Siehe dazu Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Österreich (wo ein Polit-Mündel übrigens die Software SAP einführte)
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh& Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00
Geschäftszahl VFGH
G109/87
Leitsatz
Undifferenziertes Anknüpfen an die Bestellung eines
Sachwalters in §24 NRWO 1971 (betreffend den Ausschluß von Personen vom
Wahlrecht); Gleichheitswidrigkeit des §24
Spruch
§24 Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970,
idF BGBl. Nr. 136/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der
Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im
Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit
(rechtskräftigem) Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 9. Oktober 1985,
GZ 3 SW 17/85-23, wurde dem in der Landeshauptstadt Salzburg wohnenden Mag. H D
gemäß §273 Abs3 Z3 ABGB ein Sachwalter bestellt. Daraufhin wurde Mag. D aus der
ständigen Wählerevidenz der Landeshauptstadt Salzburg (§1 WählerevidenzG 1973)
gemeindebehördlich gestrichen. Dagegen erhob der Betroffene durch seinen
Sachwalter gemäß §4 WählerevidenzG 1973 Einspruch, dem die Gemeindewahlbehörde
für die Landeshauptstadt Salzburg (§7 WählerevidenzG 1973) mit Bescheid vom 31.
Jänner 1986 nicht Folge gab.
1.1.2.1. Die
Bezirkswahlbehörde Salzburg-Stadt wies die gegen diese (Einspruchs‑)Entscheidung
von Mag. D wieder durch den Sachwalter eingebrachte Berufung mit Bescheid vom
4. April 1986 als unbegründet ab (§8 WählerevidenzG 1973 iVm §5
BundespräsidentenwahlG 1971 und §§35 Abs2, 36 NRWO 1971).
1.1.2.2.
Begründend wurde ua. ausgeführt:
" . . . Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, daß für
Mag. H D . . . rechtskräftig . . . gemäß §273 Abs3
Z3 ABGB zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten Dr. H S
zum Sachwalter bestellt wurde. Die Landeshauptstadt Salzburg wurde
davon vom
Bezirksgericht . . . verständigt. Auf Grund des §9 WählerevidenzG 1973 wurde vom Magistrat Salzburg
die Streichung von der Wählerevidenz von Amts wegen wahrgenommen.
Der Sachwalter von Mag. H D wurde davon am 2. Dezember 1985
verständigt. Weiters liegt ein Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg
vom
4. Dezember 1985, Z3 SW 17/85, vor, mit welchem
'festgestellt wird, daß entgegen der Vermutung des §24 der NRWO
idF des BGBl. 136/1983 der Betroffene Mag. H D in der Lage
ist, frei und
unbeeinflußt vom Wahlrecht . . . Gebrauch zu
machen'.
Die für die
Entscheidung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in §24 NRWO 1971
idF
BGBl. 136/1983 . . .
Zunächst ist
festzuhalten, daß gemäß dieser Bestimmung der Ausschluß vom Wahlrecht wegen
mangelnder Handlungsfähigkeit ex lege eintritt und darüber keinesfalls eine
Verwaltungsbehörde bzw. ein Gericht zu befinden hat. Vielmehr ist gemäß §248
Abs1 AußStrG das Gericht verpflichtet, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der
Betroffene eingetragen ist, von jeder Sachwalterbestellung zu verständigen. Die
Gemeinde hat dann gemäß §9 WählerevidenzG 1973 die Streichung von Amts wegen
wahrzunehmen.
Wenn daher
der Ausschluß vom Wahlrecht bereits ex lege eintritt und §24 NRWO lediglich an
die Tatsache einer Sachwalterbestellung die Rechtsfolge des Ausschlusses vom
Wahlrecht anknüpft und keinerlei Bedacht auf den Grund dieser Bestellung nimmt,
kann es weder Angelegenheit einer Verwaltungsbehörde noch eines Gerichtes sein,
festzustellen, daß die Person, für die ein Sachwalter bestellt wird, frei und
unbeeinflußt vom Wahlrecht Gebrauch zu machen in der Lage ist.
Obgleich auch
die Bezirkswahlbehörde (wie die Gemeindewahlbehörde) die Ansicht vertritt, daß
die durch die Nov. BGBl. 136/1983 gefaßte Neufassung des §24 NRWO
rechtspolitisch unbefriedigend ist (vgl. dazu die Kritik von Zierl, in: ÖGZ
1985, S 18 und die Ausführungen von Frank/Harrer/Stolzlechner, in: JBl. 1985, S
335), weil sie einerseits keine Rücksicht darauf nimmt, warum für jemand ein
Sachwalter bestellt wurde und andererseits auch nicht darauf Bedacht nimmt, daß
unter Umständen die Bestellung eines Sachwalters für Personen, die tatsächlich
geistig nicht in der Lage sind, ihr Wahlrecht frei auszuüben, unzulässig ist,
steht es ihr nicht zu, die vom Gesetzgeber an die Bestellung eines Sachwalters
geknüpfte Rechtsfolge des Ausschlusses eines Wahlrechtes hintanzuhalten.
Da gemäß §9
WählerevidenzG 1973 die Gemeinden von Amts wegen verpflichtet sind, sobald eine
Verständigung des Gerichtes über die Bestellung eines Sachwalters eintrifft,
den Betroffenen von der Wählerevidenz zu streichen, war die von der Gemeinde
durchgeführte Streichung rechtmäßig. . .
Aus diesem
Grunde mußte die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene
Bescheid vollinhaltlich bestätigt werden."
1.2.1. Gegen diesen Bescheid richtete sich
die zu B453/86 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des
durch seinen Sachwalter vertretenen Mag. H D an den VfGH, in der die Verletzung
in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und zwar auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG), auf Ausübung des aktiven
Wahlrechtes (Art26 B-VG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
(Art83 Abs2 B-VG), ferner die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes (§24 NRWO 1971 igF) behauptet und die
kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
1.2.2. Die
Bezirkswahlbehörde Salzburg-Stadt als bel. Beh. legte die Verwaltungsakten vor
und erstattete eine Gegenschrift, in der sie §24 NRWO 1971 igF - ebenso wie der
Bf. - als verfassungsrechtlich bedenklich erachtete.
1.3.1. Im Zug
der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Beschwerde entstanden Bedenken
ob der Verfassungsmäßigkeit des §24 Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971),
BGBl. 391/1970, idF BGBl. 136/1983.
1.3.2.1. Der
VfGH faßte daraufhin am 7. März 1987 zu B453/86 den Beschluß, diese
bundesgesetzliche Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (Art140
Abs1 B-VG).
1.3.2.2. In den Gründen des
Prüfungsbeschlusses heißt es ua. wörtlich:
" . . . Es scheint, daß die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle aus folgenden Erwägungen gegen das
auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot des Art7 Abs1
B-VG verstößt:
Kraft §24 NRWO 1971 vom Wahlrecht ausgeschlossen
ist jede Person, der nach §273 ABGB ein Sachwalter bestellt wurde.
Für die Frage des Wahlrechtsausschlusses ist darum nur die
tatsächliche (gerichtliche) Sachwalterbeigabe maßgebend; außer Betracht bleibt
hier, aus welchen Gründen jemandem, der ebenso geistig krank oder
behindert ist wie jene, bei denen es zu einer solchen Bestellung kam,
kein Sachwalter
zur Seite steht. Nun schließt aber §273 Abs2 ABGB
idF BGBl. 136/1983 eine Sachwalterbestellung aus (: 'Die Bestellung
eines Sachwalters ist unzulässig . . . '), wenn ein psychisch Kranker
oder ein geistig
Behinderter 'durch andere Hilfe', so in seiner Familie oder
durch Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage
versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß (selbst)
zu besorgen. Vorläufig ist für den VfGH nicht erkennbar, welche Überlegungen
die hier ausgebreitete differenzierende gesetzliche Regelung sachlich
rechtfertigen sollen:
Danach geht zwar ein psychisch Kranker oder geistig
Behinderter, dem ein Sachwalter bestellt ist, seines Wahlrechts verlustig, ein
an den gleichen gesundheitlichen Störungen Leidender, dem die Sachwalterbestellung etwa (nur) wegen seiner günstigen familiären Situation
erspart bleibt, hingegen nicht.
Anders als die Tatsache der Krankheit oder
Behinderung dürften nämlich diese günstigeren Lebensverhältnisse mit der
persönlichen Eignung zur Wahlrechtsausübung in keiner wie immer gearteten Weise
zusammenhängen. Darüber hinaus scheint dem VfGH die §24 NRWO 1971 eigene
Anknüpfung an einen behördlichen Formalakt (Sachwalterbestellung) ohne jede
Rücksichtnahme auf die Gründe dieser Maßnahme aber an sich verfassungsrechtlich
bedenklich zu sein, mag auch die Bundesverfassung dem einfachen
Bundesgesetzgeber eine global-typisierende (Wahlrechts‑)Regelung im hier
maßgebenden Bereich grundsätzlich nicht verwehren. . . "
1.4. Die
Bundesregierung wurde im Gesetzesprüfungsverfahren zur Abgabe einer Äußerung zu
den im Prüfungsbeschluß dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH
eingeladen; sie gab jedoch die Erklärung ab, daß sie von einer Stellungnahme in
der Sache selbst absehe.
1.5.1. Der
erste und der zweite Absatz des §273 ABGB idF des ArtI des BG über die
Sachwalterschaft für behinderte Personen vom 2. Feber 1983 (SachwalterG), BGBl.
136/1983, lauten:
"Vermag
eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert
ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils
für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen
dazu ein Sachwalter zu bestellen.
Die
Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der Betreffende durch andere
Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie oder von Einrichtungen der
öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann,
seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Ein Sachwalter darf
nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines,
wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen."
1.5.2. §24
Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971), BGBl. 391/1970, idF des ArtVIII
SachwalterG, BGBl. 136/1983, hat folgenden Wortlaut:
"Vom
Wahlrecht sind weiter Personen ausgeschlossen, denen ein Sachwalter nach §273
ABGB bestellt ist."
1.5.3. Die
Abs1 bis 3 des mit "Wählerverzeichnisse" betitelten §26 NRWO 1971
bestimmen:
"(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse
einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu
verwenden.
(2) Die
Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen
Wirkungskreise des Bundes.
(3) Die Wählerverzeichnisse
sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen. In die
Wählerverzeichnisse sind außer den bereits in der Wählerevidenz eingetragenen
Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die
am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind."
2. Der VfGH
hat erwogen:
2.1. Zu den
Prozeßvoraussetzungen:
Wie die
Gründe des vor dem VfGH angefochtenen Berufungsbescheides zeigen, wendete die
bel. Beh. §24 NRWO 1971 igF bei Fällung ihrer Entscheidung tatsächlich und
immerhin denkmöglich an. Die in
Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung bildet eine der Rechtsgrundlagen des
angegriffenen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Verwaltungsaktes;
sie ist demnach auch vom VfGH bei Schöpfung des Erkenntnisses über die von Mag.
H D erhobene Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG anzuwenden und somit in dieser
Beschwerdesache präjudiziell im Sinn des Art140 Abs1 Satz 1 B-VG idF BGBl.
302/1975
Da auch die
übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, sind die Beschwerde und das
Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
2.2. Zur
Sache:
2.2.1. Im
Gesetzesprüfungsverfahren - die Bundesregierung trat wie schon erwähnt den
Überlegungen des VfGH im Prüfungsbeschluß vom 7. März 1987, B453/86-8, nicht
entgegen - kam nichts hervor, was die ausführlich dargelegten Bedenken ob der
Verfassungsmäßigkeit des §24 NRWO 1971 igF hätte entkräften können.
Die im
Unterbrechungsbeschluß aufgezeigten Bedenken erwiesen sich vielmehr aus den
dort angeführten Erwägungen als voll zutreffend:
§24 NRWO 1971
knüpft den Ausschluß vom Wahlrecht einzig und allein an einen behördlichen
Formalakt, nämlich an die "Bestellung" eines Sachwalters, und nimmt
dabei auf die (unterschiedlichen) Gründe dieser Maßnahme in keiner wie immer
gearteten Weise Rücksicht.
Für den hier relevanten Bereich des
Sachwalterschaftsrechtes ist eine derart beschaffene Rechtsfolgenfestlegung
schon im Hinblick auf die weitgefaßten Voraussetzungen der Norm des §273 ABGB -
die breitgefächert abgestufte Aufgaben der Sachwalter je nach dem Ausmaß der
Behinderung der Schutzbefohlenen nennt und vorsieht - mit dem auch den
Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG nicht zu vereinbaren.
Darüber hinaus kommt es dadurch, daß § 24 NRWO 1971 den Wahlrechtsausschluß nur
von der tatsächlichen Sachwalterbeigabe abhängig macht, §273 Abs2 ABGB aber
eine Sachwalterbestellung in jenen Fällen untersagt, in denen ein psychisch Kranker
oder ein geistig Behinderter infolge anderer Hilfe, so etwa durch Einrichtungen
der öffentlichen Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine
Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß (selbst) zu besorgen, in der Tat zu
einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierung: Denn ein psychisch
Kranker oder geistig Behinderter, dem ein Sachwalter bestellt ist, geht seines
Wahlrechts verlustig, ein an den gleichen gesundheitlichen Störungen Leidender,
dem die Sachwalterbestellung etwa (nur) wegen der ihm zuteil werdenden
Unterstützung öffentlicher Institutionen erspart bleibt, hingegen nicht. Das
aber bedeutet, daß §24 NRWO 1971 den Kreis der Schutzbefohlenen iSd §273 ABGB
gleichheitswidrig benachteiligt. In diesem Zusammenhang soll angemerkt werden,
daß Art26 Abs5 B-VG (: "Die Ausschließung vom Wahlrecht . . . kann nur die
Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein") den einfachen
Gesetzgeber zur Schaffung einer Regelung über die Ausschließung vom Wahlrecht
(lediglich) auf Grund bestimmter Gerichtsakte zwar ermächtigt, aber keineswegs
verpflichtet.
2.2.2. §24
NRWO 1971 verstößt somit gegen das auch den Gesetzgeber bindende
Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG. (Conclusio - Anmerkung der Redaktion)
2.2.3. Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Die
Aussprüche über das Inkrafttreten der Normaufhebung und die Kundmachungspflicht
stützen sich auf Art140 Abs5 B-VG, der frühere gesetzliche Bestimmungen
betreffende fußt auf Art140 Abs6 B-VG.
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