Sonntag, 22. Oktober 2017

Der Fall Österreich - wie die Grundrechte in Österreich durch die organisierte Sachwalter-Kriminalität flächendeckend verletzt werden

http://www.theeuropean.de/johannes-schuetz/12302-der-fall-oesterreich

Besonderer Dank an Herrn Johannes Schütz für diesen Dienst an seiner Heimat Österreich und seinen Bewohnern und BewohnerInnen

Grundrechte in der Europäischen Union durch Sachwalterschaft werden verletzt 


Der aktuelle Bericht der österreichischen Volksanwaltschaft dokumentiert hunderte Fälle von Enteignung. Durch Verletzung von Grundrechten. Mit richterlicher Genehmigung. Ein Angriff auf den Rechtsstaat. Restitution in Milliardenhöhe erforderlich.
Strukturen für massenweise Enteignungen
Dieser Sachwalter verfügt über eine spezielle Banksoftware, über die er hunderte Konten bearbeitet. Die hohe Zahl der Fälle rechtfertigt der Sachwalter: Nur auf diese Weise sei es möglich die erforderlichen Strukturen aufzubauen, gerade auch was “Kontakte” betrifft. 

Der Sachwalter betonte dies in einem Beitrag für die Fachzeitschrift “Anwalt aktuell”. Dort schreibt er weiters:

"Ich bin einer der bösen Sachwalter mit vielen Sachwalterschaften (…) Wer sind die Kritiker, die uns ständig beschuldigen: hauptsächlich Alten- und Behindertenverbände und Beschwerdestellen (Volks- und Patientenanwaltschaft) … unter hundert Eingaben sind – naturgemäß – hundert Beschwerden".
Der Sachwalter macht selbst die Aussage, dass unter seinen Fällen auch ein Generaldirektor zu finden ist, dessen Vermögen er übernahm 
( Kommentar: vielleicht übernahm die Fake-Kanzlei Burghardt mit Schattenkanzlei in New York sogar die Abwicklung des Vermögens von Bawag-Generaldirektor Dr. Helmut Elsner.....in Österreich ist alles möglich) 
Renten werden nicht ausbezahlt
Sachwalterschaft bedeutet, dass auch die wohlerworbenen Renten nicht ausbezahlt werden. Auch In den Jahresberichten der Volksanwaltschaft finden sich diesbezüglich erschreckende Belege:
“Ein älterer Wiener beanstandet, dass ihm der Sachwalter nur 100 Euro monatlich als Taschengeld überlasse. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das er bei seiner Pension beziehe, werde ihm vom Sachwalter zur Gänze vorenthalten”.
In Österreich wird grundsätzlich ein volles 13. und 14. Monatsgehalt ausbezahlt: Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration. Auch bei den Pensionszahlungen, die für die Renten in Österreich vorgesehen sind.
Weiters wird über eine pensionierte Zahnärztin berichtet, “dass die Sachwalterin über ihre hohe Pension von 4.000 Euro monatlich verfüge, während sie selber mit einem geringen Taschengeld ihr Auslangen finden müsse”.
Die Österreichische Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ist zuständig für die Überweisung der Rentenzahlungen. Die Ombudsstelle der PVA lehnt auf Anfrage die Zahlung der Rente an den eigentlichen Bezieher ab. “Eine Auszahlung darf nur an den Sachwalter erfolgen”, erklärtt Herbert Hauerstorfer, der Ombudsmann der PVA.
Offenbar wird jeden Monat der Großteil der Rente vom Sachwalter übernommen. Und der 13. und 14. Monatsbezug bei Enteignung durch die Methode Sachwalterschaft grundsätzlich nicht an den eigentlichen Empfänger ausbezahlt. Bereits aus den Malversationen bei den Renten könnte über 10 Jahre ein Schaden von 1 Milliarde Euro entstanden sein.
Dazu kommen noch die Beträge aus der Übernahme aller Vermögenswerte: Immobilien (Zinshäuser, Bauernhöfe und Eigentumswohnungen), Sparbücher, Aktien, Schmuck, Kunstgegenstände, Orientteppiche.
http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/2017/02/die-im-dunklen-sieht-man-nicht-eine.html
Volksanwaltschaft greift nicht ein
Die Institution der Volksanwaltschaft wurde in Österreich 1977 eingerichtet. Sie soll “dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte dienen”, wie sie selbst in ihrem Leitbild angibt. Sie soll allen Bürgern bei Problemen mit Behörden zur Verfügung stehen.
Die österreichische Volksanwaltschaft setzt aber keine Maßnahmen zum Schutz des Eigentums in der Republik Österreich. Ein Schutz des Eigentums, wie er von Staaten erwartet wird, die den Grundwerten der Europäischen Union und westlicher Demokratien entsprechen wollen.
Gertrude Brinek ist seit Juli 2008 österreichische Volksanwältin. Die promovierte Pädagogin ist für das Ressort Justiz zuständig. Volksanwältin Brinek behauptet, dass sie bei Enteignungen durch kriminelle Methoden von Sachwalterschaft über keine Befugnisse verfüge. Tatsächlich aber bleiben ihr drei Möglichkeiten zu agieren:
Erstens hätten längst Strafanzeigen “von Amts wegen” erfolgen müssen.
Die Volksanwaltschaft nenrnt es “Beschwerden”. Tatsächlich handelt es sich um Hinweise auf strafrechtlich relevante Tatbestände, die bei der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung angezeigt werden.
Zweitens müsste die Volksanwaltschaft eine Dokumentation vorlegen, in der alle Beschwerden über Sachwalterschaften verzeichnet sind. Durch eine solche ausführliche Dokumentation läßt sich das System und Zusammenhänge erkennen. Statistiken können angelegt werden. 

Man sieht dann, wie oft ein bestimmter Sachwalter genannt wird und welche Bezirksrichter und Gutachter mit einem solchen Sachwalter in Verbindung stehen. So wird das kriminelle Netzwerk aufgedeckt.
Dafür sind jedenfalls Befugnisse gegeben. Es ist sogar ausdrücklich vorgesehen, dass die Volksanwaltschaft an das Parlament “jederzeit themenbezogene Sonderberichte übermitteln kann”.
Drittens müssen Medien und Öffentlichkeit durch Veranstaltungen, Konferenzen und Presseaussendungen ernsthaft und regelmäßig über die Vorfälle und erforderliche Maßnahmen informiert werden. Einzelne Fälle sind beharrlich mit einer solchen Öffentlicheitsarbeit zu begleiten.
Eine Diskussion um das Sachwalterschaftsgesetz genügt nicht. Diese dient nur als Alibifunktion. Es handelt sich deutlich um kriminelle Vorfälle durch ein Netzwerk von betrügerischen Sachwaltern, korrupten Richtern und eingekauften Gutachtern.
http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/2017/02/die-im-dunklen-sieht-man-nicht-eine.html
Volkswirtschaftlicher Schaden
Die Rechtsstaatlichkeit darf nie gefährdet werden. Der Wirtschaftsstandort kommt dadurch in die Diskussion. Absiedlungen von Unternehmen und Investoren sind die unvermeidliche Folge. Der Börsenplatz wird wesentlich geschwächt.
Die Folgewirkung: Persönlicher und volkswirtschaftlicher Schaden. Restitution und Schadenersatz wird die Republik Österreich leisten müssen. In tausenden Fällen.
http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/2017/02/die-im-dunklen-sieht-man-nicht-eine.html

EU: Grundrechte sind Fundament
Das Bekenntnis zu den Grundrechten war stets ein bestimmender Faktor des Aufbaus der Europäischen Union, die sich damit als Wertegemeinschaft versteht.
Seit dem Vertrag von Lissabon (2009) ist der Schutz der Grundrechte ein grundlegendes Element der Europäischen Union und wesentlicher Bestandteil beim Aufbau des supranationalen europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts:
“Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte” (Art. 2, Vertrag der Europäischen Union).
Verstößt ein Mitgliedstaat dauerhaft gegen die EU-Grundrechte, ermöglicht Art. 7 des EU-Vertrags von Lissabon strenge Konsequenzen, die auch zum Entzug des Stimmrechts im Rat der Europäischen Union führen.
“Die Achtung der Grundrechte in der Union ist die Voraussetzung dafür, dass zwischen den Mitgliedstaaten Vertrauen aufgebaut werden kann und auch die Öffentlichkeit Vertrauen in die EU-Politiken hat”, erklärt die Europäische Kommission in ihrer “Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte” (Brüssel, 19. Oktober 2010) 

Deshalb werden selbstverständlich nur dann Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union aufgenommen, wenn das Bewerberland diese Kriterien hinreichend erfüllt. Vor einem Beitritt wird insbesondere die Grundrechtssituation eingehend geprüft.
Da eine eklatante Verletzung der Grundrechte in Österreich gegeben ist, wird ein Eingreifen der Europäischen Union erforderlich sein. Denn in Österreich greifen staatliche und politische Institutionen seit Jahren bei diesen Vorfällen nicht ein. Ausreichender Schutz des Eigentums ist in Österreich nicht mehr gegeben. Korruption reicht weit in den Behördenapparat.
Eine Kommission der Europäischen Union wird die Vorfälle in Österreich untersuchen müssen. Der Schutz der Grundrechte im EU-Mitgliedsstaat Österreich muss wiederhergestellt werden. Auch Todesfälle im Zusammenhang mit der Methode Enteignung durch Sachwalterschaft werden aufzuklären sein.
Österreich kam wesentliche Bedeutung als Orientierung für mitteleuropäische Länder bei der EU-Osterweiterung zu. Dies beruht auf der traditionellen Rolle von Österreich in den Ländern Mitteleuropas, die bis in die Region Galizien reichte.
Auch aktuell macht die Republik Österreich damit Propaganda, dass Unterstützung beim Aufbau von Rechtsstaatlichkeit in anderen Ländern gegeben wird. Laut einer Presseaussendung des Österreichischen Justizministeriums vom 14. März will Österreichs Justiz Albanien beim Aufbau eines Rechtssystems nach EU-Standards fachlich unterstützen. Das sicherte der österreichische Bundesminister Wolfgang Brandstetter seinem albanischen Amtskollegen bei einem gemeinsamen Arbeitsgespräch zu:

“Daher komme ich der Bitte meines albanischen Amtskollegen gerne nach, die albanische Justiz mit unserer Expertise zu unterstützen“, so Justizminister Brandstetter anlässlich des Besuchs.

In welcher Weise dies geschehen soll, bleibt völlig unklar angesichts des seit Jahren desolaten Justizbereichs in Österreich.
Die Europäische Union wird die beschriebene Entwicklung in Österreich nicht hinnehmen können. Es könnten ansonsten in der Folge weitere Länder in der Europäischen Union bezüglich des Schutzes der Grundrechte gefährdet sein.
Österreich muss wieder ein Land werden, in dem Grundrechte und demokratische Werte respektiert werden. Wie es von einem Land erwartet wird, das den Grundwerten westlicher Demokratien entspricht.
http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/2017/02/die-im-dunklen-sieht-man-nicht-eine.html




Der Fall Hoedl als Pars pro toto für den Fall Österreich: Enteignung und Datenfälschung auf Österreichisch

Eine Frage an das Justizministerium löst ein Erdbeben aus: 

http://www.huffingtonpost.de/johannes-schuetz/eine-simple-frage-ein-briefwechsel-mit-dem-oesterreichischen-justizministerium-ueber-die-abwehr-willkuerlicher-enteignung_b_18137714.html

Tausende Fälle von willkürlicher Enteignung (und ENTRECHTUNG inkl Verlust aller Bürgerrechte für ca. 60.000 Mündel exkl. Angehörige) in Österreich. Die Abwehr eines solchen Verfahrens auf Sachwalterschaft wird nicht definiert. Einblick in die Korrespondenz mit der zuständigen Abteilung für Personenrecht des Justizministeriums.

Herrn Johannes Schütz gebührt besonderer Dank.

Ich als entmündigtes Halb-Wesen ohne Bürgerrechte werde ja nicht ernst genommen.

Aber nun gibt es eine international beachtete Publikation über Enteignung via Sachwalterschaft in Österreich.

Von einem anerkannten Experten.

Man versuchte in Stasi-Manier viele Aufdecker zu entmündigen - einige hat man ermordet.

Nun aber scheint die Zeit reif zu sein - um flächendeckend das Mündelvermögen wieder zurück zu erobern. Ich vergleiche mich nicht mit Robin Hood - weil ich grundsätzlich gegen GEWALT bin.

Ergänzend darf ich noch festhalten, dass ich auch deswegen im Auftrag der Bundesrechenzentrum GmbH (wo Daten gefälscht werden im Bereich VJ-Register, Grundbuch - wo die Sachwalterschaft zwingend eingetragen werden muss - E-Justiz, Bundeshaushaltsverrechnung etc...)

und des BM für Finanzen auch deswegen 11 Jahre rückwirkend entmündigt werden sollte (das Gutachten von Dr. Kögler war aber schon auf dem Weg in das Bezirksgericht Wien-Liesing, als der Sektionschef aus dem Finanzministerium bei Richterin Wieser und Bauer-Moitzi anrief)

weil ich ja auch Zeugin wurde eines sehr mysteriösen Todes:

Amtsdirektor Wolfgang Schweinhammer (1947 bis 11.11.2003) starb am Arbeitsplatz in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, 6. Stock.

Schweinhammer war nicht irgendjemand.

Er war verantwortlich für die "Staatskonten" - bei Bawag-Psk und Nationalbank - verantwortlich für die Abwicklung des Elektronischen Zahlungsverkehrs der Republik Österreich

das heißt im Klartext:

auf Sap-Mandanten werden seit 2000 die Zahlungsströme der Bundesministerien abgewickelt...mit Schnittstelle zu PSK-Software!

Interessant sind hier natürlich nur die Schnittstellen zu den Finanzämtern - wo das Geld reinkommt.

Ohne Steuergeld keine Musi - kein Budget kein Staat.

Es heißt ja, dass das Budget das in Zahlen gegossene Politik-Programm ist.

Der Finanzminister ist nur der Verwalter unseres Geldes - des Steuergeldes.

Ohne Steuereinnahmen könnten die 183 Kasperln im Nationalrat nichts machen - das hat der Hofrat Csoka immer gesagt.

Bei ihm habe ich Bundeshaushaltsverrechnung gelernt.
Es ist und bleibt mysteriös, dass Schweinhammer, der den Überblick über die Zahlungsströme der Republik und Bundesministerien und Obersten Organe hatte, am Arbeitsplatz verstarb - kurz nachdem Csoka im Dezember 2002 in Linz vergiftet wurde (er überlebte).

Meine Entmündigung löste meine Strafanzeige im Februar 2006 aus.

Endgültig eingeleitet wurde sie dann im Auftrag von Dozent Alfred Noll (heute Liste Pilz) via Landesgericht für Strafsachen Wien - siehe dazu auch Denunzierung pilz.at und

BRUZEK-NOLL-VERGLEICH 2008!

So wirkt die Vergangenheit halt immer in die Gegenwart hinein - auch wenn unser neuer Bundeskanzler erst in der 3. Klasse war, als ich mit SAP und Bundeshaushaltsverrechnung begann (das war im Jahre 2000)

http://www.huffingtonpost.de/johannes-schuetz/eine-simple-frage-ein-briefwechsel-mit-dem-oesterreichischen-justizministerium-ueber-die-abwehr-willkuerlicher-enteignung_b_18137714.html


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Tausende Fälle von willkürlicher Enteignung in Österreich. Die Abwehr eines solchen Verfahrens auf Sachwalterschaft wird nicht definiert. Einblick in die Korrespondenz mit der zuständigen Abteilung für Personenrecht des Justizministeriums.
Es geht um eine simple Frage:
„Wie kann ein betroffener Bürger, ein Verfahren auf Sachwalterschaft abwehren?"
Damit Grundrechte nicht verletzt werden.
Inhaltlich ist die Sektion I des Bundesministeriums für Justiz mit dem Thema Sachwalterschaft befasst. Mit der Zuständigkeit für Zivilrecht. Denn es gibt keinen strafbaren Tatbestand, der solche Sachwalterschaften begründen könnte. Strafrecht kann bei solchen Enteignungen nicht angewendet werden. Es handelt sich um Akte der Willkür und Verletzungen der Grundrechte.

Aktenvermerk 29. April 2009 - Bezirksgericht Wien-Liesing - Richterin Romana Wieser protokolliert Anruf aus dem Finanzministerium - die 11 Jahre rückwirkende Entmündigung der Mag.a Hoedl soll bei Gutachter Dr. Herbert Kögler bestellt werden

Die Sektion für Zivilrecht ist hauptverantwortlich für die Inhalte der Informationsbroschüre „Sachwalterschaft", die 2014 vom Bundesministerium für Justiz herausgegeben wurde. Darin wird nicht erklärt, wie ein betroffener Bürger einen Anschlag durch Sachwalterschaft abwehren kann. Vielmehr wird nur betont, dass jederzeit sogenannte „Anregungen" bei Gericht eingebracht werden können. Auch „in Form eines Gesprächs".
Solche Anregungen müssen als Anstiftung bewertet werden. Als eine Methode des Mobbing, die bei österreichischen Gerichten erfolgreich eingesetzt werden kann. Bisher ohne Konsequenzen für den Anstifter. Die Folge: Eine Verletzung der Grundrechte. In tausenden Fällen. Siehe dazu den Bericht auf Huffington Post: 
Johannes Schütz bereitet eine Buchpublikation vor: 
„Die Enteigner: Der größte Skandal der Republik Österreich".
Johannes Schütz, Medienwissenschafter und Publizist, war Lehrbeauftragter an der Universität Wien (Informationbroking, Recherchetechniken, Medienkompetenz), Vorstand des Zentrums für Medienkompetenz, Projektleiter bei der Konzeption des Wiener Community-TV, Projektleiter Twin-City-TV Wien-Bratislava, investigative Publikationen (Vergabe der .eu Domains).
europa-politik oesterreich europaeische-union europaeische-identitaet rente

Vom Bezirksgericht Liesing ins Justizministerium
1990 inskribierte Barth am Wiener Juridicum. Thema der Dissertation von Peter Barth war „Die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen an Minderjährigen". Im Jahr 2000 absolvierte Barth sein Gerichtsjahr. Danach war Barth im Justizministerium in der Personalabteilung und in der Zivilrechtssektion tätig.
Barth kam 2007 als Richter an das Bezirksgericht Liesing, wo er bis 2009 blieb. Die Leiterin des Bezirksgerichts Liesing war zu diesem Zeitpunkt Ruth Straganz-Schröfl, die spätere Leiterin der Dienstaufsicht im Bundesministerium für Justiz. Am 28. November 2008 wurde am Bezirksgericht Liesing ein Verfahren auf Sachwalterschaft eingeleitet: 
Der Fall Hödl.
Rosemarie Hödl hatte als Sachbearbeiterin im Bundesrechenamt Einblick in sensible Daten des Bundeshaushalts. Zeugenaussagen von Rosemarie Hödl sollten verhindert werden. Sie wurde deshalb unter Sachwalterschaft gestellt. Zur sicheren Diffamierung einer solchen Zeugenaussage wurde die Sachwalterschaft vom Gericht in Wien-Liesing im April 2009 um mehr als zehn Jahre rückdatiert.
2009 wechselte Barth wieder ins Bundesministerium für Justiz. 2013 wurde Barth Abteilungsleiter. Beim Sachwalterrechtsänderungsgesetz war Barth an der Seite des damaligen Abteilungsleiters und nunmehrigen Sektionschefs Georg Kathrein als „Geburtshelfer dabei", erzählt Barth in der Fachzeitschrift Recht aktuell im September 2015.
http://chronologieeinerentmuendigung.blogspot.co.at/2017/08/ich-hol-mir-was-mir-zusteht-der-bruzek.html?zx=b80f9d95bbd0fefd

Compliance: Justizinterne Hinweise
Der leitende Staatsanwalt Barth hätte die Hinweise auf Missbrauch im Bereich der Rechtsprechung auch an die Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter weiterleiten können (Abteilung III 6), womit das Problem an Oberstaatsanwältin Ruth Straganz-Schröfl übertragen worden wäre. Es bleibt unklar, weshalb er diese Möglichkeit in seinem Schreiben nicht erwähnt. Insbesondere da er Straganz-Schröfl doch aus seiner Zeit am Bezirksgericht Liesing kennt.

Eine weitere Möglichkeit für Peter Barth wäre: Die Abteilung III 9 einzuschalten, die Innenrevision und Compliance gewidmet ist. In der Beschreibung der Geschäftsstellen des österreichischen Justizministeriums zählt zu den wesentlichen Aufgaben der
Abteilung III 9:
„Missbrauchs- und Korruptionsprävention,
Implementierung von zentralen Ansprechstellen für die Entgegennahme von justizinternen Missbrauchs- und Korruptionshinweisen"
Laut dieser Stellenbeschreibung kann bei justizinternen Hinweisen die Abteilung III 9 erreicht werden, um einen solchen Missbrauch abzustellen.
http://chronologieeinerentmuendigung.blogspot.co.at/2017/08/ich-hol-mir-was-mir-zusteht-der-bruzek.html?zx=b80f9d95bbd0fefd

Korrektheit statt Unabhängigkeit erforderlich
Die Abteilung Zivilrecht des Justizministeriums argumentiert mit der „Unabhängigkeit der Rechtsprechung".
Es handelt sich aber nicht um „Unabhängigkeit der Rechtsprechung", sondern um Richterliche Willkür. Es besteht der begründete Verdacht auf Amtsmissbrauch und Korruption. Solche Willkürakte müssen durch Kontrollorgane verhindert werden. Solche Kontrollorgane sind vorgesehen und müssen entsprechend agieren. Wenn eine solche Kontrolle nicht vorgenommen wird, so bedeutet das: Es findet Manipulation statt. Da Fehlentscheidungen zugelassen werden.
Was bedeutet „Unabhängigkeit der Rechtsprechung": Es soll die Verfolgung strafrechtlich relevanter Tatbestände nicht blockiert oder unterbunden werden. Und es soll nicht zu Verurteilungen und Strafen kommen, wenn ein solcher Tatbestand nicht gegeben ist (wie beispielsweise im Fall des Autors Stephan Templ).
„Unabhängigkeit" wird im österreichischen Bundesministerium für Justiz als Euphemismus verwendet für „Richterliche Willkürakte", um die tatsächlichen Vorgänge zu verschleiern.
Was ist richterliche Willkür? Aus niederträchtigen Motiven werden Urteile gefällt: Es sind finanzielle Motive und durch Korruption oder Intervention motivierte Entscheidungen.
Selbstverständlich steht eine richterliche Entscheidung in einem gesellschaftlichen Umfeld und muss auf Basis der Grundrechte stehen, die das Funktionieren der Gesellschaft sichern sollen. Auf Basis eines Gesellschaftsvertrages, der den Aufbau von Kultur und Wirtschaft ermöglicht.
Richterliche Entscheidungen müssen jedenfalls von den Kontrollorganen der Gesellschaft überprüft werden. Es geht nicht um „Unabhängigkeit des Richteramts", vielmehr um Korrektheit der Rechtsprechung.
ENDE ZITAT 

http://www.huffingtonpost.de/johannes-schuetz/eigentumsrecht-verletzt-i_b_18073042.html#

http://www.huffingtonpost.de/johannes-schuetz/europaeische-union-charta_b_17996954.html

http://www.theeuropean.de/johannes-schuetz/12302-der-fall-oesterreich


Sonntag, 15. Oktober 2017

Nationalratswahl 2017 & Wahl zum Bundespräsidenten 2016: Mündels Wahlrecht und die Folgen

http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/2016/06/

Bildergebnis für wahlergebnis hofer bellen dez 2016

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_20160701_16W_I00006_00

Geschäftszahl

WI6/2016

Entscheidungsdatum

01.07.2016

Index

10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art26 Abs6, Abs8
B-VG Art60 Abs1, Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
BundespräsidentenwahlG 1971 §2, §3, §5a, §10, §10a, §14a, §21 Abs2
NRWO 1992 §6, §7, §17, §18, §67, §70, §85
EMRK 1. ZP Art3
ZPO §125 Abs2, §292
VfGG §67 Abs1, §69 Abs1, §70 Abs1

Leitsatz


Stattgabe der Anfechtung der Bundespräsidentenstichwahl 2016; verfassungsrechtlich vorgegebenes System der Briefwahl mit den Grundprinzipien der Verfassung vereinbar; einfachgesetzliche Ausgestaltung der Briefwahl verfassungsrechtlich unbedenklich; Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens betreffend die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen in zahlreichen Stimmbezirken; möglicher Einfluss der festgestellten Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis; Verstoß der Praxis der Weitergabe von Vorabinformationen gegen den Grundsatz der freien Wahl; Einschränkung der Aufhebung nur auf Briefwähler oder Stimmbezirke nicht möglich
Exkurs Wahlen 1986: 
Dr. Kurt Steyrer 46,1 Prozent 
Dr. Kurt Waldheim 43,9 Prozent 
Freda Meissner-Blau 5,5 Prozent 

Spruch

Der Anfechtung wird stattgegeben. Das Verfahren des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom 22. Mai 2016 wird ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 2. Mai 2016 aufgehoben, soweit mit dieser die Vornahme eines zweiten Wahlganges am 22. Mai 2016 angeordnet wird.

4. Abschnitt
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts
Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

§72. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§73. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß §38 Abs2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß §20a Abs3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des §72 Abs3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im §84 Abs2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß §38 Abs2 aus anderen Regionalwahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist §85 Abs2 lita bis i, Abs3 lita bis d und g sowie Abs4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler des Regionalwahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Regionalwahlkreisen sind nach den §§84 Abs3 und 85 Abs3 lith zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.



2.3.3.14. Schließlich behauptet der Anfechtungswerber die Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung des BPräsWG insgesamt, weil Regelungen betreffend  die Stimmabgabe mittels Briefwahl durch besachwaltete Personen fehlten. So  habe die Stimmabgabe als höchstpersönliches Bürger‐ und Freiheitsrecht jedenfalls durch die besachwaltete Person selbst zu erfolgen. Anderes könnte jedoch  für den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte sowie die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gelten, weil es sich im ersten Fall um eine Rechtshandlung vor  einer Behörde handle und im zweiten Fall um eine rechtsgeschäftliche Erklärung;  in beiden Fällen seien Handlungen der besachwalteten Person ohne Genehmigung des Sachwalters unwirksam. Alternativ wäre aber auch denkbar, dass beide 



Handlungen eine Annexhandlung zur Ausübung des Wahlrechtes darstellten und  daher nicht in den Wirkungskreis des Sachwalters fielen. Indem der Wahlrechtsgesetzgeber diese Frage nicht geregelt und damit eine Ursache für Missverständnisse,  Unklarheiten,  Fälle  vermeidbarer  Nichtigkeit  von  Stimmen  usw.  gesetzt habe, sei das BPräsWG mit Verfassungswidrigkeit belastet. 


Beim Wahlrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das jedenfalls  die Wahl durch Stellvertreter ausschließt (vgl. VfSlg. 10.412/1985). Im Gegensatz  zu der mit VfSlg. 11.489/1987 aufgehobenen Bestimmung des § 24 NRWO 1971  idF BGBl. 136/1983, wonach vom Wahlrecht Personen ausgeschlossen waren,  denen  ein  Sachwalter  nach  §  273  ABGB  bestellt  war,  enthalten  weder  das  BPräsWG noch die für anwendbar erklärten Teile der NRWO eine diesbezügliche  Bestimmung (vgl. Art. 26 Abs. 5 B‐VG zur Zulässigkeit eines einfachgesetzlich  vorgesehenen Ausschlusses vom Wahlrecht nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung). Da es sich bei der Beantragung der Wahlkarte sowie der  Abgabe  der  eidesstattlichen  Erklärung  um  untrennbare  Teile  des  gesamten  Wahlvorganges handelt, bedarf keine dieser von einer besachwalteten Person  gesetzten Handlungen der Genehmigung des Sachwalters, sondern haben sowohl  die  Beantragung  der  Wahlkarte  gemäß  §  5a  Abs.  4  BPräsWG  (vgl.  VfGH 23.11.2015, W I 3/2015, zur vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 4  Vbg. Gemeindewahlgesetz) als auch die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung  gemäß § 10 Abs. 3 BPräsWG ebenso wie die Stimmabgabe zwingend durch den  Wahlberechtigten selbst zu erfolgen.  


2.4. Zu den vorgebrachten Vollzugsfehlern im Zusammenhang mit der Briefwahl  im Allgemeinen: 
2.4.1. Der  Anfechtungswerber  bringt  zusammengefasst  vor,  dass  es  bei  der  Handhabung  der  mittels  Briefwahl  eingelangten  Wahlkarten  zu  zahlreichen  Rechtswidrigkeiten im Vollzug gekommen sei (s. dazu Punkt I.4.2.1. sowie Punkt  III.2.5.). Die Wahlkarten seien in zahlreichen Stimmbezirken bereits vor dem in  § 14a Abs. 1 BPräsWG vorgesehenen Termin durch hiezu nicht befugte Personen  in miteinzubeziehende und nichtige Wahlkarten "vorsortiert" worden, wobei den  Mitgliedern der Bezirkswahlbehörden (teils) keine Möglichkeit einer Überprüfung zugestanden worden sei. Auch seien die Wahlkarten in einigen Stimmbezirken bereits geöffnet worden. In manchen Stimmbezirken seien zudem die Wahl
kuverts aus diesen bereits entnommen worden und es sei überdies zum Teil  bereits die Auszählung der Stimmen erfolgt. 


Die  Bundeswahlbehörde  hält  dem  entgegen,  dass  den  Niederschriften  der  Bezirkswahlbehörden  die  behaupteten  Rechtswidrigkeiten  nicht  entnommen  werden könnten. Die in der Anfechtungsschrift namentlich genannten Zeugen  hätten es als Beisitzer unterlassen, die nunmehr vorgebrachten Unregelmäßigkeiten zu rügen und in den Niederschriften vermerken zu lassen. Gegen eine  "Vorsortierung" der Wahlkarten im Zuge des Erfassens und ohne Öffnung derselben bestünden keine Bedenken, weil diese vorbehaltlich der abschließenden  Überprüfung und Bewertung durch die Wahlbehörde erfolge.  
Die beteiligte Partei bringt darüber hinaus vor, dass die beanstandete "Vorsortierung" lediglich eine Vorbereitungshandlung sei, die nicht "vor den Augen" der  Mitglieder der Wahlbehörde vorgenommen werden müsse, sondern vom behördlichen (Hilfs‐)Apparat vorgenommen werden könne. Weiters bringt sie vor,  dass sich die Wahlbehörden bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben  der dafür notwendigen Hilfskräfte bedienen könnten und davon auszugehen sei,  dass die in der Anfechtungsschrift als "nicht berechtigte Personen" bezeichneten  Personen schlicht Hilfskräfte der Behörden seien, die zur Anwesenheit sowie zur  Durchführung von Handlungen bei der Auszählung gesetzlich ermächtigt seien. 


2.4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass den Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörde besondere Bedeutung zukommt (VfSlg. 14.556/1996). Der Verfassungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Dokumentation der Vorgänge bei der Ermittlung der Stimmen in den Niederschriften,  die einen Bestandteil des Wahlaktes bilden (vgl. § 14a Abs. 4 BPräsWG), darauf,  dass es insbesondere Sache der Beisitzer (bzw. der Ersatzbeisitzer) ist, darauf zu  dringen, etwaige Unregelmäßigkeiten in der Niederschrift festzuhalten, und für  den Fall, dass dies verweigert wird, deren Unterfertigung unter Angabe des  entsprechenden Grundes zu unterlassen (vgl. § 85 Abs. 4 NRWO iVm § 14 Abs. 3  BPräsWG). Der Verfassungsgerichtshof lässt sich dabei davon leiten, dass die  Funktion der Beisitzer der Wahlbehörden auch in der – gegenseitigen – Kontrolle  der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens sowie im Aufzeigen allfälliger Unregelmäßigkeiten  besteht  (VfSlg. 4882/1964),  damit  diese  nach  Möglichkeit  überhaupt vermieden oder noch während des Wahlvorganges abgestellt oder korrigiert werden können (vgl. VfSlg. 14.556/1996).