BM für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Betrifft: Sachwalterschaft
Sehr geehrte Frau Mündel, sehr geehrte Angehörige (und –Innen)
von Mündeln und Mündel-Innen,
Zu Ihrem Schreiben vom April 2013 teile ich Ihnen als
Referent der Legislativabteilung für Familienrecht des Bundesministeriums für
Justiz Folgendes mit:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass über die Frage, ob und
wer zum Sachwalter bestellt wird,
ausschließlich die in einem demokratischen RECHTSSTAAT unabhängigen Gerichte
entscheiden. Das Bundesministerium für Justiz (Kapitel 30, SAP-Mandant 230)
kann darauf keinen Einfluss nehmen.
Grundsätzlich ist zur Auswahl des Sachwalters zu
sagen, dass die Gerichte dabei die Auswahlkriterien des § 279 ABGB anzuwenden haben. Erfordert die Besorgung der
Angelegenheiten der betroffenen Person besondere Fachkenntnisse, ist von vornherein gemäß § 279 Abs. 4 ABGB ein
Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen.
Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt
werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der betroffenen Person
zugeschnittene Ermessensspielraum eingeräumt. Ein subjektives materielles
Recht eines nahen Angehörigen zum Sachwalter bestellt zu werden, besteht nicht.
Während des laufenden Sachwalterschaftsverfahrens ist die Akteneinsicht gemäß § 141 AußStrG beschränkt. Auskünfte über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur der betroffenen Person und ihrem Sachwalter,
nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden. Diese Bestimmung
schränkt die Akteneinsicht im Sachwalterschaftsverfahren für Dritte, auch wenn
sie nahe Angehörige sind, ein.
Die Tätigkeit des Sachwalters ist vom Pflegschaftsgericht zu
überwachen. Der Sachwalter ist auch verpflichtet, in angemessenen Abständen
RECHNUNG über die VERMÖGENSVERWALTUNG zu legen. Der Sachwalter hat mit der
betroffenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen
Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten
und sich darum zu bemühen, dass der betroffenen Person die gebotene ärztliche
und soziale Betreuung gewährt wird.
Verletzt der
Sachwalter seine Pflichten im Rahmen der Sachwalterschaft und entsteht der
betroffenen Person dadurch ein Schaden,
so kann der Sachwalter
unter Umständen schadenersatzpflichtig
werden, wenn ihn VERSCHULDEN trifft.
Mit dem Tod der betroffenen Person (Mündel) ist das
Sachwalterschaftsverfahren beendet. Der Sachwalter
hat dem zuständigen Pflegschaftsgericht eine Schlussrechnung zu legen (Frist?).
Eventuell bestehende Ansprüche gegen den Sachwalter gehen –
soweit es sich dabei um vererbliche Rechte handelt – auf die Erben der
betroffenen Person (Mündel) bzw. bis zur EINANTWORTUNG auf den ruhenden
Nachlass über!
Anmerkung der
Redaktion: Durch die Einantwortung kommt es zur Universalsukzession,
durch die der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Bis
dahin ist der ruhende Nachlass
als juristische Person anzusehen - das heißt,
ähnlich wie bei einer GmbH oder Stiftung
handelt es sich für hier in der „eigentümerlosen“ Phase um eine Art
selbstständiges Vermögen.
Die Ansprüche sind von den Erben in einem ZIVILPROZESS
durchzusetzen.
Dem eingeantworteten
Erben des Betroffenen steht AKTENEINSICHT in den Sachwalterschaftsakt zu,
soweit dieser Einkommens- und
Vermögensangelegenheiten betrifft!
Ich empfehle Ihnen,
sich bei weiteren Fragen an die Rechtsanwaltskammer für eine kostenfreie anwaltliche
erste Auskunft zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wien, 23. April 2013
Für die Bundesministerin
Dr. Ulrich P. – Sektion Zivilrecht
BM für Justiz
Elektronisch gefertigt
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