Dienstag, 27. Dezember 2016

Mündels Heiliger Abend in Wien

Das Mündel Rose-Marie berichtet über einen Heiligen Abend in Wien:

Heiliger Abend in Wien 24.12.2016 

Heuer hatte ich wieder einen erlebnisreichen Heiligen Abend.....Hirtenmesse im Stephansdom....dann Abendessen und dann stand auf dem Weg zur Christmette in der Franziskaner-Kirche in der U-Bahnunterführung bei der Staatsoper ein Augustin-Verkäufer (Augustin= Obdachlosenzeitung Wien) ganz Mutterseelen-allein - da musste von mir noch schnell Geld abgehoben werden...es hat mich mit einem Glücksgefühl erfüllt, dass ich ihm ein Trinkgeld geben konnte... Man kann sich schönere Heilige Abende vorstellen, als bis 24 Uhr zu warten und das Klo unter der Oper zuzusperren, wo immer Walzer-Musik läuft....Dann kam noch ein Sicherheits-Beamter und sie haben mir FROHE WEIHNACHTEN gewünscht.

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Fürbitte in der Franziskanerkirche für gefolterte, enteignete und entrechtete Mündel in Österreich: 

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Im Augustin (den ich auf dem Weg zur Kirche schnell durchblätterte) war ein Artikel zu finden: ARMWEIBER-WOHNEN....Obdachlosigkeit von Frauen im Alter. In der Franziskaner-Kirche (schönste Mette ever) gibt es bei der Christmette folgenden Brauch: Jeder Besucher, jede Besucherin bekommt einen Weihnachtsstern - und den stellt man dann zur Krippe mit all seinen Sorgen und Nöten, Wünschen, Hoffnungen und Ängsten: Für mich immer der Höhepunkt des Jahres...und dann fragte ich mich - als echte Altruistin: 

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WAS IST MEIN GRÖSSTER WUNSCH: 1. DASS MÜNDEL IN ÖSTERREICH NICHT MEHR GEFOLTERT/ ENTEIGNET WERDEN - dass sie ihre Wohnung nicht aufgrund von Fehlern des Sachwalters, der Sachwalterin verlieren, dass Sachwalter einen guten Schulden-Tilgungsplan gemeinsam mit dem Mündel entwickeln und so der Exekutionstitel abgewehrt werden kann....dass sie nicht exekutiert werden und dass ihnen der Sachwalter, die Sachwalterin wirklich hilft so wie es im Gesetz vorgesehen ist...das ist mein Wunsch ans Christkind....So klar war der Wunsch noch nie - für alle Mündel in ganz Österreich habe ich diesen Weihnachts-Stern an der Krippe des Hl. Francesco platziert...das ist nun eine ENERGIE die ins Universum gegangen ist und der Segen wird zurückkommen...schon bei der Hirtenmesse sagte der Pfarrer - wir können selbst zum Segen werden.....wenn wir unsere Egoismen überwinden, all die kleinen und großen Verletzungen des Egos......

Montag, 19. Dezember 2016

Sachwalterschaft und "Staatsverweigerung"

Manchmal verstehe ich es wirklich, dass Menschen sich von einem Staat, der sie foltert, entmündigt, ihnen die Kinder wegnimmt (die sie dann nicht mehr sehen dürfen, obwohl sie hohe Alimente zahlen müssen - sonst werden sie exekutiert) einfach abmelden wollen.

Doch dazu denke ich zu sehr VERTRAGSRECHTLICH: Aus der römisch-katholischen Kirche kann man austreten (bei der Bezirkshauptmannschaft, in Wien Bezirksvertretung) Das heißt, man kann aber auch keine Dienste der katholischen Kirche wie Eheschließungen etc. in Anspruch nehmen. Wenn ich bei einem Verein nicht mehr Mitglied bin, dann habe ich weder Rechte noch Pflichten. Ich muss keine Gebühren mehr zahlen!

Anders ist das jedoch als Staatsbürger - als Staatsbürger habe ich Rechte und Pflichten! Wenn ich mich wirklich abmelden würde vom Staat - dann müsste ich die österr. Staatsbürgerschaft zurücklegen...ich bin dann Staatenlose - habe keinen Anspruch auf Mindestsicherung, Arbeitslosengeld, Sozialversicherung....

Dennoch ist der Staat verpflichtet, Staatenlose wieder einzugliedern. Wenn also Menschen sich von der Republik abmelden, geht der Staat und seine Vertreter (Beamte) bis dato so damit um: Sie werden für verrückt erklärt...bekommen (in Österreich) einen Sachwalter, da sie sich ja nicht mehr um ihre eigenen Angelegenheiten kümmern können. Ein psychiatrisches Gutachten ist absolut nicht mehr notwendig, da das SELBSTFÜRSORGE-DEFIZIT eindeutig ist. Es wird höchstens aufgrund der AKTENLAGE entmündigt.

http://salzburg.orf.at/news/stories/2815003/

http://orf.at/stories/2368782/


„Reichsbürger“: Justizminister Brandstetter legt Strafrechtsentwurf vor


Staatsfeindliche Bewegungen wie OPPT, „Freemen“ und „Reichsbürger“ sollen künftig effizienter strafrechtlich verfolgt werden. Justizminister Wolfgang Brandstetter hat einen Entwurf für einen neuen Tatbestand vorgelegt: „Wir können als funktionierender Rechtsstaat nicht tatenlos zusehen, wie die Autorität unserer Strukturen und Organe untergraben und ins Lächerliche gezogen werden“, so Brandstetter gestern Nachmittag.
Das Innenministerium beziffert die Zahl der „souveränen Bürger“ in Österreich auf rund 750. Sie lehnen jegliche staatliche Autorität ab - Gesetze, Gerichte sowie generell staatliche Institutionen - und versuchen, auch mittels finanzjuristischer Tricks gegen Organe von Behörden vorgehen. Angesichts des vermehrten Auftretens solcher Gruppierungen hatte Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) im Oktober das Justizministerium um einen eigenen Straftatbestand gebeten.

Gesetz soll früher greifen

Diesen legte Brandstetter nun vor: In Anlehnung an Paragraf 246 Strafgesetzbuch („Staatsfeindliche Verbindungen“) soll ein weiterer Tatbestand hinzukommen. Dieser soll früher greifen als der weitergehende und mit einem höheren Strafrahmen ausgestattete Paragraf 246, erläuterte der Minister der APA.
So soll künftig jemand strafbar sein, der eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich daran beteiligt, die den Zweck hat, die Vollziehung von Gesetzen zu verhindern. Um einer Bewegung anzugehören, ist es ausreichend, dass eine gewisse Anzahl von Personen (zumindest zehn) der gleichen Gesinnung oder dem gleichen Ziel folgen.
Eine gemeinsame Organisationsstruktur oder gemeinsame Kundgebungen sind nicht notwendig, um einer Bewegung anzugehören. Somit ist sichergestellt, dass der Staat auch auf einzelne Personen strafrechtlich reagieren kann, die sich nicht formal zu einer Gruppe zusammenschließen. Der Gesetzestext wird gerade mit dem Innenministerium abgestimmt.
orf.at 29. November 2016 



Freitag, 9. Dezember 2016

Mündels Revision 7Ob150/97b Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Beurteilung


Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Nach der Lehre und der neueren Rechtsprechung zu § 1330 ABGB setzt der zum Schutz des wirtschaftlichen Rufes einer Person zustehende Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraus; es genügt, wenn die zu verbietende Handlung objektiv rechtswidrig ist (Böhm in ZAS 1982, 215 ff; Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 177 Anm 29; Reischauer in Rummel2 II, Rz 23 zu § 1294 ABGB; MR 1990, 183 mwN; SZ 67/10 ua).

https://www.jusline.at/1330_an_der_Ehre_ABGB.html

Ebenso hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 16 ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als Person zu betrachten ist, nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung anzusehen ist. Diese Norm anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus dieser Bestimmung wird - ebenso wie aus anderen sich aus der Rechtsordnung ergebenden Grundwerten (Art 8 MRK; § 1 DSG ua) - das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Zwar kann nicht jede Beeinträchtigung der Person rechtswidrig sein, bedeutet doch die Freiheit des einen jeweils die Unfreiheit eines anderen, sodaß es keine gleiche schrankenlose Freiheit geben kann. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung (4 Ob 98/92mwN).

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12016939

Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19921124_OGH0002_0040OB00098_9200000_000

Aus diesen Erwägungen wurden in der Rechtsprechung etwa bereits unerwünschte oder gehäufte anonyme Telefonanrufe (SZ 67/173 mwN), das Anbringen von Überwachungskameras (6 Ob 2401/96y7 Ob 89/97g) und die Überwachung, Verfolgung und andauernde Belästigung durch Telefonate des ehemaligen Partners nach einer nicht akzeptierten Beendigung einer Liebesbeziehung (4 Ob 98/92) als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatbereiches und der Geheimsphäre beurteilt. Auch insoweit wurde ausgeführt, daß bei drohender Verletzung dieser Persönlichkeitsrechte ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zustehe (SZ 67/173; Reischauer aaO).

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19970130_OGH0002_0060OB02401_96Y0000_000

All diese Entscheidungen setzen aber offenbar als selbstverständlich Handlungsfähigkeit des auf Unterlassung Belangten voraus.

Die von der Beklagten begehrten Unterlassungen sind unvertretbare Leistungen im weiteren Sinn, die gleich unvertretenen Handlungen, die nicht von einem Dritten vorgenommen werden können und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängen, mit dem Exekutionsmittel der Geld- oder Haftstrafe in Exekution zu ziehen sind (§§ 354, 355 EO).

https://www.jusline.at/355_EO.html

(1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.
(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des §. 353 Absatz 2.
(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. II Z 4, BGBl. Nr. 120/1980)

https://www.jusline.at/354_EO.html


(1) Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Executionsgerichte durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesammtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung angehalten wird.
(2) Die Exekution hat mit Androhung der für den Fall der Saumsal zu verhängenden Strafe zu beginnen; als erste Strafe darf nur eine Geldstrafe angedroht werden. Nach fruchtlosem Ablauf der in dieser Verfügung für die Vornahme der Handlung gewährten Frist ist das angedrohte Zwangsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer neuerlichen Frist für die geschuldete Leistung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Der Vollzug desselben erfolgt nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers.
(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. II Z 2, BGBl. Nr. 120/1980)

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beklagte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, dem vom Kläger begehrten Unterlassungsgebot willentlich Folge zu leisten. Sie kann sich zu einer solchen Verhaltensweise nicht wirksam selbst verpflichten und über den Klagsanspruch auch infolge ihrer Geschäfts- und Prozssunfähigkeit nicht wirksam disponieren. 

Die Verpflichtung zu einer bestimmten Verhaltensweise durch Richterspruch, von der feststeht, dass gerade das auferlegte Handeln oder Unterlassen in den von der Handlungsunfähigkeit umfassten Bereich fällt und von der Beklagten aufgrund ihr nicht vorwerfbaren Umständen nicht bewerkstelligt werden kann, kann von vorneherein nicht in Betracht kommen.

§ 21 Abs 1 ABGB stellt Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als jenem der Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht selbst gehörig besorgen können, unter den besonderen Schutz der Gesetze. Das Schutzinteresse der darin genannten nicht voll handlungsfähigen Personen hat im Konfliktfall gegenläufigen Interessen grundsätzlich vorzugehen (Aicher in Rummel2 I, Rz 1 zu § 21 ABGB). Wenn auch der aus dem Schutz der Persönlichkeitsrechte resultierende Unterlassungsanspruch verschuldenunabhängig ist, hat das Schutzinteresse Handlungsunfähiger im Rahmen des Unterlassungsbegehrens vor Schaffung eines mit Beugestrafe zu exequierenden Unterlassungstitels bei der jeweils vorzunehmenden Interessensabwägung Vorrang gegenüber dem Interesse am Schutz der Privatsphäre vor drohenden, dem Eingreifenden aber nicht zurechenbaren Belästigungen.

Nach SZ 68/151 könnte zwar die Beklagte im Fall einer Exekutionsführung aufgrund eines sie zur begehrten Unterlassung verpflichtenden Urteiles mit Impugnationsklage geltend machen, daß sie ohne jedes Verschulden der Unterlassungsverpflichtung zuwider handelte. Andererseits steht es aber auch dem Kläger frei, bei neuerlichen Belästigungen seitens der Beklagten eine Unterlassungsklage einzubringen, sollte die Klägerin in diesem Bereich ihre Handlungsfähigkeit wieder erlangen. Die Schaffung eines Unterlassungstitels gegen eine derzeit handlungsunfähige Person würde somit diese in die Klägerrolle drängen und dadurch gegenüber dem voll Handlungsfähigen entgegen dem Sinn des § 21 Abs 1 ABGB benachteiligen.

http://www.rechteinfach.at/rechtslexikon/impugnationsklage-140.html

Die Strafverhängung nach § 355 Abs 1 EO soll zwar nicht den Verstoß des Verpflichteten gegen das gerichtliche Gebot oder Verbot vergelten. Es enthält somit keine Kriminalstrafen (SZ 54/115 mwN; EvBl 1993/27), sodaß der Hinweis der Revision auf die Straffreiheit Zurechnungsunfähiger (§ 11 StGB) nicht zwingend gegen die Schaffung des Unterlassungstitels spricht. Dennoch widerspricht die Verurteilung der Beklagten zur begehrten Unterlassung der Zielrichtung des § 355 Abs 1 EO, weil die Beugestrafe den Zweck hat, das Zuwiderhandeln gegen ein gerichtliches Gebot oder Verbot zu verhindern. Es soll der Wille des Verpflichteten auf Erfüllung ausgerichtet werden. Im vorliegenden Fall steht aber derzeit fest, daß ein solcher Wille bei der Beklagten mangels deren Einsichtsfähigkeit weder durch Gerichtsurteil noch durch Beugestrafen hervorgerufen oder beeinflußt werden kann und daß das Zuwiderhandeln gegen einen Unterlassungstitel auch durch Beugestrafen nicht verhindert werden könnte.

Es war daher das Unterlassungsbegehren in Abänderung der Vorentscheidungen abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.

https://www.jusline.at/41_ZPO.html

(1) Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Processführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als nothwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen.
(3) Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Processgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwalts entstanden sind. Die Kosten, welche dadurch verursacht wurden, dass für die nämliche Partei mehrere Rechtsanwälte beigezogen wurden, sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

https://www.jusline.at/50_ZPO.html

(1) Die Bestimmungen der §§ 40 bis 48 sind auch für das Rechtsmittelverfahren und für die Entscheidungen maßgebend, welche von den Gerichten zweiter und dritter Instanz über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, sowie im Falle der Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung, über die Kosten des gesammten vorausgegangenen Verfahrens zu fällen sind. Der Umstand, dass eine Partei Sprüche der unteren Instanzen für sich hat, ist für die Frage des Kostenersatzes nicht maßgebend.
(2) Fällt bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Klärung von Tatsachen einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 273).

https://www.jusline.at/11_Zurechnungsunf%C3%A4higkeit_StGB.html

Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.





OGH 1997: Mündels Stalking und Begehren auf Unterlassung Teil 2

Geschäftszahl

7Ob150/97b

Die Beklagte war zumindest von Anfang 1993 an bis Mitte 1994, also auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ihrer Unterlassungsverpflichtung, in allen ihr Wahnthema berührenden Belangen durch eine in höchstem Maß eingeschränkte Urteils- und Kritikfähigkeit nicht geschäfts- und deliktsfähig.

Der Kläger stellte das aus dem Spruch ersichtliche Unterlassungsbegehren. Aufgrund der Belästigungen und Nachstellungen der Beklagten sei es ihm nahezu unmöglich, ein normales Privatleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn zu führen. Er werde sowohl beruflich als auch privat in einem unerträglichen Maß beeinträchtigt. Inwieweit die Beklagte an einer partiellen Bewusstseinstörung leide, entziehe sich seiner Kenntnis. 

Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte stehe ihm ungeachtet ihres Zustandes ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte sei im übrigen durchaus geschäfts- und deliktsfähig.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ihr Verhalten gegenüber dem Kläger basiere auf einer partiellen Bewusstseinstörung. Sie sei wegen ihrer Beziehungsprobleme zum Kläger längere Zeit in stationärer Behandlung gewesen, die jedoch keine Besserung gebracht habe. 
Sie sei partiell geschäfts- und deliktsunfähig. Die von ihr unterfertigte Unterlassungsverpflichtung sei ungültig. Sie leide an einer akuten paranoiden Psychose, sodass sie für ihre Handlungen gegenüber dem Kläger nicht verantwortlich sei. Es fehle ihr das Bewusstsein des Eingriffes in ein Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dem Kläger sei der Zustand der Beklagten bekannt.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Eine Haftung der Beklagten aus der im Jänner 1994 unterfertigten Unterlassungserklärung scheide wegen ihrer Geschäfts- und Deliktsunfähigkeit aus. Der Kläger werde aber aufgrund der krankhaften Verhaltensweisen der Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) beeinträchtigt. Das Persönlichkeitsrecht sei ein absolutes Recht, das als solches den Schutz gegen Angriffe Dritter genieße und schon bei der Gefahr einer Verletzung einen Unterlassungsanspruch begründe, der verschuldensunabhängig sei.

https://www.jusline.at/16_Angeborne_Rechte._ABGB.html

Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.


Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.

Das Gericht zweiter Instanz (Oberlandesgericht Linz, OÖ) verständigte nach Vorlage der Berufung der Beklagten das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß § 6 a ZPO davon, daß bei der Beklagten Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf diesen Rechtsstreit gegeben seien. Das Pflegschaftsgericht bestellte mit Beschluß vom 27.12.1996 Dr.Klaus H***** gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter der Beklagten zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten im Zusammenhang mit dem Kläger, weil die Beklagte an einem Liebeswahn oder an einer wahnhaften Liebe per Distanz im Rahmen einer schizophrenen Psychose leide, die sie daran hindere, sich in diesem Zusammenhang selbst und ohne Gefahr eines Nachteiles ordentlich zu vertreten. Der Sachwalter erklärte, das bisherige Verfahren zu genehmigen.

https://www.jusline.at/273_ABGB.html

https://www.jusline.at/6_ZPO.html

(1) Der Mangel der Processfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Processführung ist in jeder Lage des Rechtsstreites von amtswegen zu berücksichtigen.
(2) Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu ertheilen und zu ihrer Erfüllung von amtswegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Ist jedoch mit dem Verzuge für die processunfähige Partei Gefahr verbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitende Person noch vor Ablauf dieser Frist, vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels, zur Vornahme der nothwendigen Proceßhandlungen zugelassen werden.
(3) Die im Absatz 2 bezeichneten gerichtlichen Verfügungen können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Eine Verlängerung der zur Behebung des Mangels gewährten Frist ist nur dann zulässig, wenn die Behebung des Mangels durch Umstände behindert wird, auf deren Beseitigung die Partei oder deren Vertreter einen Einfluß zu nehmen nicht vermag.

Der Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Bei dem hier zu bejahenden Eingriff in absolute Rechtsgüter gründe sich das Verteidigungsrecht bereits auf die Gefährdung des Rechtsgutes. Verhaltensunrecht sei nicht Klagsvoraussetzung. In welcher Weise der Unterlassungsanspruch im Fall künftiger Eingriffe durchsetzbar sei, sei hier nicht zu klären. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle.

Ende Zitat OGH 27.7.1997 








Mündels Stalking und Begehren auf Unterlassung

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19970723_OGH0002_0070OB00150_97B0000_000

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

7Ob150/97b

Entscheidungsdatum

23.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Christian N*****, vertreten durch Dr.Josef Kehrer, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei Notburga O*****, vertreten durch ihren Sachwalter Dr.Klaus H*****, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.März 1997, GZ 4 R 23/97y-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.Juni 1995, GZ 8 Cg 61/94f-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch


Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil lautet:

Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, jegliche Kontaktaufnahme zum Kläger sowohl brieflich, telefonisch als auch körperlich sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich des Klägers zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, den Kläger in seiner jeweiligen Ordination und privaten Unterkunft aufzusuchen und auf den Kläger vor der Ordination und vor dem Privathaus zu warten, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die in allen Instanzen mit insgesamt S 84.462,80 (darin enthalten S 9.689,30 USt und S 26.327,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte lernte den Kläger anlässlich eines von ihm veranstalteten Seminars kennen und faßte in weiterer Folge eine Zuneigung zu ihm. Sie hat bereits vorher wiederholt an paranoiden Psychosen in Form von akustischen Halluzinationen gelitten; kontinuierlich treten diese seit etwa 15 Jahren (einmalig auch schon in der Kindheit) auf. Seit einigen Jahren identifiziert die Beklagte diese "innere Stimme" als jene des Klägers. Sie meint, von der Stimme des Klägers gelenkt zu werden. Sie verarbeitet nun die Halluzinationen paranoid, wobei sie einen Liebeswahn bezüglich des Klägers entwickelte und hinsichtlich dieses Wahnthemas in chaotische Handlungsweisen verfiel. 
Mehrere stationäre Aufenthalte in der oberösterreichischen Landesnervenklinik führten zu keiner anhaltenden Besserung ihres Zustandes. Im Lauf der Jahre 1993 und 1994 führten die von der Beklagten im Rahmen ihres Liebeswahns entwickelten Verhaltensweisen zu gravierenden Störungen und Beeinträchtigungen sowohl der beruflichen als auch der privaten Sphäre des Klägers. Die Beklagte belästigte den Kläger wiederholt durch Telefonanrufe, suchte ihn trotz Verbotes immer wieder in seiner Ordination auf, wobei es auch zu Belästigungen der anwesenden Patienten kam, und überhäufte ihn mit Liebesschwüren. Sie wartete oft stundenlang vor dem Privathaus des Klägers oder blockierte mit ihrem Fahrzeug die Zufahrt und verfolgte ihn zum Teil auf Schritt und Tritt. 
Nachdem auch Anzeigen des Klägers bei der Gendarmerie sowie Ersuchen an die Verwandten, auf die Beklagte einzuwirken, die Beklagte nicht von derartigen Handlungen abhalten konnten, unterfertigte sie schließlich im Jänner 1994 über Aufforderung des nunmehrigen Klagevertreters eine Erklärung, worin sie sich verpflichtete, ab 27.1.1994 jegliche Kontaktaufnahme mit dem Kläger zu unterlassen. Seit Mai 1994 kam es aber wiederum zu zahlreichen Vorfällen, die den Kläger sowohl beruflich als auch privat gravierend beeinträchtigten. Die Beklagte wartete beispielsweise wiederum mehrere Male stundenlang vor dem Privathaus des Klägers, blockierte die Zufahrt, drang in sein Haus ein und beschimpfte ihn. Weiters entleerte sie den Mülleimer vor der Haustür, blockierte das Telefon in der Ordination, versuchte mehrmals in das Privathaus einzudringen oder klopfte an den Fenstern und rüttelte an der Haustür. Aufgrund dieser Verhaltensweisen der Beklagten war es für den Kläger unmöglich, ein geordnetes und ungestörtes Berufs- und Privatleben zu führen.

Ende Teil 1 


Mittwoch, 30. November 2016

Zur Wahl am 4.12.2016: Wahlrecht für Mündel

Mitteilung zur Bundespräsidentenwahl an die Mündel-Community (entrechtete, enteignete und geknechtete ÖsterreicherInnen):

Von Mag.a Rosemarie B. Hoedl, A-1230 WIEN, Initiative Pflegschaftsverfahren 

Obwohl ich unter Verfahrenssachwalterschaft bin, habe ich per Mitteilung Bezirksgericht Wien-Liesing die Erlaubnis erhalten an der Wahl teilzunehmen (WEN ich wähle, teile ich nicht mit - es besteht Wahlgeheimnis)



Mitteilung zur Bundespräsidentenwahl an die Mündel-Community (entrechtete, enteignete und geknechtete ÖsterreicherInnen): Obwohl ich unter Verfahrenssachwalterschaft bin, habe ich per Mitteilung Bezirksgericht Wien-Liesing die Erlaubnis erhalten an der Wahl teilzunehmen (WEN ich wähle, teile ich nicht mit - es besteht Wahlgeheimnis) 

Bezirksgericht Wien-Liesing 12. Oktober 2016: Wahlrecht wird bestätigt - trotz Verfahrens-Sachwalterschaft 

Dennoch rufe ich die Angehörigen von Mündeln, Bettlägrigen, Pflegepersonal, SozialarbeiterInnen, SachwalterInnen in ganz Österreich auf, den Wahlvorgang rund um Wahlkarten in den Pflegeheimen etc. genau zu beobachten, damit es nicht wieder zu einem Wahlanfechtungsgrund kommt: Es geht sicher um ca. 200.000 WählerInnen-Stimmen (jüngere und ältere Mündel/ Kuranden und Angehörige) Siehe dazu Wahlanfechtung Kanzlei Böhmdorfer-Wien Juni 2016! 


http://www.fpoe.at/fileadmin/user_upload/www.fpoe.at/dokumente/2016/wahlanfechtung_volltext.pdf

Seite 144: Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Briefwahl hinsichtlich besachwalteter Personen! 

Wahlrecht für entmündigte Menschen: Siehe Verfassungsgerichtshof - Oktober 1987: 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00

Bildergebnis für wahlrecht für mündel

Wenn der Sachwalter/ die Sachwalterin für das MÜNDEL den Wahlzettel ausfüllt bzw. von Pflegeheimen die Wahlkarten en masse beantragt werden, ist das bei Kenntnis sofort dem BM für Inneres in Wien als Oberste Wahlbehörde zu melden! Siehe dazu Wahlanfechtung Kanzlei Böhmdorfer Seite 144 VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DER BESTIMMUNGEN ZUR BRIEFWAHL hinsichtlich besachwalteter Personen!!!! Für den Inhalt verantwortlich: Mag.a Rosemarie B. Hoedl, Initiative Pflegschaftsverfahren, A- 1230 WIEN

http://www.wahlinformation.at/bundespraesidentenwahl.html

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/32/Seite.320210.html

Bildergebnis für wahlrecht für mündel


Persönlich darf ich anmerken, dass ich Herrn Hofer sehr bewundere, wie er sich vom Rollstuhl wieder ins Leben zurück gekämpft hat. Er wäre ein guter Bundespräsident und Sprecher der Behinderten und Gehinderten! Ex-Präsident Heinz Fischer hat von 2004 bis 2016 alle Anfragen betreff Sachwalterschaftsmissbrauch ignoriert! Liebe Grüße Mag.a Rosemarie B. Hoedl, 1230 WIEN (Initiative Pflegschaft)

Weiterführende Links: Wahlrecht für entmündigte Menschen - Wahlbetrug rund um Sachwalterschaft 

http://www.fpoe.at/fileadmin/user_upload/www.fpoe.at/dokumente/2016/wahlanfechtung_volltext.pdf

http://sachwalterschaftsmissbrauch.blogspot.co.at/2016_06_01_archive.html

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00

https://martinmargulies.wordpress.com/2010/10/06/organisierter-wahlbetrug-drei-fragen-an-burgermeister-haupl

http://derstandard.at/1285200185388/Manipulation-Gruene-vermuten-Betrug-mit-Wahlkarten

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/32/Seite.320210.html

Ausschluss vom Wahlrecht

Ein Ausschluss vom Wahlrecht beruht stets auf einer individuellen richterlichen Entscheidung. Das zuständige Strafgericht kann unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls Personen vom Wahlrecht ausschließen, die
  • wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind
  • wegen bestimmter Delikte, wie z.B. Landesverrat, Wahlbetrug, NS-Wiederbetätigung, Terror etc. zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteiltworden sind

Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.