Sonntag, 15. Oktober 2017

Nationalratswahl 2017 & Wahl zum Bundespräsidenten 2016: Mündels Wahlrecht und die Folgen

http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/2016/06/

Bildergebnis für wahlergebnis hofer bellen dez 2016

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_20160701_16W_I00006_00

Geschäftszahl

WI6/2016

Entscheidungsdatum

01.07.2016

Index

10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art26 Abs6, Abs8
B-VG Art60 Abs1, Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
BundespräsidentenwahlG 1971 §2, §3, §5a, §10, §10a, §14a, §21 Abs2
NRWO 1992 §6, §7, §17, §18, §67, §70, §85
EMRK 1. ZP Art3
ZPO §125 Abs2, §292
VfGG §67 Abs1, §69 Abs1, §70 Abs1

Leitsatz


Stattgabe der Anfechtung der Bundespräsidentenstichwahl 2016; verfassungsrechtlich vorgegebenes System der Briefwahl mit den Grundprinzipien der Verfassung vereinbar; einfachgesetzliche Ausgestaltung der Briefwahl verfassungsrechtlich unbedenklich; Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens betreffend die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen in zahlreichen Stimmbezirken; möglicher Einfluss der festgestellten Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis; Verstoß der Praxis der Weitergabe von Vorabinformationen gegen den Grundsatz der freien Wahl; Einschränkung der Aufhebung nur auf Briefwähler oder Stimmbezirke nicht möglich
Exkurs Wahlen 1986: 
Dr. Kurt Steyrer 46,1 Prozent 
Dr. Kurt Waldheim 43,9 Prozent 
Freda Meissner-Blau 5,5 Prozent 

Spruch

Der Anfechtung wird stattgegeben. Das Verfahren des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai 2016 wird ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 2. Mai 2016 aufgehoben, soweit mit dieser die Vornahme eines zweiten Wahlganges am 22. Mai 2016 angeordnet wird.

4. Abschnitt
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts
Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

§72. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§73. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß §38 Abs2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß §20a Abs3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des §72 Abs3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im §84 Abs2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß §38 Abs2 aus anderen Regionalwahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist §85 Abs2 lita bis i, Abs3 lita bis d und g sowie Abs4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler des Regionalwahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Regionalwahlkreisen sind nach den §§84 Abs3 und 85 Abs3 lith zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.



2.3.3.14. Schließlich behauptet der Anfechtungswerber die Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung des BPräsWG insgesamt, weil Regelungen betreffend  die Stimmabgabe mittels Briefwahl durch besachwaltete Personen fehlten. So  habe die Stimmabgabe als höchstpersönliches Bürger‐ und Freiheitsrecht jedenfalls durch die besachwaltete Person selbst zu erfolgen. Anderes könnte jedoch  für den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte sowie die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gelten, weil es sich im ersten Fall um eine Rechtshandlung vor  einer Behörde handle und im zweiten Fall um eine rechtsgeschäftliche Erklärung;  in beiden Fällen seien Handlungen der besachwalteten Person ohne Genehmigung des Sachwalters unwirksam. Alternativ wäre aber auch denkbar, dass beide 



Handlungen eine Annexhandlung zur Ausübung des Wahlrechtes darstellten und  daher nicht in den Wirkungskreis des Sachwalters fielen. Indem der Wahlrechtsgesetzgeber diese Frage nicht geregelt und damit eine Ursache für Missverständnisse,  Unklarheiten,  Fälle  vermeidbarer  Nichtigkeit  von  Stimmen  usw.  gesetzt habe, sei das BPräsWG mit Verfassungswidrigkeit belastet. 


Beim Wahlrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das jedenfalls  die Wahl durch Stellvertreter ausschließt (vgl. VfSlg. 10.412/1985). Im Gegensatz  zu der mit VfSlg. 11.489/1987 aufgehobenen Bestimmung des § 24 NRWO 1971  idF BGBl. 136/1983, wonach vom Wahlrecht Personen ausgeschlossen waren,  denen  ein  Sachwalter  nach  §  273  ABGB  bestellt  war,  enthalten  weder  das  BPräsWG noch die für anwendbar erklärten Teile der NRWO eine diesbezügliche  Bestimmung (vgl. Art. 26 Abs. 5 B‐VG zur Zulässigkeit eines einfachgesetzlich  vorgesehenen Ausschlusses vom Wahlrecht nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung). Da es sich bei der Beantragung der Wahlkarte sowie der  Abgabe  der  eidesstattlichen  Erklärung  um  untrennbare  Teile  des  gesamten  Wahlvorganges handelt, bedarf keine dieser von einer besachwalteten Person  gesetzten Handlungen der Genehmigung des Sachwalters, sondern haben sowohl  die  Beantragung  der  Wahlkarte  gemäß  §  5a  Abs.  4  BPräsWG  (vgl.  VfGH 23.11.2015, W I 3/2015, zur vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 4  Vbg. Gemeindewahlgesetz) als auch die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung  gemäß § 10 Abs. 3 BPräsWG ebenso wie die Stimmabgabe zwingend durch den  Wahlberechtigten selbst zu erfolgen.  


2.4. Zu den vorgebrachten Vollzugsfehlern im Zusammenhang mit der Briefwahl  im Allgemeinen: 
2.4.1. Der  Anfechtungswerber  bringt  zusammengefasst  vor,  dass  es  bei  der  Handhabung  der  mittels  Briefwahl  eingelangten  Wahlkarten  zu  zahlreichen  Rechtswidrigkeiten im Vollzug gekommen sei (s. dazu Punkt I.4.2.1. sowie Punkt  III.2.5.). Die Wahlkarten seien in zahlreichen Stimmbezirken bereits vor dem in  § 14a Abs. 1 BPräsWG vorgesehenen Termin durch hiezu nicht befugte Personen  in miteinzubeziehende und nichtige Wahlkarten "vorsortiert" worden, wobei den  Mitgliedern der Bezirkswahlbehörden (teils) keine Möglichkeit einer Überprüfung zugestanden worden sei. Auch seien die Wahlkarten in einigen Stimmbezirken bereits geöffnet worden. In manchen Stimmbezirken seien zudem die Wahl
kuverts aus diesen bereits entnommen worden und es sei überdies zum Teil  bereits die Auszählung der Stimmen erfolgt. 


Die  Bundeswahlbehörde  hält  dem  entgegen,  dass  den  Niederschriften  der  Bezirkswahlbehörden  die  behaupteten  Rechtswidrigkeiten  nicht  entnommen  werden könnten. Die in der Anfechtungsschrift namentlich genannten Zeugen  hätten es als Beisitzer unterlassen, die nunmehr vorgebrachten Unregelmäßigkeiten zu rügen und in den Niederschriften vermerken zu lassen. Gegen eine  "Vorsortierung" der Wahlkarten im Zuge des Erfassens und ohne Öffnung derselben bestünden keine Bedenken, weil diese vorbehaltlich der abschließenden  Überprüfung und Bewertung durch die Wahlbehörde erfolge.  
Die beteiligte Partei bringt darüber hinaus vor, dass die beanstandete "Vorsortierung" lediglich eine Vorbereitungshandlung sei, die nicht "vor den Augen" der  Mitglieder der Wahlbehörde vorgenommen werden müsse, sondern vom behördlichen (Hilfs‐)Apparat vorgenommen werden könne. Weiters bringt sie vor,  dass sich die Wahlbehörden bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben  der dafür notwendigen Hilfskräfte bedienen könnten und davon auszugehen sei,  dass die in der Anfechtungsschrift als "nicht berechtigte Personen" bezeichneten  Personen schlicht Hilfskräfte der Behörden seien, die zur Anwesenheit sowie zur  Durchführung von Handlungen bei der Auszählung gesetzlich ermächtigt seien. 


2.4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass den Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörde besondere Bedeutung zukommt (VfSlg. 14.556/1996). Der Verfassungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Dokumentation der Vorgänge bei der Ermittlung der Stimmen in den Niederschriften,  die einen Bestandteil des Wahlaktes bilden (vgl. § 14a Abs. 4 BPräsWG), darauf,  dass es insbesondere Sache der Beisitzer (bzw. der Ersatzbeisitzer) ist, darauf zu  dringen, etwaige Unregelmäßigkeiten in der Niederschrift festzuhalten, und für  den Fall, dass dies verweigert wird, deren Unterfertigung unter Angabe des  entsprechenden Grundes zu unterlassen (vgl. § 85 Abs. 4 NRWO iVm § 14 Abs. 3  BPräsWG). Der Verfassungsgerichtshof lässt sich dabei davon leiten, dass die  Funktion der Beisitzer der Wahlbehörden auch in der – gegenseitigen – Kontrolle  der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens sowie im Aufzeigen allfälliger Unregelmäßigkeiten  besteht  (VfSlg. 4882/1964),  damit  diese  nach  Möglichkeit  überhaupt vermieden oder noch während des Wahlvorganges abgestellt oder korrigiert werden können (vgl. VfSlg. 14.556/1996). 







Donnerstag, 12. Oktober 2017

Post aus BRZ GmbH (Vertrieb) - Mündel soll sich betreff Elektronischer Zustellung an Vormund wenden (siehe auch Datenfälschung VJ-Register - Grundbuch und Sachwalterschaften)

"Kanzlei RA Dr. Franz Stefan Pechmann" <office@pechmann.cc>;
Bernhard Lassy - Saubere Hände - Präsident <praesident@saubere-haende.org>;
help-desk@brz.gv.at;
minister.justiz@bmj.gv.at;
ministerbuero@bmi.gv.at;
Vertrieb@brz.gv.at;
Johannes.Mariel@brz.gv.at;
hans-joerg.schelling@bmf.gv.at;
beate.seidl@bmf.gv.at;
thomas.schmid@bmf.gv.at

Bildergebnis für idiotes
Datum:12. Oktober 2017 um 09:00
Betreff:Fwd: Elektronische Zustellung eines behördlichen Schriftstückes (Sta Wien) an Kurandin (Mündel) Mag.a Rosemarie B. Hoedl nicht zustellbar


Das Brz ersucht um Kontaktaufnahme mit meinem Vormund - die glauben wirklich dass sie weitermachen können mit ihren Datenfälschungen bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag....




(E-Justiz - SAP-Budget-Systeme....VJ-Register....Grundbuch und Sachwalterschaften österreichweit - Stammdaten und Bewegungsdaten gefälscht) 

Aber irgendwann wird der Mord an Amtsdirektor W. Schweinhammer (1947-2003) wohl noch aufgedeckt werden - Frau Moser (die Strohfrau für BMF und BRZ als Klägerin) ist ja auch verschwunden. Sie erschien nicht zur Verhandlung am 7.April 2017 (Bezirksgericht Wien-Liesing Richterin Wiesböck) = Grund für Nichtigkeitsklage, da Klägerin unentschuldigt der Verhandlung fernblieb und unbekannten Aufenthaltes ist - vermutlich auch ermordet oder in Besserungslager!!! (bis ca. 2011/ 2012 Angestellte der BRZ GmbH) 

Bildergebnis für rehabilitation project force

Ich bin wirklich froh, dass im BRZ und BMF solche Idioten & IdiotInnen arbeiten (alle konnte man nicht ermorden oder ins Besserungslager schicken)  - sonst würde ich nicht mehr leben - 


LIEBER EINE ENTMÜNDIGUNG als eine Waffe vor dem Gesicht - eine Mündung einer Smith & Wesson so wie Schweinhammer, Kroell, Haider, Bernd Eichinger, Liese Prokop und viele andere.....(Minister und Botschaftsangestellte) 

Wo ist eigentlich Min Rat IHLE - schon lange nichts gehört! 

Selten so gelacht!!! 



Mag.a Rosemarie B. Hoedl 

1230 WIEN 


Republiksmündel seit 2008!!! (elf Jahre rückwirkend entmündigt - dank Datenverkauf durch Team Grassl - der übrigens auch verschwunden zu sein scheint....in LAGER USA???) 



------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Sehr geehrte Frau Mag.a Hödl,

wir haben Ihre E-Mail  vom 24. September 2017 erhalten, müssen Ihnen jedoch mitteilen, dass die von Ihnen gewünschte Auskunft Ihrer Daten von der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) nicht durchgeführt werden kann und darf.

Zur Erläuterung:
Für Ihre Daten sowie deren Änderung oder Löschung ist stets der datenschutzrechtliche Auftraggeber zuständig. Die BRZ GmbH wird in vielen Fällen allerdings nur als datenschutzrechtlicher Dienstleister für Bundesdienststellen, Gerichte und Behörden (=datenschutzrechtliche Auftraggeber) tätig.

Bitte um Kontaktaufnahme mit ihrem Vormund, dieser kann sofern dies entsprechend im Vollmachtenservice (https://mms.stammzahlenregister.gv.at/mms/moaid.do ) gepflegt ist, mittels Vollmacht auf das Postfach zugreifen, wo sie sich 2010 beim BRZ Zustelldienst registriert haben. Sollte ihr Vormund diesbezüglich Probleme haben, bitte um Kontaktaufnahme untervertrieb@brz.gv.at.

Leider können wir Ihnen sonst nicht weiterhelfen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr BRZ Kundenservice

Bundesrechenzentrum GmbH

Angaben gemäß §14 UGB:
Firmenbuchnummer: 160573m
Firmenbuchgericht: HG Wien
Sitz der Gesellschaft: Wien
DVR: 0875597

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Bildergebnis für idiotes



Von: Help-Desk
Gesendet: Montag, 25. September 2017 06:56
An: Vertrieb
Betreff: WG: Elektronische Zustellung eines behördlichen Schriftstückes (Sta Wien) an Kurandin (Mündel) Mag.a Rosemarie B. Hoedl nicht zustellbar


Bundesrechenzentrum GmbH
DVR: 0875597

Denken Sie an die Umwelt, bevor Sie diese Nachricht drucken.

=======================

Angaben gem. Par. 14 UGB:
Firmenbuchnummer: 160573m
Firmenbuchgericht: HG Wien
Sitz der Gesellschaft: Wien

This message may contain confidential and/or legally privileged information and is intended for use by the indicated addressee only.
If you are not the intended addressee:
(a) any disclosure, reproduction, distribution or action you take on the basis of the contents of this message (except for this instruction) is strictly prohibited;
(b) please return the complete message to the sender and delete any copies there of from your system; and
(c) this message is not a solicitation for purchase or sale or an offer or agreement of any kind whatsoever that binds the sender.

Von: Rose-Marie Hoedl [mailto:rosemariehoedl@gmail.com]
Gesendet: Sonntag, 24. September 2017 16:09
An: minister.justiz@bmj.gv.atministerbuero@bmi.gv.at; Bernhard Lassy - Saubere Hände - Präsident; Kanzlei RA Dr. Franz Stefan Pechmann; Kundenservice; Help-Desk; Mariel, Johannes; BMI-IV-BAK-SPOC@bak.gv.at; Rosemarie Barbara Baumann-Hoedl
Betreff: Elektronische Zustellung eines behördlichen Schriftstückes (Sta Wien) an Kurandin (Mündel) Mag.a Rosemarie B. Hoedl nicht zustellbar

Mag.a Rosemarie B. Hoedl 
A-1230 Wien 

Staatsanwaltschaft Wien 
Kopie an brz-Zustelldienst, GF Brz GmbH Markus Kaiser 
Brz GmbH Applikation E-Justiz 
1080 Wien                                                                                                    Wien, 22.9.2017 

Elektronische Zustellung 46 UT 67/17g - 1 - Schriftstück der Staatsanwaltschaft Wien 
Fristablauf 25. September 2017 - Unmöglichkeit der Zustellung an BRZ-Kurandin Mag.a Rosemarie B. Hoedl 
Pflegschaftsverfahren - Klage auf Unterlassung Mag. Hoedl 12 P 234/ 11 t - 1 C 1474/ 15 y 

1. via E-mail 
2. via POST AG - rec 
3. via Fax 
4. persönlich Einlaufstelle mit Stempel (im Brz wegen Hausverbot nicht möglich) 

Sehr geehrte Staatsanwaltschaft Wien, s.g. Korruptions-Staatsanwaltschaft, s.g. Brz-Zustelldienst, s.g. Leitung der Applikation ERV im Bundesrechenzentrum, s.g. Geschäftsführung der Bundesrechenzentrum GmbH, s.g. Herr Bundesminister für Justiz, 

ich beziehe mich auf ein E-Mail des brz-Zustelldienstes vom 13. September 2017, wonach die Staatsanwaltschaft Wien ein Schriftstück für mich hinterlegt hat, das ich aber aufgrund meiner Entmündigung und mangelnden Geschäftsfähigkeit nicht beheben kann: 
Verständigung über die Bereithaltung
eines behördlichen Dokuments zur Abholung
Staatsanwaltschaft Wien
ID
46 UT 67/17g - 1

Empfänger/Empfängerin:
Rosemarie Hödl
Zustellung
Versendung der ersten Verständigung:
2017-09-11T15:02:20
Versendung der zweiten Verständigung:
2017-09-13T15:01:09
Ende der Abholfrist am
2017-09-25
um 24:00h

Sachverhaltsdarstellung: 

1. Leider bin ich aufgrund meiner ENTMÜNDIGUNG (BG Liesing 12 P 234/ 11 t - 16 P 46/ 17 h - 166) als psychisch schwer beeinträchtigte und geistig behinderte Kurandin und laut Gutachten Dr. Andreas Steinbauer (Beschluss Sachwalterschaft 14. Dezember 2016, BG Wien-Liesing) und Gutachten Dr. Kögler Herbert nicht in der Lage, die elektronische Zustellung entgegen zu nehmen. Gutachten im Anhang und im BRZ zum Verkauf verfügbar - an Externe BeraterInnen. 
1a. Außerdem ist für mich seit meiner fristlosen Entlassung im Bundesrechenzentrum (Applikation Bundeshaushaltsverrechnung HV-SAP) jegliche Kommunikation mit der Bundesrechenzentrum GmbH gesperrt. Ich habe im BRZ - 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4 - als Suppressive Person auch HAUSVERBOT. Alle Briefe und mails an brz werden an mich zurück geschickt. 
2. Meine Sachwalterschaftskanzlei in 1040 Wien hat mich nicht über dieses Schriftstück informiert, der Sachwalter hat das Dokument der Staatsanwaltschaft Wien offenbar nicht erhalten. Er wäre laut BESCHLUSS vom 14.12.2016 (BG Wien 23) verpflichtet, die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten für meine Person (aufgrund meiner Behinderung) zu übernehmen. Vermutlich hat die Staatsanwaltschaft Wien es verabsäumt, im VJ (Verfahrensautomation Justiz - "Mündelregister") zu recherchieren. Sonst würde die Staatsanwaltschaft nicht an meine E-Mail-Adresse rosemarie.hoedl@gmx.at ein behördliches Schriftstück senden - via E-Mail (Beachten sie dazu, dass Mündel keinerlei Rechte haben, sich selbst vor den Behörden oder Gerichten zu vertreten, daher ist die Zustellung vom 13.9.2017 RECHTSUNWIRKSAM). 
3. Ich habe auch die Staatsanwaltschaft Wien informiert, dass mein PASSWORT aufgrund meiner ehemaligen Tätigkeit im Bundesrechenzentrum und meiner Entmündigung im Auftrag des BM für Finanzen und der Bundesbuchhaltungsagentur  auf brz-zustelldienst gesperrt ist. 
4. Leider antwortet auch die Staatsanwaltschaft Wien nicht auf meine Anfragen und Anzeigen, da ich ja als Kurandin (Mündel) keinerlei Rechte auf Schriftverkehr mit Staatsanwaltschaft, Gerichten etc. habe. 
Beachten Sie dazu meine schwere geistige Behinderung (Gutachten Dr. Steinbauer liegt im BRZ zum Verkauf an Externe auf) 

Vorgeschichte: 
Ehemalige Kollegen und KollegInnen aus der BRZ GmbH und aus dem BM für Finanzen haben meine Akte im Bereich E-Justiz (Obsorge-Verfahren seit 1997/ 98) manipuliert, Daten gefälscht und rückdatiert sowie Daten & Gerichtsdokumente  an Außenstehende, die meine elf Jahre rückwirkende Entmündigung am BG Wien-Liesing "bestellten", VERKAUFT. 
Die Entmündigungsrichterin Mag. Romana Wieser (heute OLG Wien) hat dazu am BG Wien-Liesing einen ausführlichen Akt angelegt - 12 P 234/ 11 t Pflegschaftssache Mag. Hoedl (siehe dazu meinen blog chronologieeinerentmündigung.blogspot.co.at - der sicher nicht rechtswirksam ist in Bezug auf Urheberrechte - da es nur ein MÜNDELBLOG einer Geisteskranken ist). 
Sektionschef Artur Winter hat (vermutlich im Auftrag von MR IHLE und Ing. Grassl) beim Bezirksgericht Wien-Liesing per Telefonat 29. April 2009 die elf Jahre rückwirkende Entmündigung der Mag.a Rosemarie B. Hoedl (also meiner Person) "bestellt" - der Gutachter Dr. Herbert Kögler wurde vom BG Wien 23 darüber ausführlich informiert. 
Grundlage: die Dokumente des Obsorge-Verfahrens 1998, die von Applikation E-Justiz an Applikation HV-SAP im Auftrag des BM für Finanzen verkauft wurden. 
Seit 2007 ist jegliche Kommunikation mit dem BRZ unmöglich für mich. 
Auch mein Passwort auf brz-Zustelldienst ist gesperrt. (Offensichtlich aufgrund meines Status einer entlassenen entmündigten Mitarbeiterin und meines Status "Suppressive Person") 
Ein Passwort über webportal.justiz.gv.at zu erwerben (wie Präsident Lassy empfiehlt) , ist für mich als schwer geistig und psychisch Behinderte Person, die unter Sachwalterschaft steht, nicht möglich. 
Ich bin aber laut OGH-Urteil Deliktsfähig - wenn auch nicht geschäftsfähig. 

OGH entscheidet über Deliktfähigkeit von Mündeln 
Geschäftszahl
7Ob150/97b

Daher hat sich Präsident Ing. Bernhard Lassy bereit erklärt, meine Anzeige betreff der Manipulationen auf SAP-Budget-Systemen (u.a. betreff AMS-MILLIONEN) der Staatsanwaltschaft Wien zu übermitteln. Es gibt auch schon eine neue Aktenzahl!!!! 

Einbringungszeitpunkt: 18.09.2017 16:31:58
Gericht/Staatsanwaltschaft: Wien, StA
Einbringerzeichen: Hoedl_201709
Betreff: elektronische Eingabe fuer Mag.a Hoedll

S.g. Bundesminister für Justiz, sehr geehrte Geschäftsführung der BRZ GmbH, sehr geehrter Herr Bundespräsident, s.g. Leitung der Staatsanwaltschaft Wien, 
mir ist klar, dass ich als entmündigte Person in Österreich keinerlei Rechte habe - auch keine Bürgerrechte - auch kein Recht auf die ordnungsgemäße Zustellung eines behördlichen Schriftstückes der Staatsanwaltschaft Wien. 

Ich habe auch keine Rechte, eine Vollmacht zu erstellen. Daher kann ich auch keinem Rechtsanwalt, weder im Inland noch im Ausland, ein Mandat erteilen bzw. widerrufen. 
Dennoch ersuche ich den BM für Justiz und auch den Bundespräsidenten um einen GNADENAKT - 

vielleicht wäre es möglich das Dokument der Staatsanwaltschaft Wien 

per BRIEF an meine Post-Adresse lautend auf 

Mag.a Rosemarie B. Hoedl 

eingeschrieben zu schicken. 

Die Frist für die Zustellung endet nämlich am 25. September 2017 - also in Kürze. 

Da mir nicht bekannt ist, um welches Schriftstück der Staatsanwaltschaft WIEN es sich handelt, 
bin ich IN GROSSER SORGE! 

Ich bin ja als MÜNDEL/ KURANDIN sehr wohl haftbar und DELIKTFÄHIG (wenn auch bis 1998 rückwirkend nicht geschäftsfähig) und muss unter Umständen als Suppressive Person in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, wenn ich dieses Schrifstück nicht meinem Sachwalter Dr. Franz Pechmann, 1040 Wien, vorlegen kann, der es dann weiter bearbeitet. 

Zur Deliktfähigkeit von Mündeln siehe OGH-Entscheid von 1997 und mein juristischer blog dazu! 


NUR DER SACHWALTER kann dieses Schriftstück rechtswirksam und rechtsgültig bearbeiten - innerhalb der Fristen (siehe dazu Zustellgesetz)!!! 

S.g. Herr BM für Justiz, sehr geehrter Herr Bundespräsident van der Bellen, s.g. Geschäftsführung der Bundesrechenzentrum GmbH, sehr geehrte Leitung der Staatsanwaltschaft Wien, 
ich ersuche dringend, mir dieses Schriftstück der Staatsanwaltschaft Wien 
PER POST zukommen zu lassen oder meinem Sachwalter Dr. Franz PECHMANN! 

Ich beziehe mich nochmals auf meine Deliktsfähigkeit als Mündel - ich habe Sorge, dass Fristen versäumt werden - es geht um sehr viel Geld, das in der Buhag veruntreut wurde (auf SAP-Systemen) Beweismittel: gefälschte Zessionen über 5,3 Mio und 16, 8 Mio 

Lassen Sie Gnade vor (Nazi-) Recht walten! 

Gerade der werte Herr Bundespräsident, für den ja auch mehrfach schon die SW angeregt wurde, müsste Verständnis zeigen für die Nöte eines entrechteten Mündels! 

Vielen Dank im voraus 

Mag.a Rosemarie B. Hoedl 
1230 WIEN 
ehemals SAP-Beraterin im Bereich Bundeshaushalt 
BRZ GmbH 
(nun leider Entmündigung aufgrund des Status Suppressive Person - daher keine Bürgerrechte) 

Beilagen: 
Sachverhaltsdarstellungen betreff Buhag-Skandal 2004 bis 2017 
Überweisungen, gefälschte Zessionen Buhag (Abteilung Arbeitsmarktservice) 
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Postskriptum: 
Leider ist seit kurzem auch jegliche Kommunikation mit dem bmi für mich blockiert - auch hier ist mein Status "Suppressive Person" offenbar RECHTSWIRKSAM! 
Your email message was blocked
Maximize/Minimize
17.09.2017 um 18:25 Uhr Mehr 
Von:
Ihre Nachricht enthält eine Datei in einem nicht zulässigen Format und wurde daher bei der automatischen Sicherheitsüberprüfung geblockt. 

Sollte es sich um eine dienstliche Nachricht handeln, so leiten Sie bitte diese Fehlermeldung, mit dem Ersuchen um Freigabe, an <bmi-ikt-st@bmi.gv.at> weiter. Sollte innerhalb von 5 Tagen keine solche Meldung eingehen, so wird die Nachricht automatisch gelöscht.
Your message contains files in an inadmissible format and has been blocked by the automatic security check. 

If you believe the message was business related please contact <bmi-ikt-st@bmi.gv.at> and request that the message be released to its intended Recipient(s). If no contact is made within 5 days the message will automatically be deleted. 

*** TRACKING INFO ***

Message:         ARwN80DAGESc
To:       bmi-iv-bak-spoc@bak.gv.at
Subject:           =?UTF-8?Q?Fw=3A_Fehlerhaftes_System_verhinde?= =?UTF-8?Q?rt_die_Aus=C3=BCbung_von_B=C3=BCrgerrechten?=
Received:        17.9.2017 18:23:36


Verständigung über die Bereithaltung

eines behördlichen Dokuments zur Abholung

Absender/Absenderin
Staatsanwaltschaft Wien
ID
46 UT 67/17g - 1
Empfänger/Empfängerin:
Rosemarie Hödl
Zustellung
ohne
Zustellnachweis

Das Dokument ist abzuholen bei Ihrem Zustelldienst unter

Versendung der ersten Verständigung:
2017-09-11T15:02:20
Versendung der zweiten Verständigung:
2017-09-13T15:01:09
Ende der Abholfrist am
2017-09-25
um 24:00h

Signaturwert
cwItWyx7xvVRVEu/aECFMvXrIO0xlVYMOX7oKgJ9Z4KymBU0/2egZoXqyND+4RPV GrRG1XKBOO4Yp8iWtiHpY2bfy1a4cgA1g24BKmhab2yDrRkAhQHgtqhN8Lsr5GZP ZyF2eHPlcJIRRTmfoKDnEo/iV2zjq4HIYc3ZaN1Vhgc6FL48xgcKbFD8pXpnIVWi MpwXLD95g2mpdIlwt1DmYgiGS8o4epvlOP5v2oha62N9Fm9q20WmCjOoONRUWcIE XOXfbV4NKhapH+E4E6RrP8hXEDKLVCQTgphUwmV67ZUKiGr6YPVkqFbDDebh+Taj 1YKUbQJlgB+RQ00Haf2ubw==
Das Bild wurde vom Absender entfernt. Amtsiegel Zustellsdienst
Datum/Zeit-UTC
2017-09-13T15:01:45+02:00
Aussteller-Zertifikat
01:1163609 A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, a-sign-SSL-03 Österreich
Serien-Nr.
1163609
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter:https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung_Details.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at

Wichtige Information!

1.        Eine zweite Verständigung wird nur dann versendet, wenn Sie das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden nach Versendung der ersten Verständigung abgeholt haben.
2.        Sie können ein Dokument, das mit Zustellnachweis zugestellt oder nachweislich zugesendet wird, nur mit Ihrer Bürgerkarte oder (sofern Sie eine besondere Vereinbarung mit Ihrem Zustelldienst getroffen haben) unter Verwendung einer automatisiert ausgelösten Signatur abholen.
3.        Grundsätzlich treten die Rechtswirkungen der Zustellung (zB der Beginn des Laufes von Rechtsmittelfristen) am ersten Werktag nach Versendung der ersten Verständigung ein (es sei denn, Sie haben das Dokument schon vorher abgeholt; vgl. Punkt 4). Samstage gelten nicht als Werktage.
Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn die Verständigungen nicht bei Ihnen einlangen, doch wird sie mit dem Einlangen einer Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
4.        Das Dokument gilt spätestens mit der Abholung als zugestellt.
5.        Auch wenn Sie das Dokument nicht abholen, gilt es als zugestellt, sofern zumindest eine der beiden Verständigungen spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist bei Ihnen eingelangt ist (vgl. aber Punkt 6).
6.        Die Zustellung gilt jedoch als nicht bewirkt, wenn Sie
o    von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatten oder
o    von diesen zwar Kenntnis hatten, Sie aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend waren. In diesem Fall wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
7.        Wenn Sie Ihrem Zustelldienst mehrere elektronische Adressen bekanntgegeben haben und dieselbe Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet wird, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.
Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes






Rose-Marie Hoedl rosemariehoedl@gmail.com

09:00 (vor 30 Minuten)
an KanzleiBernhardhelp-deskminister.justizministerbueroJohannes.Marielhans-joerg.sch.beate.seidlthomas.schmidVertrieb
Das Brz ersucht um Kontaktaufnahme mit meinem Vormund - die glauben wirklich dass sie weitermachen können mit ihren Datenfälschungen bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag....


(E-Justiz - SAP-Budget-Systeme....VJ-Register....) 

Aber irgendwann wird der Mord an Amtsdirektor W. Schweinhammer wohl noch aufgedeckt werden - Frau Moser (die Strohfrau für BMF und BRZ als Klägerin) ist ja auch verschwunden. Sie erschien nicht zur Verhandlung. 

Ich bin wirklich froh, dass im BRZ und BMF solche Idioten arbeiten - sonst würde ich nicht mehr leben - 

LIEBER EINE ENTMÜNDIGUNG als eine Waffe vor dem Gesicht - eine Mündung einer Smith & Wesson so wie Schweinhammer, Kroell, Haider und viele andere!!! 

Wo ist eigentlich Min Rat IHLE - schon lange nichts gehört! 

Selten so gelacht!!! 



Mag.a Rosemarie B. Hoedl 

1230 WIEN 

Republiksmündel seit 2008!!! (elf Jahre rückwirkend entmündigt - dank Datenverkauf durch Team Grassl - der übrigens auch verschwunden zu sein scheint....in LAGER USA??? - ebenso wie Abteilungsleiterin Ringel-Rieder - oder sind sie gar auf der Goli otok mit Frau Cvitvanovic-Arbanas zu finden???? oder etwa in Itaparica??? 



---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: Vertrieb <vertrieb@brz.gv.at>
Datum: 10. Oktober 2017 um 13:52
Betreff: AW: Elektronische Zustellung eines behördlichen Schriftstückes (Sta Wien) an Kurandin (Mündel) Mag.a Rosemarie B. Hoedl nicht zustellbar
An: "rosemariehoedl@gmail.com" <rosemariehoedl@gmail.com>