STGB" eine gerichtliche Genehmigung (Bezirksgerichts-Beschluss) bzw. Genehmigung durch den Einstweiligen Sachwalter, die einstweilige Sachwalterin notwendig ist. 

Siehe dazu Wien - Stadt der Menschenrechte! 






Sonntag, 12. Juni 2016

Anfechtung der Bundespräsidentenwahl - Kanzlei B & S

Mag.a Rosemarie B. Hoedl CA 
Initiative Pflegschaftsverfahren 
1230 WIEN 

B & S
Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH
Gußhausstraße 6
1040 WIEN 

Wien, 11. Juni 2016 

Betrifft: Anfechtung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentschaftswahl am 22. Mai 2016 - Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung auch in Hinblick auf die Wahlrechtsausübung besachwalterter Personen

https://www.fpoe.at/fileadmin/user_upload/global/Wahlanfechtung_2016.pdf



Sehr geehrte Kanzlei Böhmdorfer, sehr geehrter Verfassungsgerichtshof (Evidenzbüro), 

in Ergänzung zu Ihrer Wahlanfechtung der Bundespräsidentenwahl möchte ich folgendes zum Thema 

Punkt 3 mitteilen! 

3. Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung auch in Hinblick auf die Wahlrechtsausübung
besachwalterter Personen

Die Manipulationsmöglichkeiten bestehen im besonderen Maße bei der Wahlrechtsausübung
von Personen, für die ein Sachwalter gerichtlich bestellt wurde. Darüber hinaus ist nicht gesetzlich
geregelt, wer für eine besachwalterte Person eine Wahlkarte beantragen darf und ob
besachwalterte Personen die für die Briefwahl erforderliche eidesstattliche Erklärung rechtswirksam abgeben können (siehe Punkt II. 3.). ENDE ZITAT 

Seit vielen Jahren bemüht sich unsere Initiative gegen Sachwalterschaftsmissbrauch/ Initiative Pflegschaftsverfahren das Pflegschaftsrecht zu verbessern und Sachwalterschaftsmissbrauch breitflächig und Österreich-weit zu verhindern und gequälten KurandInnen und ihren entrechteten Angehörigen zu helfen! 

Sehr erstaunlich ist das Erkenntnis des VwgH von 1987, das KurandInnen das Wahlrecht erlaubt. Immer wieder haben wir auf die Problematik dieses Umstandes hingewiesen. 

Siehe dazu blog 

Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich

http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/2013_01_01_archive.html

Aus persönlicher Erfahrung als Pflegehelferin seit 1985 (Steiermark - Wien) in Hospizen und staatlichen sowie Kirchlichen Altenheimen/ Pflegeheimen ist mir leider aus unzähligen Fällen und persönlicher Betroffenheit bekannt, wie am Tag der Wahl agiert wird. 

Auch war ich oftmals Wahlbeisitzerin und vor der Nationalratswahl 2008 auch Zustellungsbevollmächtigte. Ich habe auch Ausbildungen im Rahmen der Nationalratswahlordung und Gemeinderats/ Landtagswahlordnung Wien absolviert. 

Ich selbst bin im Auftrag des Büros der Grünen (van der Bellen), des grünen Landtag-Klubs des BMF, der BRZ GmbH und der Buhag elf Jahre im Mai 2009 elf Jahre rückwirkend entmündigt worden - zuvor schwer denunziert worden (siehe dazu Pflegschaftsakt Mag. Hoedl  BG Wien-Liesing und LG Strafsachen Wien Vergleich Noll-Bruzek Januar 2008) 

chronologie einer entmündigung.blogspot.co.at (inklusive alle Gerichtsakten) 

Ich war Angestellte der BRZ GmbH (Projekt Bundeshaushaltsverrechnung auf SAP) und weiß daher, wie Daten im Bereich E-Justiz manipuliert werden können (VJ-Register). 

Folgende Vorschläge zum Wahlrecht für KurandInnen möchten wir unterbreiten: 

1. Schwerst geistig Behinderte und schwer Demenz-Kranke sollten kein Wahlrecht haben, weil sie ja sonst auch keine Rechte haben. Der Sachwalter, die Sachwalterin hat meist das gesamte Vermögen unter Verwaltung (inkl. Pflegegeld und Sozialleistungen) - somit ist eine Beeinflussung bzw. Wahlrecht eigentlich sinnlos, da der Sachwalter die Wahl beeinflussen kann bzw. die Partei-Politischen Motivierten WahlhelferInnen - gerade in staatlich geführten Pflegeheimen. 

2. Es ist das Erkenntnis des VwgH von 1987 anzufechten. 

3. Ein Mündel ist nicht rechtsfähig - daher ist das Wahlrecht völlig sinnlos, da ja der schwerst geistig behinderte bzw. an Alzheimer erkrankte Mensch nur von politischen Parteien en masse  instrumentalisiert wird - das ist eine Verletzung der Menschenrechte aus unserer Sicht. 

4. Presse-Kommentatoren berichten folgendes: 

Auszug aus einem Presse-User-Kommentar zur Stichwahl am 22. Mai 2016 

„Der größte Skandal im Skandal ist, dass wie in Bulgarien bei der EU-Wahl (dort wurden grunsätzlich nur 50 Euro pro Stimme bezahlt, aber es dürfte in Österreich wohl Hofers Vorsprung bei legaler Wahl sehr groß gewesen sein und daher wurde mehr bezahlt um genug Stimmen kaufen zu können) Stimmen einfach verkauft wurden.

Die Aussage, dass besonders viele Akademiker Wahlkarten angefordert haben, die stimmt nämlich gar nicht. Besonders viele arbeitslose Neoösterreicher haben im 2. Wahlgang plötzlich Wahlkarten angefordert und zwar nur zu einem Zweck. Um diese um 50 – 200 Euro pro Stück zu verkaufen an Aufkäufer, die für Bellen aufkauften. Letzeres kann ich zumindest auch zum Teil beweisen. Ich will aber die Arbeit der Staatsanwaltschaft nicht mit der Nennung von Unterhändlern behindern, die für Bellen Wahlkarten aufgekauft haben. Das Geld kam aber von TTIP-Lobbyleuten und vermutlich auch von der Pharmalobby. Immerhin wurden rund 10 Mio. Euro für mindestens 60.000 Wahlkarten bezahlt.“ (Quelle: Bader - https://alexandrabader.wordpress.com/2016/06/09/bundespraesidentenwahl-wird-angefochten)

Conclusio: 

Man muss davon ausgehen, dass das Wahlrecht von geistig und psychisch schwerst beeinträchtigen Menschen gegen die Menschenrechte ist. 

Auch öffnet es der Wahlmanipulation Tür und Tor. So gehen zum Beispiel WahlhelferInnen von politischen Parteien am WAHLTAG in Pflegeheime mit vorausgefüllten Wahlzetteln. 

Das ist schwerer Amtsmissbrauch. 

Den Angehörigen von KurandInnen sind mehr Rechte einzuräumen. 

Die Vertretung vor Behörden und Gerichten ist den Angehörigen - wenn möglich - zu übertragen. 

Ein schwerst geistig behinderter Mensch kann keinen freien Willen bilden - er/ sie kann sich auch keine politische Meinung bilden. 
Es ist eventuell durch medizinische Gutachten im einzelnen Fall zu klären, ob ein Kurand/ eine Kurandin das Wahlrecht ausüben kann. 

Es muss auf alle Fälle vermieden werden, dass WahlhelferInnen der politischen Parteien am Wahltag Amtsmissbrauch begehen und alte Demenz-kranke Menschen missbrauchen, beeinflussen und instrumentalisieren. 

Auch dürfen keine Wahlstimmen in Pflege- und Altersheimen - so wie in Bulgarien - gekauft und verkauft werden. 

Im Gegenständlichen Fall berichten WahlhelferInnen, WahlbeisitzerInnen, dass van der Bellen-Stimmen gekauft wurden - vor allem durch Bezahlung von arbeitslosen Neo-ÖsterreicherInnen. Der Kauf-Preis für eine Stimme war zwischen 50 und 200 Euro - in Bulgarien ist hingegen der Fixpreis 50 Euro für eine gekaufte Stimme. 

Im Gegenständlichen Fall sollten auch die Leitungen der Pflegeheime und Altersheime strafrechtlich belangt werden, weil sie für diesen Amtsmissbrauch mitverantwortlich sind. 

Bis zu einer Verurteilung und einer eventuellen Wiederholung der Bundespräsidentenwahl gilt natürlich die Unschuldsvermutung. 

Mit freundlichen Grüßen 
Mag.a Rosemarie B. Hoedl CA
Initiative Pflegschaftsverfahren 
1230 WIEN 

Beilagen 

http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/2013_01_01_archive.html

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00

Geschäftszahl VFGH

G109/87
Leitsatz
Undifferenziertes Anknüpfen an die Bestellung eines Sachwalters in §24 NRWO 1971 (betreffend den Ausschluß von Personen vom Wahlrecht); Gleichheitswidrigkeit des §24

Spruch

§24 Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, idF BGBl. Nr. 136/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben.


http://chronologieeinerentmuendigung.blogspot.co.at/2016/02/chronologie-einer-entmundigung-ist.html

http://entmuendigungwienbezirksgericht23.blogspot.co.at/

Montag, 25. April 2016

Hofburgwahl 2016 (EIN POLIT-MÜNDEL JUBELT): Wen wählen Mündel im Auftrag ihrer SachwalterInnen?

Nicht das Ende der 2. Republik - sondern das Ende der Folter durch Entmündigung/ Enteignung/ Familien-Entfremdung/ Mikrowellen-Bestrahlungs-Stasi-Folter/ Kinderhandel/ rituellen Kindesmissbrauches naht! Meine Gebete werden erhört!!!! Das Ende des Kabinetts Taxi-Werner (dank an den Wähler/ die WählerInnen) - ein ENDE DER FOLTER/ZENSUR-REGIERUNG SEIT DEZEMBER 2008 (eigentlich Januar 2007) ist eingeläutet und absehbar!!!

Tapetentür

Ich freue mich: das Ende einer Folter-Regierung seit Dezember 2008 ist eingeläutet: Einer Regierung, die durch Massenentmündigungen, Polit-Entmündigungen, Arbeitsverbot für sap_pressive persons, Massenenteignungen, Massenentfremdungen (Jugendamt), ZENSUR in Social Media, weisse Folter durch POLIT-Entmündigungen etc. schweres (SACHWALTERSCHAFTS- und PFLEGSCHAFTS-) UNRECHT geschaffen hat.

Landkarte

Einer Regierung, wo man sich nicht einmal sicher sein kann, ob der Regierungschef sich nicht der Dokumentenfälschung schuldig gemacht hat - wo ein roter Sozialminister zugeschaut hat, wie im Juni 2009 ein Budget-Begleitgesetz geschaffen wurde, wo SachwalterInnen ermöglicht wurde en masse mit Hilfe von Bezirksgerichten Pflegschaftsrechnungen zu fälschen, wo Angehörige keine Einsicht haben (mit Folge von Massen-Enteignungen).
Medienberichterstattung der Hofburg-Wahl

Einer Regierung, die ihre eigenen Parteimitglieder entmündigt, entrechtet und zensuriert hat. Viele grüne und rote ehemalige Partei-Mitglieder sind heute zensuriert und auf den Facebook-Seiten der jeweiligen Parteien gesperrt.

Medienberichterstattung der Hofburg-Wahl

Jetzt danke ich mal dem österreichischen Wähler, der österreichischen Wählerin, die bei Entfremdung, Entmündigung, Kinderhandel, Zensur, vollkommenen Entrechtung der österreichischen Bevölkerung, Entfremdungspolitik (wo Eltern ihre Kinder jahrelang nicht sehen dürfen, obwohl sie hohe Alimente zahlen und Angehörige von Massen-Entmündigten Pfleglingen, die diese Republik aufgebaut haben, vom Sachwalter enteignet wurden und keine Akteneinsicht am Bezirksgericht haben, wo Pflegschaftsrechnungen gefälscht werden) nicht mehr zuschauen will!

Die eigene Bevölkerung enteignen entrechten entfremden (und Flüchtlingen die enteigneten Güter als Geschenke zur Verfügung stellen) - das bleibt a la longue nicht ohne Folgen!

Blogs sperren lassen - Facebook-Konten ohne richterlichen Beschluss sperren lassen...da hat diese Folter-Regierung seit 2008 wohl ordentlich über das Ziel hinausgeschossen:

Wahltag ist Zahltag!!!!

Herr Robert schreibt am 24. März 2016 auf der Site der entmündigten und Delogierten bloggerin und ehemaligen hochdotierten Journalistin Alexandra Bader:

https://alexandrabader.wordpress.com/2016/03/23/offener-brief-an-die-innenministerin/#comments

Zitat:



Liebe Alexandra, Respekt, brillant, ich freue mich auf jeden deiner Beiträge!
Übrigens, wir kennen uns noch aus der Zeit um circa 1990 im grünen Landesbüro Wien, als Du und Voggi Anti-EU Materialien produziert habt und ich mit Peter nebenan die “Wiener Revue”. Damals dachte ich doch tatsächlich noch, dass die Grünen die Guten wären, ha!
Das Beharren auf Rechtsstaatlichkeit mit allen Konsequenzen ist ironischerweise eben eine “rechte” Position und wird sich im Scheinantagonismus zur “Menschlichkeit”, einer der schwammigsten Nichtbegriffe überhaupt, wohl nie auflösen lassen, wie an den Reden in den Videos ersichtlich war.
Verantwortungsethik vs Gesinnungsethik eben, Max Weber, gute Gesinnung kostet nichts, billig, billig und falsch.
Mittlerweile bin ich 52 Jahre alt (also ohnehin ein Feindbild, alter weisser Mann, heteronormativ obendrein, die Grünen Österreichs und Wiens haben mich auf FB gesperrt, ob Nichtigkeiten) und denke politisch rechts, weil ich nicht an linke gleichmacherische Utopien glaube, und sie de facto auch nicht funktionieren. Bei der Frage der Finanzierung der ganzen Chose ducken sich Linke gerne weg und gehen handfesten Diskussionen allzu gerne aus dem Weg. “Aber wir sind doch so ein reiches Land”, blabla.
Und ich habe auch kein Problem damit, die FPÖ zu wählen, mir bleibt bis auf bessere Optionen nichts anderes übrig.
Liebe Grüße, Robert

Medienberichterstattung der Hofburg-Wahl
Hofburgwahl: ein vollkommen ratloser ORF-Innenpolitik-Chef-Redakteur angesichts des Abgesangs auf die Stasi-Entmündigungs-Enteignungs-Entfremdungs-Folter-Regierung seit Dezember 2008 

Kein blaues Auge für die Taxi-Regierung/ Entmündigungs- Enteignungs- Entfremdungs-Regierung!
Die Zeit der Ernte naht! Wahlfälschungen haben bald keine Zukunft mehr! Das Pflegschafts-Unrecht wird auch bald ein Ende haben? IS THE FAIR GAME OVER??????? (seit 1986)

Bildergebnis für Ergebnisse hofburgwahl bilder



Donnerstag, 21. April 2016

Sachwalterschafts-Unrecht: Vom verweigerten Recht auf eine Vertrauensperson im Sachwalterschaftsverfahren

Sehr geehrtes BM für Justiz, sehr geehrter Bundesminister, sehr geehrte Patientenanwaltschaft 

zur Reform des Sachwalterschafts-Rechtes und zum Recht auf eine Vertrauensperson als Prozessbegleitung - sowie zu Kosten des Pflegschaftsverfahrens stelle ich folgende Fragen an Sie - anhand meiner eigenen 11 Jahre rückwirkenden und nunmehr neuerlichen Entmündigung - im Auftrag von BM für Finanzen und Bundesrechenzentrum GmbH am Bezirksgericht Wien-Liesing: 

Siehe dazu 
Eingeschriebener Brief - vorab als E-mail im word-attachment 

In der Erwartung Ihrer geschätzten Antworten 

Mag.a Rosemarie B. Hoedl 
1230 Wien 

Antwort von Patientenanwaltschaft Wien: 

Sehr geehrte Frau Mag. Hödl,

ich darf Ihnen auf Ihre Nachricht vom 20.April 2016  antworten. Ihrem Schreiben konnte ich entnehmen, dass Sie sich ohnehin bereits – in Zuständigkeit - direkt an das BM für Justiz gewandt haben. Wir können davon ausgehen, dass man Ihnen in angemessener Zeit direkt antworten wird.

Die WPPA ist eine außergerichtliche Gesundheits- Ombudsstelle, welche keinen Einfluss  auf Entscheidungen  von Ämtern und Behörden nehmen kann.

Der WPPA ist kein Gesetz bekannt, das einer Person im Zuge eines Sachwalterschaftverfahrens das Recht einräumt, eine Vertrauensperson bei der Begutachtung durch den vom Gericht bestellten Gutachter dabei haben zu können.

Mit freundlichen Grüßen 

Für die Wiener Pflege-, Patientinnen- und
Patientenanwaltschaft (WPPA)
Gabriele Sulek-Frank, DSA
Diplomierte Sozialarbeiterin
Schönbrunner Straße 108/Eingang Sterkgasse A-1050 Wien 

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Freitag, 15. April 2016

Vom Recht der Mündel auf Kontakt mit den Angehörigen

Immer wieder werden wir - die Initiative gegen Sachwalterschaftsmissbrauch Wien -  mit dem Problem konfrontiert, dass Angehörige ihre entmündigten engsten Verwandten NICHT im Krankenhaus/Pflegeheim besuchen dürfen - ebenso werden Geschwister und Verwandte in Erbschaftsstreitigkeiten gegeneinander ausgespielt - das Argument lautet dann: die Verwandten sind so zerstritten - ein Sachwalter ist für den Erblasser notwendig, um die Immobilien und Vermögenswerte zu lukrieren! ANGEHÖRIGE HABEN KEIN RECHT AUF AKTENEINSICHT - Pflegschaftsverfahren! Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten werden von Gericht und SW ignoriert! EIN SCHWERER MISS-STAND! Hier fand ich nun ein mehrsprachiges Formular betreff Rechte der Patienten in Wien! Zum Besuchsverbot zwischen erwachsenen Kindern und Eltern: Es gibt ein Menschenrecht auf Kontakt innerhalb der Familie!

aus dem Wiener Krankenanstaltengesetz § 17 a 

Rechte von PatientInnen und BesucherInnen Patient and Visitor Rights Права пацијената и посетилаца Prava pacijenata i posjetitelja Hastaların ve ziyaretçilerin hakları (Wiener Krankenanstaltengesetz § 17a) (Viennese Hospital Act, Section 17a) (Бечки закон о болничким установама, члан 17a) (Bečki zakon o bolničkim ustanovama, § 17a) (Viyana Hastaneler Yasası § 17a)

Sie haben das Recht auf rücksichtsvolle Behandlung. You have the right to considerate and respectful care. Имате право на лечење уз пружање одговарајућег обзира. Imate pravo na liječenje uz pružanje odgovarajućeg obzira. Özenli bir tedavi görme hakkına sahipsiniz.

Sie haben das Recht auf ausreichende Wahrung der Privatsphäre, auch in Mehrbetträumen. You have the right to adequate protection of your privacy, also in multi-bed rooms. Имате право на довољно опсежну заштиту Ваше приватне сфере, а то такође и у вишекреветним собама. Imate pravo na dovoljno opsežnu zaštitu Vaše privatne sfere, a to također i u višekrevetnim sobama. Çok yataklı odalar da bile özel hayatınızı yeterli derecede koruma hakkına sahipsiniz.

Sie haben das Recht auf Vertraulichkeit. You have the right to confidentiality. Имате право на поверљивост. Imate pravo na povjerljivost. Gizlilik hakkına sahipsiniz.

Sie haben das Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege. You have the right to professional treatment and care which is as painless as possible. Имате право на стручно компетентан и по могућности што мање болан третман и негу. Imate pravo na stručno kompetentan i po mogućnosti što manje bolan tretman i njegu. Uzmanlık alanına uygun ve mümkün olduğu kadar az acılı bir tedavi ve bakım hakkına sahipsiniz.

Sie haben das Recht auf Aufklärung und umfassende Information über Behandlungsmöglichkeiten und Risken. You have the right to comprehensive information about possible treatments and their risks. Имате право на објашњења и свеобухватну информацију о могућностима и ризицима лечења. Imate pravo na objašnjenja i sveobuhvatnu informaciju o mogućnostima i rizicima liječenja. Tedavi olanakları ve riskleri hakkında açıklama ve kapsamlı bilgi hakkına sahipsiniz.

Sie haben das Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung. You have the right to consent to or refuse treatment. Имате право пристанка или одбијања одређеног лечења. Imate pravo pristanka ili odbijanja određenog liječenja. Tedaviyi kabul etme veya tedaviyi reddetme hakkına sahipsiniz.

Sie haben das Recht auf Einsicht in Ihre Krankengeschichte bzw. auf Anfertigung einer Kopie. (gegen Gebühr) You have the right to review your medical records and to obtain a copy of them (against payment of a fee). Имате право увида у Ваш историјат болести односно на издавање копије истог (уз наплату таксе). Imate pravo uvida u Vašu povijest bolesti odnosno na izdavanje kopije iste (uz naplatu pristojbe). Epikrizinizi (hastalığınızla ilgili dosya özeti) inceleme ve bir kopyasını isteme (ücret karşılığı) hakkına sahipsiniz. 1 / 3 deutsch englisch serbisch kroatisch/bosnisch türkisch

Sie oder eine Vertrauensperson haben das Recht auf medizinische Information durch eine zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin bzw. Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art. You or a close relative or friend have the right to provided with medical information in as comprehensible and gentle a manner as possible by a doctor who is authorised to independently exercise the medical profession. Ви или лице Вашег поверења имате право на медицинску информацију од стране лекарке или лекара који има право да самостално практикује, и то на што могуће јаснији и обазривији начин. Vi ili osoba Vašeg povjerenja imate pravo na medicinsku informaciju od strane liječnice ili liječnika koji ima pravo da samostalno prakticira i to na što moguće jasniji i obazriviji način. Siz veya güvendiğiniz bir kişi mesleğini bağımsız icra etmeye yetkisi olan bir doktor tarafından mümkün olduğu kadar anlaşılır ve nazik bir şekilde bilgilendirilme hakkına sahipsiniz.

Sie haben das Recht auf möglichst ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt. You have the right to adequate opportunities to receive visitors and maintain outside contacts. Имате право на по моггућности довољне могућности за посете и контакте са спољним светом. Imate pravo na po mogućnosti dovoljne mogućnosti za posjete i kontakte s vanjskim svjetom. Olabildiğince yeterli ziyaret ve dış dünya ile irtibat olanaklarına sahip olma hakkınız vardır.

Sie haben das Recht auf Kontakt mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten im Fall einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes. You have the right to see close relatives and friends also outside visiting hours in case of a sustainable deterioration of your state of health. У случају погоршања Вашег здравственог стања имате право на контакте са лицима Вашег поверења и ван времена за посете. U slučaju pogoršanja Vašeg zdravstvenog stanja imate pravo na kontakte s osobama Vašeg povjerenja i van vremena za posjete. Sağlık durumunuzun kötüleşmesi durumunda ziyaret saatlerinin dışında da güvendiğiniz kişilerle temasa geçme hakkına sahipsiniz.

Kinder, die zur stationären Versorgung aufgenommen worden sind, haben das Recht auf möglichst kindgerechte Ausstattung der Krankenräume. Children who have been admitted to the hospital for in-patient treatment have the right to hospital rooms which are furnished in a way that suits their special needs. Деца која су примљена на стационарно лечење имају право на болесничке просторије које су по могућности у складу са потребама деце. Djeca koja su primljena na stacionarno liječenje imaju pravo na bolesničke prostorije koje su po mogućnosti opremeljene u skladu s potrebama djece. Hastaneye tedavi için yatırılan çocukların mümkün olduğu kadar çocuklara uygun donatılmış hasta odalarında kalma hakları vardır.

Sie haben das Recht auf religiöse Betreuung und psychische Unterstützung. You have the right to religious assistance and psychological support. Имате право на верску пратњу и психичку подршку. Imate pravo na vjersku skrb i psihičku potporu. Dini bakım ve ruhsal destek alma hakkına sahipsiniz.

Sie haben das Recht auf vorzeitige Entlassung. You have the right to leave the hospital before the end of the advised length of stay. Имате право на превремено отпуштање из болнице. Imate pravo na prijevremeno otpuštanje iz bolnice. Vaktinden önce taburcu olma hakkına sahipsiniz.

Sie haben das Recht auf Ausstellung eines Patient/innenbriefes. You have the right to be issued a patient letter. Имате право на издавање отпусног листа за пацијенте. Imate pravo na izdavanje otpusnog pisma za pacijente. Hastalığınız ve tedavinizle ilgili bilgilerin yer aldığı bir raporun düzenlenmesini talep etme hakkına sahipsiniz.

Sie haben das Recht, Anregungen und Beschwerden einzubringen. You have the right to make suggestions and complaints. Имате право да саопштавате предлоге и жалбе. Imate pravo da saopćavate prijedloge i pritužbe. Uyarı ve şikayette bulunma hakkına sahipsiniz.

Sie haben das Recht auf Sterbebegleitung. You have the right to terminal care. Имате право на пратњу при умирању. Imate pravo na pratnju kod umiranja. Ölüm yatağında refakate hakkınız vardır.

Sie haben das Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen. You have the right to die a dignified death and maintain contact with close family or friends. Имате право на достојанствено умирање и контакт са лицима Вашег поверења. Imate pravo na dostojanstveno umiranje i kontakt s osobama Vašeg povjerenja. Onurlu bir şekilde ölme ve güvendiğiniz kişilerle ilişki hakına sahipsiniz.

Sie haben das Recht, über das Leistungsangebot und die damit im Zusammenhang stehende Ausstattung der Krankenanstalt informiert zu werden. You have the right to information about the services offered by the hospital and the related equipment and facilities available there. Имате право да будете информисани о понуди у вези са могућностима третмана и са тим у вези о опреми болничке установе. Imate pravo biti informirani o ponudi u vezi s mogućnostima tretmana i s tim u vezi o opremi bolničke ustanove. Hastanenin hizmet sunumları ve bununla bağlantılı hastanenin donanımı hakkında bilgi isteme hakkına sahipsiniz.

Beim Aufenthalt im Spital werden Ihre Rechte gewahrt. Bitte beachten Sie, dass Ihre Rechte auch mit Pflichten gegenüber anderen verbunden sind. Your rights will be protected during your hospital stay. Please bear in mind that your rights also involve duties towards others. Приликом Вашег боравка у болници Ваша су права заштићена.Молимо Вас да узмете у обзир да су Ваша права повезана и са обавезама према дргим лицима. Prilikom Vašeg boravka u bolnici Vaša su prava zaštićena. Molimo Vas da uzmete u obzir da su Vaša prava povezana i s obvezama koje postoje prema drugim osobama. Hastanede kaldığınızda haklarınız korunacaktır. Haklarınızın diğer kişilere karşı olan yükümlülüklerle de bağlantılı olduğuna lütfen dikkat ediniz.

© KAV 2009 - www.wienkav.at

Mittwoch, 6. April 2016

Vorladung Mag. Hoedl beim Psychiatrischen Gutachter

Für Frau Mag. Hoedl, die im Auftrag von Bundesrechenzentrum GmbH und BM für Finanzen im Mai 2009 elf Jahre rückwirkend entmündigt worden ist, soll ein neuerliches Gutachten erstellt werden, ob eine Sachwalterschaft notwendig ist:

Der Psychiater war während der 1-stündigen Untersuchung auffallend nervös und hat niemals nachgefragt, ob die Unterlassungsklage (der Grund für die neuerliche Besachwalterung) berechtigt ist und die denunzierenden E-Mails gegen Frau Moser tatsächlich von Mag. Hoedl verfasst worden sind oder sich Hacker in IP-Adresse und Privat-PC von Mag. Hoedl eingehackt haben (wie seit März 2007 - Denunzierung auf www.peterpilz.at)

Gedächtnis-Protokoll Psychiater-Termin Steinbauer 5. April 2016 13 Uhr bis ca. 14 Uhr - Wien Favoriten K6 



Heute noch tun mir die Knie weh von der neurologischen Untersuchung (musste die ganze Nacht Topfen-Wickel machen) - ansonsten musste mein Bodyguard Herr Johann im Wartezimmer der Gemeinschaftspraxis K 6 (Wien-Favoriten) warten. Er durfte das Arztzimmer nicht betreten. Das hasserfüllte Gesichtes des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - als er meinen Prozessbegleiter ausschloss - werde ich nicht so schnell vergessen. Wörtlich: Ich will Frau H. untersuchen...Sie haben hier nichts zu suchen.

Ich legte übrigens ein fulminantes rhetorisches Finale in eigener Sache hin - nachdem ich - wie schon 100 Mal - meine interessante Lebensgeschichte erzählte.

Aktenvermerk BG Wien 23: Richterin protokolliert Anruf aus dem BM für Finanzen - betreff Bestellung der rückwirkenden Entmündigung Mag. Hoedl für Sommer 1998 (Obsorge-Verfahren) Mai 2005 (Tod eines Betriebsrates im Bundesrechenzentrum) März 2007 (parlamentarischer Eurofighter-U-Ausschuss) 


ABER: als ich von der vom BM für Finanzen bei Gutachter Dr. Kögler bestellten elf Jahre rückwirkenden Entmündigung (für 1998, 2005 und 2007) erzählen wollte, wurde der Psychiater plötzlich nervös und beendete die neurologisch-psychiatrische Untersuchung für das Bezirksgericht Wien-Liesing ABRUPT



Plötzlich sagte der Gutachter:  WIR SIND FERTIG Frau H (war sehr nervös und zappelte richtig, als er aufstand)  - ich sagte: ICH BIN ABER NOCH LANGE NICHT FERTIG HERR DOKTOR, möchte noch erzählen wie es zur 11 Jahre rückwirkenden Entmündigung im Auftrag des BM für Finanzen gekommen ist (und in weiterer Folge zur Unterlassungsklage der Frau Theresia Moser über 14.800 Euro - zugestellt am 24.12.2015)

Unterlassungsklage Theresia Moser - BG Liesing - 24.12.2015 


Auffällige Aussagen/Verhaltensauffälligkeiten des Psychiaters im Laufe der "Untersuchung":



1. Frau NK ist (im Gegensatz zu ihnen nicht psychisch krank, daher hat sie ein Recht auf Schadenersatz bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte laut Mediengesetz - siehe Fall Katja Bruzek/ Dr. Noll LG Strafsachen Jan 2008)




Das heißt in der Schlussfolgerung, dass sich das LG für Strafsachen bei psychisch kranken Menschen nicht an die Gesetze, z.B. Mediengesetz, Verletzung der Persönlichkeitsrechte  halten muss (und so ein Herr ist gerichtlich beeideter Sachverständiger)



2. "Darf ich das ins Protokoll schreiben, dass sie wegen einer Affäre mit einem verheirateten Mann von Graz nach Wien gezogen sind" (WARUM NICHT, hat er ein Engramm diesbezüglich?)

3. "Rückwirkende Entmündigung sind nicht möglich" (der Psychiater wurde unglaublich nervös, als ich vom Aktenvermerk (Doku des Amtsmissbrauchs durch Richterin Romana Wieser, BMF, BRZ GmbH April 2009) erzählen wollte.

http://kurier.at/chronik/oesterreich/klage-gegen-reinhard-haller-der-psychiater-hat-mich-ruiniert/17.052.119

Prozess, Mord, Reichenau, Verhandlung gegen Judith…
4. UNBEDINGT wollte der Psychiater die Denunzierung pilz.at (2007) und die anwaltliche Drohung von Kanzlei Brandstetter/Scherbaum in den psychiatrischen Akt (sic) einfügen (weiß Gott warum)




5. Das Diktiergerät ist ihm runtergefallen, als ich erzählte, dass Prof. Max Friedrich im März 1998 meinte, dass ich aufgrund meiner Studien die Obsorge nicht bekommen könnte, da man davon ausgehen muss, dass ich mein Kind wie Abraham den Isaak opfern werde! Diese Szene war filmreif. Ich glaub, da hat er sich für den eigenen Psychiater-Berufsstand geniert.
Conclusio: Ein kleines Mädchen, dass 8 Jahre im Keller eingesperrt war, IST NICHT PSYCHISCH KRANK - Frau Mag. Hödl muss psychisch krank diagnostiziert werden (um ihr das Leben zu retten - als Kronzeugin Manipulationen HV-SAP-Systeme und mysteriöse Todesfälle/Vergiftungen BMF/BRZ) Das dürfte in der Loge so akkordiert worden sein.

Bildergebnis für claudia ringel
Kläger, Richter, Denunzianten - beste Grüße 

6. Auf die Mails gegen Frau Moser (oder wer die geschrieben haben könnte) bzw. auf die Unterlassungsklage vom 24.12.2015 (14.800 Euro Moser/Fasching) ging der Psychiater MIT KEINEM Wort ein....Er dürfte mit den Klägern (siehe Foto oben) recht gut befreundet sein (so wie auch LVT Wien - siehe Vorladungen April 2006 und August 2008)

7. Der Gutachter hat sich also mehrmals selbst verraten: Er hätte zumindest fragen können, ob ich diese denunzierenden mails geschrieben habe (Gegenstand der Unterlassungsklage). Als guter Psychiater hätte er an meiner Körpersprache erkannt, ob ich lüge!

8. Man kann also davon ausgehen, dass der Psychiater (ebenso wie Gericht) über die Schreiber und Herkunft der denunzierenden E-Mails Bescheid wissen und Frau Moser diese Klage im Alleingang durchführte - interessant war für den Psychiater auch, dass ich im EHRENAMT Arbeitsverbot habe (Caritas, Wiener Tafel....)

9. Ganz auffallend ist, dass ein Psychiater sich im Bereich SAP-Software auskennt - alle SAP-Module kennt. Das war ein Highlight dieses Gespräches, als wir gemeinsam über SAP schwärmten und ich ihm von meiner Rechnungswesen-Matura erzählte.

10. Wir können gespannt sein auf das Gutachten - der Auftrag des Gerichtes war es ja, meine Verhandlungsfähigkeit/Prozessfähigkeit attestieren zu lassen.

Bildergebnis für max friedrich psychiater
Prof. Max Friedrich bei Club Concordia Wien (man beachte den RING) 

Besonderer Dank gilt Herrn Johann (Gruppe SW-Missbrauch), dass er mich vor der "Untersuchung" mit der Einladung auf einen megaleckeren Cappuccino mit Mehlspeise eingeladen hat. Ohne Herrn Johann hätte ich es nicht geschafft. Er hat vor dem "Arztzimmer" gewartet, obwohl er nicht zur Untersuchung durfte.
Der Gutachter wollte genau wissen, wer der Herr ist und warum er mich begleitet. (war auch bei dieser Frage sehr sehr nervös und hat alles genau ins Protokoll aufgenommen)

Meine Schluss-Rede war wie ein Plädoyer in eigener Sache, wo ich dem Psychiater einen SPIEGEL vorgehalten habe - was er nicht ausgehalten hat. Daher musste er zum Höhepunkt meiner Glanz-Rhetorik die Untersuchung beenden oder abbrechen. Richter am Straflandesgericht in Wien machen das übrigens genau so.

Sehr interessant waren für mich die Ausführungen des Gutachters in Bezug auf ein 8 Jahre in einem Keller eingesperrten Mädchen: Es ist also "akkordiert", dass solche Kinder nicht psychisch krank sind oder werden! Acht Jahre im Keller eingesperrt, gefoltert, keine Schule....von einem psychisch kranken Mann missbraucht: Da hat er sich dann doch komplett verraten, der Herr Dr. Steinbauer

am lustigsten war wirklich zu sehen, wie einem Gutachten das Diktaphon aus der Hand fällt.....wegen der Friedrich-Szene vom März 1998 (Amt für Jugend und Familie Wien-Donaustadt)

https://viefag.wordpress.com/2013/03/06/programmiert-zu-toten-luziferische-vertuschung-teil-55-natascha-kampusch-wolfgang-priklopil/

Bildergebnis für max friedrich psychiater

Also man fragt sich wirklich wer jetzt die Psychos sind - die Mündel oder die EntmündigerInnen....aber ich mache weiter...und spiele zwischendurch wieder Johann Sebastian BACH! Gefällt mir

https://www.youtube.com/watch?v=YjSFWEq3hQE

B A C H -- DOPPELKONZERT für 2 Violinen (2.Satz) Largo -- Dirigent : Peter Eich (Düren)

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