Freitag, 11. September 2020

Briefwahlen, die Wiener Wahlen und ein VFGH-Erkenntnis von Juni 2016

Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Briefwahl hinsichtlich entmündigter Personen 

Wahlanfechtung der Bundespräsidentenwahl vom Juni 2016 VFGH Wien 

copyright Kanzlei Böhmdorfer & Schender 

Da es in Wien bald wieder Wahlen gibt und aufgrund der Corona-Krise die Briefwahl wieder sehr aktuell wird, ist es wichtig, 

auf die Verfassungswidrigkeit betreff Antrag auf  Ausstellung einer Wahlkarte durch fremde Personen bei schwer dementen Menschen (wie z.B. Krankenschwester, Pflegepersonal, Verwandte) hinzuweisen. 

Der VFGH gibt darauf in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 2016 keine eindeutige und praktikable juristische Lösung. 

https://www.fpoe.at/fileadmin/user_upload/www.fpoe.at/dokumente/2016/wahlanfechtung_volltext.pdf

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_20160701_16W_I00006_00

2.3.3.14. Schließlich behauptet der Anfechtungswerber die Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung des BPräsWG insgesamt, weil Regelungen betreffend die Stimmabgabe mittels Briefwahl durch besachwaltete Personen fehlten. So habe die Stimmabgabe als höchstpersönliches Bürger- und Freiheitsrecht jedenfalls durch die besachwaltete Person selbst zu erfolgen. Anderes könnte jedoch für den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte sowie die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gelten, weil es sich im ersten Fall um eine Rechtshandlung vor einer Behörde handle und im zweiten Fall um eine rechtsgeschäftliche Erklärung; in beiden Fällen seien Handlungen der besachwalteten Person ohne Genehmigung des Sachwalters unwirksam. Alternativ wäre aber auch denkbar, dass beide Handlungen eine Annexhandlung zur Ausübung des Wahlrechtes darstellten und daher nicht in den Wirkungskreis des Sachwalters fielen. Indem der Wahlrechtsgesetzgeber diese Frage nicht geregelt und damit eine Ursache für Missverständnisse, Unklarheiten, Fälle vermeidbarer Nichtigkeit von Stimmen usw. gesetzt habe, sei das BPräsWG mit Verfassungswidrigkeit belastet.

Beim Wahlrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das jedenfalls die Wahl durch Stellvertreter ausschließt (vgl. VfSlg 10.412/1985). Im Gegensatz zu der mit VfSlg 11.489/1987 aufgehobenen Bestimmung des §24 NRWO 1971 idF BGBl 136/1983, wonach vom Wahlrecht Personen ausgeschlossen waren, denen ein Sachwalter nach §273 ABGB bestellt war, enthalten weder das BPräsWG noch die für anwendbar erklärten Teile der NRWO eine diesbezügliche Bestimmung (vgl. Art26 Abs5 B-VG zur Zulässigkeit eines einfachgesetzlich vorgesehenen Ausschlusses vom Wahlrecht nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung). 

Da es sich bei der Beantragung der Wahlkarte sowie der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung um untrennbare Teile des gesamten Wahlvorganges handelt, bedarf keine dieser von einer besachwalteten Person gesetzten Handlungen der Genehmigung des Sachwalters, sondern haben sowohl die Beantragung der Wahlkarte gemäß §5a Abs4 BPräsWG (vgl. VfGH 23.11.2015, WI3/2015, zur vergleichbaren Bestimmung des §5 Abs4 Vbg. Gemeindewahlgesetz) als auch die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gemäß §10 Abs3 BPräsWG ebenso wie die Stimmabgabe zwingend durch den Wahlberechtigten selbst zu erfolgen.

3. Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung auch in Hinblick auf die Wahlrechtsausübung besachwalterter Personen
In Österreich ist für mehr als 60.000 Menschen (Offizieller Stand 2016) ein Sachwalter gerichtlich bestellt, weil diese unter einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung leiden. In jenen Angelegenheiten, für die der Sachwalter bestellt ist, haben die betroffenen Personen keine freie Entscheidungsfähigkeit (Entfall der Geschäftsfähigkeit)

Als Wirkungskreise für Sachwalter kommen in Betracht:
- Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten
- Vermögensverwaltung
- Eintrag im Firmen- und Grundbuch 
- Liegenschafts- /Gutsverwaltung
- Personensorge
- Bestimmung des Wohnortes
- Zustimmung zu medizinischen Maßnahmen (sic: könnte in Zukunft auch Impf-Pflicht betreffen)

Nicht in Betracht kommen höchstpersönliche Bürger- und Freiheitsrechte. Dazu zählt auch das Wahlrecht (seit Oktober 1987) Unabhängig von der Schwere der psychischen Erkrankung oder der geistigen Behinderung verlieren besachwalterte/ entmündigte Personen nicht ihr Wahlrecht (siehe Urteil Höchstgerichte Okt 1987)

Zitat Anfang Kanzlei B & S (Wahlanfechtung Bundespräsidentenwahl betreff VFGH-Erkenntnis 
1.7.2016) Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus folgenden Gründen:

1.) Eine Wahlkarte muss bei der Gemeinde beantragt werden. Das ist ein Behördenkontakt. Es ist im Gesetz nicht geregelt, ob eine Person, die für Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten einen Sachwalter hat, die Wahlkarte selbst bestellen kann oder ob dies der Sachwalter machen muss.
2.) Bei der Briefwahl muss eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden. Auch hier ist nicht geregelt, ob eine besachwalterte Person eine eidesstaatliche Erklärung überhaupt rechtswirksam abgeben kann oder ob ihr die dafür notwendige Geschäftsfähigkeit fehlt.
3.) Insbesondere müssen die Besachwalterten davor geschützt werden, dass andere Personen ihren eigenen politischen Willen durch Einflussnahme auf den Besachwalterten geltend machen. Zitat Ende

beachte dazu auch, dass sich das SW-Recht mit 1.7.2018 geändert hat - jedoch ist nichts bekannt geworden betreff Verfassungswidrigkeit Antrag für Wahlkarten entmündigte Personen....


BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 25. April 2017

Teil I

59. Bundesgesetz:

2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG

(NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)

59. Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG)

Der Nationalrat hat beschlossen:




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