Ein komplizierter Rechtsstreit: Ein Mündel wird geklagt (inkl. Fallbeispiele)
Was geschieht wenn KurandInnen auf Widerruf und Unterlassung geklagt werden:
Es ist zwar eher ein Randthema in der #Mündelwelt, dennoch kommt es in Österreich immer wieder vor, dass Menschen, die unter Gerichtl. Erw.vertretung stehen, geklagt werden.
Nun könnte man auf den ersten Blick meinen: Die Rechtslage ist klar: Das Verfahren (beim Bezirksgericht, in Medienrechtssachen, Verleumdung mit höherem Streitwert bei LG für Strafsachen) muss der Sachwalter, Gerichtl. Erw.vertreter für das Mündel, die Kurandin führen.
Die Sache ist aber nicht so einfach: Was geschieht, wenn z.B. ein #Interessenskonflikt (Befangenheit) vorliegt: Das Mündel beleidigt den Gerichtlichen Erwachsenenvertreter schwer, nennt ihn alles Mögliche und Unmögliche im blog und wirft ihm/ihr seinerseits schwere Straftaten vor: Muss jetzt nicht ein anderer einstweiliger Sachwalter den Kuranden, die Kurandin in diesem Verfahren vertreten, weil ja der Kläger z.B. der Gerichtliche Erwachsenenvertreter selbst eine Partei im Verfahren ist?
BESCHLUSS
Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat durch den für medienrechtliche Verfahren zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts Mag. Christoph LICHTENBERG im Ermittlungsverfahren gegen Mag. Ingrid MOSCHIK, vertreten durch den Sachwalter Dr. Franz UNTERASINGER, RA in 8010 Graz,
16St3/12a der StA Graz,
wegen des Verdachts der
Verbrechen der Verleumdung gemäß § 297 Absatz 1, erster und zweiter Deliktsfall StGB
sowie der
Vergehen der üblen Nachrede gemäß §§ 111 Absatz 1 und Absatz 2, 117 Absatz 2 StGB
über den Antrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 16. März 2012 (bei Gericht eingelangt am 21. März) beschlossen:
Gemäß §§ 36 Absatz 1, 36a Absatz 1 MedienG wird der Beschuldigten als Medieninhaberin (§ 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG) die Löschung folgender von der Beschuldigten Mag. Ingrid MOSCHIK auf der Website “www.sparismus.wordpress.com” veröffenlichen (sic!) Einträge hinsichtlich der Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und zwar:
1.) betreffend HR Dr. Jutta RABL der Einträge vom 18. Mai 2011, vom 22. Juni 2011, vom 2. August 2011, vom 20. August, vom 29. November 2011 und vom 24. November 2011,
2.) betreffend Mag. Alice GASSNER der Eintrag vom 14. Dezember 2011 und
3.) betreffend Mag. Silvia TRIEBEL der Eintrag vom 20. Dezember 2011
dadurch angeordnet, dass der Beschuldigten Mag. Ingrid MOSCHIK der Auftrag zur Löschung dieser Einträge auf der Website “www.sparismus.wordpress.com” binnen drei Tagen erteilt wird, da anzunehmen ist, dass im Strafverfahren gegen Mag. Ingrid MOSCHIK auf Einziehung dieser Einträge auf der Website “www.sparismus.wordpress.com” gemäß § 31 Absatz 1 MedienG zu erkennen sein wird, allenfalls im objekltiven Verfahren auf Löschung gemäß §§ 33 Absatz 2 MedienG dieser Einträge zu erkennen sein wird, weil nahe liegt, dass durch die Veröffentlichung dieser Beiträge auf der Website “www.sparismus.wordpress.com”,
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S:/Abt.5/2012-HR/besch5hr14_12y_vom23_3_3_2012_handel.odt 1 von 8
bezogen auf Dr. Jutta RABL, Mag. Alice GASSNER und Mag. Silvia TRIEBEL der Tatbestand (in eventu der objektive Tatbestand) der üblen Nachrede gemäß § 111 Absatz 1 und Absatz 2 iVm § 117 Absatz 2 StGB verwirklicht wurde.
Gemäß § 36a Absatz 1 MedienG wird die Beschuldigte Mag. Ingrid MOSCHIK aufgefordert, diesem gerichtlichen Auftrag binnen der oben genannten Frist von drei Tagen zu entsprechen und hat Mag. Ingrid MOSCHIK als Medieninhaberin die Staatsanwaltschaft Graz unverzüglich von der Löschung der oben genannten Textstellen in Kenntnis zu setzen.
Wenn dieser gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht gehörig entsprochen wird, kann über Antrag der Staatsanwaltschaft Graz in einem selbstständigen Verfahren die Beschuldigte Mag. Ingrid MOSCHIK zur Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von bis zu EUR 2.000,00 für jeden Tag, an dem die oben näher umschriebenen Stellen der Website, nach Ablauf der gerichtlichen Frist, weiterhin abrufbar sind, verpflcihtet werden.
Ende Zitat
Dank gebührt Mag. Ingrid Moschik für die Publikation dieser Gerichtsakten.
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