Betrifft: BG Hietzing GZ 3 A 31/09s – Verlassenschaft nach Alois Johann Schuhmacher, geb. 07.04.1926, verst. 09.03.2009 und Nachtragsabhandlung BG Hietzing GZ 3 A 41/06g – Verlassenschaft nach Aloisia Schuhmacher (geborene Ides), geb. 23.02.1923, verst. 28.02.2006 (einschließlich LGZ Wien Beschluss Nr. 42 R 587/10z).
Bezug genommen wird auf meine Schreiben vom 31.03.2011, 06.10.2011, 18.10.2011 und 02.11.2011 sowie Dr. Jackwerths E-Mail an mich vom 03.05.2011 (als E-Mailanhang diesem E-Mail beiliegend).
Nachdem ich seit dem 9.Juni 2011 unzählige Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing richten mußte um da eine Antwort zu erhalten, habe ich nun endlich am 03.11.2011 (d.h. nach 5 Monaten oder so) eine Anwort vom Bezirksgericht Hietzing mittels Einschreibebrief erhalten, die aber die mangelhafte Handhabung der obrigen Verlassenschaftsverfahren sowie meine Benachteiligung in den Verlassenschaftsverfahren (versus Gerichtskommisäre sind damit beauftragt in Verlassenschaftsverfahren auf unparteiische Weise zu agieren), die von mir in meinen Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing mittels Dokumenten belegt wurde, total ignoriert.
Ich werde anstatt dessen vom Bezirksgericht Hietzing aufgefordert einen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt zu geben und den derzeitigen Gerichtskommisär zu kontaktieren.
Während es mir im Gegensatz dazu natürlich offen steht mich selbst zu vertreten, bin ich nach Bestellung eines neuen Gerichtskommisär aber gerne bereit einen anderen Rechtsanwalt mit meiner weiteren rechtlichen Vertretung zu beauftragen.
In der derzeitigen Situation würde das aber nur dazu führen daß alles so wie bisher weitergeht d.h. daß ich weiterin in den Verlassenschaftsverfahren benachteiligt werde.
Ich habe das ja schon in 2009, sechs Monate oder so nach dem Tod meines Vater mit der Bestellung von Dr. Martin Mahrer als rechtsfreundlichen Vertreter versucht, aber leider wurde dieser Umstand dann seitens dem derzeitigen Gerichtskommisär nicht dazu genützt die Verlassenschaftsverfahren auf allerseits zufriedenstellende Weise zu einem Abschluß zu bringen.
Im Gegenteil, die Situation ging trotz Zusicherungen des Gerichtskommisär vom 21.08.2009 bis Datum so weiter, indem:
a. ich als Partei in den Verlassenschaftsverfahren, die genau so wie der andere Erbe ein Recht hat alle Informationen zu sehen/zu erhalten, entweder Dokumente/Informationen ganz und gar nicht, oder nur teilweise oder mit großer Verspätung erhalte (siehe z.B. meine Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 09.06.2011, 10.06.2011 und 11.07.2011). Z.B. wurde das notarielle Protokoll vom 07.06.2010 weder meinem ehemaligen rechtsfreudlichen Vertreter Herrn Dr. Martin Mahrer noch mir bis zum 11.05.2011 d.h. für mehr als elf (11) Monate nicht übermittelt und auch dann nur nachdem ich auf Grund von Diskrepanzen Fragen stellte;
b. seitens dem Gerichtskommisär wiederholt Behauptungen gegen mich aufgestellt werden (siehe mein Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 07.09.2011) die belegbarer Weise z.B. nicht im Einklang mit Schriftstücken stehen, einschließlich einer Aussage über das Verhältnis zwischen meinem Vater und mir (siehe das Schreiben des Gerichtskommiär vom 21.08.2009), obwohl man da weder den Verstorbenen noch dessen Beziehung zu mir kennen kann und mein Vater in Wirklichkeit, wie ich nun mittels der Rekursentscheidung des LGZ Wien schriftlich belegen kann, die Situation bezüglich dem im Verlassenschaftsverfahren nach meiner Mutter zwischen ihm und mir getroffenen Pflichtteilsübereinkommen d.h. die Situation bezüglich dem Wüstenrot Bausparvertrag meiner Mutter bestättigt hat, er daher ganz offenbar NICHT erzürnt war und er mich seither weiters auch in seiner letztwilligen Verfügung als ERSTEN seiner Erben angeführt hat. Schreiben die Behauptungen gegen mich beinhalten scheinen vom Gerichtskommissär auch jedes Mal an den anderen Erben/den Rechtsanwalt des anderen Erben weitergeleitet zu werden, wodurch mir Schaden einschließlich möglicher Weise Mehrkosten in einem etwaigen zukünftigen Rechtsstreit zwischen dem anderen Erben und mir entstehen. Das alleine sollte Grund genug dafür sein den derzeitigen Gerichtskommisär mit einem anderen Gerichtskommisär zu ersetzen;
c. laut E-Mail meines ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. Martin Mahrer die Tagsatzung am 28.02.2011 lediglich dazu dienen sollte die weitere Vorgangsweise zu besprechen, dann aber ohne mich jemals bezüglich einem Erbteilungsübereinkommen gefragt/kontaktiert zu haben an diesem Tag ein notarielles Protokoll einschließlich einem Erbteilungsübereinkommen zustande kam welches nur das reflektiert was der andere Erbe und sein Rechtsanwalt wollen während ich offenbar gleichzeitig vor vollendete Tatsachen (fait accompli) gestellt werden sollte. In dieser Situation sah sich mein ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Mahrer gezwungen eine Klausel in das Protokoll vom 28.02.2011 einzubringen um es mir da zumindest zu ermöglichen die Notbremse zu ziehen;
d. da viele andere Probleme bezüglich der Handhabung des Verlassenschaftsverfahren nach Alois Schuhmacher (BG Hietzing GZ 3 A 31/09s) bestehen wie z.B. die mit fast drei Monaten Verspätung erfolgte, gezielte Suche im Haus meines verstorbenen Vater (03.06.2009), nach der dann auch plötzlich aber bis Datum ohne jeder Erklärung Informationen bezüglich vielen der in der letztwilligen Verfügung meines Vater erwähnten Sparbücher bestanden (siehe nachfolgendes Kraftsloserklärungsverfahren). Laut der letztwilligen Verfügung meines Vater fehlen aber weiterhin die Erste Bank Sparkonten meines Vater und der Gerichtskommisär scheint trotz seiner früheren Zusicherung (21.08.2009) allen Hinweisen nachzugehen, nichts bezüglich der am 25.02.2011 aufgezeigten, und in Dokumenten, usw. enthaltenen, Diskrepanzen unternommen zu haben;
Es ist meiner Meinung nach auch nicht unparteiisch und fair wenn ich da nun auf Grund der Aufstellung von Behauptungen die belegbarer Weise z.B. nicht im Einklang mit Schriftstücken stehen (siehe z.B. mein Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 07.09.2011), in einer Situation bin, wo ich als Partei in den obrigen Verlassenschaftsverfahren im Gegensatz zu dem anderen Erben bei Tagsatzungen Begleitschutz benötige um die Aufstellung weiterer falscher / ungerechtfertigter Behauptungen gegen mich zu verhindern sowie meine persönliche Sicherheit zu gewährleisten.
Während der andere Erbe die Pretiosen des Verstorbenen übernehmen will, scheint man da auch trotz des enormen Anstiegs des Goldpreises die Pretiosen nicht neu schätzen und mir nur den alten Schätzungswert von 2009 zukommen lassen zu wollen was praktisch meinen Erbteil zugunsten des anderen Erben verringern würde.
Da ein Gerichtskommisär aber auf unparteiische Art zu agieren hat, habe ich das Bezirksgericht Hietzing auf Grund dieser Umstände mehrfach gebeten den Gerichtskommisär zu ersetzen um in den Verlassenschaftsverfahren eine unparteiische und faire Handhabung sicher zu stellen.
Es sollte da auch im Interesse des derzeitigen Gerichtskommisär sein, in der jetzigen Situation die Verlassenschaftsverfahren an einen anderen Gerichtskommisär abzutreten da ansonsten nach Abschluß der Verlassenschaftsverfahren viele Fragen offen bleiben, im besonderen auch da laut der letztwilligen Verfügung meines Vater weiterhin ein Teil der Bankkonten abgängig ist.
Jetzt haben wir aber die Situation wo das Bezirksgericht Hietzing trotz vieler dokumentierter Probleme genau so wie in 2006 nichts gegen den jeweiligen Gerichtskommisär unternimmt.
In 2006 wurden von dem damals zuständigen Gerichtskommisär, wie mittels Dokumenten jederzeit belegt werden kann, am 17.05.2006 alle Sparbücher der verstorbenen Frau Aloisia Schuhmacher (BG Hietzing GZ. 3 A 41/06g) OHNE irgendeinem Dokument/notariellen Protokoll geschweige denn einem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgericht Hietzing an einen Erben übergeben.
Das Bezirksgericht Hietzing wußte von diesem Umstand da dies bei der Vorladung des Gatten der Verstorbenen beim Bezirksgericht Hietzing am 04.07.2006 zur Sprache kam, scheint aber damals nichts gegen den Gerichtskommisär unternommen zu haben.
Weiters scheinen die bestehenden Dokumente da nur den Schluß zuzulassen, daß beim späteren notariellen Protokoll vom 29.05.2006, welches die Aktiven und Passiven sowie ein Pflichtteilsübereinkommen beinhaltet, NACH Unterschrift der Erben zu einem späteren Zeitpunkt entweder eine Änderung/Änderungen im Dokument vorgenommen wurden und/oder eine Seite/Seiten ausgewechselt wurden ohne das abgeänderte Protokoll den Erben zur erneuten Unterschrift vorzulegen/zu übermitteln.
Ich entdeckte diesen Umstand erst im Zuge des Verlassenschaftsverfahren nach Hrn. Alois Johann Schuhmacher (BG Hietzing GZ. 3 A 31/09s) in 2009, konnte aber bis Datum das abgeänderte Protokoll vom 29.05.2006 nie sehen. Warum nicht?
Die Gültigkeit des notariellen Protokoll vom 29.05.2006 sowie des Einantwortungsbeschlusses der darauf basiert ist, wurde daher von mir in meinem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgericht Hietzing vom 14.10.2010 in der Verlassenschaftssache GZ. 3 A 41/06g beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) bestritten. Mein Rekurs war aber leider, trotz der Tatsache daß in der Rekursentscheidung die Abänderung des notariellen Protokoll vom 29.05.2006 nicht bestritten wird, man aber gleichzeitig behauptet daß es sich da ANGEBLICH lediglich um die Ergänzung eines fehlenden Werts handelt, ohne Erfolg (siehe auch unten).
Meiner Meinung nach benötigt ein rechtliches Dokument aber nach jeder Abänderung erneute Unterschriften da ansonsten Mißbrauch nicht ausgeschlossen werden kann.
Mich wundert es in diesem Zusammenhang auch daß in Österreich bei notariellen Protokollen neben den Unterschriften der Erben nicht auch, wie in anderen Ländern üblich, Namenskürzel der Erben auf jeder Seite eines notariellen Protokolls notwendig sind…
Auch wenn da rechtliche Dokumente ohne dem Wissen der Erben nachträglich abgeändert werden, scheint da aber auch beim LGZ Wien die Haltung zu bestehen daß es eh wurscht ist!
Wer bestimmt da eigentlich alles? Das jeweilige Bezirksgericht und danach die Obergerichte? Oder die Notare? Wie es aussschaut scheinen es die Notare zu sein die da scheinbar als Gerichtskommisäre ganz einfach machen können was sie wollen, während die Richter scheinbar nichts dagegen tun auch wenn da Unterlagen bestehen die eine falsche, unzureichende oder parteiische Handhabung bestättigen.
Besteht da in Österreich der Rechtsstaat jetzt nur noch auf dem Papier während in Wirklichkeit Willkür herrscht? Besteht da eine ‚Blindheit‘ mit Bezug auf Schwachstellen im System?
Folglich findet man da offenbar auf Grund dieser Situation Dinge wie z.B.
http://www.ddrcarnielifm.com/html/botschaft.htm
http://www.ddrcarnielifm.com/html/kovar__ii.htm
im Internet, während wir laut meinem ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter Hrn. Dr. Martin Mahrer (siehe untenstehendes E-Mail vom 05.12.2010) in der Causa Dr.rer.oec. Mathias Maria Bürgermeister (BG Hietzing GZ. 11 A 94/09i – siehe auch Mag. Jane Burgermeister) alle nur die Spitze des Eisbergs sehen.
Angeblich hat das Bezirksgericht Hietzing auch die höchste Zahl von Sachwalterschaften. Falls das tatsächlich so ist, wieso? Weil das die Endkonsequenz der Art auf die man da beim Bezirksgericht Hietzing vorgeht ist? Oder weil da vielleicht die rechtliche Situation bezüglich Sachtwalterschaften vom Bezirksgericht Hietzing mißbraucht wird? Etc.?
Während ich die Leute die da Dinge mit Bezug auf angebliche Entmündigungs- und Zwangspsychiatrierungsversuche, usw. seitens dem Bezirksgericht Hietzing im Internet schreiben nicht kenne da ich in Australien lebe, deckt sich zumindest ein Teil meiner Erfahrungen mit Bezug auf das Vorgehen in Verlassenschaftsverfahren in Österreich mit dem was da von anderen Leuten im Internet veröffentlicht wird.
Folglich scheint man bezüglich jedem Kontakt mit dem Bezirksgericht Hietzing jetzt furchtbar vorsichtig sein zu müssen.
Das schädigt nicht nur das Ansehen der Justiz in Österreich sondern schädigt leider auch das Ansehen Österreichs in der Welt.
Sehr geehrter Herr Dr. Jackwerth, ihre Ansicht daß „es derzeit offensichtlich Mode ist, der Justiz sofort pauschal Unredlichkeit oder Nachlässigkeit vorzuwerfen“ scheint auf Grund der Handhabung der obrigen Verlassenschaftsverfahren und der Tatsache daß das Bezirksgericht Hietzing wiederholt nichts dagegen tut, fehl am Platz. Niemand äußert da gleich Kritik. Eher ist es da der Fall daß die Kritiken mehrerer Leute (wahrscheinlich die Spitze des Eisbergs) symptomatisch dafür sind daß da seit Jahren etwas oder vieles beim Bezirksgericht Hietzing nicht stimmt.
Die Öffenlichkeit verlangt aber heutzutage mit Recht daß Amtsträger ihre Aufgaben auf fachmännische/professionelle Weise d.h. mit Korrektheit erfüllen und daß da nicht Situationen wie z.B. damals in Vorarlberg auftreten.
Übrigens, ist Ihre Annahme daß „…die Existenz des Testamentes Ihrer Mutter vom 15.12.2004 wohl Grund für den Abschluss des seinerzeitigen Pflichtteilsübereinkommens war, erscheint es uns auch kaum vorstellbar, dass Sie dieses Testament damals nicht kannten…“ FALSCH da, wie mein ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Mahrer seit langem weiß wurde das jetzt angebliche ‚Testament‘ meiner Mutter (laut meinem Informationsstand, war meine Mutter aber am 15.12.2004 bereits schwer krank und der in der Rekursentscheidung behauptete Inhalt dieses angeblichen ‚Testaments‘ entspricht wie gesagt, wie mittels Zeugen und Schriftstücken nachgewiesen werden kann, nicht den Tatsachen – siehe mein Schreiben vom 31.03.2011) vom Gerichtskommisär in 2006 nur beiläufig in einem Telefongespräch mit mir vor meiner Reise nach Wien erwähnt, indem mir da kurz zu Verstehen gegeben wurde daß da irgendein Schreiben meiner Mutter besteht welches aber kein rechtsgültiges Testament sei und weiters auch keine Rolle spielt da ich ohnehin den Pflichtteil zu erhalten habe. Bei den nachfolgenden zwei Tagsatzungen in Wien hat sich dann aber alles nur um das, zwischen meinem Vater und mir, getroffene Pflichtteilsübereinkommen gedreht während das Schreiben meiner Mutter in keiner Weise zur Sprache kam d.h. in keiner Weise erörtert wurde. Sie können da wenn Sie wollen sagen daß das was Sie jetzt ein ‚Testament‘ meiner Mutter nennen im Verlassenschaftsverfahren ganz einfach unterging da damals niemand an dem Schreiben meiner Mutter interessiert war d.h. weder mein Vater noch der Gerichtskommisär! Beim Gerichtskommisär schien es da damals auch irgendwie drunter und drüber zu gehen, was offenbar nicht nur meine Beobachtung zu sein scheint (siehe untenstehendes E-Mail von Dr. Mahrer) aber auch in der Verlassenschaftssache von dem im Nachhinein ganz offensichtlichen Widerspruch zwischen den vom Gerichtskommisär am selben Tag ausgefertigten zwei Dokumenten hervorgeht, wo auf der einen Seite die frühere Übergabe ALLER Sparbücher bestättigt wird während auf der anderen Seite zwei Sparbücher ausgeklammert werden.
Abschließend habe ich daher zwei Fragen an Sie, sehr geehrter Herr Dr. Jackwerth:
1. Kommen Sie da als Richter, ohne die notwendigen Informationen einzuholen, immer zu vorschnellen und prompt falschen Schlüssen und damit vielleicht auch zu falschen Rechtssprüchen?
2. Ich beziehe mich auf das Folgende in Ihrem E-Mail vom 03.05.2011 (siehe als E-Mailanhang beiliegende Datei ‚Verlassenschaft nach Aloisia SCHUHMACHER, hg_ 42 R 587_10z.eml‘):
„…zumal die von Ihnen behaupteten Verfahrensverstöße etc. Ihnen nach der Aktenlage bekannt gewesen sein müssen und sohin offensichtlich mit Ihrem Wissen, wenn nicht sogar mit Ihrer Billigung, erfolgten bzw. schlicht und einfach nicht gegeben sind.„
Sehen Sie als Vorsitzender des Senates 42 da überhaupt nichts falsch daran, falls sie in ihrer Funktion anstatt da darauf zu bestehen daß sich Gerichtskommisäre in jeder Weise korrekt verhalten (wodurch all diese Probleme vermieden werden könnten), das Vorgehen eines Gerichtskommisärs ganz einfach damit zu rechtfertigen versuchen oder eine Beschwerde damit abzuwimmeln versuchen indem Sie den Erben d.h. Laien (mein Vater und ich hatten in 2006 wenig Ahnung wie da in Österreich Verlassenschaftsverfahren abwickelt werden und waren daher damals in dieser Angelegenheit auf den Gerichtskommisär angewiesen) beschuldigen Mitwisser und/oder Komplize bezüglich etwaigen Machenschaften des Gerichtskommisärs gewesen zu sein??? Agiert das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) da mit Bezug auf Rekurse immer auf diese Weise? Ich muß da ehrlich sagen daß ich Ihre Haltung skandalös finde!
Mit Bitte um Stellungnahme
und freundlichen Grüßen
Gerhard Schuhmacher
E-Mail: Gerhard Schuhmacher oder Gerhard Schuhmacher
—– E-Mail —–
Von: Dr. Martin Mahrer
Gesendet: Sonntag, 05. Dezember 2010 14:15
An: ‚Gerhard Schuhmacher‘
Cc: ‚Gerhard Schuhmacher‘
Betreff: Verlassenschaftsverfahren BG Hietzing GZ 3 A 41/06 g und 3 A 31/09 s
Sehr geehrter Herr Schuhmacher,
In der Anlage übersende ich den Kraftloserklärungsbeschluss, mit dem unserem Antrag stattgegeben wurde. Die im Beschluss aufgezählten Sparurkunden sind somit kraftlos, also ungültig. Gem § 13 KEG (Kraftloserklärungsgesetz) tritt der Beschluss, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Im nächsten Schritt müssten die Banken unter Vorweisung des rechtskräftigen Beschlusses aufgefordert werden, die sich aus dem KE-Beschluss ergebenden Beträge der für kraftlos erklärten Urkunden zu bezahlen.
Weitere Sparbücher bzw Konten Alois Schuhmachers sind leider nicht aufgetaucht.
Mir wurde der Beschluss zu 3 A 41/06g – 45, vom 14.10.2010 seitens des Gerichtes nicht übermittelt. Dies liegt daran, dass Dr. [Name wurde ausgelassen] unser Vollmachtsverhältnis offenbar nicht (wie ordnungsgemäß richtig) dem BG Hietzing weitergeleitet hat. Ich schlage daher, um den Herrschaften ein bisschen auf die Finger zu klopfen einen Schriftsatz vor, den ich im Entwurf in der Anlage übermittle. Wenn Sie bezüglich Ihres „Einspruches“ (richtigerweise Rekurses) bis dato noch keine Verständigung vom BG Hietzing erhalten haben, dann wird das Rechtsmittel samt Akt bereits an das LGZ (Landesgericht für Zivilrechtssachen) Wien weitergeleitet worden sein. Der Zeitraum bis zur Erlangung einer Rechtsmittelentscheidung ist nicht immer leicht abschätzbar. Unter drei Monaten geht in der Regeln gar nichts. 5-6 Monate ist bei kleineren Angelegenheiten die regelmäßige Dauer. Über 9 Monate dauert es selten.
Die Abwesenheit der Frau Rat [Name wurde ausgelassen] kann auch urlaubs- oder krankheitsbedingt zu erklären sein. Sie können sich vorstellen, dass ich über die (vielleicht nur vorübergehende) Neubesetzung aufgrund der extremen Verzögerungstaktik der „gnädigen“ Frau Rat [Name wurde ausgelassen] bezüglich des Verfahrens zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung, sehr glücklich bin.
Ich hatte einmal eine große Verlassenschaftssache beim Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] laufen, bei der es auch nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Sehr seltsam ist diese Notariatskanzlei, die in einer eher engen Wohnung untergebracht ist. Lustig war auch einmal eine Szene, in der der alte Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] selbst ohne seine Sekretärin zu beten den Kopierer vor meinen Augen bediente, um einen Packen Unterlagen zu vervielfältigen. Was die Causa Dr. Matthias Bürgermeister anbelangt, so kann ich nur sagen, dass wir alle nur die Spitze des Eisberges sehen.
Ferner in der Anlage die aktuellen Interest Rates vom Oktober 2010 betreffend das Konto bei der Commonwealth Bank.
Ich stehe weiterhin jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Martin Mahrer
Rechtsanwalt
Flötzersteig 157
1140 Wien
Mobil: +43 664 520 66 45
Festnetz: +43 1 9714997
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E-Mail: office@anwaltmahrer.at
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Sammelanderkonto:
ERSTE Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
BLZ 20111, Kontonummer 28613471102
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Kanzleikonto:
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UStID:
ATU62746666
Written by verpfeifer
18.November 2011 at 00:46
Veröffentlicht in Österreichische Justiz, BG Hietzing
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Sachwalterschaften beim Bezirksgericht Hietzing
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Der alarmierende Anstieg von Sachwalterschaften in Österreich wurde im Mai 2012 von BZÖ-Justizsprecher Abg. Gerald Grosz kritisiert.
Das Bezirksgericht Hietzing hat unter den Bezirksgerichten in Wien die größte Zahl von Sachwalterschaften.
Sachwalterschaftsverfahren scheinen vom Bezirksgericht Hietzing auch gegen unbequeme Zeitgenossen, zum Beispiel diejenigen die in Verlassenschaftsverfahren Fragen stellen oder Akteneinsicht nehmen wollen, eingeleitet zu werden.
Im Mindestfall scheint dies in den folgenden zwei Causen der Fall gewesen zu sein:
Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Gabriella Carniel (BG Hietzing GZ. 2 A 19/05p)
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Herrn DDr. Marcello Carniel
DDr. Carniels Bitte um Hilfe bei der Italienischen Botschaft (gegen eine mögliche Zwangspsychatrierung / Unmündigkeit)
DDr. Carniels Fax an Dr. Ursula Kovar Richterin beim Bezirksgericht Hietzing
DDr. Marcello Carniel am 20. August 2007 beim Bezirksgericht Fünfhaus – Richter Dr. Josef Schweighofer
Einstellung des vom Bezirksgericht Hietzing beantragten Sachwalterschaftsverfahren gegen DDr. Marcello Carniel
Verlassenschaftsverfahren nach Dr.rer.oec. Mathias Maria Bürgermeister (BG Hietzing GZ. 11 A 94/09i)
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Frau Mag. Jane Burgermeister
Angebliche Aktennotiz des Bezirksgericht Hietzing an das BG Döbling (Bezirksgericht Döbling)
Frau Mag. Jane Bürgermeister am 12. August 2010 beim Bezirksgericht Döbling – Richter Dr. Hannes Winge
Judge stops court guardianship: I am free (leider nur auf Englisch – übersetzt: „Richter stellt Sachwalterschaft ein: Ich bin frei“)
Nachfolgend erstattete das Bundesministrium für Justiz gegen Frau Mag. Jane Bürgermeister Strafanzeige wegen § 297 (1) StGB Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte jedoch das Ermittlungsverfahren gegen Frau Mag. Jane Bürgermeister am 18. Februar 2011 ein.
In den obrigen zwei Fällen wurde das jeweilige Sachwalterschaftsverfahren von dem für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Bezirksgericht eingestellt.
Die Frage stellt sich jedoch wie viele andere gesunde Menschen im Gegensatz dazu besachwaltet werden?
Mit Bezug auf Sachwalterschaftsverfahren gegen Menschen deren Wohnorte in Wien-Hietzing d.h. im Amtsbereich des Bezirksgericht Hietzing liegen, stellt sich weiters die Frage, wie viele dieser Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern führen beziehungsweise ob solche Verfahren seit 2006 automatisch zur Bestellung von Sachwaltern geführt haben, nachdem sich Experten in der Regel für die Bestellung eines Sachwalter aussprechen?
Written by verpfeifer
31.Mai 2012 at 09:05
Veröffentlicht in Österreichische Justiz, BG Hietzing
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