Samstag, 18. Mai 2024

Das Erbe der Tante Traude: ein Bericht über SW-Missbrauch aus dem Speckgürtel

 Doku & Reportage | Am Schauplatz Gericht

Klage gegen Pflegschaftsrichterin (Amtshaftungsklage: Erben der Tante Traude gegen Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur)
In der Erbschaftsangelegenheit nach der vermögenden „Tante Traude“ meinen Erbinnen durch Fehler einer Pflegschaftsrichterin, um über eine Million Euro gebracht worden zu sein. In diesem Fall gibt es die ersten Urteile gegen die Republik, die für ihre Organe haftet.


https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20220622_OTS0088/wo-ist-das-geld-der-tante-traude-gumpoldskirchner-erbschaftskrimi-in-am-schauplatz-gericht


„Wo ist das Geld der Tante Traude?“: Gumpoldskirchner Erbschaftskrimi in „Am Schauplatz Gericht“

Am 23. Juni um 21.05 Uhr in ORF 2

Wien (OTS) - Tante Traude, eine reiche Frau, stirbt und vererbt ihren Nichten das gesamte Vermögen. Rund eine Million Euro. Doch bald keimt ein Verdacht: Kann das alles gewesen sein? Die verstorbene Tante hätte selbst viel besessen und von ihrem Mann Liegenschaften, Wertpapiere und Geld geerbt und bescheiden gelebt. Die Nichten machen sich auf die Suche nach dem Geld der Tante Traude. Sie glauben unter anderem, dass der Sachwalter ihrer Tante nicht zu deren Wohl gehandelt hat. So habe er zwei Eigentumswohnungen von Tante Traude in Baden zu einem – so die Nichten – Spottpreis und ohne Not verkauft. Das Pflegschaftsgericht hat diesen Verkauf genehmigt. Die Nichten haben Amtshaftungsklagen gegen die Republik Österreich eingebracht und verlangen Hunderttausende Euro Schadenersatz. Und das ist erst der Anfang – ein Gumpoldskirchner Erbschaftskrimi in „Am Schauplatz Gericht“. ORF 2 zeigt die von Sabine Zink gestaltete Reportage „Wo ist das Geld der Tante Traude?“ am Donnerstag, dem 23. Juni 2022, um 21.05 Uhr.

Punkt eins am 10. April: Wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann

https://oe1.orf.at/programm/20240410/755606/Wenn-man-nicht-mehr-entscheiden-kann?fbclid=IwZXh0bgNhZW0CMTEAAR0b7wNiAPOgEyrfNlwVLd80HW7cML8qSo4ssbNbfP-Ykc5CzhwJZu0CNBI_aem_AYHsRjRRi9HCVInaYrfN4L-ywhxZ-R-W9j-22KyXRn6PUckElvR9xPMQ_MOUWs4YqxVznSWFQi-rTK3m96B6MGiv

Wenn man nicht mehr entscheiden kann

Die Herausforderungen der Erwachsenenvertretung. Gäste: Elisabeth Bartollschitz, Leitung Erwachsenenvertretung, Geschäftsstelle Wiener Neustadt, NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz & Dr. Peter Barth, Leitender Staatsanwalt, Leiter der Abteilung Familien-, Personen- und Erbrecht, Bundesministerium für Justiz & Martin Marlovits, stv. Fachbereichsleiter VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung. Moderation: Barbara Zeithammer. Anrufe 0800 22 69 79 | punkteins(at)orf.at

Über manche Rechte machen wir uns erst Gedanken, wenn sie eingeschränkt werden, über manche Herausforderungen erst, wenn sie eintreten: Wer spricht für mich, wenn ich es nach einem Schlaganfall oder Unfall selbst nicht mehr kann? Wer verwaltet meine Angelegenheiten, wenn ich an Demenz oder einer Persönlichkeitsstörung erkranke oder intellektuell beeinträchtigt bin?

Vor 40 Jahren, bis 1984 wurden Betroffene entmündigt, ab 1984 "besachwaltet". Heute gibt es diese Begriffe in Österreich nicht mehr; seit Einführung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes 2018 ist von Erwachsenenvertretung die Rede. Diese existiert in vier Formen: von der Vorsorgevollmacht über die gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung und sie hat vor allem ein Ziel: die Selbstbestimmung zu erhalten und zu stärken.

Das Recht auf Selbstbestimmung ist ein zentrales Grundrecht und ein Kerngedanke der Menschenrechte - jeder Mensch kann frei entscheiden, wie er sein Leben gestaltet und führt. Etwa 70.000 Menschen in Österreich ist das nicht möglich: In wichtigen Fragen können sie nicht mehr für sich selbst Entscheidungen treffen, ihre Angelegenheiten, wie es im Gesetz heißt, nicht "ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen" - und haben eine Erwachsenenvertretung.

"Eine Erwachsenenvertretung soll immer die Ausnahme sein", sagt Dr. Peter Barth, der als leitender Staatsanwalt und Leiter der Abteilung Familien-, Personen- und Erbrecht im Bundesministerium für Justiz für diese Fragen zuständig ist und das 2. Erwachsenenschutzgesetz ausgearbeitet hat. Eine Erwachsenenvertretung kann nicht pauschal für alle Angelegenheiten bestellt werden, sondern immer nur für konkrete Bereiche.

Das Gesetz, in dessen Entstehung erstmals Betroffene eingebunden waren und dem ein Staatenprüfungsverfahren vorausgegangen war, ist zweifellos ein Paradigmenwechsel und ein Meilenstein der Selbstbestimmung von Betroffenen, sagt Martin Marlovits, stellvertretender Fachbereichsleiter bei VertretungsNetz, dem größten der vier anerkannten Erwachsenenvertretungsvereine, die Betroffene und ihre Angehörigen beraten und unterstützen. Aber es gibt Grund zur Sorge: Bei der zweiten Staatenprüfung Österreichs im August 2023 war Martin Marlovits Teil der zivilgesellschaftlichen Delegation und sieht vor allem die Länder in der Pflicht: was vielfach fehlt, sind die Unterstützungsleistungen, die es braucht, damit Menschen selbstbestimmt leben können. Immer wieder machen Missstände Schlagzeilen, zum Beispiel, wenn für die Anmeldung für einen Pflegeplatz eine bestehende Erwachsenenvertretung oder eine aktive Vorsorgevollmacht verlangt wird - und zwar unabhängig davon, ob künftige Bewohner:innen aktuell entscheidungsfähig sind oder nicht.

Seitdem das 2. Erwachsenenschutzgesetz mit 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist, bleiben auch Menschen mit Erwachsenenvertretung grundsätzlich geschäftsfähig. Die heimischen Banken haben sich in einem Konsenspapier dazu verpflichtet, Menschen mit Erwachsenenvertretung nicht vom Zahlungsverkehr auszuschließen; in der Praxis scheint das nicht immer der Fall zu sein: Zieht eine Bank ihren Berater aus einem Pflegeheim ab, weil die Zukunft digital ist, werden auf einen Schlag hunderte Erwachsenenvertreter:innen gebraucht. Die Vereine, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Drehscheibe des Erwachsenenschutzes geworden, stehen vor Personalschwierigkeiten: Ehrenamtliche, die die Interessen von psychisch kranken bzw. geistig beeinträchtigten Menschen vertreten, werden dringend gesucht.

"Wo sehen wir uns selbst, wenn wir alt sind", fragt Peter Barth, der sich in der Richter:innenaus- und Fortbildung engagiert, und erinnert an die Möglichkeiten der Vorsorge, die mit dem Lebensalter an Relevanz gewinnen sollten, ebenso mit den steigenden Anforderungen des Rechts- und Geschäftsverkehrs. Wie viel Verantwortung hat man für seine individuelle Altersvorbereitung? Und wo ist der Staat, das Bundesland, die Gemeinde verpflichtet, selbstbestimmtes Leben und Teilhabe zu ermöglichen?

Über Möglichkeiten, Herausforderungen und Rechte, die mitunter existenziellen Fragen des Lebens und Zusammenlebens und die Erwachsenenvertretung zwischen Selbstbestimmung und Kontrolle diskutieren Dr. Peter Barth und von Seiten der Erwachsenenvertretung Elisabeth Bartollschitz vom niederösterreichischen Landesverein, Geschäftsstelle Wiener Neustadt und Martin Marlovits vom VertretungsNetz als Gäste bei Barbara Zeithammer.

Diskutieren Sie mit, live während der Sendung unter 0800 22 69 79 oder schreiben Sie ein E-Mail an punkteins(at)orf.at

Service

https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Erwachsenenschutz.htmlBMJ - Überblick: Erwachsenenschutz
BMJ - Kontaktadressen

Sendereihe

Gestaltung

  • Barbara Zeithammer

Playlist

Urheber/Urheberin: L.v.Beethoven
Titel: Cello Sonata #5 In D, Op. 102_2 - 1. Allegro Con Brio
Ausführender/Ausführende: Heinrich Schiff, Till Fellner
Länge: 06:49 min
Label: brilliantclassic

Bürgeranwalt: Anwältin, Notar und Psychiater sollen demente Klienten betrogen haben

https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/3000000215549/anw228ltin-notar-und-psychiater-sollen-demente-klienten-betrogen-haben?fbclid=IwZXh0bgNhZW0CMTAAAR2SzIXiPOM2LcKQbfkvsIOoJetkYyqcVBclgWxynQwdnXo2KRCKINy9kcc_aem_AYE9gB1fQ8R8E2dWmHQmLHExoVLW7KhbMo4g5i__q9fown1MqUjO2IwzuszOL0w68KBERTP_mV23stYcbDS8nNgp

Anwältin, Notar und Psychiater sollen demente Klienten betrogen haben

Die Staatsanwaltschaft hat eine Hausdurchsuchung in Kanzleiräumen und die Festnahme eines Sachverständigen angeordnet. In einem Fall wurde bereits Anklage erhoben

Wels – Eine Rechtsanwältin, ein Notar und und ein Sachverständiger stehen im Verdacht, wohlhabende demente Klienten um ihre Liegenschaften gebracht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Wels hat daher eine Durchsuchung der Kanzleiräumlichkeiten der Juristen sowie im Fall des Gutachters sogar dessen Festnahme angeordnet, wie sie am Donnerstag in einer Presseaussendung mitteilte. Die Juristen sollen die Verträge errichtet und der Psychiater ein Gefälligkeitsgutachten erstellt haben.


Illegale Vermögensübernahmen Mag. Schütz berichtet

 https://www.tabularasamagazin.de/johannes-schuetz-vermoegensuebernahmen-in-oesterreich-auch-deutsche-staatsbuerger-betroffen/?fbclid=IwZXh0bgNhZW0CMTAAAR26Cu9g9ukIC9bnhiO1eLKZmQltrSdhTjF7dEYfeqTIoyN5wMpnvy0YyF4_aem_AYGJKenOIgO9Y885DUd6nfsP2LVR-_m_QmTyJfoOCanDMx1Ax3qzUJfHKhPZmUM_ggJ_mnqNYSLNQOfdKTPNLBnH

Willkürliche Vermögenskonfiskation in Österreich. Auch deutsche Staatsbürger wurden angegriffen.  Auswärtiges Amt in Berlin kann keine Unterstützung geben. Hier das Ergebnis der Recherche bei deutschen Behörden. Von Johannes Schütz.

Er ist ein deutscher Staatsbürger, er lebte in Wien, war Besitzer eines Hauses im Waldviertel.  Nach einem Aufenthalt in einem Krankenhaus wurde er mit einem Verfahren auf Sachwalterschaft konfrontiert. Es wurde Erwachsenenvertretung angeordnet. Sein Besitz wurde verkauft. Seine Kapitalsparversicherungen vorzeitig geplündert. Trotz seiner Proteste.

Das Bezirksgericht in Wien Hernals erstellte dafür eine Pflegschaftsurkunde.  Als sogenannte Erwachsenenvertretung wurde Margot Artner bestellt, sie  kann zugeordnet werden, der Organisation Burghardt des führenden Sachwalters von Wien. Vom Gericht wurde beschlossen:

Mag. Margot ARTNER, Rechtsanwalt (…) hat folgende Angelegenheiten zu besorgen: (…)
Verwaltung von Einkünften, Vermögen“
(Bezirksgericht Hernals, „Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/ einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin: Urkunde“, 29. 4.. 2021) ........Zitat Ende tabula rasa 


Graz: Seniorin bekämpft ihre Entmündigung

Obwohl Gutachten bestätigen, dass eine 87jährige Steirerin geistig gesund ist, wurde sie vom Gericht für dement erklärt. Sie bekam eine Erwachsenenvertretung, die nun über ihr Vermögen verfügen kann. Doch die Pensionistin kämpft um ihr Recht,selbst über ihr Geld entscheiden zu dürfen.

Die ganze Woche: 

https://www.ganzewoche.at/inhalte/artikel/?idartikel=14726/Seniorin-bekaempft-ihre-Entmuendigung

Sie ist noch immer rüstig – geistig wie körperlich. Arbeiten im Garten erledigt Valentina Leopold (87, Name von der Redaktion geändert) ebenso wie jene im Haushalt. Seit dem Tod ihres geliebten Mannes vor drei Jahren lebt die Steirerin allein. Doch seit zwei Jahren fühlt sich die Seniorin wie in einem Käfig. Sie darf nicht mehr frei über ihr Geld verfügen.
Per Gericht wurde ihr eine Erwachsenenvertretung an die Seite gestellt. Am kommenden Dienstag, dem 14. Mai, möchte sie mit Hilfe der Rechtsanwältin Dr. Karin Prutsch-Lang diese Entscheidung am Bezirksgericht Graz-Ost rückgängig machen. „Mein Mann und ich waren immer nur zu zweit. Wir haben keine Kinder, keine Geschwister, wir haben unser Leben so gestaltet, dass es uns an nichts fehlt“, erzählt Leopold.

Sie war Volksschullehrerinund hat sich gemeinsam mit ihrem Mann ein kleines Vermögen aufgebaut. Neben wertvollem Schmuck und Immobilien in Graz und Umgebung, besaßen die beiden ein beträchtliches Barvermögen. Ein Wochenendhaus am Demmerkogel (Stmk.) verkauften die beiden zwei Jahre vor seinem Tod an ein Ehepaar aus Graz. Mit der Frau blieb die 87jährige weiterhin in Kontakt und das hatte Folgen, ebenso wie ein Sturz kurz nach dem Tod ihres Mannes.

Ein Sturz über die Stiege hatte böse Folgen

Leopold fiel die Stiege hinunter und zog sich einen Halswirbelbruch zu, wodurch sie mehrere Wochen im Spital behandelt werden musste. Nach einem kurzen Aufenthalt in einem Pflegeheim, kam sie wieder nach Hause und jene Frau, an die sie ihr Wochenendhaus verkauft hat, kümmerte sich um die Pensionistin.

„Sie bekam von mir einen Haustürschlüssel, kaufte Lebensmittel ein und machte verschiedene Besorgungen für mich. Für ihre Hilfe bezahlte ich sie fürstlich, ich gab ihr mehrmals 10.000 Euro. Aufgrund des Sturzes wurde mir aber bewusst, dass mein Leben bald enden könnte, deshalb habe ich testamentarisch beschlossen, mein Barvermögen von 900.000 Euro an zwei Tierheime zu überschreiben.“
Ihr Haus samt dem dazugehörenden Grund in Heiligenkreuz am Waasen, einer kleinen Gemeinde etwa 20 Kilometer südlich von Graz, sollte eine Bekannte erben. Ein Stück von dem Kuchen erhoffte sich ebenso die Frau, die nun in ihrem Wochenendhaus lebt.

„Sie ging dabei äußerst raffiniert vor“, erzählt die Seniorin. „Sie ließ eine Amtsperson, während ich in meinem Nachthemd noch im Bett lag, in mein Haus, und behauptete, dass ich dement sei“, berichtet die 87jährige entsetzt. Daraufhin regte im Februar 2022 die zuständige Marktgemeinde beim Bezirksgericht Graz-Ost die Notwendigkeit eines Erwachsenvertreters für Leopold an. Ein Erwachsenenschutzverfahren wurde eingeleitet und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige attestierte Leopold ein demenzielles Krankheitsbild. Sie sei deshalb nicht urteilsfähig. Aus diesem Grund wurde für die 87jährige eine Erwachsenenvertreterin bestellt.

Doch Leopold wollte das nicht hinnehmen, ließ ein Privatgutachten von Dr. Udo Zifko, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstellen und wandte sich an die Grazer Anwältin Prutsch-Lang. „Das vom Bezirksgericht in deren Beweiswürdigung herangezogene Gutachten ist in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Gutachten von Dr. Zifko“, sagt die Juristin. „Zwei aktuelle Befunde des Landeskrankenhauses Graz vom Oktober 2023 bestätigen außerdem, dass zu keinem Zeitpunkt ein geistiger Zustand der Betroffenen vorlag, der eine Erwachsenenvertretung hätte rechtfertigen können.“

Im Befund des untersuchenden Arztes des LKH Graz, Dr. Christian Jagsch, heißt es, dass sowohl im Gespräch, in der klinischen Einschätzung und in der ausführlichen, psychologischen Testung kein Hinweis für eine kognitive Beeinträchtigung festgestellt werden konnte.

„Außerdem erbringt die Betroffene überdurchschnittliche Leistungen in den Bereichen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, der Wortflüssigkeit sowie in der kognitiven Komplexität und Umstellfähigkeit“, erklärt die Anwältin Prutsch-Lang, die daraufhin die Erwachsenenvertretung anfocht – und abblitzte.

Noch rasch Geld überwiesen

Der Grund dafür liegt im Detail, denn nachdem Leopold die Eigenständigkeit entzogen wurde, verfasste die Vertreterin unter Vorlage von Kontoauszügen und einer Bankbestätigung über bestehende Wertpapierdepots der 87jährigen einen Gefahrenbericht über die Pensionistin, weil diese von ihrem Vermögen mehrere hunderttausend Euro abgehoben und an die beiden Tierheime, die sie ohnehin testamentarisch bedenken wollte, überwiesen hat. „Ich wollte selbst entscheiden, was mit meinem Geld passiert, bevor es meine Erwachsenenvertreterin tut“, sagt Leopold. Prutsch-Lang kritisiert das Vorgehen des Gerichtes.

„Wir brauchen in unserem Land dringend eine gesetz-
liche Änderung. Es kann nicht sein, dass Gerichte darüber entscheiden können, wie mit dem Vermögen von Betroffenen, die in einer ähnlichen Situation sind, umgegangen wird. Meine Mandantin ist vollkommen urteils- und entscheidungsfähig, sie reinigt das Haus selbst, kocht selbst. Auch die Überweisungen an die Tierheime hat sie in vollem Besitz ihrer geistigen Kräfte getätigt.“
Die Seniorin fürchtet um ihr Vermögen, denn sie hat keinen Zugriff darauf, sie darf nicht einmal ihren Kontostand abfragen und erhält nur eine kleine monatliche Pension von der Erwachsenenvertreterin zugesprochen. Als ersten Erfolg kann sie verbuchen, sich eine Rechtsvertreterin nehmen zu dürfen, weil ja eigentlich ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sie wird in weiten Teilen ihres Alltages bevormundet.

„Der Oberste Gerichtshof hat mir bestätigt, dass ich Frau Leopold vertreten darf“ sagt die Awältin Prutsch-Lang, die jedoch derzeit ebenfalls ohne Einwilligung der Erwachsenenvertreterin keinen Zugriff auf die persönlichen Werte ihrer Mandantin bekommt. Sie ist jedoch zuversichtlich, beim anstehenden Verfahren, ein Urteil im Sinne der 87jährigen erreichen zu können. „Weil das erste negative Gutachten bereits erstellt war, ehe ich in das Verfahren eingestiegen bin.

Dieser Gutachter hätte normalerweise ein ausführliches sogenanntes Explorationsgespräch führen müssen, das die wesentliche Grundlage für die Beurteilung einer Demenz darstellt, was die Geschäftsfähigkeit betrifft. Das wurde nicht gemacht.“  Ende Zitat Die ganze Woche 




Sonntag, 25. Februar 2024

aus dem Archiv alte Justizskandale Ö: 2011 und 2012

 

justizskandale.wordpress.com

Um die Aufdeckung von Justizskandalen im deutschsprachigen Raum bemüht

Neuer Justizskandal in Österreich

with 2 comments

Der Fall Jane Burgermeister erregte vor einiger Zeit internationales Aufsehen.

Ein Teil dieses Skandals waren die Vorgänge im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater Dr.rer.oec. Mathias Maria Bürgermeister.

Beim selben Bezirksgericht in Wien scheint es auch in anderen Verlassenschaftsverfahren Probleme zu geben.

Hier ist ein weiterer Fall:


An Hrn.
Dr. Franz Fiedler
Transparency International Austria
Berggasse 7
A-1090 Wien
Österreich

16.11.2011

Sehr geehrter Herr Dr. Fiedler!

Betrifft: Schwachstellen in der Österreichischen Justiz

Ich möchte Ihnen hiermit das folgende untenstehende E-Mail übermitteln welches die Schwachstellen die da derzeit in Österreich mit Bezug auf Verlassenschaftsverfahren bestehen illustriert.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Dr. Martin Mahrers untenstehendes E-Mail vom 05.12.2010.

Wie Sie aus dem Folgenden ersehen können, hat das nicht nur direkte Auswirkungen auf jede Person die Partei eines Verlassenschaftsverfahren in Österreich ist (besonders zu einem Zeitpunkt wo der Tod eines Verwandten die Person belastet), aber schädigt auf Grund der Tatsache daß sich nun diesbezüglich mehr und mehr Leute an die Öffentlichkeit wenden auch das Ansehen der Justiz in Österreich.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schuhmacher

—– E-Mail —–
Von: Gerhard Schuhmacher
Gesendet: Freitag, 11. November 2011 09:07
Betreff: Skandal

An den
Vorsitzenden des Senates 42
Dr. Reinhard Jackwerth
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien)
Schmerlingplatz 11
A-1016 Wien
Österreich

An das
Bezirksgericht Hietzing
Hietzinger Kai 1-3, Stiege 3
A-1130 Wien
Österreich

Betrifft: BG Hietzing GZ 3 A 31/09s – Verlassenschaft nach Alois Johann Schuhmacher, geb. 07.04.1926, verst. 09.03.2009 und Nachtragsabhandlung BG Hietzing GZ 3 A 41/06g – Verlassenschaft nach Aloisia Schuhmacher (geborene Ides), geb. 23.02.1923, verst. 28.02.2006 (einschließlich LGZ Wien Beschluss Nr. 42 R 587/10z).

Bezug genommen wird auf meine Schreiben vom 31.03.2011, 06.10.2011, 18.10.2011 und 02.11.2011 sowie Dr. Jackwerths E-Mail an mich vom 03.05.2011 (als E-Mailanhang diesem E-Mail beiliegend).
 
Nachdem ich seit dem 9.Juni 2011 unzählige Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing richten mußte um da eine Antwort zu erhalten, habe ich nun endlich am 03.11.2011 (d.h. nach 5 Monaten oder so) eine Anwort vom Bezirksgericht Hietzing mittels Einschreibebrief erhalten, die aber die mangelhafte Handhabung der obrigen Verlassenschaftsverfahren sowie meine Benachteiligung in den Verlassenschaftsverfahren (versus Gerichtskommisäre sind damit beauftragt in Verlassenschaftsverfahren auf unparteiische Weise zu agieren), die von mir in meinen Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing mittels Dokumenten belegt wurde, total ignoriert.
 
Ich werde anstatt dessen vom Bezirksgericht Hietzing aufgefordert einen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt zu geben und den derzeitigen Gerichtskommisär zu kontaktieren.
 
Während es mir im Gegensatz dazu natürlich offen steht mich selbst zu vertreten, bin ich nach Bestellung eines neuen Gerichtskommisär aber gerne bereit einen anderen Rechtsanwalt mit meiner weiteren rechtlichen Vertretung zu beauftragen.
 
In der derzeitigen Situation würde das aber nur dazu führen daß alles so wie bisher weitergeht d.h. daß ich weiterin in den Verlassenschaftsverfahren benachteiligt werde.
 
Ich habe das ja schon in 2009, sechs Monate oder so nach dem Tod meines Vater mit der Bestellung von Dr. Martin Mahrer als rechtsfreundlichen Vertreter versucht, aber leider wurde dieser Umstand dann seitens dem derzeitigen Gerichtskommisär nicht dazu genützt die Verlassenschaftsverfahren auf allerseits zufriedenstellende Weise zu einem Abschluß zu bringen.
 
Im Gegenteil, die Situation ging trotz Zusicherungen des Gerichtskommisär vom 21.08.2009 bis Datum so weiter, indem:
a. ich als Partei in den Verlassenschaftsverfahren, die genau so wie der andere Erbe ein Recht hat alle Informationen zu sehen/zu erhalten, entweder Dokumente/Informationen ganz und gar nicht, oder nur teilweise oder mit großer Verspätung erhalte (siehe z.B. meine Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 09.06.2011, 10.06.2011 und 11.07.2011). Z.B. wurde das notarielle Protokoll vom 07.06.2010 weder meinem ehemaligen rechtsfreudlichen Vertreter Herrn Dr. Martin Mahrer noch mir bis zum 11.05.2011 d.h. für mehr als elf (11) Monate nicht übermittelt und auch dann nur nachdem ich auf Grund von Diskrepanzen Fragen stellte;
b. seitens dem Gerichtskommisär wiederholt Behauptungen gegen mich aufgestellt werden (siehe mein Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 07.09.2011) die belegbarer Weise z.B. nicht im Einklang mit Schriftstücken stehen, einschließlich einer Aussage über das Verhältnis zwischen meinem Vater und mir (siehe das Schreiben des Gerichtskommiär vom 21.08.2009), obwohl man da weder den Verstorbenen noch dessen Beziehung zu mir kennen kann und mein Vater in Wirklichkeit, wie ich nun mittels der Rekursentscheidung des LGZ Wien schriftlich belegen kann, die Situation bezüglich dem im Verlassenschaftsverfahren nach meiner Mutter zwischen ihm und mir getroffenen Pflichtteilsübereinkommen d.h. die Situation bezüglich dem Wüstenrot Bausparvertrag meiner Mutter bestättigt hat, er daher ganz offenbar NICHT erzürnt war und er mich seither weiters auch in seiner letztwilligen Verfügung als ERSTEN seiner Erben angeführt hat. Schreiben die Behauptungen gegen mich beinhalten scheinen vom Gerichtskommissär auch jedes Mal an den anderen Erben/den Rechtsanwalt des anderen Erben weitergeleitet zu werden, wodurch mir Schaden einschließlich möglicher Weise Mehrkosten in einem etwaigen zukünftigen Rechtsstreit zwischen dem anderen Erben und mir entstehen. Das alleine sollte Grund genug dafür sein den derzeitigen Gerichtskommisär mit einem anderen Gerichtskommisär zu ersetzen;
c. laut E-Mail meines ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. Martin Mahrer die Tagsatzung am 28.02.2011 lediglich dazu dienen sollte die weitere Vorgangsweise zu besprechen, dann aber ohne mich jemals bezüglich einem Erbteilungsübereinkommen gefragt/kontaktiert zu haben an diesem Tag ein notarielles Protokoll einschließlich einem Erbteilungsübereinkommen zustande kam welches nur das reflektiert was der andere Erbe und sein Rechtsanwalt wollen während ich offenbar gleichzeitig vor vollendete Tatsachen (fait accompli) gestellt werden sollte. In dieser Situation sah sich mein ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Mahrer gezwungen eine Klausel in das Protokoll vom 28.02.2011 einzubringen um es mir da zumindest zu ermöglichen die Notbremse zu ziehen;
d. da viele andere Probleme bezüglich der Handhabung des Verlassenschaftsverfahren nach Alois Schuhmacher (BG Hietzing GZ 3 A 31/09s) bestehen wie z.B. die mit fast drei Monaten Verspätung erfolgte, gezielte Suche im Haus meines verstorbenen Vater (03.06.2009), nach der dann auch plötzlich aber bis Datum ohne jeder Erklärung Informationen bezüglich vielen der in der letztwilligen Verfügung meines Vater erwähnten Sparbücher bestanden (siehe nachfolgendes Kraftsloserklärungsverfahren). Laut der letztwilligen Verfügung meines Vater fehlen aber weiterhin die Erste Bank Sparkonten meines Vater und der Gerichtskommisär scheint trotz seiner früheren Zusicherung (21.08.2009) allen Hinweisen nachzugehen, nichts bezüglich der am 25.02.2011 aufgezeigten, und in Dokumenten, usw. enthaltenen, Diskrepanzen unternommen zu haben;
 
Es ist meiner Meinung nach auch nicht unparteiisch und fair wenn ich da nun auf Grund der Aufstellung von Behauptungen die belegbarer Weise z.B. nicht im Einklang mit Schriftstücken stehen (siehe z.B. mein Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 07.09.2011), in einer Situation bin, wo ich als Partei in den obrigen Verlassenschaftsverfahren im Gegensatz zu dem anderen Erben bei Tagsatzungen Begleitschutz benötige um die Aufstellung weiterer falscher / ungerechtfertigter Behauptungen gegen mich zu verhindern sowie meine persönliche Sicherheit zu gewährleisten.
 
Während der andere Erbe die Pretiosen des Verstorbenen übernehmen will, scheint man da auch trotz des enormen Anstiegs des Goldpreises die Pretiosen nicht neu schätzen und mir nur den alten Schätzungswert von 2009 zukommen lassen zu wollen was praktisch meinen Erbteil zugunsten des anderen Erben verringern würde.
 
Da ein Gerichtskommisär aber auf unparteiische Art zu agieren hat, habe ich das Bezirksgericht Hietzing auf Grund dieser Umstände mehrfach gebeten den Gerichtskommisär zu ersetzen um in den Verlassenschaftsverfahren eine unparteiische und faire Handhabung sicher zu stellen.
 
Es sollte da auch im Interesse des derzeitigen Gerichtskommisär sein, in der jetzigen Situation die Verlassenschaftsverfahren an einen anderen Gerichtskommisär abzutreten da ansonsten nach Abschluß der Verlassenschaftsverfahren viele Fragen offen bleiben, im besonderen auch da laut der letztwilligen Verfügung meines Vater weiterhin ein Teil der Bankkonten abgängig ist.
 
Jetzt haben wir aber die Situation wo das Bezirksgericht Hietzing trotz vieler dokumentierter Probleme genau so wie in 2006 nichts gegen den jeweiligen Gerichtskommisär unternimmt.
 
In 2006 wurden von dem damals zuständigen Gerichtskommisär, wie mittels Dokumenten jederzeit belegt werden kann, am 17.05.2006 alle Sparbücher der verstorbenen Frau Aloisia Schuhmacher (BG Hietzing GZ. 3 A 41/06g) OHNE irgendeinem Dokument/notariellen Protokoll geschweige denn einem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgericht Hietzing an einen Erben übergeben.
 
Das Bezirksgericht Hietzing wußte von diesem Umstand da dies bei der Vorladung des Gatten der Verstorbenen beim Bezirksgericht Hietzing am 04.07.2006 zur Sprache kam, scheint aber damals nichts gegen den Gerichtskommisär unternommen zu haben.
 
Weiters scheinen die bestehenden Dokumente da nur den Schluß zuzulassen, daß beim späteren notariellen Protokoll vom 29.05.2006, welches die Aktiven und Passiven sowie ein Pflichtteilsübereinkommen beinhaltet, NACH Unterschrift der Erben zu einem späteren Zeitpunkt entweder eine Änderung/Änderungen im Dokument vorgenommen wurden und/oder eine Seite/Seiten ausgewechselt wurden ohne das abgeänderte Protokoll den Erben zur erneuten Unterschrift vorzulegen/zu übermitteln.
 
Ich entdeckte diesen Umstand erst im Zuge des Verlassenschaftsverfahren nach Hrn. Alois Johann Schuhmacher (BG Hietzing GZ. 3 A 31/09s) in 2009, konnte aber bis Datum das abgeänderte Protokoll vom 29.05.2006 nie sehen. Warum nicht?
 
Die Gültigkeit des notariellen Protokoll vom 29.05.2006 sowie des Einantwortungsbeschlusses der darauf basiert ist, wurde daher von mir in meinem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgericht Hietzing vom 14.10.2010 in der Verlassenschaftssache GZ. 3 A 41/06g beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) bestritten. Mein Rekurs war aber leider, trotz der Tatsache daß in der Rekursentscheidung die Abänderung des notariellen Protokoll vom 29.05.2006 nicht bestritten wird, man aber gleichzeitig behauptet daß es sich da ANGEBLICH lediglich um die Ergänzung eines fehlenden Werts handelt, ohne Erfolg (siehe auch unten).
 
Meiner Meinung nach benötigt ein rechtliches Dokument aber nach jeder Abänderung erneute Unterschriften da ansonsten Mißbrauch nicht ausgeschlossen werden kann.
 
Mich wundert es in diesem Zusammenhang auch daß in Österreich bei notariellen Protokollen neben den Unterschriften der Erben nicht auch, wie in anderen Ländern üblich, Namenskürzel der Erben auf jeder Seite eines notariellen Protokolls notwendig sind…
 
Auch wenn da rechtliche Dokumente ohne dem Wissen der Erben nachträglich abgeändert werden, scheint da aber auch beim LGZ Wien die Haltung zu bestehen daß es eh wurscht ist!
 
Wer bestimmt da eigentlich alles? Das jeweilige Bezirksgericht und danach die Obergerichte? Oder die Notare? Wie es aussschaut scheinen es die Notare zu sein die da scheinbar als Gerichtskommisäre ganz einfach machen können was sie wollen, während die Richter scheinbar nichts dagegen tun auch wenn da Unterlagen bestehen die eine falsche, unzureichende oder parteiische Handhabung bestättigen.
 
Besteht da in Österreich der Rechtsstaat jetzt nur noch auf dem Papier während in Wirklichkeit Willkür herrscht? Besteht da eine ‚Blindheit‘ mit Bezug auf Schwachstellen im System?
 
Folglich findet man da offenbar auf Grund dieser Situation Dinge wie z.B.
 
http://www.ddrcarnielifm.com/html/botschaft.htm
http://www.ddrcarnielifm.com/html/kovar__ii.htm
 
im Internet, während wir laut meinem ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter Hrn. Dr. Martin Mahrer (siehe untenstehendes E-Mail vom 05.12.2010) in der Causa Dr.rer.oec. Mathias Maria Bürgermeister (BG Hietzing GZ. 11 A 94/09i – siehe auch Mag. Jane Burgermeister) alle nur die Spitze des Eisbergs sehen.
 
Angeblich hat das Bezirksgericht Hietzing auch die höchste Zahl von Sachwalterschaften. Falls das tatsächlich so ist, wieso? Weil das die Endkonsequenz der Art auf die man da beim Bezirksgericht Hietzing vorgeht ist? Oder weil da vielleicht die rechtliche Situation bezüglich Sachtwalterschaften vom Bezirksgericht Hietzing mißbraucht wird? Etc.?
 
Während ich die Leute die da Dinge mit Bezug auf angebliche Entmündigungs- und Zwangspsychiatrierungsversuche, usw. seitens dem Bezirksgericht Hietzing im Internet schreiben nicht kenne da ich in Australien lebe, deckt sich zumindest ein Teil meiner Erfahrungen mit Bezug auf das Vorgehen in Verlassenschaftsverfahren in Österreich mit dem was da von anderen Leuten im Internet veröffentlicht wird.
 
Folglich scheint man bezüglich jedem Kontakt mit dem Bezirksgericht Hietzing jetzt furchtbar vorsichtig sein zu müssen.
 
Das schädigt nicht nur das Ansehen der Justiz in Österreich sondern schädigt leider auch das Ansehen Österreichs in der Welt.
 
Sehr geehrter Herr Dr. Jackwerth, ihre Ansicht daß „es derzeit offensichtlich Mode ist, der Justiz sofort pauschal Unredlichkeit oder Nachlässigkeit vorzuwerfen“ scheint auf Grund der Handhabung der obrigen Verlassenschaftsverfahren und der Tatsache daß das Bezirksgericht Hietzing wiederholt nichts dagegen tut, fehl am Platz. Niemand äußert da gleich Kritik. Eher ist es da der Fall daß die Kritiken mehrerer Leute (wahrscheinlich die Spitze des Eisbergs) symptomatisch dafür sind daß da seit Jahren etwas oder vieles beim Bezirksgericht Hietzing nicht stimmt.
 
Die Öffenlichkeit verlangt aber heutzutage mit Recht daß Amtsträger ihre Aufgaben auf fachmännische/professionelle Weise d.h. mit Korrektheit erfüllen und daß da nicht Situationen wie z.B. damals in Vorarlberg auftreten.
 
Übrigens, ist Ihre Annahme daß „…die Existenz des Testamentes Ihrer Mutter vom 15.12.2004 wohl Grund für den Abschluss des seinerzeitigen Pflichtteilsübereinkommens war, erscheint es uns auch kaum vorstellbar, dass Sie dieses Testament damals nicht kannten…“ FALSCH da, wie mein ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Mahrer seit langem weiß wurde das jetzt angebliche ‚Testament‘ meiner Mutter (laut meinem Informationsstand, war meine Mutter aber am 15.12.2004 bereits schwer krank und der in der Rekursentscheidung behauptete Inhalt dieses angeblichen ‚Testaments‘ entspricht wie gesagt, wie mittels Zeugen und Schriftstücken nachgewiesen werden kann, nicht den Tatsachen – siehe mein Schreiben vom 31.03.2011) vom Gerichtskommisär in 2006 nur beiläufig in einem Telefongespräch mit mir vor meiner Reise nach Wien erwähnt, indem mir da kurz zu Verstehen gegeben wurde daß da irgendein Schreiben meiner Mutter besteht welches aber kein rechtsgültiges Testament sei und weiters auch keine Rolle spielt da ich ohnehin den Pflichtteil zu erhalten habe. Bei den nachfolgenden zwei Tagsatzungen in Wien hat sich dann aber alles nur um das, zwischen meinem Vater und mir, getroffene Pflichtteilsübereinkommen gedreht während das Schreiben meiner Mutter in keiner Weise zur Sprache kam d.h. in keiner Weise erörtert wurde. Sie können da wenn Sie wollen sagen daß das was Sie jetzt ein ‚Testament‘ meiner Mutter nennen im Verlassenschaftsverfahren ganz einfach unterging da damals niemand an dem Schreiben meiner Mutter interessiert war d.h. weder mein Vater noch der Gerichtskommisär! Beim Gerichtskommisär schien es da damals auch irgendwie drunter und drüber zu gehen, was offenbar nicht nur meine Beobachtung zu sein scheint (siehe untenstehendes E-Mail von Dr. Mahrer) aber auch in der Verlassenschaftssache von dem im Nachhinein ganz offensichtlichen Widerspruch zwischen den vom Gerichtskommisär am selben Tag ausgefertigten zwei Dokumenten hervorgeht, wo auf der einen Seite die frühere Übergabe ALLER Sparbücher bestättigt wird während auf der anderen Seite zwei Sparbücher ausgeklammert werden.
 
Abschließend habe ich daher zwei Fragen an Sie, sehr geehrter Herr Dr. Jackwerth:
 
1. Kommen Sie da als Richter, ohne die notwendigen Informationen einzuholen, immer zu vorschnellen und prompt falschen Schlüssen und damit vielleicht auch zu falschen Rechtssprüchen?
 
2. Ich beziehe mich auf das Folgende in Ihrem E-Mail vom 03.05.2011 (siehe als E-Mailanhang beiliegende Datei ‚Verlassenschaft nach Aloisia SCHUHMACHER, hg_ 42 R 587_10z.eml‘):
„…zumal die von Ihnen behaupteten Verfahrensverstöße etc. Ihnen nach der Aktenlage bekannt gewesen sein müssen und sohin offensichtlich mit Ihrem Wissen, wenn nicht sogar mit Ihrer Billigung, erfolgten bzw. schlicht und einfach nicht gegeben sind.„
 
Sehen Sie als Vorsitzender des Senates 42 da überhaupt nichts falsch daran, falls sie in ihrer Funktion anstatt da darauf zu bestehen daß sich Gerichtskommisäre in jeder Weise korrekt verhalten (wodurch all diese Probleme vermieden werden könnten), das Vorgehen eines Gerichtskommisärs ganz einfach damit zu rechtfertigen versuchen oder eine Beschwerde damit abzuwimmeln versuchen indem Sie den Erben d.h. Laien (mein Vater und ich hatten in 2006 wenig Ahnung wie da in Österreich Verlassenschaftsverfahren abwickelt werden und waren daher damals in dieser Angelegenheit auf den Gerichtskommisär angewiesen) beschuldigen Mitwisser und/oder Komplize bezüglich etwaigen Machenschaften des Gerichtskommisärs gewesen zu sein??? Agiert das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) da mit Bezug auf Rekurse immer auf diese Weise? Ich muß da ehrlich sagen daß ich Ihre Haltung skandalös finde!
 
Mit Bitte um Stellungnahme
 
und freundlichen Grüßen
Gerhard Schuhmacher
 
E-Mail: Gerhard Schuhmacher oder Gerhard Schuhmacher
—– E-Mail —–
Von: Dr. Martin Mahrer
Gesendet: Sonntag, 05. Dezember 2010 14:15
An: ‚Gerhard Schuhmacher‘
Cc: ‚Gerhard Schuhmacher‘
Betreff: Verlassenschaftsverfahren BG Hietzing GZ 3 A 41/06 g und 3 A 31/09 s
Sehr geehrter Herr Schuhmacher,
In der Anlage übersende ich den Kraftloserklärungsbeschluss, mit dem unserem Antrag stattgegeben wurde. Die im Beschluss aufgezählten Sparurkunden sind somit kraftlos, also ungültig. Gem § 13 KEG (Kraftloserklärungsgesetz) tritt der Beschluss, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Im nächsten Schritt müssten die Banken unter Vorweisung des rechtskräftigen Beschlusses aufgefordert werden, die sich aus dem KE-Beschluss ergebenden Beträge der für kraftlos erklärten Urkunden zu bezahlen.
Weitere Sparbücher bzw Konten Alois Schuhmachers sind leider nicht aufgetaucht.
Mir wurde der Beschluss zu 3 A 41/06g – 45, vom 14.10.2010 seitens des Gerichtes nicht übermittelt. Dies liegt daran, dass Dr. [Name wurde ausgelassen] unser Vollmachtsverhältnis offenbar nicht (wie ordnungsgemäß richtig) dem BG Hietzing weitergeleitet hat. Ich schlage daher, um den Herrschaften ein bisschen auf die Finger zu klopfen einen Schriftsatz vor, den ich im Entwurf in der Anlage übermittle. Wenn Sie bezüglich Ihres „Einspruches“ (richtigerweise Rekurses) bis dato noch keine Verständigung vom BG Hietzing erhalten haben, dann wird das Rechtsmittel samt Akt bereits an das LGZ (Landesgericht für Zivilrechtssachen) Wien weitergeleitet worden sein. Der Zeitraum bis zur Erlangung einer Rechtsmittelentscheidung ist nicht immer leicht abschätzbar. Unter drei Monaten geht in der Regeln gar nichts. 5-6 Monate ist bei kleineren Angelegenheiten die regelmäßige Dauer. Über 9 Monate dauert es selten.
Die Abwesenheit der Frau Rat [Name wurde ausgelassen] kann auch urlaubs- oder krankheitsbedingt zu erklären sein. Sie können sich vorstellen, dass ich über die (vielleicht nur vorübergehende) Neubesetzung aufgrund der extremen Verzögerungstaktik der „gnädigen“ Frau Rat [Name wurde ausgelassen] bezüglich des Verfahrens zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung, sehr glücklich bin.
Ich hatte einmal eine große Verlassenschaftssache beim Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] laufen, bei der es auch nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Sehr seltsam ist diese Notariatskanzlei, die in einer eher engen Wohnung untergebracht ist. Lustig war auch einmal eine Szene, in der der alte Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] selbst ohne seine Sekretärin zu beten den Kopierer vor meinen Augen bediente, um einen Packen Unterlagen zu vervielfältigen. Was die Causa Dr. Matthias Bürgermeister anbelangt, so kann ich nur sagen, dass wir alle nur die Spitze des Eisberges sehen.
Ferner in der Anlage die aktuellen Interest Rates vom Oktober 2010 betreffend das Konto bei der Commonwealth Bank.
Ich stehe weiterhin jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Martin Mahrer
Rechtsanwalt
Flötzersteig 157
1140 Wien

Mobil: +43 664 520 66 45
Festnetz:   +43 1 9714997
Fax: +43 1 2533 033 4738
E-Mail: office@anwaltmahrer.at
H: http://www.anwaltmahrer.at

Sammelanderkonto:
ERSTE Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
BLZ 20111, Kontonummer 28613471102
BIC: GIBAATWWXXX
IBAN: AT192011128613471102

Kanzleikonto:
ERSTE Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
BLZ 20111, Kontonummer 28613471100
BIC: GIBAATWW
IBAN: AT732011128613471100

UStID:
ATU62746666

Written by verpfeifer

18.November 2011 at 00:46

Veröffentlicht in Österreichische Justiz, BG Hietzing

Tagged with 13. Bezirk, Austria, Österreich, Bezirksgericht Hietzing, Dr. Franz Fiedler, Fernsehen, Gerichtskommisär, Hietzing, Jane Burgermeister, Justiz, Korruption, Medien, Presse, Protokoll, Rekurs, Richter, Sachwalterschaften, Schwachstellen, Skandal, Tageszeitungen, Transparency International, TV, Verlassenschaftsverfahren, Wien, Wien-Hietzing, Zeitungen

Sachwalterschaften beim Bezirksgericht Hietzing
leave a comment »

Der alarmierende Anstieg von Sachwalterschaften in Österreich wurde im Mai 2012 von BZÖ-Justizsprecher Abg. Gerald Grosz kritisiert.
Das Bezirksgericht Hietzing hat unter den Bezirksgerichten in Wien die größte Zahl von Sachwalterschaften.
Sachwalterschaftsverfahren scheinen vom Bezirksgericht Hietzing auch gegen unbequeme Zeitgenossen, zum Beispiel diejenigen die in Verlassenschaftsverfahren Fragen stellen oder Akteneinsicht nehmen wollen, eingeleitet zu werden.
Im Mindestfall scheint dies in den folgenden zwei Causen der Fall gewesen zu sein:
Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Gabriella Carniel (BG Hietzing GZ. 2 A 19/05p)
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Herrn DDr. Marcello Carniel
DDr. Carniels Bitte um Hilfe bei der Italienischen Botschaft (gegen eine mögliche Zwangspsychatrierung / Unmündigkeit)
DDr. Carniels Fax an Dr. Ursula Kovar Richterin beim Bezirksgericht Hietzing
DDr. Marcello Carniel am 20. August 2007 beim Bezirksgericht Fünfhaus – Richter Dr. Josef Schweighofer
Einstellung des vom Bezirksgericht Hietzing beantragten Sachwalterschaftsverfahren gegen DDr. Marcello Carniel
Verlassenschaftsverfahren nach Dr.rer.oec. Mathias Maria Bürgermeister (BG Hietzing GZ. 11 A 94/09i)
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Frau Mag. Jane Burgermeister
Angebliche Aktennotiz des Bezirksgericht Hietzing an das BG Döbling (Bezirksgericht Döbling)
Frau Mag. Jane Bürgermeister am 12. August 2010 beim Bezirksgericht Döbling – Richter Dr. Hannes Winge
Judge stops court guardianship: I am free (leider nur auf Englisch – übersetzt: „Richter stellt Sachwalterschaft ein: Ich bin frei“)
Nachfolgend erstattete das Bundesministrium für Justiz gegen Frau Mag. Jane Bürgermeister Strafanzeige wegen § 297 (1) StGB Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte jedoch das Ermittlungsverfahren gegen Frau Mag. Jane Bürgermeister am 18. Februar 2011 ein.
In den obrigen zwei Fällen wurde das jeweilige Sachwalterschaftsverfahren von dem für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Bezirksgericht eingestellt.
Die Frage stellt sich jedoch wie viele andere gesunde Menschen im Gegensatz dazu besachwaltet werden?
Mit Bezug auf Sachwalterschaftsverfahren gegen Menschen deren Wohnorte in Wien-Hietzing d.h. im Amtsbereich des Bezirksgericht Hietzing liegen, stellt sich weiters die Frage, wie viele dieser Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern führen beziehungsweise ob solche Verfahren seit 2006 automatisch zur Bestellung von Sachwaltern geführt haben, nachdem sich Experten in der Regel für die Bestellung eines Sachwalter aussprechen?
 
 
Written by verpfeifer

31.Mai 2012 at 09:05

Veröffentlicht in Österreichische Justiz, BG Hietzing

Tagged with 13. Bezirk, Anwälte, Austria, Österreich, Besachwaltung, Bezirksgericht Hietzing, BZÖ, Dr. Franz Fiedler, Gesetze, Grosz, Gutachter, Hietzing, Jane Burgermeister, Justiz, Korruption, Menschenrechte, Notare, Richter, Sachwalterschaften, Schwachstellen, Skandal, Soziales, Transparency International, Verlassenschaftsverfahren, Wien, Wien-Hietzing

Suche nach:
 
Aktuelle Beiträge
Sachwalterschaften beim Bezirksgericht Hietzing
Neuer Justizskandal in Österreich
Archiv
Mai 2012
November 2011
Kategorien
Österreichische Justiz
BG Hietzing
RSS
Artikel-Feed (RSS)
Kommentare als RSS
Über uns
Ziele
Helfer gesucht
Kontakt
Impressum
Erstelle kostenlos eine Website oder ein Blog auf WordPress.com.


Betrifft: BG Hietzing GZ 3 A 31/09s – Verlassenschaft nach Alois Johann Schuhmacher, geb. 07.04.1926, verst. 09.03.2009 und Nachtragsabhandlung BG Hietzing GZ 3 A 41/06g – Verlassenschaft nach Aloisia Schuhmacher (geborene Ides), geb. 23.02.1923, verst. 28.02.2006 (einschließlich LGZ Wien Beschluss Nr. 42 R 587/10z).

Bezug genommen wird auf meine Schreiben vom 31.03.2011, 06.10.2011, 18.10.2011 und 02.11.2011 sowie Dr. Jackwerths E-Mail an mich vom 03.05.2011 (als E-Mailanhang diesem E-Mail beiliegend).
 
Nachdem ich seit dem 9.Juni 2011 unzählige Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing richten mußte um da eine Antwort zu erhalten, habe ich nun endlich am 03.11.2011 (d.h. nach 5 Monaten oder so) eine Anwort vom Bezirksgericht Hietzing mittels Einschreibebrief erhalten, die aber die mangelhafte Handhabung der obrigen Verlassenschaftsverfahren sowie meine Benachteiligung in den Verlassenschaftsverfahren (versus Gerichtskommisäre sind damit beauftragt in Verlassenschaftsverfahren auf unparteiische Weise zu agieren), die von mir in meinen Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing mittels Dokumenten belegt wurde, total ignoriert.
 
Ich werde anstatt dessen vom Bezirksgericht Hietzing aufgefordert einen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt zu geben und den derzeitigen Gerichtskommisär zu kontaktieren.
 
Während es mir im Gegensatz dazu natürlich offen steht mich selbst zu vertreten, bin ich nach Bestellung eines neuen Gerichtskommisär aber gerne bereit einen anderen Rechtsanwalt mit meiner weiteren rechtlichen Vertretung zu beauftragen.
 
In der derzeitigen Situation würde das aber nur dazu führen daß alles so wie bisher weitergeht d.h. daß ich weiterin in den Verlassenschaftsverfahren benachteiligt werde.
 
Ich habe das ja schon in 2009, sechs Monate oder so nach dem Tod meines Vater mit der Bestellung von Dr. Martin Mahrer als rechtsfreundlichen Vertreter versucht, aber leider wurde dieser Umstand dann seitens dem derzeitigen Gerichtskommisär nicht dazu genützt die Verlassenschaftsverfahren auf allerseits zufriedenstellende Weise zu einem Abschluß zu bringen.
 
Im Gegenteil, die Situation ging trotz Zusicherungen des Gerichtskommisär vom 21.08.2009 bis Datum so weiter, indem:
a.
 ich als Partei in den Verlassenschaftsverfahren, die genau so wie der andere Erbe ein Recht hat alle Informationen zu sehen/zu erhalten, entweder Dokumente/Informationen ganz und gar nicht, oder nur teilweise oder mit großer Verspätung erhalte (siehe z.B. meine Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 09.06.2011, 10.06.2011 und 11.07.2011). Z.B. wurde das notarielle Protokoll vom 07.06.2010 weder meinem ehemaligen rechtsfreudlichen Vertreter Herrn Dr. Martin Mahrer noch mir bis zum 11.05.2011 d.h. für mehr als elf (11) Monate nicht übermittelt und auch dann nur nachdem ich auf Grund von Diskrepanzen Fragen stellte;
b. seitens dem Gerichtskommisär wiederholt Behauptungen gegen mich aufgestellt werden (siehe mein Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 07.09.2011) die belegbarer Weise z.B. nicht im Einklang mit Schriftstücken stehen, einschließlich einer Aussage über das Verhältnis zwischen meinem Vater und mir (siehe das Schreiben des Gerichtskommiär vom 21.08.2009), obwohl man da weder den Verstorbenen noch dessen Beziehung zu mir kennen kann und mein Vater in Wirklichkeit, wie ich nun mittels der Rekursentscheidung des LGZ Wien schriftlich belegen kann, die Situation bezüglich dem im Verlassenschaftsverfahren nach meiner Mutter zwischen ihm und mir getroffenen Pflichtteilsübereinkommen d.h. die Situation bezüglich dem Wüstenrot Bausparvertrag meiner Mutter bestättigt hat, er daher ganz offenbar NICHT erzürnt war und er mich seither weiters auch in seiner letztwilligen Verfügung als ERSTEN seiner Erben angeführt hat. Schreiben die Behauptungen gegen mich beinhalten scheinen vom Gerichtskommissär auch jedes Mal an den anderen Erben/den Rechtsanwalt des anderen Erben weitergeleitet zu werden, wodurch mir Schaden einschließlich möglicher Weise Mehrkosten in einem etwaigen zukünftigen Rechtsstreit zwischen dem anderen Erben und mir entstehen. Das alleine sollte Grund genug dafür sein den derzeitigen Gerichtskommisär mit einem anderen Gerichtskommisär zu ersetzen;
c. laut E-Mail meines ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. Martin Mahrer die Tagsatzung am 28.02.2011 lediglich dazu dienen sollte die weitere Vorgangsweise zu besprechen, dann aber ohne mich jemals bezüglich einem Erbteilungsübereinkommen gefragt/kontaktiert zu haben an diesem Tag ein notarielles Protokoll einschließlich einem Erbteilungsübereinkommen zustande kam welches nur das reflektiert was der andere Erbe und sein Rechtsanwalt wollen während ich offenbar gleichzeitig vor vollendete Tatsachen (fait accompli) gestellt werden sollte. In dieser Situation sah sich mein ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Mahrer gezwungen eine Klausel in das Protokoll vom 28.02.2011 einzubringen um es mir da zumindest zu ermöglichen die Notbremse zu ziehen;
d. da viele andere Probleme bezüglich der Handhabung des Verlassenschaftsverfahren nach Alois Schuhmacher (BG Hietzing GZ 3 A 31/09s) bestehen wie z.B. die mit fast drei Monaten Verspätung erfolgte, gezielte Suche im Haus meines verstorbenen Vater (03.06.2009), nach der dann auch plötzlich aber bis Datum ohne jeder Erklärung Informationen bezüglich vielen der in der letztwilligen Verfügung meines Vater erwähnten Sparbücher bestanden (siehe nachfolgendes Kraftsloserklärungsverfahren). Laut der letztwilligen Verfügung meines Vater fehlen aber weiterhin die Erste Bank Sparkonten meines Vater und der Gerichtskommisär scheint trotz seiner früheren Zusicherung (21.08.2009) allen Hinweisen nachzugehen, nichts bezüglich der am 25.02.2011 aufgezeigten, und in Dokumenten, usw. enthaltenen, Diskrepanzen unternommen zu haben;
 
Es ist meiner Meinung nach auch nicht unparteiisch und fair wenn ich da nun auf Grund der Aufstellung von Behauptungen die belegbarer Weise z.B. nicht im Einklang mit Schriftstücken stehen (siehe z.B. mein Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 07.09.2011), in einer Situation bin, wo ich als Partei in den obrigen Verlassenschaftsverfahren im Gegensatz zu dem anderen Erben bei Tagsatzungen Begleitschutz benötige um die Aufstellung weiterer falscher / ungerechtfertigter Behauptungen gegen mich zu verhindern sowie meine persönliche Sicherheit zu gewährleisten.
 
Während der andere Erbe die Pretiosen des Verstorbenen übernehmen will, scheint man da auch trotz des enormen Anstiegs des Goldpreises die Pretiosen nicht neu schätzen und mir nur den alten Schätzungswert von 2009 zukommen lassen zu wollen was praktisch meinen Erbteil zugunsten des anderen Erben verringern würde.
 
Da ein Gerichtskommisär aber auf unparteiische Art zu agieren hat, habe ich das Bezirksgericht Hietzing auf Grund dieser Umstände mehrfach gebeten den Gerichtskommisär zu ersetzen um in den Verlassenschaftsverfahren eine unparteiische und faire Handhabung sicher zu stellen.
 
Es sollte da auch im Interesse des derzeitigen Gerichtskommisär sein, in der jetzigen Situation die Verlassenschaftsverfahren an einen anderen Gerichtskommisär abzutreten da ansonsten nach Abschluß der Verlassenschaftsverfahren viele Fragen offen bleiben, im besonderen auch da laut der letztwilligen Verfügung meines Vater weiterhin ein Teil der Bankkonten abgängig ist.
 
Jetzt haben wir aber die Situation wo das Bezirksgericht Hietzing trotz vieler dokumentierter Probleme genau so wie in 2006 nichts gegen den jeweiligen Gerichtskommisär unternimmt.
 
In 2006 wurden von dem damals zuständigen Gerichtskommisär, wie mittels Dokumenten jederzeit belegt werden kann, am 17.05.2006 alle Sparbücher der verstorbenen Frau Aloisia Schuhmacher (BG Hietzing GZ. 3 A 41/06g) OHNE irgendeinem Dokument/notariellen Protokoll geschweige denn einem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgericht Hietzing an einen Erben übergeben.
 
Das Bezirksgericht Hietzing wußte von diesem Umstand da dies bei der Vorladung des Gatten der Verstorbenen beim Bezirksgericht Hietzing am 04.07.2006 zur Sprache kam, scheint aber damals nichts gegen den Gerichtskommisär unternommen zu haben.
 
Weiters scheinen die bestehenden Dokumente da nur den Schluß zuzulassen, daß beim späteren notariellen Protokoll vom 29.05.2006, welches die Aktiven und Passiven sowie ein Pflichtteilsübereinkommen beinhaltet, NACH Unterschrift der Erben zu einem späteren Zeitpunkt entweder eine Änderung/Änderungen im Dokument vorgenommen wurden und/oder eine Seite/Seiten ausgewechselt wurden ohne das abgeänderte Protokoll den Erben zur erneuten Unterschrift vorzulegen/zu übermitteln.
 
Ich entdeckte diesen Umstand erst im Zuge des Verlassenschaftsverfahren nach Hrn. Alois Johann Schuhmacher (BG Hietzing GZ. 3 A 31/09s) in 2009, konnte aber bis Datum das abgeänderte Protokoll vom 29.05.2006 nie sehen. Warum nicht?
 
Die Gültigkeit des notariellen Protokoll vom 29.05.2006 sowie des Einantwortungsbeschlusses der darauf basiert ist, wurde daher von mir in meinem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgericht Hietzing vom 14.10.2010 in der Verlassenschaftssache GZ. 3 A 41/06g beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) bestritten. Mein Rekurs war aber leider, trotz der Tatsache daß in der Rekursentscheidung die Abänderung des notariellen Protokoll vom 29.05.2006 nicht bestritten wird, man aber gleichzeitig behauptet daß es sich da ANGEBLICH lediglich um die Ergänzung eines fehlenden Werts handelt, ohne Erfolg (siehe auch unten).
 
Meiner Meinung nach benötigt ein rechtliches Dokument aber nach jeder Abänderung erneute Unterschriften da ansonsten Mißbrauch nicht ausgeschlossen werden kann.
 
Mich wundert es in diesem Zusammenhang auch daß in Österreich bei notariellen Protokollen neben den Unterschriften der Erben nicht auch, wie in anderen Ländern üblich, Namenskürzel der Erben auf jeder Seite eines notariellen Protokolls notwendig sind…
 
Auch wenn da rechtliche Dokumente ohne dem Wissen der Erben nachträglich abgeändert werden, scheint da aber auch beim LGZ Wien die Haltung zu bestehen daß es eh wurscht ist!
 
Wer bestimmt da eigentlich alles? Das jeweilige Bezirksgericht und danach die Obergerichte? Oder die Notare? Wie es aussschaut scheinen es die Notare zu sein die da scheinbar als Gerichtskommisäre ganz einfach machen können was sie wollen, während die Richter scheinbar nichts dagegen tun auch wenn da Unterlagen bestehen die eine falsche, unzureichende oder parteiische Handhabung bestättigen.
 
Besteht da in Österreich der Rechtsstaat jetzt nur noch auf dem Papier während in Wirklichkeit Willkür herrscht? Besteht da eine ‚Blindheit‘ mit Bezug auf Schwachstellen im System?
 
Folglich findet man da offenbar auf Grund dieser Situation Dinge wie z.B.
 
 
im Internet, während wir laut meinem ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter Hrn. Dr. Martin Mahrer (siehe untenstehendes E-Mail vom 05.12.2010) in der Causa Dr.rer.oec. Mathias Maria Bürgermeister (BG Hietzing GZ. 11 A 94/09i – siehe auch Mag. Jane Burgermeister) alle nur die Spitze des Eisbergs sehen.
 
Angeblich hat das Bezirksgericht Hietzing auch die höchste Zahl von Sachwalterschaften. Falls das tatsächlich so ist, wieso? Weil das die Endkonsequenz der Art auf die man da beim Bezirksgericht Hietzing vorgeht ist? Oder weil da vielleicht die rechtliche Situation bezüglich Sachtwalterschaften vom Bezirksgericht Hietzing mißbraucht wird? Etc.?
 
Während ich die Leute die da Dinge mit Bezug auf angebliche Entmündigungs- und Zwangspsychiatrierungsversuche, usw. seitens dem Bezirksgericht Hietzing im Internet schreiben nicht kenne da ich in Australien lebe, deckt sich zumindest ein Teil meiner Erfahrungen mit Bezug auf das Vorgehen in Verlassenschaftsverfahren in Österreich mit dem was da von anderen Leuten im Internet veröffentlicht wird.
 
Folglich scheint man bezüglich jedem Kontakt mit dem Bezirksgericht Hietzing jetzt furchtbar vorsichtig sein zu müssen.
 
Das schädigt nicht nur das Ansehen der Justiz in Österreich sondern schädigt leider auch das Ansehen Österreichs in der Welt.
 
Sehr geehrter Herr Dr. Jackwerth, ihre Ansicht daß „es derzeit offensichtlich Mode ist, der Justiz sofort pauschal Unredlichkeit oder Nachlässigkeit vorzuwerfen“ scheint auf Grund der Handhabung der obrigen Verlassenschaftsverfahren und der Tatsache daß das Bezirksgericht Hietzing wiederholt nichts dagegen tut, fehl am Platz. Niemand äußert da gleich Kritik. Eher ist es da der Fall daß die Kritiken mehrerer Leute (wahrscheinlich die Spitze des Eisbergs) symptomatisch dafür sind daß da seit Jahren etwas oder vieles beim Bezirksgericht Hietzing nicht stimmt.
 
Die Öffenlichkeit verlangt aber heutzutage mit Recht daß Amtsträger ihre Aufgaben auf fachmännische/professionelle Weise d.h. mit Korrektheit erfüllen und daß da nicht Situationen wie z.B. damals in Vorarlberg auftreten.
 
Übrigens, ist Ihre Annahme daß „…die Existenz des Testamentes Ihrer Mutter vom 15.12.2004 wohl Grund für den Abschluss des seinerzeitigen Pflichtteilsübereinkommens war, erscheint es uns auch kaum vorstellbar, dass Sie dieses Testament damals nicht kannten…“ FALSCH da, wie mein ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Mahrer seit langem weiß wurde das jetzt angebliche ‚Testament‘ meiner Mutter (laut meinem Informationsstand, war meine Mutter aber am 15.12.2004 bereits schwer krank und der in der Rekursentscheidung behauptete Inhalt dieses angeblichen ‚Testaments‘ entspricht wie gesagt, wie mittels Zeugen und Schriftstücken nachgewiesen werden kann, nicht den Tatsachen – siehe mein Schreiben vom 31.03.2011) vom Gerichtskommisär in 2006 nur beiläufig in einem Telefongespräch mit mir vor meiner Reise nach Wien erwähnt, indem mir da kurz zu Verstehen gegeben wurde daß da irgendein Schreiben meiner Mutter besteht welches aber kein rechtsgültiges Testament sei und weiters auch keine Rolle spielt da ich ohnehin den Pflichtteil zu erhalten habe. Bei den nachfolgenden zwei Tagsatzungen in Wien hat sich dann aber alles nur um das, zwischen meinem Vater und mir, getroffene Pflichtteilsübereinkommen gedreht während das Schreiben meiner Mutter in keiner Weise zur Sprache kam d.h. in keiner Weise erörtert wurde. Sie können da wenn Sie wollen sagen daß das was Sie jetzt ein ‚Testament‘ meiner Mutter nennen im Verlassenschaftsverfahren ganz einfach unterging da damals niemand an dem Schreiben meiner Mutter interessiert war d.h. weder mein Vater noch der Gerichtskommisär! Beim Gerichtskommisär schien es da damals auch irgendwie drunter und drüber zu gehen, was offenbar nicht nur meine Beobachtung zu sein scheint (siehe untenstehendes E-Mail von Dr. Mahrer) aber auch in der Verlassenschaftssache von dem im Nachhinein ganz offensichtlichen Widerspruch zwischen den vom Gerichtskommisär am selben Tag ausgefertigten zwei Dokumenten hervorgeht, wo auf der einen Seite die frühere Übergabe ALLER Sparbücher bestättigt wird während auf der anderen Seite zwei Sparbücher ausgeklammert werden.
 
Abschließend habe ich daher zwei Fragen an Sie, sehr geehrter Herr Dr. Jackwerth:
 
1. Kommen Sie da als Richter, ohne die notwendigen Informationen einzuholen, immer zu vorschnellen und prompt falschen Schlüssen und damit vielleicht auch zu falschen Rechtssprüchen?
 
 
Sehen Sie als Vorsitzender des Senates 42 da überhaupt nichts falsch daran, falls sie in ihrer Funktion anstatt da darauf zu bestehen daß sich Gerichtskommisäre in jeder Weise korrekt verhalten (wodurch all diese Probleme vermieden werden könnten), das Vorgehen eines Gerichtskommisärs ganz einfach damit zu rechtfertigen versuchen oder eine Beschwerde damit abzuwimmeln versuchen indem Sie den Erben d.h. Laien (mein Vater und ich hatten in 2006 wenig Ahnung wie da in Österreich Verlassenschaftsverfahren abwickelt werden und waren daher damals in dieser Angelegenheit auf den Gerichtskommisär angewiesen) beschuldigen Mitwisser und/oder Komplize bezüglich etwaigen Machenschaften des Gerichtskommisärs gewesen zu sein??? Agiert das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) da mit Bezug auf Rekurse immer auf diese Weise? Ich muß da ehrlich sagen daß ich Ihre Haltung skandalös finde!
 
Mit Bitte um Stellungnahme
 
und freundlichen Grüßen
Gerhard Schuhmacher
 

—– E-Mail —–
Gesendet: Sonntag, 05. Dezember 2010 14:15
Betreff: Verlassenschaftsverfahren BG Hietzing GZ 3 A 41/06 g und 3 A 31/09 s
Sehr geehrter Herr Schuhmacher,

  1. In der Anlage übersende ich den Kraftloserklärungsbeschluss, mit dem unserem Antrag stattgegeben wurde. Die im Beschluss aufgezählten Sparurkunden sind somit kraftlos, also ungültig. Gem § 13 KEG (Kraftloserklärungsgesetz) tritt der Beschluss, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Im nächsten Schritt müssten die Banken unter Vorweisung des rechtskräftigen Beschlusses aufgefordert werden, die sich aus dem KE-Beschluss ergebenden Beträge der für kraftlos erklärten Urkunden zu bezahlen.
  2. Weitere Sparbücher bzw Konten Alois Schuhmachers sind leider nicht aufgetaucht.
  3. Mir wurde der Beschluss zu 3 A 41/06g – 45, vom 14.10.2010 seitens des Gerichtes nicht übermittelt. Dies liegt daran, dass Dr. [Name wurde ausgelassen] unser Vollmachtsverhältnis offenbar nicht (wie ordnungsgemäß richtig) dem BG Hietzing weitergeleitet hat. Ich schlage daher, um den Herrschaften ein bisschen auf die Finger zu klopfen einen Schriftsatz vor, den ich im Entwurf in der Anlage übermittle. Wenn Sie bezüglich Ihres „Einspruches“ (richtigerweise Rekurses) bis dato noch keine Verständigung vom BG Hietzing erhalten haben, dann wird das Rechtsmittel samt Akt bereits an das LGZ (Landesgericht für Zivilrechtssachen) Wien weitergeleitet worden sein. Der Zeitraum bis zur Erlangung einer Rechtsmittelentscheidung ist nicht immer leicht abschätzbar. Unter drei Monaten geht in der Regeln gar nichts. 5-6 Monate ist bei kleineren Angelegenheiten die regelmäßige Dauer. Über 9 Monate dauert es selten.
  4. Die Abwesenheit der Frau Rat [Name wurde ausgelassen] kann auch urlaubs- oder krankheitsbedingt zu erklären sein. Sie können sich vorstellen, dass ich über die (vielleicht nur vorübergehende) Neubesetzung aufgrund der extremen Verzögerungstaktik der „gnädigen“ Frau Rat [Name wurde ausgelassen] bezüglich des Verfahrens zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung, sehr glücklich bin.
  5. Ich hatte einmal eine große Verlassenschaftssache beim Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] laufen, bei der es auch nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Sehr seltsam ist diese Notariatskanzlei, die in einer eher engen Wohnung untergebracht ist. Lustig war auch einmal eine Szene, in der der alte Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] selbst ohne seine Sekretärin zu beten den Kopierer vor meinen Augen bediente, um einen Packen Unterlagen zu vervielfältigen. Was die Causa Dr. Matthias Bürgermeister anbelangt, so kann ich nur sagen, dass wir alle nur die Spitze des Eisberges sehen.
  6. Ferner in der Anlage die aktuellen Interest Rates vom Oktober 2010 betreffend das Konto bei der Commonwealth Bank.

Ich stehe weiterhin jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Martin Mahrer
Rechtsanwalt
Flötzersteig 157
1140 Wien

Mobil: +43 664 520 66 45
Festnetz:   +43 1 9714997
Fax: +43 1 2533 033 4738
E-Mail: office@anwaltmahrer.at
H: http://www.anwaltmahrer.at

Sammelanderkonto:
ERSTE Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
BLZ 20111, Kontonummer 28613471102
BIC: GIBAATWWXXX
IBAN: AT192011128613471102

Kanzleikonto:
ERSTE Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
BLZ 20111, Kontonummer 28613471100
BIC: GIBAATWW
IBAN: AT732011128613471100

UStID:
ATU62746666

Sachwalterschaften beim Bezirksgericht Hietzing

leave a comment »

Der alarmierende Anstieg von Sachwalterschaften in Österreich wurde im Mai 2012 von BZÖ-Justizsprecher Abg. Gerald Grosz kritisiert.

Das Bezirksgericht Hietzing hat unter den Bezirksgerichten in Wien die größte Zahl von Sachwalterschaften.

Sachwalterschaftsverfahren scheinen vom Bezirksgericht Hietzing auch gegen unbequeme Zeitgenossen, zum Beispiel diejenigen die in Verlassenschaftsverfahren Fragen stellen oder Akteneinsicht nehmen wollen, eingeleitet zu werden.

Im Mindestfall scheint dies in den folgenden zwei Causen der Fall gewesen zu sein:

Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Gabriella Carniel (BG Hietzing GZ. 2 A 19/05p)
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Herrn DDr. Marcello Carniel

Verlassenschaftsverfahren nach Dr.rer.oec. Mathias Maria Bürgermeister (BG Hietzing GZ. 11 A 94/09i)
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Frau Mag. Jane Burgermeister

In den obrigen zwei Fällen wurde das jeweilige Sachwalterschaftsverfahren von dem für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Bezirksgericht eingestellt.

Mit Bezug auf Sachwalterschaftsverfahren gegen Menschen deren Wohnorte in Wien-Hietzing d.h. im Amtsbereich des Bezirksgericht Hietzing liegen, stellt sich weiters die Frage, wie viele dieser Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern führen beziehungsweise ob solche Verfahren seit 2006 automatisch zur Bestellung von Sachwaltern geführt haben, nachdem sich Experten in der Regel für die Bestellung eines Sachwalter aussprechen?
 
 

Betrifft: BG Hietzing GZ 3 A 31/09s – Verlassenschaft nach Alois Johann Schuhmacher, geb. 07.04.1926, verst. 09.03.2009 und Nachtragsabhandlung BG Hietzing GZ 3 A 41/06g – Verlassenschaft nach Aloisia Schuhmacher (geborene Ides), geb. 23.02.1923, verst. 28.02.2006 (einschließlich LGZ Wien Beschluss Nr. 42 R 587/10z).

Bezug genommen wird auf meine Schreiben vom 31.03.2011, 06.10.2011, 18.10.2011 und 02.11.2011 sowie Dr. Jackwerths E-Mail an mich vom 03.05.2011 (als E-Mailanhang diesem E-Mail beiliegend).
 
Nachdem ich seit dem 9.Juni 2011 unzählige Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing richten mußte um da eine Antwort zu erhalten, habe ich nun endlich am 03.11.2011 (d.h. nach 5 Monaten oder so) eine Anwort vom Bezirksgericht Hietzing mittels Einschreibebrief erhalten, die aber die mangelhafte Handhabung der obrigen Verlassenschaftsverfahren sowie meine Benachteiligung in den Verlassenschaftsverfahren (versus Gerichtskommisäre sind damit beauftragt in Verlassenschaftsverfahren auf unparteiische Weise zu agieren), die von mir in meinen Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing mittels Dokumenten belegt wurde, total ignoriert.
 
Ich werde anstatt dessen vom Bezirksgericht Hietzing aufgefordert einen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt zu geben und den derzeitigen Gerichtskommisär zu kontaktieren.
 
Während es mir im Gegensatz dazu natürlich offen steht mich selbst zu vertreten, bin ich nach Bestellung eines neuen Gerichtskommisär aber gerne bereit einen anderen Rechtsanwalt mit meiner weiteren rechtlichen Vertretung zu beauftragen.
 
In der derzeitigen Situation würde das aber nur dazu führen daß alles so wie bisher weitergeht d.h. daß ich weiterin in den Verlassenschaftsverfahren benachteiligt werde.
 
Ich habe das ja schon in 2009, sechs Monate oder so nach dem Tod meines Vater mit der Bestellung von Dr. Martin Mahrer als rechtsfreundlichen Vertreter versucht, aber leider wurde dieser Umstand dann seitens dem derzeitigen Gerichtskommisär nicht dazu genützt die Verlassenschaftsverfahren auf allerseits zufriedenstellende Weise zu einem Abschluß zu bringen.
 
Im Gegenteil, die Situation ging trotz Zusicherungen des Gerichtskommisär vom 21.08.2009 bis Datum so weiter, indem:
a.
 ich als Partei in den Verlassenschaftsverfahren, die genau so wie der andere Erbe ein Recht hat alle Informationen zu sehen/zu erhalten, entweder Dokumente/Informationen ganz und gar nicht, oder nur teilweise oder mit großer Verspätung erhalte (siehe z.B. meine Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 09.06.2011, 10.06.2011 und 11.07.2011). Z.B. wurde das notarielle Protokoll vom 07.06.2010 weder meinem ehemaligen rechtsfreudlichen Vertreter Herrn Dr. Martin Mahrer noch mir bis zum 11.05.2011 d.h. für mehr als elf (11) Monate nicht übermittelt und auch dann nur nachdem ich auf Grund von Diskrepanzen Fragen stellte;
b. seitens dem Gerichtskommisär wiederholt Behauptungen gegen mich aufgestellt werden (siehe mein Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 07.09.2011) die belegbarer Weise z.B. nicht im Einklang mit Schriftstücken stehen, einschließlich einer Aussage über das Verhältnis zwischen meinem Vater und mir (siehe das Schreiben des Gerichtskommiär vom 21.08.2009), obwohl man da weder den Verstorbenen noch dessen Beziehung zu mir kennen kann und mein Vater in Wirklichkeit, wie ich nun mittels der Rekursentscheidung des LGZ Wien schriftlich belegen kann, die Situation bezüglich dem im Verlassenschaftsverfahren nach meiner Mutter zwischen ihm und mir getroffenen Pflichtteilsübereinkommen d.h. die Situation bezüglich dem Wüstenrot Bausparvertrag meiner Mutter bestättigt hat, er daher ganz offenbar NICHT erzürnt war und er mich seither weiters auch in seiner letztwilligen Verfügung als ERSTEN seiner Erben angeführt hat. Schreiben die Behauptungen gegen mich beinhalten scheinen vom Gerichtskommissär auch jedes Mal an den anderen Erben/den Rechtsanwalt des anderen Erben weitergeleitet zu werden, wodurch mir Schaden einschließlich möglicher Weise Mehrkosten in einem etwaigen zukünftigen Rechtsstreit zwischen dem anderen Erben und mir entstehen. Das alleine sollte Grund genug dafür sein den derzeitigen Gerichtskommisär mit einem anderen Gerichtskommisär zu ersetzen;
c. laut E-Mail meines ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. Martin Mahrer die Tagsatzung am 28.02.2011 lediglich dazu dienen sollte die weitere Vorgangsweise zu besprechen, dann aber ohne mich jemals bezüglich einem Erbteilungsübereinkommen gefragt/kontaktiert zu haben an diesem Tag ein notarielles Protokoll einschließlich einem Erbteilungsübereinkommen zustande kam welches nur das reflektiert was der andere Erbe und sein Rechtsanwalt wollen während ich offenbar gleichzeitig vor vollendete Tatsachen (fait accompli) gestellt werden sollte. In dieser Situation sah sich mein ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Mahrer gezwungen eine Klausel in das Protokoll vom 28.02.2011 einzubringen um es mir da zumindest zu ermöglichen die Notbremse zu ziehen;
d. da viele andere Probleme bezüglich der Handhabung des Verlassenschaftsverfahren nach Alois Schuhmacher (BG Hietzing GZ 3 A 31/09s) bestehen wie z.B. die mit fast drei Monaten Verspätung erfolgte, gezielte Suche im Haus meines verstorbenen Vater (03.06.2009), nach der dann auch plötzlich aber bis Datum ohne jeder Erklärung Informationen bezüglich vielen der in der letztwilligen Verfügung meines Vater erwähnten Sparbücher bestanden (siehe nachfolgendes Kraftsloserklärungsverfahren). Laut der letztwilligen Verfügung meines Vater fehlen aber weiterhin die Erste Bank Sparkonten meines Vater und der Gerichtskommisär scheint trotz seiner früheren Zusicherung (21.08.2009) allen Hinweisen nachzugehen, nichts bezüglich der am 25.02.2011 aufgezeigten, und in Dokumenten, usw. enthaltenen, Diskrepanzen unternommen zu haben;
 
Es ist meiner Meinung nach auch nicht unparteiisch und fair wenn ich da nun auf Grund der Aufstellung von Behauptungen die belegbarer Weise z.B. nicht im Einklang mit Schriftstücken stehen (siehe z.B. mein Schreiben an das Bezirksgericht Hietzing vom 07.09.2011), in einer Situation bin, wo ich als Partei in den obrigen Verlassenschaftsverfahren im Gegensatz zu dem anderen Erben bei Tagsatzungen Begleitschutz benötige um die Aufstellung weiterer falscher / ungerechtfertigter Behauptungen gegen mich zu verhindern sowie meine persönliche Sicherheit zu gewährleisten.
 
Während der andere Erbe die Pretiosen des Verstorbenen übernehmen will, scheint man da auch trotz des enormen Anstiegs des Goldpreises die Pretiosen nicht neu schätzen und mir nur den alten Schätzungswert von 2009 zukommen lassen zu wollen was praktisch meinen Erbteil zugunsten des anderen Erben verringern würde.
 
Da ein Gerichtskommisär aber auf unparteiische Art zu agieren hat, habe ich das Bezirksgericht Hietzing auf Grund dieser Umstände mehrfach gebeten den Gerichtskommisär zu ersetzen um in den Verlassenschaftsverfahren eine unparteiische und faire Handhabung sicher zu stellen.
 
Es sollte da auch im Interesse des derzeitigen Gerichtskommisär sein, in der jetzigen Situation die Verlassenschaftsverfahren an einen anderen Gerichtskommisär abzutreten da ansonsten nach Abschluß der Verlassenschaftsverfahren viele Fragen offen bleiben, im besonderen auch da laut der letztwilligen Verfügung meines Vater weiterhin ein Teil der Bankkonten abgängig ist.
 
Jetzt haben wir aber die Situation wo das Bezirksgericht Hietzing trotz vieler dokumentierter Probleme genau so wie in 2006 nichts gegen den jeweiligen Gerichtskommisär unternimmt.
 
In 2006 wurden von dem damals zuständigen Gerichtskommisär, wie mittels Dokumenten jederzeit belegt werden kann, am 17.05.2006 alle Sparbücher der verstorbenen Frau Aloisia Schuhmacher (BG Hietzing GZ. 3 A 41/06g) OHNE irgendeinem Dokument/notariellen Protokoll geschweige denn einem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgericht Hietzing an einen Erben übergeben.
 
Das Bezirksgericht Hietzing wußte von diesem Umstand da dies bei der Vorladung des Gatten der Verstorbenen beim Bezirksgericht Hietzing am 04.07.2006 zur Sprache kam, scheint aber damals nichts gegen den Gerichtskommisär unternommen zu haben.
 
Weiters scheinen die bestehenden Dokumente da nur den Schluß zuzulassen, daß beim späteren notariellen Protokoll vom 29.05.2006, welches die Aktiven und Passiven sowie ein Pflichtteilsübereinkommen beinhaltet, NACH Unterschrift der Erben zu einem späteren Zeitpunkt entweder eine Änderung/Änderungen im Dokument vorgenommen wurden und/oder eine Seite/Seiten ausgewechselt wurden ohne das abgeänderte Protokoll den Erben zur erneuten Unterschrift vorzulegen/zu übermitteln.
 
Ich entdeckte diesen Umstand erst im Zuge des Verlassenschaftsverfahren nach Hrn. Alois Johann Schuhmacher (BG Hietzing GZ. 3 A 31/09s) in 2009, konnte aber bis Datum das abgeänderte Protokoll vom 29.05.2006 nie sehen. Warum nicht?
 
Die Gültigkeit des notariellen Protokoll vom 29.05.2006 sowie des Einantwortungsbeschlusses der darauf basiert ist, wurde daher von mir in meinem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgericht Hietzing vom 14.10.2010 in der Verlassenschaftssache GZ. 3 A 41/06g beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) bestritten. Mein Rekurs war aber leider, trotz der Tatsache daß in der Rekursentscheidung die Abänderung des notariellen Protokoll vom 29.05.2006 nicht bestritten wird, man aber gleichzeitig behauptet daß es sich da ANGEBLICH lediglich um die Ergänzung eines fehlenden Werts handelt, ohne Erfolg (siehe auch unten).
 
Meiner Meinung nach benötigt ein rechtliches Dokument aber nach jeder Abänderung erneute Unterschriften da ansonsten Mißbrauch nicht ausgeschlossen werden kann.
 
Mich wundert es in diesem Zusammenhang auch daß in Österreich bei notariellen Protokollen neben den Unterschriften der Erben nicht auch, wie in anderen Ländern üblich, Namenskürzel der Erben auf jeder Seite eines notariellen Protokolls notwendig sind…
 
Auch wenn da rechtliche Dokumente ohne dem Wissen der Erben nachträglich abgeändert werden, scheint da aber auch beim LGZ Wien die Haltung zu bestehen daß es eh wurscht ist!
 
Wer bestimmt da eigentlich alles? Das jeweilige Bezirksgericht und danach die Obergerichte? Oder die Notare? Wie es aussschaut scheinen es die Notare zu sein die da scheinbar als Gerichtskommisäre ganz einfach machen können was sie wollen, während die Richter scheinbar nichts dagegen tun auch wenn da Unterlagen bestehen die eine falsche, unzureichende oder parteiische Handhabung bestättigen.
 
Besteht da in Österreich der Rechtsstaat jetzt nur noch auf dem Papier während in Wirklichkeit Willkür herrscht? Besteht da eine ‚Blindheit‘ mit Bezug auf Schwachstellen im System?
 
Folglich findet man da offenbar auf Grund dieser Situation Dinge wie z.B.
 
 
im Internet, während wir laut meinem ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter Hrn. Dr. Martin Mahrer (siehe untenstehendes E-Mail vom 05.12.2010) in der Causa Dr.rer.oec. Mathias Maria Bürgermeister (BG Hietzing GZ. 11 A 94/09i – siehe auch Mag. Jane Burgermeister) alle nur die Spitze des Eisbergs sehen.
 
Angeblich hat das Bezirksgericht Hietzing auch die höchste Zahl von Sachwalterschaften. Falls das tatsächlich so ist, wieso? Weil das die Endkonsequenz der Art auf die man da beim Bezirksgericht Hietzing vorgeht ist? Oder weil da vielleicht die rechtliche Situation bezüglich Sachtwalterschaften vom Bezirksgericht Hietzing mißbraucht wird? Etc.?
 
Während ich die Leute die da Dinge mit Bezug auf angebliche Entmündigungs- und Zwangspsychiatrierungsversuche, usw. seitens dem Bezirksgericht Hietzing im Internet schreiben nicht kenne da ich in Australien lebe, deckt sich zumindest ein Teil meiner Erfahrungen mit Bezug auf das Vorgehen in Verlassenschaftsverfahren in Österreich mit dem was da von anderen Leuten im Internet veröffentlicht wird.
 
Folglich scheint man bezüglich jedem Kontakt mit dem Bezirksgericht Hietzing jetzt furchtbar vorsichtig sein zu müssen.
 
Das schädigt nicht nur das Ansehen der Justiz in Österreich sondern schädigt leider auch das Ansehen Österreichs in der Welt.
 
Sehr geehrter Herr Dr. Jackwerth, ihre Ansicht daß „es derzeit offensichtlich Mode ist, der Justiz sofort pauschal Unredlichkeit oder Nachlässigkeit vorzuwerfen“ scheint auf Grund der Handhabung der obrigen Verlassenschaftsverfahren und der Tatsache daß das Bezirksgericht Hietzing wiederholt nichts dagegen tut, fehl am Platz. Niemand äußert da gleich Kritik. Eher ist es da der Fall daß die Kritiken mehrerer Leute (wahrscheinlich die Spitze des Eisbergs) symptomatisch dafür sind daß da seit Jahren etwas oder vieles beim Bezirksgericht Hietzing nicht stimmt.
 
Die Öffenlichkeit verlangt aber heutzutage mit Recht daß Amtsträger ihre Aufgaben auf fachmännische/professionelle Weise d.h. mit Korrektheit erfüllen und daß da nicht Situationen wie z.B. damals in Vorarlberg auftreten.
 
Übrigens, ist Ihre Annahme daß „…die Existenz des Testamentes Ihrer Mutter vom 15.12.2004 wohl Grund für den Abschluss des seinerzeitigen Pflichtteilsübereinkommens war, erscheint es uns auch kaum vorstellbar, dass Sie dieses Testament damals nicht kannten…“ FALSCH da, wie mein ehemaliger rechtsfreundlicher Vertreter Dr. Mahrer seit langem weiß wurde das jetzt angebliche ‚Testament‘ meiner Mutter (laut meinem Informationsstand, war meine Mutter aber am 15.12.2004 bereits schwer krank und der in der Rekursentscheidung behauptete Inhalt dieses angeblichen ‚Testaments‘ entspricht wie gesagt, wie mittels Zeugen und Schriftstücken nachgewiesen werden kann, nicht den Tatsachen – siehe mein Schreiben vom 31.03.2011) vom Gerichtskommisär in 2006 nur beiläufig in einem Telefongespräch mit mir vor meiner Reise nach Wien erwähnt, indem mir da kurz zu Verstehen gegeben wurde daß da irgendein Schreiben meiner Mutter besteht welches aber kein rechtsgültiges Testament sei und weiters auch keine Rolle spielt da ich ohnehin den Pflichtteil zu erhalten habe. Bei den nachfolgenden zwei Tagsatzungen in Wien hat sich dann aber alles nur um das, zwischen meinem Vater und mir, getroffene Pflichtteilsübereinkommen gedreht während das Schreiben meiner Mutter in keiner Weise zur Sprache kam d.h. in keiner Weise erörtert wurde. Sie können da wenn Sie wollen sagen daß das was Sie jetzt ein ‚Testament‘ meiner Mutter nennen im Verlassenschaftsverfahren ganz einfach unterging da damals niemand an dem Schreiben meiner Mutter interessiert war d.h. weder mein Vater noch der Gerichtskommisär! Beim Gerichtskommisär schien es da damals auch irgendwie drunter und drüber zu gehen, was offenbar nicht nur meine Beobachtung zu sein scheint (siehe untenstehendes E-Mail von Dr. Mahrer) aber auch in der Verlassenschaftssache von dem im Nachhinein ganz offensichtlichen Widerspruch zwischen den vom Gerichtskommisär am selben Tag ausgefertigten zwei Dokumenten hervorgeht, wo auf der einen Seite die frühere Übergabe ALLER Sparbücher bestättigt wird während auf der anderen Seite zwei Sparbücher ausgeklammert werden.
 
Abschließend habe ich daher zwei Fragen an Sie, sehr geehrter Herr Dr. Jackwerth:
 
1. Kommen Sie da als Richter, ohne die notwendigen Informationen einzuholen, immer zu vorschnellen und prompt falschen Schlüssen und damit vielleicht auch zu falschen Rechtssprüchen?
 
 
Sehen Sie als Vorsitzender des Senates 42 da überhaupt nichts falsch daran, falls sie in ihrer Funktion anstatt da darauf zu bestehen daß sich Gerichtskommisäre in jeder Weise korrekt verhalten (wodurch all diese Probleme vermieden werden könnten), das Vorgehen eines Gerichtskommisärs ganz einfach damit zu rechtfertigen versuchen oder eine Beschwerde damit abzuwimmeln versuchen indem Sie den Erben d.h. Laien (mein Vater und ich hatten in 2006 wenig Ahnung wie da in Österreich Verlassenschaftsverfahren abwickelt werden und waren daher damals in dieser Angelegenheit auf den Gerichtskommisär angewiesen) beschuldigen Mitwisser und/oder Komplize bezüglich etwaigen Machenschaften des Gerichtskommisärs gewesen zu sein??? Agiert das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) da mit Bezug auf Rekurse immer auf diese Weise? Ich muß da ehrlich sagen daß ich Ihre Haltung skandalös finde!
 
Mit Bitte um Stellungnahme
 
und freundlichen Grüßen
Gerhard Schuhmacher
 

—– E-Mail —–
Gesendet: Sonntag, 05. Dezember 2010 14:15
Betreff: Verlassenschaftsverfahren BG Hietzing GZ 3 A 41/06 g und 3 A 31/09 s
Sehr geehrter Herr Schuhmacher,

  1. In der Anlage übersende ich den Kraftloserklärungsbeschluss, mit dem unserem Antrag stattgegeben wurde. Die im Beschluss aufgezählten Sparurkunden sind somit kraftlos, also ungültig. Gem § 13 KEG (Kraftloserklärungsgesetz) tritt der Beschluss, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Im nächsten Schritt müssten die Banken unter Vorweisung des rechtskräftigen Beschlusses aufgefordert werden, die sich aus dem KE-Beschluss ergebenden Beträge der für kraftlos erklärten Urkunden zu bezahlen.
  2. Weitere Sparbücher bzw Konten Alois Schuhmachers sind leider nicht aufgetaucht.
  3. Mir wurde der Beschluss zu 3 A 41/06g – 45, vom 14.10.2010 seitens des Gerichtes nicht übermittelt. Dies liegt daran, dass Dr. [Name wurde ausgelassen] unser Vollmachtsverhältnis offenbar nicht (wie ordnungsgemäß richtig) dem BG Hietzing weitergeleitet hat. Ich schlage daher, um den Herrschaften ein bisschen auf die Finger zu klopfen einen Schriftsatz vor, den ich im Entwurf in der Anlage übermittle. Wenn Sie bezüglich Ihres „Einspruches“ (richtigerweise Rekurses) bis dato noch keine Verständigung vom BG Hietzing erhalten haben, dann wird das Rechtsmittel samt Akt bereits an das LGZ (Landesgericht für Zivilrechtssachen) Wien weitergeleitet worden sein. Der Zeitraum bis zur Erlangung einer Rechtsmittelentscheidung ist nicht immer leicht abschätzbar. Unter drei Monaten geht in der Regeln gar nichts. 5-6 Monate ist bei kleineren Angelegenheiten die regelmäßige Dauer. Über 9 Monate dauert es selten.
  4. Die Abwesenheit der Frau Rat [Name wurde ausgelassen] kann auch urlaubs- oder krankheitsbedingt zu erklären sein. Sie können sich vorstellen, dass ich über die (vielleicht nur vorübergehende) Neubesetzung aufgrund der extremen Verzögerungstaktik der „gnädigen“ Frau Rat [Name wurde ausgelassen] bezüglich des Verfahrens zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung, sehr glücklich bin.
  5. Ich hatte einmal eine große Verlassenschaftssache beim Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] laufen, bei der es auch nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Sehr seltsam ist diese Notariatskanzlei, die in einer eher engen Wohnung untergebracht ist. Lustig war auch einmal eine Szene, in der der alte Notar Dr. [Name wurde ausgelassen] selbst ohne seine Sekretärin zu beten den Kopierer vor meinen Augen bediente, um einen Packen Unterlagen zu vervielfältigen. Was die Causa Dr. Matthias Bürgermeister anbelangt, so kann ich nur sagen, dass wir alle nur die Spitze des Eisberges sehen.
  6. Ferner in der Anlage die aktuellen Interest Rates vom Oktober 2010 betreffend das Konto bei der Commonwealth Bank.

Ich stehe weiterhin jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Martin Mahrer
Rechtsanwalt
Flötzersteig 157
1140 Wien

Mobil: +43 664 520 66 45
Festnetz:   +43 1 9714997
Fax: +43 1 2533 033 4738
E-Mail: office@anwaltmahrer.at
H: http://www.anwaltmahrer.at

Sammelanderkonto:
ERSTE Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
BLZ 20111, Kontonummer 28613471102
BIC: GIBAATWWXXX
IBAN: AT192011128613471102

Kanzleikonto:
ERSTE Bank der oesterreichischen Sparkassen AG
BLZ 20111, Kontonummer 28613471100
BIC: GIBAATWW
IBAN: AT732011128613471100

UStID:
ATU62746666

Sachwalterschaften beim Bezirksgericht Hietzing

leave a comment »

Der alarmierende Anstieg von Sachwalterschaften in Österreich wurde im Mai 2012 von BZÖ-Justizsprecher Abg. Gerald Grosz kritisiert.

Das Bezirksgericht Hietzing hat unter den Bezirksgerichten in Wien die größte Zahl von Sachwalterschaften.

Sachwalterschaftsverfahren scheinen vom Bezirksgericht Hietzing auch gegen unbequeme Zeitgenossen, zum Beispiel diejenigen die in Verlassenschaftsverfahren Fragen stellen oder Akteneinsicht nehmen wollen, eingeleitet zu werden.

Im Mindestfall scheint dies in den folgenden zwei Causen der Fall gewesen zu sein:

Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Gabriella Carniel (BG Hietzing GZ. 2 A 19/05p)
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Herrn DDr. Marcello Carniel

Verlassenschaftsverfahren nach Dr.rer.oec. Mathias Maria Bürgermeister (BG Hietzing GZ. 11 A 94/09i)
– Sachwalterschaftsverfahren gegen Frau Mag. Jane Burgermeister

In den obrigen zwei Fällen wurde das jeweilige Sachwalterschaftsverfahren von dem für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Bezirksgericht eingestellt.

Mit Bezug auf Sachwalterschaftsverfahren gegen Menschen deren Wohnorte in Wien-Hietzing d.h. im Amtsbereich des Bezirksgericht Hietzing liegen, stellt sich weiters die Frage, wie viele dieser Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern führen beziehungsweise ob solche Verfahren seit 2006 automatisch zur Bestellung von Sachwaltern geführt haben, nachdem sich Experten in der Regel für die Bestellung eines Sachwalter aussprechen?