Donnerstag, 31. Oktober 2019

Die Paranoia-Affäre in Frankfurt & der Handel mit psychiatrischen Gutachten in Wien und im Burgenland

Datenschutz auf Österreichisch 

Medizinischer Datenschutz gemäß Datenschutzverordnung EU
Die Macht der GutachterInnen im Entmündigungsverfahren und im Maßnahmenvollzug

Die sogenannte Paranoia-Affäre im Bundesland Hessen (Frankfurt) schlug in Deutschland hohe Wellen:

Der Finanzbeamte Rudi Schmenger wurde wegen

Anpassungsstörung an korrupte Systeme (ICD-Diagnose vorhanden) entmündigt. Er und drei andere Finanzbeamte in Frankfurt waren einem riesigen Steuerskandal auf der Spur.

Was unterscheidet nun Österreich von Deutschland?

In Deutschland ist es ebenso üblich vor einer Entmündigung (Vormundschaft, gerichtliche Erwachsenenvertretung)

ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In Österreich wird dazu der Paragraph 268 ff ABGB schlagend.

In Deutschland wurde der psychiatrische Gutachten wegen Falsch-Begutachtung von Rudi Schmenger (KollegInnen und Kollegen)zu einer Geldstrafe von 12.000 Euro verurteilt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerfahnder-Aff%C3%A4re

In Österreich läuft das anders: In Österreich sind diese psychiatrischen GutachterInnen, die Gutachten für Entmündigungen schreiben, hochgeachtet und teilweise an der Universität als Dozenten tätig. Siehe dazu

Edikte.justiz.gv.at: Liste der GerichtsgutachterInnen im Bereich Psychiatrie und Neurologie.



In Österreich läuft das anders:

1. Es gibt keine Instanz, die eine Falschbegutachtung bestätigen würde: Die RichterInnen am Pflegschaftsgericht behaupten, dass sie keine medizinischen Kenntnisse haben.

2. Auch wenn man einen Rekurs gegen ein psychiatrisches Gutachten wegen Entmündigung in der 2. Instanz am Landesgericht für Zivilrechtssachen einbringt, z.B. wegen BEFANGENHEIT des Gutachters, hat man als KurandIn KEINE CHANCE, dass es ein zweites Gutachten gibt, das bestätigen könnte, dass keine gerichtliche Erwachsenenvertretung notwendig ist.

3. Eine weitere Instanz in Österreich ist die allmächtige Ärztekammer, die ihre schwarzen Schafe natürlich allumfassend deckt.

4. Besonders fatal ist ein Falschgutachten (wogegen der Bürger, die BürgerIn in Österreich KEINE RECHTSMITTEL hat) im Bereich Maßnahmenvollzug: Der gerichtliche beeidete Facharzt der Psychiatrie bestimmt hier das Strafausmaß und nicht der Richter, die RichterInnen (was natürlich auch keine Gewaltenteilung ist, wenn ein Arzt das Strafausmaß bestimmt)

5. In der Praxis läuft der Handel mit den psychiatrischen Gutachten so:

a. Die RechtspflegerInnen am Bezirksgericht verdienen sich vielleicht ein kleines Trinkgeld, wenn sie die psychiatrischen Gutachten aus dem Akt kopieren und an blogger, Journalisten etc. weiterverkaufen (es gilt die Unschuldsvermutung).

b. In einem berühmten Fall A wurde aus der Kanzlei eines bekannten Rechtsanwaltes aus Wien, wo die Tochter einer bekannten Abgeordneten arbeitet, ein Gutachten verkauft, was die Bestellung der 11 Jahre rückwirkenden Entmündigung der ehemaligen Angestellten des Bundesrechenzentrums (Bereich Bundeshaushalt) zur Folge hatte.

c. In einem noch berühmteren Fall wurde das Gutachten (das zu einer Entmündigung führte) vom Bezirksgericht Favoriten an einen bekannten Tiroler Blogger verkauft. Dieser benutzte das psychiatrische Gutachten, um es an die Abgeordneten des Nationalrats zu schicken. In dieser causa gab es nämlich eine parlamentarische Anfrage. Der Akt wurde dann an das BG Oberpullendorf (Burgenland) weiter geleitet und in weiterer Folge fanden wir auf TWITTER Auszüge aus diesem Akt. Wir wissen nun, dass sowohl BG Wien-Favoriten als auch BG Oberpullendorf psychiatrische Gutachten verkaufen, besonders wenn es sich um Entmündigung aus politischen Gründen (so wie seinerzeit in der DDR handelt)

6. Wer kann unbefugt psychiatrische Gutachten, medizinische Daten zwecks Entmündigung weitergeben:

a. Rechtsanwaltskanzleien/ Sachwalterkanzleien

b. OrdinationsgehilfInnen von gerichtlich beeideten Fachärzten der Psychiatrie und Neurologie (die Gutachten werden meistens von Sekretärinnen getippt - daher können sie jederzeit auch von diesen kopiert und verkauft werden)

c. Bezirksgericht: Pflegschaftsabteilung: Dort kann eine Rechtspflegerin, ein Rechtspfleger jederzeit Akten kopieren. Die Bezirksgerichte versinken ja bekanntlich in Arbeit, gerade auch wegen der zahlreichen Entmündigungen und damit verbundenen Änderungen im Grundbuch. Der Sachwalter verkauft die Immobilien des Kuranden meistens zu sehr günstigen Preisen und es müssen dann auch die PROVISIONEN verteilt werden.

d. Gerichtsvollzieher (Exekutionsabteilung): Diese arbeiten extern, sind aber in engem Kontakt mit den RechtspflegerInnen. Auch sie haben jederzeit Zugang zu GUTACHTEN aller Art.

e. ERV Bundesrechenzentrum: Nichts geht heute mehr ohne EDV: So sind alle Bezirksgerichte mit dem BUNDESRECHENZENTRUM verbunden und dort können jederzeit Akten manipuliert werden, verkauft werden, ausgelesen werden.

7. Patientenakte in Krankenhäusern, Arzt-ordinationen,Universitätskliniken, Pflegeheimen (staatlich oder privat) Firmen für medizinische Software, Firmen für Rechtsanwalts-Software:die MitarbeiterInnen können in Krankenhäuser, Arztordinationen jederzeit bei Neu-Installationen, Upgrades etc. die Daten der PatientInnen absaugen: AUCH HIER KANN ES JEDERZEIT undichte Stellen geben: Wollen Sie, dass Ihr Aids-Test, Ihre Krebs-Behandlungsakte, das psychiatrische Gutachten über ihr Kind, das nicht mehr in die Schule gehen will, demnächst auf FACEBOOK oder Twitter bekannt gegeben wird? Ich gehe davon aus, dass das den meisten Menschen peinlich ist. Besonders hat es für junge Menschen Konsequenzen in Bezug auf Anstellung etc. Personalabteilungen machen sich heutzutage im Internet über ein Person schlau: Was finde ich dort?

ARCHIVIERUNG Patientendaten - Berichte - OP-Berichte - Aufenthalt in psychiatrischen Krankenhäusern Österreich 

Bild

http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.com/2018/05/datenschutz-im-sachwalterschaftsverfahr.html

Krankenhäuser müssen Diagnoseberichte, OP-Berichte ca. 30 Jahre aufheben und archivieren. Niedergelassene Ärzte nur 10 Jahre. In meiner causa hatte man leichtes Spiel.

Prof Max Friedrich (bekannter Kinderpsychiater) zeigte mich Ende der 90-er Jahre bei der Staatsanwaltschaft Wien an, weil ich an die Kronenzeitung Leserbriefe schrieb, wo ich angab, dass er alkoholisiert zu Vorlesungen und psychiatrischen Begutachtungs-Situationen erscheint.

Die Redaktion der Kronenzeitung hatte meine Leserbriefe an die Privat-Ordination des Prof. Friedrich und an das AKH weiter geleitet. Ich hatte damals einen guten und sehr bekannten Rechtsanwalt als Verteidiger. Genau in dieser Kanzlei arbeitet nun als Rechtsanwältin die Tochter jener Abgeordneten, die gemeinsam mit Kanzlei Noll (Pilz) meine 11 Jahre rückwirkende Entmündigung bestellte.

Honni soit qui mal y pense.

Conclusio: Nun komme ich aber zurück zum Fall Rudi Schmenger:
In Österreich wäre die Verurteilung eines Gutachters wegen Falsch-Begutachtung niemals möglich. Und natürlich auch PflegschaftsrichterInnen sind sakrosankt wie seinerzeit im Inquisitionsverfahren die Handelnden - ebenso die Denunzianten. Die Parallelen des Inquisitionsverfahrens zum Entmündigungsverfahren sind erstaunlich.

Wenn ein reicher Mensch seine medizinischen Gutachten im Internet wiederfindet, wird er die TäterInnen in Grund und Boden klagen.

Mit Kuranden kann man aber alles machen. Sie haben kein Geld und kein Recht auf ein Verfahren, z.B. auf Widerruf und Unterlassung oder auf eine einstweilige Verfügung. Der Sachwalter gibt ihnen keines. Sie sind einer Entmündigungs-Justiz hilflos ausgeliefert.

IN ÖSTERREICH kann ein Kurand den Gutachter grundsätzlich nicht klagen. Auch ein Gegengutachten ist in Österreich nicht möglich.

#Menschenrechte #Österreich #Datenschutzverordnung #EU

Exkurs I: Ein berühmter Fall ist auch Fall Haider: Obduktionsergebnisse wurden der Familie vorenthalten.

Exkurs II: Ich erhielt die Anstellung im Bundesrechenzentrum vor allem auch deswegen, weil meine Diagnose aus dem AKH bekannt war. Eine Kollegin arbeitete dort bzw. studierte bei Prof. Max Friedrlich.

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerfahnder-Aff%C3%A4re

Im November 2009 verurteilte das Verwaltungsgericht Gießen als Berufsgericht für Heilberufe den Gutachter Thomas Holzmann wegen vorsätzlicher Falschbegutachtung zu einer Geldbuße von 12.000 Euro.

In Österreich gibt es kein Berufsgericht für Heilberufe und der Beweis für die vorsätzliche Falsch-Begutachtung wird in Österreich schwer zu führen sein!!!!

Im November 2009 verurteilte das Verwaltungsgericht Gießen als Berufsgericht für Heilberufe den Gutachter Thomas Holzmann wegen vorsätzlicher Falschbegutachtung zu einer Geldbuße von 12.000 Euro.[9][10][11] Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, Holzmann habe bei seinen Gutachten mit Vorsatz die Standards für psychiatrische Begutachtungen nicht eingehalten. So habe er zum Beispiel keine standardisierten Tests durchgeführt. Das Gericht wies die Rechtfertigung des Psychiaters zurück, er habe dem „Medienverhalten“ der Probanden Krankheitswert zugemessen. Diese hätten jahrelang Öffentlichkeitsarbeit betrieben, bei der nichts herausgekommen sei, was für ihre Annahme spreche. „Dass sie die Sache dennoch weiterverfolgten, zeige, dass bei ihnen nicht rationale Überlegungen führend seien, sondern das Anliegen, etwas aufzudecken, wo es vielleicht nichts mehr aufzudecken gebe.“ Diese Einlassung des Beschuldigten war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, den im Sachverständigengutachten in diesem Zusammenhang festgestellten Mangel der Verletzung des Neutralitätsprinzips durch den Beschuldigten auszuräumen, „der nicht einmal hypothetisch in Erwägung ziehe, dass die Angaben der Probanden auch teilweise oder ganz der Realität entsprechen könnten.

https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO oder DS-GVOfranzösisch Règlement général sur la protection des données RGPD, englisch General Data Protection Regulation GDPR) ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die meisten Datenverarbeiter, sowohl private wie öffentliche, EU-weit vereinheitlicht werden. Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, und auch andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden.
Zusammen mit der so genannten JI-Richtlinie für den Datenschutz in den Bereichen Polizei und Justiz[1] bildet die DSGVO seit dem 25. Mai 2018 den gemeinsamen Datenschutzrahmen in der Europäischen Union

Die DSGVO besteht aus 99 Artikeln in elf Kapiteln:
  • Kapitel 1 (Artikel 1 bis 4): Allgemeine Bestimmungen (Gegenstand und Ziele, sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)
  • Kapitel 2 (Artikel 5 bis 11): Grundsätze und Rechtmäßigkeit (Grundsätze und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, Bedingungen für die Einwilligung, Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten)
  • Kapitel 3 (Artikel 12 bis 23): Rechte der betroffenen Person (Transparenz und Modalitäten, Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten, Berichtigung und Löschung – das „Recht auf Vergessenwerden“ –, Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling)
  • Kapitel 4 (Artikel 24 bis 43): Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Allgemeine Pflichten, Sicherheit personenbezogener Daten, Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation, Datenschutzbeauftragter, Verhaltensregeln und Zertifizierung)
  • Kapitel 5 (Artikel 44 bis 50): Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
  • Kapitel 6 (Artikel 51 bis 59): Unabhängige Aufsichtsbehörden
  • Kapitel 7 (Artikel 60 bis 76): Zusammenarbeit und Kohärenz, Europäischer Datenschutzausschuss
  • Kapitel 8 (Artikel 77 bis 84): Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Kapitel 9 (Artikel 85 bis 91): Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen (u. a. Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Datenverarbeitung am Arbeitsplatz, Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten, Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken, bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften)
  • Kapitel 10 (Artikel 92 bis 93): Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  • Kapitel 11 (Artikel 94 bis 99): Schlussbestimmungen (u. a. Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und Inkrafttreten der DSGVO)
Vor den 99 Artikeln sind 173 Erwägungsgründe angeführt, die zur Auslegung der Artikel mit herangezogen werden





1 Kommentar:

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