Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Briefwahl hinsichtlich entmündigter Personen
Wahlanfechtung der Bundespräsidentenwahl vom Juni 2016 VFGH Wien
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Da es in Wien bald wieder Wahlen gibt und aufgrund der Corona-Krise die Briefwahl wieder sehr aktuell wird, ist es wichtig,
auf die Verfassungswidrigkeit betreff Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte durch fremde Personen bei schwer dementen Menschen (wie z.B. Krankenschwester, Pflegepersonal, Verwandte) hinzuweisen.
Der VFGH gibt darauf in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 2016 keine eindeutige und praktikable juristische Lösung.
https://www.fpoe.at/fileadmin/user_upload/www.fpoe.at/dokumente/2016/wahlanfechtung_volltext.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_20160701_16W_I00006_00
2.3.3.14. Schließlich behauptet der Anfechtungswerber die Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung des BPräsWG insgesamt, weil Regelungen betreffend die Stimmabgabe mittels Briefwahl durch besachwaltete Personen fehlten. So habe die Stimmabgabe als höchstpersönliches Bürger- und Freiheitsrecht jedenfalls durch die besachwaltete Person selbst zu erfolgen. Anderes könnte jedoch für den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte sowie die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gelten, weil es sich im ersten Fall um eine Rechtshandlung vor einer Behörde handle und im zweiten Fall um eine rechtsgeschäftliche Erklärung; in beiden Fällen seien Handlungen der besachwalteten Person ohne Genehmigung des Sachwalters unwirksam. Alternativ wäre aber auch denkbar, dass beide Handlungen eine Annexhandlung zur Ausübung des Wahlrechtes darstellten und daher nicht in den Wirkungskreis des Sachwalters fielen. Indem der Wahlrechtsgesetzgeber diese Frage nicht geregelt und damit eine Ursache für Missverständnisse, Unklarheiten, Fälle vermeidbarer Nichtigkeit von Stimmen usw. gesetzt habe, sei das BPräsWG mit Verfassungswidrigkeit belastet.
Beim Wahlrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das jedenfalls die Wahl durch Stellvertreter ausschließt (vgl. VfSlg 10.412/1985). Im Gegensatz zu der mit VfSlg 11.489/1987 aufgehobenen Bestimmung des §24 NRWO 1971 idF BGBl 136/1983, wonach vom Wahlrecht Personen ausgeschlossen waren, denen ein Sachwalter nach §273 ABGB bestellt war, enthalten weder das BPräsWG noch die für anwendbar erklärten Teile der NRWO eine diesbezügliche Bestimmung (vgl. Art26 Abs5 B-VG zur Zulässigkeit eines einfachgesetzlich vorgesehenen Ausschlusses vom Wahlrecht nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung).
Da es sich bei der Beantragung der Wahlkarte sowie der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung um untrennbare Teile des gesamten Wahlvorganges handelt, bedarf keine dieser von einer besachwalteten Person gesetzten Handlungen der Genehmigung des Sachwalters, sondern haben sowohl die Beantragung der Wahlkarte gemäß §5a Abs4 BPräsWG (vgl. VfGH 23.11.2015, WI3/2015, zur vergleichbaren Bestimmung des §5 Abs4 Vbg. Gemeindewahlgesetz) als auch die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gemäß §10 Abs3 BPräsWG ebenso wie die Stimmabgabe zwingend durch den Wahlberechtigten selbst zu erfolgen.
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2017 | Ausgegeben am 25. April 2017 | Teil I |
59. Bundesgesetz: | 2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG |
(NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.) |
59. Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG)
Der Nationalrat hat beschlossen:

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