BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
Museumstraße 7
1070 Wien
Tel.: +43 1 52152 -0
E-Mail: team.z@bmj.gv.at
Sachbearbeiter/in:
Martina Brückler
Frau
Mag. Rosemarie B. H. (Ex-Mündel)
1230 Wien
BMJ-1001458/0001-I 1/2012 - Sachwalterrecht
Sehr geehrte Frau Mag.
H.
Mit Beziehung auf Ihr
Schreiben vom 24.8.2012 teile ich Ihnen als Leiter der zuständigen Abteilung des
Bundesministeriums für Justiz Folgendes mit:
Gemäß § 268 Abs 1 ABGB
ist einer Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist
und daher alle oder einzelne Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich
selbst zu besorgen vermag, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen.
Über die Bestellung des Sachwalters ist gemäß § 121 Abs 1 Außerstreitgesetz mündlich zu verhandeln. Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden (Abs 5). Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen (§ 120 Außerstreitgesetz).
Über die Bestellung des Sachwalters ist gemäß § 121 Abs 1 Außerstreitgesetz mündlich zu verhandeln. Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden (Abs 5). Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen (§ 120 Außerstreitgesetz).
Der Wirkungskreis des
Sachwalters ist nach dem Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen zu
bestimmen. Der Sachwalter kann mit der Besorgung aller Angelegenheiten, eines bestimmten Kreises
von Angelegenheiten oder der Besorgung bloß einiger Angelegenheiten betraut
werden.
Sollten Sie aufgrund einer Besserung ihres gesundheitlichen Zustands nunmehr in der Lage sein, manche oder alle Angelegenheiten, für die derzeit Ihr Sachwalter zuständig ist, wieder alleine zu besorgen, können Sie einen Antrag auf Aufhebung oder Einschränkung der Sachwalterschaft bei Gericht stellen.
Ich verstehe durchaus,
dass die Sachwalterschaft für Sie manche Unannehmlichkeiten oder Ärgernisse nach sich
gezogen hat, möchte Sie aber nochmals darauf hinweisen, dass vorrangiges Ziel der
Schutz rechtlicher und wirtschaftlicher Interessen ist. Leider ist das vor 1984 erklärte Ziel des
Gesetzgebers, mit der Vereinssachwalterschaft und ihrer Dotierung aus dem
Bundesbudget genügend gut ausgebildete und auf die betroffenen Menschen eingehende Sachwalter
zur Verfügung zu haben, am später ausgebrochenen Sparzwang gescheitert. (Anmerkung der Redaktion: Durch das Budgetbegleitgesetz vom 17. Juni 2009 ist die Mündel-25-er Grenze pro Rechtsanwaltskanzlei/Notariat gefallen - somit haben z.B. in Wien Rechtsanwaltskanzleien bis zu 700 oder 1000 Mündel zu verwalten und verletzen täglich die gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltspflicht gegenüber dem/der Pflegebefohlenen - siehe dazu "Sachwalterkaiser")
In nächster Zeit stehen
wieder einmal legislative Arbeiten auf dem Gebiet des Sachwalterrechts heran.
Wir werden Ihre Anregungen dabei im Auge behalten.
Mit freundlichen Grüßen.
Wien, 28. August 2012
Für die
Bundesministerin:
Dr. Erich Michael
Stormann
Elektronisch
gefertigt
Kommentar: Dass der ausgefertigte Beamte aus dem Bundesministerium für Justiz aus den zahlreichen Schreiben und blogs der Beschwerde-führenden Ex-Angestellten des Bundesrechenzentrums nicht erkannt hat, dass die Sachwalterschaft (Januar 2009 bis Juni/August 2011) bereits beendet ist, scheint ein Hinweis auf den - in Wien kolportierten - Destillationshintergrund des beamteten Juristen. Es gilt natürlich die Unschuldsvermutung.
Bemerkenswert ist in der Tat, dass die Aufhebung der 25-Grenze (25 Stück Mündel) pro Rechtsanwaltskanzlei (Notariat) mit dem Sparzwang der Regierung begründet wird - zumal das Ziel des Sachwalter-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 2006 war, MASSENSACHWALTERSCHAFTEN zu VERMEIDEN.Vgl. dazu Budgetbegleitgesetz vom 17. Juni 2009, Änderung des Sachwalteränderungsgesetz vom 23. Juni 2006!
Bemerkenswert ist außerdem, dass der Jurist aus dem Bundesministerium für Justiz in keinster Weise auf das juristische Paradoxon (Widersprüchlichkeit betreff Zielsetzung, das Mündel, den Pflegebefohlenen wirtschaftlich und rechtlich zu schützen) eingeht, dass SachwalterInnen, Rechtsanwaltskanzleien und Notariatskanzleien ihr Honorar per Betreibung gerichtlicher Exekutionen und Zahlungsbefehle gegen das Mündel, dessen wirtschaftliche Verhältnisse sie eigentlich konsolidieren sollten, EINTREIBEN dürfen:
Diese Möglichkeit der MÜNDEL-EXEKUTION durch den Sachwalter/die Sachwalterin ist ein juristischer Skandal der Sonderklasse und sicher einzigartig in der Europäischen Rechtssprechung oder?
Bemerkenswert ist in der Tat, dass die Aufhebung der 25-Grenze (25 Stück Mündel) pro Rechtsanwaltskanzlei (Notariat) mit dem Sparzwang der Regierung begründet wird - zumal das Ziel des Sachwalter-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 2006 war, MASSENSACHWALTERSCHAFTEN zu VERMEIDEN.Vgl. dazu Budgetbegleitgesetz vom 17. Juni 2009, Änderung des Sachwalteränderungsgesetz vom 23. Juni 2006!
Bemerkenswert ist außerdem, dass der Jurist aus dem Bundesministerium für Justiz in keinster Weise auf das juristische Paradoxon (Widersprüchlichkeit betreff Zielsetzung, das Mündel, den Pflegebefohlenen wirtschaftlich und rechtlich zu schützen) eingeht, dass SachwalterInnen, Rechtsanwaltskanzleien und Notariatskanzleien ihr Honorar per Betreibung gerichtlicher Exekutionen und Zahlungsbefehle gegen das Mündel, dessen wirtschaftliche Verhältnisse sie eigentlich konsolidieren sollten, EINTREIBEN dürfen:
Diese Möglichkeit der MÜNDEL-EXEKUTION durch den Sachwalter/die Sachwalterin ist ein juristischer Skandal der Sonderklasse und sicher einzigartig in der Europäischen Rechtssprechung oder?
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