Sonntag, 15. Oktober 2017

Nationalratswahl 2017 & Wahl zum Bundespräsidenten 2016: Mündels Wahlrecht und die Folgen

http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/2016/06/

Bildergebnis für wahlergebnis hofer bellen dez 2016

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_20160701_16W_I00006_00

Geschäftszahl

WI6/2016

Entscheidungsdatum

01.07.2016

Index

10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art26 Abs6, Abs8
B-VG Art60 Abs1, Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
BundespräsidentenwahlG 1971 §2, §3, §5a, §10, §10a, §14a, §21 Abs2
NRWO 1992 §6, §7, §17, §18, §67, §70, §85
EMRK 1. ZP Art3
ZPO §125 Abs2, §292
VfGG §67 Abs1, §69 Abs1, §70 Abs1

Leitsatz


Stattgabe der Anfechtung der Bundespräsidentenstichwahl 2016; verfassungsrechtlich vorgegebenes System der Briefwahl mit den Grundprinzipien der Verfassung vereinbar; einfachgesetzliche Ausgestaltung der Briefwahl verfassungsrechtlich unbedenklich; Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens betreffend die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen in zahlreichen Stimmbezirken; möglicher Einfluss der festgestellten Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis; Verstoß der Praxis der Weitergabe von Vorabinformationen gegen den Grundsatz der freien Wahl; Einschränkung der Aufhebung nur auf Briefwähler oder Stimmbezirke nicht möglich
Exkurs Wahlen 1986: 
Dr. Kurt Steyrer 46,1 Prozent 
Dr. Kurt Waldheim 43,9 Prozent 
Freda Meissner-Blau 5,5 Prozent 

Spruch

Der Anfechtung wird stattgegeben. Das Verfahren des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai 2016 wird ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 2. Mai 2016 aufgehoben, soweit mit dieser die Vornahme eines zweiten Wahlganges am 22. Mai 2016 angeordnet wird.

4. Abschnitt
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts
Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

§72. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§73. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß §38 Abs2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß §20a Abs3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des §72 Abs3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im §84 Abs2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß §38 Abs2 aus anderen Regionalwahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist §85 Abs2 lita bis i, Abs3 lita bis d und g sowie Abs4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler des Regionalwahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Regionalwahlkreisen sind nach den §§84 Abs3 und 85 Abs3 lith zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.



2.3.3.14. Schließlich behauptet der Anfechtungswerber die Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung des BPräsWG insgesamt, weil Regelungen betreffend  die Stimmabgabe mittels Briefwahl durch besachwaltete Personen fehlten. So  habe die Stimmabgabe als höchstpersönliches Bürger‐ und Freiheitsrecht jedenfalls durch die besachwaltete Person selbst zu erfolgen. Anderes könnte jedoch  für den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte sowie die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gelten, weil es sich im ersten Fall um eine Rechtshandlung vor  einer Behörde handle und im zweiten Fall um eine rechtsgeschäftliche Erklärung;  in beiden Fällen seien Handlungen der besachwalteten Person ohne Genehmigung des Sachwalters unwirksam. Alternativ wäre aber auch denkbar, dass beide 



Handlungen eine Annexhandlung zur Ausübung des Wahlrechtes darstellten und  daher nicht in den Wirkungskreis des Sachwalters fielen. Indem der Wahlrechtsgesetzgeber diese Frage nicht geregelt und damit eine Ursache für Missverständnisse,  Unklarheiten,  Fälle  vermeidbarer  Nichtigkeit  von  Stimmen  usw.  gesetzt habe, sei das BPräsWG mit Verfassungswidrigkeit belastet. 


Beim Wahlrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das jedenfalls  die Wahl durch Stellvertreter ausschließt (vgl. VfSlg. 10.412/1985). Im Gegensatz  zu der mit VfSlg. 11.489/1987 aufgehobenen Bestimmung des § 24 NRWO 1971  idF BGBl. 136/1983, wonach vom Wahlrecht Personen ausgeschlossen waren,  denen  ein  Sachwalter  nach  §  273  ABGB  bestellt  war,  enthalten  weder  das  BPräsWG noch die für anwendbar erklärten Teile der NRWO eine diesbezügliche  Bestimmung (vgl. Art. 26 Abs. 5 B‐VG zur Zulässigkeit eines einfachgesetzlich  vorgesehenen Ausschlusses vom Wahlrecht nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung). Da es sich bei der Beantragung der Wahlkarte sowie der  Abgabe  der  eidesstattlichen  Erklärung  um  untrennbare  Teile  des  gesamten  Wahlvorganges handelt, bedarf keine dieser von einer besachwalteten Person  gesetzten Handlungen der Genehmigung des Sachwalters, sondern haben sowohl  die  Beantragung  der  Wahlkarte  gemäß  §  5a  Abs.  4  BPräsWG  (vgl.  VfGH 23.11.2015, W I 3/2015, zur vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 4  Vbg. Gemeindewahlgesetz) als auch die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung  gemäß § 10 Abs. 3 BPräsWG ebenso wie die Stimmabgabe zwingend durch den  Wahlberechtigten selbst zu erfolgen.  


2.4. Zu den vorgebrachten Vollzugsfehlern im Zusammenhang mit der Briefwahl  im Allgemeinen: 
2.4.1. Der  Anfechtungswerber  bringt  zusammengefasst  vor,  dass  es  bei  der  Handhabung  der  mittels  Briefwahl  eingelangten  Wahlkarten  zu  zahlreichen  Rechtswidrigkeiten im Vollzug gekommen sei (s. dazu Punkt I.4.2.1. sowie Punkt  III.2.5.). Die Wahlkarten seien in zahlreichen Stimmbezirken bereits vor dem in  § 14a Abs. 1 BPräsWG vorgesehenen Termin durch hiezu nicht befugte Personen  in miteinzubeziehende und nichtige Wahlkarten "vorsortiert" worden, wobei den  Mitgliedern der Bezirkswahlbehörden (teils) keine Möglichkeit einer Überprüfung zugestanden worden sei. Auch seien die Wahlkarten in einigen Stimmbezirken bereits geöffnet worden. In manchen Stimmbezirken seien zudem die Wahl
kuverts aus diesen bereits entnommen worden und es sei überdies zum Teil  bereits die Auszählung der Stimmen erfolgt. 


Die  Bundeswahlbehörde  hält  dem  entgegen,  dass  den  Niederschriften  der  Bezirkswahlbehörden  die  behaupteten  Rechtswidrigkeiten  nicht  entnommen  werden könnten. Die in der Anfechtungsschrift namentlich genannten Zeugen  hätten es als Beisitzer unterlassen, die nunmehr vorgebrachten Unregelmäßigkeiten zu rügen und in den Niederschriften vermerken zu lassen. Gegen eine  "Vorsortierung" der Wahlkarten im Zuge des Erfassens und ohne Öffnung derselben bestünden keine Bedenken, weil diese vorbehaltlich der abschließenden  Überprüfung und Bewertung durch die Wahlbehörde erfolge.  
Die beteiligte Partei bringt darüber hinaus vor, dass die beanstandete "Vorsortierung" lediglich eine Vorbereitungshandlung sei, die nicht "vor den Augen" der  Mitglieder der Wahlbehörde vorgenommen werden müsse, sondern vom behördlichen (Hilfs‐)Apparat vorgenommen werden könne. Weiters bringt sie vor,  dass sich die Wahlbehörden bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben  der dafür notwendigen Hilfskräfte bedienen könnten und davon auszugehen sei,  dass die in der Anfechtungsschrift als "nicht berechtigte Personen" bezeichneten  Personen schlicht Hilfskräfte der Behörden seien, die zur Anwesenheit sowie zur  Durchführung von Handlungen bei der Auszählung gesetzlich ermächtigt seien. 


2.4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass den Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörde besondere Bedeutung zukommt (VfSlg. 14.556/1996). Der Verfassungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Dokumentation der Vorgänge bei der Ermittlung der Stimmen in den Niederschriften,  die einen Bestandteil des Wahlaktes bilden (vgl. § 14a Abs. 4 BPräsWG), darauf,  dass es insbesondere Sache der Beisitzer (bzw. der Ersatzbeisitzer) ist, darauf zu  dringen, etwaige Unregelmäßigkeiten in der Niederschrift festzuhalten, und für  den Fall, dass dies verweigert wird, deren Unterfertigung unter Angabe des  entsprechenden Grundes zu unterlassen (vgl. § 85 Abs. 4 NRWO iVm § 14 Abs. 3  BPräsWG). Der Verfassungsgerichtshof lässt sich dabei davon leiten, dass die  Funktion der Beisitzer der Wahlbehörden auch in der – gegenseitigen – Kontrolle  der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens sowie im Aufzeigen allfälliger Unregelmäßigkeiten  besteht  (VfSlg. 4882/1964),  damit  diese  nach  Möglichkeit  überhaupt vermieden oder noch während des Wahlvorganges abgestellt oder korrigiert werden können (vgl. VfSlg. 14.556/1996). 







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