Um Verbesserungen im Bereich Sachwalterschaft in Österreich anzustreben und in Hinkunft die Entmündigung aus politischen Gründen zu vermeiden, durchforsten wir nun die OGH-Entscheidungen zum Thema Sachwalterschaft, Vorsorgevollmacht, Vereinssachwaltergesetz, Unterbringungsgesetz uvm.
Die oststeirische Juristin und ehrenamtliche Sachwalterin Desiree Schorn hat im LINDE Verlag ein Buch "Grundzüge des Sachwalterrechts" herausgegeben.
Im weiteren Verlauf werden wir aus ihrem Buch zitieren und dürfen uns bei Frau Schorn schon a priori herzlichst für die gute Zusammenfassung über das Sachwalterrecht bedanken!
Desiree Schorn: Sachwalterrecht
1.2.2. Psychische Erkrankung oder geistige Behinderung als Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters
Die Begriffe der psychischen Krankheit und geistigen Behinderung sind mit medizinischen Krankheitsbegriffen nicht unbedingt ident, es muss daher im Einzelfall festgestellt werden, ob die Erfordernisse für eine Sachwalterbestellung gegeben sind. Zu den psychischen Erkrankungen zählen unter anderem Psychosen, Schizophrenie und Alzheimer-Demenz. Eine geistige Behinderung wird als eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit in Kombination mit einer gestörten oder eingeschränkten sozialen Anpassungsfähigkeit definiert. Leidet der Betroffene nur an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (übertriebenes Verlangen nach Aufmerksamkeit, übertriebene Emotionalität) ist das kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer psychischen Störung (OGH Wien, 17.2.2011, 2 Ob 21/11v)
Wichtig ist aber, dass eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung nur dann eine Sachwalterbestellung rechtfertigt, wenn der Betroffene durch diese Krankheit nicht fähig ist, seine eigenen Interessen wahrzunehmen (Selbstfürsorge-Defizit, Anmerkung der Redaktion).
Neurosen, Wahnvorstellungen (auch im religiösen Bereich, z.B. Auferstehungsglaube, Anmerkung der Redaktion) , Alkoholmissbrauch mit psychischem Krankheitswert oder krankheitsbedingte Spiel- und Verschwendungssucht gelten auch als psychische Krankheiten, sofern die selbstbestimmte Verhaltenssteuerung dadurch beeinträchtigt ist. Für Komapatienten, die sich in keiner Art äußern können, ist eine Sachwalterbestellung auch zulässig.
Kann eine Angelegenheit jedoch nur auf Grund eines körperlichen Mangels (Körperlähmung, Bettlägrigkeit) nicht gehörig besorgt werden, ist eine Sachwalterbestellung ausgeschlossen.
Querulanten
Ausdrücklich festgelegt ist in § 268 Abs 2 Satz 3 ABGB, dass für das Vorgehen gegen "Querulanten" (hört, hört), die Bestellung eines Sachwalters keine Option ist. Querulanten sind Personen mit einem übermäßig stark ausgeprägtem Rechtsempfinden, die bei Behörden oder bei Gericht ständig offensichtlich unbegründete Anträge stellen oder mit täglichen Beschwerdebriefen die Nachbarn terrorisieren. Gefährden diese sich vermögensrechtlich selbst zB durch kostenaufwendige, mutwillige oder aussichtslose Prozesse, kann die Voraussetzung für eine Sachwalterbestellung gegeben sein.
Unfähigkeit zur entsprechenden Besorgung der Angelegenheiten
Außerdem muss der Betroffene unfähig sein, die eigenen Angelegenheiten selbst besorgen zu können, oder selbstschädigend handeln (z.B. einer aussichtslosen Liebe nachlaufen, Anmerkung der Redaktion). Es muss die Gefahr bestehen, dass er einen Nachteil im Sinne eines Schadens an Gesundheit, Leben, Vermögen, Ehre oder Freiheit erleidet. Eine reine Fremdgefährdung kann hingegen NIE Gegenstand einer Sachwalterbestellung sein. Ende Zitat Schorn, Sachwalterrecht
Kommentar: Die Juristin Desiree Schorn geht in ihren Erläuterungen zu den Voraussetzungen betreff Sachwalterbestellung nicht darauf ein, ob z.B. eine angeborene oder erworbene Erblindung bzw. Gehörlosigkeit eine Sachwalterbestellung a priori begründet. Aus unserer Sicht ist es z.B. durchaus möglich, dass gehörlose Menschen kein Selbstfürsorge-Defizit haben, z.B. gut kochen können oder mit Geld verantwortungsvoll umgehen können.


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