Donnerstag, 19. Juni 2014

Die ärztliche Ethik und der Sachwalterschaftsmissbrauch

Die ärztliche Ethik und der Sachwalterschaftsmissbrauch an Österreichs Bezirksgerichten

Die Medizinische Ethik beschäftigt sich mit den sittlichen Normsetzungen, die für das Gesundheitswesen gelten sollen. Sie hat sich aus der ärztlichen Ethikentwickelt, betrifft aber alle im Gesundheitswesen tätigen Personen, Institutionen und Organisationen und nicht zuletzt die Patienten.
Als grundlegende Werte gelten das Wohlergehen des Menschen, das Verbot zu schaden („Primum non nocere“) und das Recht auf Selbstbestimmung der Patienten (Prinzip der Autonomie), allgemeiner das Prinzip der Menschenwürde. Ende Zitat Wikipedia

Die Rolle des psychiatrischen Gutachters beim Sachwalterschaftsmissbrauch
Die ärztliche Ethik spielt beim Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich keine  Rolle mehr. Da gibt es so genannte Auftrags-Gutachter, die offenbar in vorformulierte Texte die Namen der zu entrechtenden und zu enteignenden Mündel eintragen.
In einigen Fällen kommt es zu einem persönlichen Gespräch (siehe Fall Hödl).
In vielen Fällen gibt es aber ein so genanntes Aktengutachten, wo der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nur aufgrund der Aktenlage das psychiatrische Gutachten als Grundlage für die Entmündigung erstellt und an das Bezirksgericht übermittelt.
Exkurs Hödl: Im Falle Hödl rief das Finanzministerium am Bezirksgericht an und bestellte beim Psychiatrischen Gutachter eine elf Jahre rückwirkende Entmündigung für heikle politische Zeitpunkte und mysteriöse Todesfälle. Die Richterin legte dazu einen Akt an (Gesprächsprotokoll vom 30.4.2009, das Gutachten des Psychiaters Dr. Kögler war aber bereits auf dem Weg von Mödling zum Bezirksgericht Wien-Liesing.
Interessant ist, dass diese „Entmündigungs-Psychiater“ oft in Gemeinschaftspraxen für die Politik und die Justiz tätig sind, so zum Beispiel ein Psychiater, der gerne für Menschen, die aus politischen Gründen entmündigt werden, Aktengutachten erstellt: Van-Swieten-Gasse 2, 1090 Wien.
Auch Sachwalter und Psychiater „residieren“ in Wien im 1. Bezirk gemeinsam: Ein Beispiel: Am Hofe 13, Wien-Innere Stadt. Auffällig ist, dass diese Rechtsanwaltskanzlei mehr als 1000 Kuranden „bearbeitet“ und der Psychiater, der im selben Hause wohnt, auf der Steuersünderliste Liechtenstein von 2008 aufscheint!
Die missbräuchliche Beschaffung von Patientendaten durch einstweilige Sachwalter bzw. Sachwalter, die die Eigentumswohnung des Mündels verkaufen wollen
Besonders perfid ist folgende Taktik von Sachwalterkanzleien: Man ruft in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis an und lässt sich die Patientendaten für ein potentielles Mündel (das über Immobilien und Wertgegenstände verfügt) illegal an die Sachwalterkanzlei übermitteln. Dann nimmt man ganz private Patientendaten in der Argumentation gegenüber dem Bezirksgericht als VORWAND, um eine Sachwalterschaft zu begründen.
Dies ist als schwere Verletzung des Arztgeheimnisses aber auch Verletzung der Pflichten von Rechtsanwälten und Sachwaltern zu werten!
Ebenso sind jene Richter zu suspendieren, die diese illegalen Praktiken von Sachwaltern über Jahre decken!
Siehe dazu:
Ein Richter, der schuldhaft gegen seine Berufs- und Standespflichten verstößt, hat sich sowohl disziplinär als auch gegebenenfalls strafgerichtlich zu verantworten. Zivilrechtlich kann ein Richter nur dem Staat gegenüber haftbar werden. Parteien, die durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Richters einen Schaden erleiden, können diesen nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes nur dem Staat gegenüber geltend machen.

Das psychiatrische Gutachten als Beweismittel bei Gericht

Beweismittel Gerichts-Gutachten

Das Gutachten und die Aussage eines Sachverständigen sind Beweismittel, sofern das Gericht den Sachverständigen bestellt hat. Das Gericht ist nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden, sondern würdigt dessen Aussagen frei. Gemäß § 411a ZPO kann ein bereits in einem anderen Verfahren erstelltes Sachverständigengutachten als Sachverständigengutachten (und nicht mehr nur als Urkundenbeweis) des laufenden Prozesses verwertet werden. Gegebenenfalls hat sich der Sachverständige mit bereits vorliegenden Gutachten auseinanderzusetzen und zu begründen, warum er einem früheren Gutachten folgt oder ihm widerspricht. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob der Sachverständige sein Gutachten nur schriftlich einreicht oder ob er es ergänzend mündlich in der Verhandlung vorträgt und erläutert (§ 411 ZPO). Ende Wikipedia-Zitat Rechtslage Deutschland
Kommentar: Da das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie auch in Österreich als Beweismittel gilt, ist eine Manipulation des Gutachtens bzw. Gutachters als BEWEISMITTEL- und Urkundenfälschung zu betrachten – ganz zu schweigen von der Verletzung der ärztlichen Pflichten.
Die Errichtung einer Sachwalterschaft nur aufgrund der Aktenlage (mittels Ferngutachten eines Psychiaters, der den Patienten nie gesehen hat und nie untersucht hat) ist aus
-          juristischen
-          ethischen
-          medizinischen
Gründen strikt abzulehnen.

Sachwalter und Richter,  die aufgrund von Aktengutachten Massenentmündigungen Menschen ihres Vermögens, ihrer Immobilien, ihrer Wertgegenstände berauben und Angehörigen eine Sachwalterschaft verweigern, sind mit sofortiger Wirkung ihres Amtes zu entheben und nach § 302 STGB und § 277 ABGB anzuklagen!
Gerichtliche beeidete GutachterInnen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie, die ihre Pflichten verletzen und (gegen Provisionen) und im Auftrag der SachwalterInnen Gutachten erstellen, die den Zweck haben, den alten Menschen zu enteignen und gegen seinen und der Angehörigen Willen in ein Pflegeheim zu transferieren, sind umgehend aus der Sachverständigenliste des Gerichts zu löschen und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Gerichtlich beeidete GutachterInnen, die Menschen aus politischen Gründen per Aktengutachten, entmündigen, sind ebenfalls aus der Sachverständigenliste des Gerichts zu löschen und ebenso strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Gegebenfalls sind die medizinischen Gutachter, die ihre Berufsregeln so massiv zum Schaden des Kuranden und Patienten verletzen, aus der Ärztekammer und sonstigen Berufsvertretungen der Mediziner auszuschließen.
Die Österreichische Justiz, vor allem der Minister, hat akuten Handlungsbedarf, um die Zahl der Missbrauchsopfer im Bereich Sachwalterschaft zu reduzieren und  Opfer zu entschädigen!!!
Außerdem ist die Tätigkeit von Sachwaltern in Hinsicht auf das Berufs- und Standesrecht der österreichischen Rechtsanwaltskammer zu überprüfen: Schwarze Schafe sind auch hier aus der Rechtsanwaltskammer auszuschließen. Die Disziplinarkommission der Rechtsanwaltskammer muss unparteiisch bestellt werden!














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