Die ärztliche Ethik und der Sachwalterschaftsmissbrauch an
Österreichs Bezirksgerichten
Die Medizinische Ethik beschäftigt sich mit den sittlichen
Normsetzungen, die für das Gesundheitswesen gelten sollen. Sie hat sich aus der
ärztlichen Ethikentwickelt, betrifft
aber alle im Gesundheitswesen tätigen Personen, Institutionen und
Organisationen und nicht zuletzt die Patienten.
Als grundlegende Werte
gelten das Wohlergehen des Menschen, das Verbot zu schaden („Primum non
nocere“) und das Recht auf Selbstbestimmung der Patienten (Prinzip der Autonomie),
allgemeiner das Prinzip der Menschenwürde.
Ende Zitat Wikipedia
Die Rolle des
psychiatrischen Gutachters beim Sachwalterschaftsmissbrauch
Die ärztliche Ethik spielt beim
Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich keine
Rolle mehr. Da gibt es so genannte Auftrags-Gutachter, die offenbar in
vorformulierte Texte die Namen der zu entrechtenden und zu enteignenden Mündel
eintragen.
In einigen Fällen kommt es zu einem
persönlichen Gespräch (siehe Fall Hödl).
In vielen Fällen gibt es aber ein so genanntes
Aktengutachten, wo der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nur aufgrund der
Aktenlage das psychiatrische Gutachten als Grundlage für die Entmündigung
erstellt und an das Bezirksgericht übermittelt.
Exkurs Hödl: Im Falle
Hödl rief das Finanzministerium am Bezirksgericht an und bestellte beim
Psychiatrischen Gutachter eine elf Jahre rückwirkende Entmündigung für heikle
politische Zeitpunkte und mysteriöse Todesfälle. Die Richterin legte dazu einen
Akt an (Gesprächsprotokoll vom 30.4.2009, das Gutachten des Psychiaters Dr.
Kögler war aber bereits auf dem Weg von Mödling zum Bezirksgericht
Wien-Liesing.
Interessant ist, dass diese
„Entmündigungs-Psychiater“ oft in Gemeinschaftspraxen für die Politik und die
Justiz tätig sind, so zum Beispiel ein Psychiater, der gerne für Menschen, die
aus politischen Gründen entmündigt werden, Aktengutachten erstellt:
Van-Swieten-Gasse 2, 1090 Wien.
Auch Sachwalter und Psychiater „residieren“ in
Wien im 1. Bezirk gemeinsam: Ein Beispiel: Am Hofe 13, Wien-Innere Stadt. Auffällig
ist, dass diese Rechtsanwaltskanzlei mehr als 1000 Kuranden „bearbeitet“ und
der Psychiater, der im selben Hause wohnt, auf der Steuersünderliste
Liechtenstein von 2008 aufscheint!
Die missbräuchliche
Beschaffung von Patientendaten durch einstweilige Sachwalter bzw. Sachwalter,
die die Eigentumswohnung des Mündels verkaufen wollen
Besonders perfid ist folgende Taktik von
Sachwalterkanzleien: Man ruft in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis an und
lässt sich die Patientendaten für ein potentielles Mündel (das über Immobilien
und Wertgegenstände verfügt) illegal an die Sachwalterkanzlei übermitteln. Dann
nimmt man ganz private Patientendaten in der Argumentation gegenüber dem
Bezirksgericht als VORWAND, um eine Sachwalterschaft zu begründen.
Dies ist als schwere
Verletzung des Arztgeheimnisses aber auch Verletzung der Pflichten von
Rechtsanwälten und Sachwaltern zu werten!
Ebenso sind jene
Richter zu suspendieren, die diese illegalen Praktiken von Sachwaltern über
Jahre decken!
Siehe dazu:
Ein
Richter, der schuldhaft gegen seine Berufs- und Standespflichten verstößt, hat
sich sowohl disziplinär als auch gegebenenfalls strafgerichtlich zu
verantworten. Zivilrechtlich kann ein Richter nur dem Staat gegenüber haftbar
werden. Parteien, die durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines
Richters einen Schaden erleiden, können diesen nach den Bestimmungen des
Amtshaftungsgesetzes nur dem Staat gegenüber geltend machen.
Das
psychiatrische Gutachten als Beweismittel bei Gericht
Beweismittel
Gerichts-Gutachten
Das Gutachten und die Aussage eines
Sachverständigen sind Beweismittel,
sofern das Gericht den Sachverständigen bestellt hat. Das Gericht ist nicht an
die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden, sondern würdigt dessen
Aussagen frei. Gemäß § 411a
ZPO kann ein bereits
in einem anderen Verfahren erstelltes Sachverständigengutachten als
Sachverständigengutachten (und nicht mehr nur als Urkundenbeweis) des laufenden Prozesses
verwertet werden. Gegebenenfalls hat sich der Sachverständige mit bereits
vorliegenden Gutachten auseinanderzusetzen und zu begründen, warum er einem
früheren Gutachten folgt oder ihm widerspricht. Es steht im Ermessen des
Gerichts, ob der Sachverständige sein Gutachten nur schriftlich einreicht oder
ob er es ergänzend mündlich in der Verhandlung vorträgt und erläutert (§ 411
ZPO). Ende Wikipedia-Zitat Rechtslage Deutschland
Kommentar: Da das Gutachten des
Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie auch in Österreich als Beweismittel
gilt, ist eine Manipulation des Gutachtens bzw. Gutachters als BEWEISMITTEL-
und Urkundenfälschung zu betrachten – ganz zu schweigen von der Verletzung der
ärztlichen Pflichten.
Die Errichtung einer Sachwalterschaft nur
aufgrund der Aktenlage (mittels Ferngutachten eines Psychiaters, der den
Patienten nie gesehen hat und nie untersucht hat) ist aus
-
juristischen
-
ethischen
-
medizinischen
Gründen strikt abzulehnen.
Sachwalter und Richter, die aufgrund von Aktengutachten
Massenentmündigungen Menschen ihres Vermögens, ihrer Immobilien, ihrer
Wertgegenstände berauben und Angehörigen eine Sachwalterschaft verweigern, sind
mit sofortiger Wirkung ihres Amtes zu entheben und nach § 302 STGB und § 277
ABGB anzuklagen!
Gerichtliche beeidete GutachterInnen aus dem
Bereich der Psychiatrie und Neurologie, die ihre Pflichten verletzen und (gegen
Provisionen) und im Auftrag der SachwalterInnen Gutachten erstellen, die den
Zweck haben, den alten Menschen zu enteignen und gegen seinen und der
Angehörigen Willen in ein Pflegeheim zu transferieren, sind umgehend aus der
Sachverständigenliste des Gerichts zu löschen und strafrechtlich zur
Verantwortung zu ziehen.
Gerichtlich beeidete GutachterInnen, die
Menschen aus politischen Gründen per Aktengutachten, entmündigen, sind
ebenfalls aus der Sachverständigenliste des Gerichts zu löschen und ebenso
strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Gegebenfalls sind die medizinischen Gutachter,
die ihre Berufsregeln so massiv zum Schaden des Kuranden und Patienten
verletzen, aus der Ärztekammer und sonstigen Berufsvertretungen der Mediziner
auszuschließen.
Die Österreichische Justiz, vor allem der
Minister, hat akuten Handlungsbedarf, um die Zahl der Missbrauchsopfer im
Bereich Sachwalterschaft zu reduzieren und
Opfer zu entschädigen!!!
Außerdem ist die Tätigkeit von Sachwaltern in Hinsicht auf das Berufs- und Standesrecht der österreichischen Rechtsanwaltskammer zu überprüfen: Schwarze Schafe sind auch hier aus der Rechtsanwaltskammer auszuschließen. Die Disziplinarkommission der Rechtsanwaltskammer muss unparteiisch bestellt werden!
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