Freitag, 18. September 2015

Von der Sachwalterschaft über die Kuratorenschaft zur Delogierung und zur Vernichtung von Menschen in Österreich

Zum Thema Sachwalterschaft/Abwesenheitskurator und Delogierung von Mündeln (und wie der Staat hier mit unglaublicher HÄRTE und Brutalität gegen seine eigenen BürgerInnen vorgeht) 

Während also in diesen Septembertagen eine unglaubliche Welle der Hilfsbereitschaft über Österreich weht (Reiche ÖsterreicherInnen schenken ihre Häuser, Wohnungen her, stellen Firmengebäude, Privatwohnungen, Nobelvillen, Nahrung, Kleidung, Sparbücher gratis zur Verfügung - vor allem für Menschen ohne Personal-Dokumente) teilt eine Professorin aus Wien der Initiative gegen Sachwalterschaft mit, dass sie  im Juni 2015 zwangsdelogiert worden ist. 

Das läuft dann so wie bei den TierschützerInnen im Mai 2008: Da steht die WEGA, die Cobra mit 30 Leuten vor der Türe und zwar um 5 Uhr 30 circa. Die meisten wissen nicht, dass der Sachwalter als Rechtsvertreter diese Handlung vor Gericht begleiten muss. 



Eine Delogierung ist nichts Schönes: da wird einem alles genommen, was man so hat....das ganze Hab und Gut wird in ein Lager gebracht: die Kosten der Delogierung muss zum Beispiel das Mündel übernehmen. Dazu kommt noch das Trauma, dass einem alles weggenommen wird und die NachbarInnen vielleicht aufgrund von Schadenfreude noch alles fotografieren. 



Es ist wenig bekannt, dass laut ZPO § 116 ein Abwesenheitskurator bzw. Zustellkurator durch das Bezirksgericht bestellt werden kann. Wenn es z.B. zu einer Klage kommt und die Beklagte Person ortsabwesend gemeldet ist, so muss dieser Zustellkurator/Abwesenheitskurator alles überprüfen betreff Zentrales Melderegister, wo die Person sich aufhält. 

Bei der Tsunami-Tragödie 2004 wurden von Österreichs Bezirksgerichten z.B. hunderte solcher Abwesenheitskuratoren bestellt. Pikanterie am Rande: auf edikte.justiz.gv.at ist alles nachzulesen (Datenschutz gibt es in Österreich nicht) - ebenso werden die Privatkonkurse in der Wiener Tageszeitung publiziert.

http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ku/kuedi7.nsf/0/b6ed168fda106e62c1257e59003c6c71!OpenDocument


Gericht:HG Wien
Aktenzeichen:007 57 CG 22/15h
Letzte Änderung:03.06.2015
Rechtssache:
Name der 1. Partei:Rosam Wolfgang
Name der 2. Partei:Oswald Marcus J.
wegen:Unterlassung EUR 35.000,-- samt Anhang
Zweck der Bestellung:Zustellkurator gemäß § 116 ZPO
Vertretene Partei:
Bezeichnung:Beklagte Partei
Name:Oswald Marcus J.
Geburtsdatum:29.07.1970
Adresse:Schulz-Strassnitzki-Gasse 7
1090 Wien

Da die Zustellung der Klage und des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die beklagte Partei nicht erfolgen konnte und der Aufenthalt der beklagten Partei unbekannt ist, wird auf Antrag der klagenden Partei
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hofer-Zeni
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82,

zum Zustellkurator gemäß § 116 ZPO bestellt, der die beklagte Partei auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird, bis sie selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht.
B e g r ü n d u n g :
Die am 11.5.2015 eingebrachte Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, da dieser an der in der Klage angegebenen Adresse 1090 Wien, Schulz-Strassnitzki-Gasse VII, bis 19.10.2015 ortsabwesend gemeldet ist.
Mit Antrag vom 28.5.2015 beantragte der Kläger die Bestellung eines Kurators gemäß § 116 ZPO wegen unbekannten Aufenthaltes des Beklagten und gab an, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Abgabestelle des Beklagten zu ermitteln, wie Einsichtnahme in öffentliche Register, ZMR-Abfrage, telefonische Kontaktversuche, Anschreiben per E-Mail, ausgeschöpft zu haben.
Zur Bescheinigung der vergeblichen Versuche zur Ermittlung des Aufenthaltes des Beklagten beantragte der Kläger die Einvernahme der Klagevertreterin Mag. Huberta Gheneff und legte ein an den Beklagten übermitteltes Mail vom 7.5.2015, eine herold-Telefonabfrage sowie eine ZMR-Abfrage vor.
Aus der ZMR-Abfrage ergibt sich, dass der Beklagte nach wie vor an der in der Klage angegebenen Adresse aufrecht gemeldet ist.
In ihrer Einvernahme führte die Klagevertreterin am 3.6.2015 aus, am 2.6.2015 mit dem für strafrechtliche Ermittlungen zuständigen Inspektor Schneider telefoniert zu haben, wobei diese Erkundigungen ebenfalls keine Aufschlüsse über einen konkreten Aufenthaltsort des Beklagten brachten, vielmehr auch zahlreiche polizeiliche Erhebungen in den letzten Wochen einen Aufenthaltsort des Beklagten nicht ermitteln konnten.
Weitere Erhebungen zur Feststellungen des Aufenthaltsortes des Beklagten wurden seitens des Gerichtes vorgenommen: es wurden eine Sozialversicherungsanfrage sowie Erhebungen beim zuständigen Polizeikommissariat und beim AMS durchgeführt. Auch diese brachten allesamt keine Aufschlüsse über einen konkreten aktuellen Aufenthaltsort des Beklagten, sodass es das Gericht als bescheinigt ansieht, dass seitens des Klägers vergeblich versucht wurde, einen Aufenthaltsort des Beklagten zu ermitteln.
Handelsgericht Wien, Abteilung 57Wien, 03. Juni 2015Mag. Hildegard Brunner, Richterin

Für die Richtigkeit der Ausfertigung
die Leitung der Geschäftsabteilung



Mittwoch, 22. April 2015

Zur Problematik des Revisionsrekurses an den OGH im Sachwalterschaftsverfahren:Fallbeispiel

Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL)

Hauptdokument

Gericht
OGH
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fundstelle
Zak 2009/270 S 174 - Zak 2009,174 = EvBl 2009/93 S 657 - EvBl 2009,657 = iFamZ 2009/235 S 349 - iFamZ 2009,349 = EF-Z 2010/80 S 116 - EF-Z 2010,116 = SZ 2009/17
Geschäftszahl
7Ob278/08w
Entscheidungsdatum
11.02.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des DI Dr. Lutz E*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2008, GZ 42 R 223/08t, 426/08w-140, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 15. Jänner 2008 und 3. März 2008, GZ 1 P 33/05y-111 und 123, infolge Rekurses des Betroffenen bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1.) Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich (als außerordentliches Rechtsmittel) gegen die Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichts vom 15. Jänner 2008, GZ 1 P 33/05y-111, richtet, mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2.) Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben.
Der Beschluss des Erstgerichts vom 3. März 2008, GZ 1 P 33/05y-123 und der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts, soweit er diesen erstgerichtlichen Beschluss bestätigt, werden aufgehoben. Die Sachwalterschaftssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
3.) Der Schriftsatz des Betroffenen vom 11. September 2008 („außerordentlicher Revisionsrekurs") wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:

Das Sachwalterschaftsverfahren wurde über Anregung des Bezirksgerichts Favoriten, bei dem der Betroffene zu 28 C 100/04a eine Oppositionsklage eingebracht und den Eindruck erweckt hatte, nicht prozessfähig zu sein, eröffnet. Nach Erstanhörung des Betroffenen wurde diesem Rechtsanwalt Dr. Christian B***** als Verfahrenssachwalter und als vorläufiger Sachwalter bestellt. Infolge entsprechender Mitteilungen unter anderem der Staatsanwaltschaft Wien, des Verfassungsgerichtshofs und verschiedener Gerichte wurde die einstweilige Sachwalterschaft um die Vertretung in den betreffenden weiteren Verfahren, an denen der Betroffene beteiligt ist, erweitert. Der zum psychiatrischen Sachverständigen bestellte Univ.-Prof. Dr. Karl D***** teilte dem Erstgericht mit, dass die Erstattung eines Gutachtens nicht möglich sei, weil der Betroffene Ladungen keine Folge leiste. Daraufhin wurde er vom Erstgericht mit der Erstellung eines „Aktengutachtens" beauftragt. Er erstattete - ohne mit dem Betroffenen persönlichen Kontakt gehabt zu haben - ein schriftliches Gutachten folgenden wesentlichen Inhalts: Beim Betroffenen liege eine schwerwiegende psychiatrische Krankheit in Form einer wahnhaften Störung vor, die seine Realitätseinschätzung hochgradig beeinträchtige. Der Betroffene sei aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage, die Tragweite von ihm angestrengter Gerichtsverfahren zu erkennen und sich realitätsadäquat zu verhalten. Aus psychiatrischer Sicht sei daher zumindest für den Themenkreis Einleitung von Verfahren und Vertretung vor Gerichten und Behörden eine Unterstützung durch einen Sachwalter erforderlich.
Aufgrund weiterer Anregungen von vom Betroffenen angerufenen Gerichten wurde der Wirkungsbereich des einstweiligen Sachwalters mit Beschlüssen des Erstgerichts vom 8. 5. 2006 und 22. 12. 2006 auf diese Verfahren und sodann mit Beschluss vom 24. 1. 2007 auf alle gerichtlichen Verfahren erweitert. Dem gegen die betreffenden Beschlüsse vom Betroffenen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 12. 4. 2007 keine Folge gegeben. In der Folge erhob der Betroffene mehrfach Amtshaftungsklagen, erstattete Nichtigkeitsanzeige zu Beschlüssen des Oberlandesgerichts Wien in Strafsachen sowie eine Reihe weiterer Strafanträge und Anzeigen. Allein im Jahr 2007 wurden vom Betroffenen sieben Nc-Verfahren anhängig gemacht, sechs Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Wien und eine Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien erstattet und zehn weitere Verfahren eingeleitet. Im April 2007 war der Betroffene an 75 Gerichtsverfahren beteiligt.
Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 20. 11. 2007 wurde dem Erstgericht mitgeteilt, dass die Zustellung einer Berufungsentscheidung in einer Abgabensache an den Betroffenen nicht durchgeführt habe werden können, weil sich dieser von seiner Adresse in ***** W***** als ortsabwesend abgemeldet habe, wobei jedoch vermutet werde, dass er tatsächlich nicht ortsabwesend sei. Die Ausweitung der Betrauung des Einzelsachwalters auf die Besorgung von Angelegenheiten betreffend Verfahren vor Verwaltungsbehörden im Allgemeinen und im Besonderen vor Abgabenbehörden werde daher angeregt. In weiterer Folge versuchte das Erstgericht mehrfach, den Betroffenen an der erwähnten Adresse zu laden. Sämtliche Ladungen kamen mit dem Vermerk „Empfänger ortsabwesend" zurück. So auch die Ladung des Betroffenen zu einer Verhandlung am 13. 12. 2007. In dieser Verhandlung wurde mit dem Vertreter des einstweiligen Sachwalters und dem zwischenzeitig beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. M***** das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. D***** erörtert. Der Sachverständige führte dazu aus, dass derartige Krankheitsbilder meist chronifiziert seien.
Mit Beschluss vom 15. 1. 2008 erweiterte das Erstgericht unter Hinweis auf das Ersuchen des unabhängigen Finanzsenats Wien und die Vielzahl der vom Betroffenen angestrengten Verfahren, deren Tragweite vom Betroffenen nicht erkannt werden könne, den Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters auf die Vertretung des Betroffenen gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern. Der Betroffene entziehe sich dem Sachwalterbestellungsverfahren und melde sich regelmäßig als „ortsabwesend".
In der ebenfalls in Abwesenheit des Betroffenen, dessen Ladung neuerlich wegen (angeblicher) Ortsabwesenheit fehlschlug, durchgeführten Verhandlung am 28. 2. 2008 führte der Sachverständige Dr. M***** aus, es sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass sich das Krankheitsgeschehen beim Betroffenen, der sich jeder Kontaktaufnahme entziehe, verstärkt habe und chronifiziert sei.
Mit Beschluss vom 3. 3. 2008 bestellte das Erstgericht daraufhin den einstweiligen Sachwalter Dr. B***** gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter für folgende Angelegenheiten: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Weiters wurde angeordnet, dass der Betroffene seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder einem Notar erklären könne. Aufgrund des schriftlichen und im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörterten Sachverständigengutachtens stehe fest, dass beim Betroffenen eine schwerwiegende wahnhafte Störung vorliege, die tiefgreifend die Realitätseinschätzung und die rationale Handlungsfähigkeit beeinträchtige. Aufgrund dieser Erkrankung sei der Betroffene durch Antragstellungen bei mehreren Gerichten und Verwaltungsbehörden auffällig geworden, wobei seine Ausführungen nicht nachvollziehbar seien. Die Erkrankung verstärke sich, der Betroffene sei daher nicht in der Lage, die von ihm beantragten Verfahren richtig zu beurteilen und zu überblicken. Gleichzeitig versuche der Betroffene, sich gerichtlichen Verfahren zu entziehen. Zustellungen mit Rückschein an ihn seien erfolglos geblieben. Zum Krankheitsbild gehöre, dass der Betroffene Ladungen kaum nachkomme. Der aus den Ausführungen des Sachverständigen gewonnene Eindruck entspreche auch jenem anlässlich der Erstanhörung. Die Krankheit, die sich verstärkt habe und intensiv auftrete, erkläre das Verhalten des Betroffenen, sich gerichtlichen Ladungen zu entziehen und gleichzeitig bei anderen Behörden in anderen gerichtlichen Verfahren Anträge zu stellen. Der Betroffene sei daher nicht in der Lage, die betreffenden Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen, weshalb für ihn gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB ein Sachwalter zu bestellen sei. Aufgrund der Verfahrensergebnisse sei zum Schutz des Betroffenen auch eine Einschränkung der Testierfähigkeit gemäß § 568 ABGB anzuordnen gewesen.
Das sowohl hinsichtlich des Beschlusses vom 15. 1. 2008 als auch des Beschlusses vom 3. 3. 2008 vom Betroffenen angerufene Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge. Vom Betroffenen werde zu Unrecht bemängelt, dass die Bestellung des Sachwalters ohne seine persönliche Beiziehung am Verfahren erfolgt sei. Das Erstgericht habe dem Betroffenen nämlich oftmals die Möglichkeit gegeben, sich am Verfahren zu beteiligen und ihn mit zahlreichen Ladungen aufgefordert, sich der Untersuchung durch den Sachverständigen zu unterziehen und an Verhandlungen teilzunehmen. Dies habe der Betroffene verweigert. Das Erstgericht habe unter Berücksichtigung des Verhaltens des Betroffenen, das sich mit dem vom Sachverständigen erhobenen Krankheitsbild völlig decke, davon ausgehen können, dass sich der Betroffene weiterhin beharrlich und ernsthaft weigern werde, am Verfahren mitzuwirken und sich insbesondere einer persönlichen Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu unterziehen. Diese Auffassung werde durch die eigenen Ausführungen des Betroffenen im Rekurs bestätigt, in dem unter anderem ausgeführt werde, dass er sich mit seiner Ortsabwesenheitserklärung ab 9. 4. 2007 „dem ständigen Termindruck entzogen" habe. Am 7. 9. 2007 habe er zu Protokoll gegeben, dass er unter der angegebenen Adresse (offenbar ***** W*****) selbstverständlich erreichbar sei. Er habe den Postauftrag „zu seinem Schutz und zum Schutz derer, die die Rsa- und Rsb-Briefe absenden", erteilt, weil er erfahrungsgemäß gezwungen sei, „auf nahezu jeden Rsa- und Rsb-Brief Anzeige zu erstatten und weitere Strafverfahren zu verfolgen". Das Erstgericht sei unter Berücksichtigung all dieser Umstände nicht verpflichtet gewesen, weitere Maßnahmen, etwa den Versuch der Verhandlung unter Beiziehung des Sachverständigen in der Wohnung des Betroffenen, zu der es sich wohl nur unter Anwendung von entsprechenden Zwangsmaßnahmen Zutritt verschaffen hätte können, zu treffen. Die in dem vergleichbar gelagerten Fall 4 Ob 611/87 vom Obersten Gerichtshof dargelegten Grundsätze könnten auch nach der Reform des Außerstreitrechts herangezogen werden. Dem Betroffenen müsse stets die Möglichkeit geboten werden, am Verfahren teilzunehmen. Das Erstgericht sei demnach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfahren spruchreif sei. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 268 Abs 1 und 3 ABGB idF des Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG) sei die Bestellung eines endgültigen Sachwalters zur Regelung des genannten Kreises von Angelegenheiten insgesamt nicht zu bemängeln. Gegen den Betroffenen seien weiterhin eine Vielzahl von Gerichts- und Verwaltungsverfahren anhängig. Insbesondere auch aus den Rekursen des Betroffenen selbst gehe zwingend hervor, dass dieser auch in Zukunft bestrebt sein werde, weitere Verfahren einzuleiten. Es bestehe daher die Gefahr eines Nachteils, und zwar der Tragung erheblicher Kosten. Sowohl die Ausdehnung des Wirkungskreises des einstweiligen Sachwalters als auch die Bestellung eines endgültigen Sachwalters sei daher zu Recht erfolgt.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Entscheidung betreffend den Beschluss vom 15. 1. 2008 nicht zulässig, hingegen gegen die Entscheidung betreffend den Beschluss vom 3. 3. 2008 zulässig sei, da sich der Oberste Gerichtshof seit der geänderten Rechtslage durch das neue Außerstreitgesetz und das SWRÄG 2006 noch nicht mit dem Themenkomplex der Sachwalterbestellung aufgrund eines wegen der beharrlichen Weigerung des Betroffenen an der Teilnahme am Verfahren eingeholten „Aktengutachtens" ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen befasst habe.
Gegen die Entscheidungen des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und das Verfahren eingestellt werde. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an dieses zurückzuverweisen.
Der Sachwalter hat sich zum Revisionsrekurs nicht geäußert.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist, soweit die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 15. 1. 2008 bekämpft wird (insofern ist das Rechtsmittel als außerordentliches anzusehen, weil der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung nicht zugelassen wurde), unzulässig. Hingegen ist der die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 3. 3. 2008 betreffende Revisionsrekurs zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags (Zurückweisung zweckmäßigerweise jedoch an das Erstgericht) berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichts vom 15. 1. 2008:
Warum (auch) der die Erweiterung der einstweiligen Sachwalterschaft durch das Erstgericht mit Beschluss vom 15. 1. 2008 bestätigende Beschluss des Rekursgerichts von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängen und daher entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts zulässig sein soll, wird im Revisionsrekurs nicht ausgeführt. Die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen im Sinn des § 120 AußStrG erfordert, ihm zur Besorgung (sonstiger) dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0117006). Auch entzieht sich die Frage, in welchem Umfang aufgrund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist, zufolge der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen (RIS-Justiz RS0106744). Diese Fragen stellen daher keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar, es sei denn, das Rekursgericht hätte die Rechtslage in einer Weise verkannt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof notwendig wäre. Eine derartige Fehlbeurteilung liegt hier aber nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
2.) Zum Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichts vom 3. 3. 2008:
Der Revisionsrekurswerber macht im Wesentlichen geltend, das Unterbleiben seiner persönlichen Befragung durch den Richter und den Sachverständigen verstoße gegen grundlegende Verfahrensvorschriften. Das Erstgericht habe gar nicht den Versuch unternommen, eine mündliche Verhandlung gemäß § 121 Abs 3 AußStrG „an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet". Sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil der Sachwalterbeschluss gefällt worden sei, ohne dass ein Sachverständiger ihn begutachtet habe.
Diese ausdrücklich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und - weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet wird - auch eine Nichtigkeit aufzeigenden Ausführungen sind im Wesentlichen berechtigt:
Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann im Außerstreitverfahren auch dann im Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurde (RIS-Justiz RS0121265; RS0007232 [T17]). Verletzt wird das verfassungsrechtlich in Art 6 Abs 1 EMRK verbürgte und in § 15 AußStrG auch für das Außerstreitverfahren ausdrücklich statuierte rechtliche Gehör nicht nur dann, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RIS-Justiz RS0074920; RS0005915; vgl RS0042216).
Eine vom Revisionsrekurswerber behauptete „Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften" ist schon deshalb gegeben, weil der Betroffene entgegen § 121 Abs 2 AußStrG zu den mündlichen Verhandlungen nicht wirksam geladen wurde. Nur wenn feststeht, dass der Betroffene gänzlich unfähig ist, der Verhandlung zu folgen oder sein Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet wäre, ist von einer Ladung abzusehen. Beides ist hier nicht in Betracht zu ziehen. Demnach bestand die Verpflichtung, den Betroffenen zu den Verhandlungen am 13. 12. 2007 und am 28. 2. 2008 zu laden. Dies hat das Erstgericht ja auch, allerdings vergeblich, versucht: Die Ladungen wurden jeweils mit dem Hinweis retourniert, dass der Betroffene ortsabwesend sei. Dass der Erstrichter nicht zuletzt aufgrund der schriftlichen Äußerungen des Betroffenen selbst zur Überzeugung gelangte, die vom Betroffenen gegenüber der Post abgegebene Erklärung, bis 3. 9. 2008 ortsabwesend zu sein, habe nicht den Tatsachen entsprochen, ändert nichts daran, dass die Ladungen am Postweg gescheitert sind. Um der Verpflichtung nach § 121 Abs 2 AußStrG nachkommen zu können, wäre, da Zustellungen gemäß § 88 Abs 1 ZPO iVm § 24 AußStrG in aller Regel durch die Post durchzuführen sind, die zuständige Poststelle um Überprüfung der Richtigkeit der Meldung der Ortsabwesenheit zu ersuchen gewesen. Um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, wäre aber im Sinn des § 88 Abs 1 Z 2 ZPO auch eine Zustellung durch einen Gerichtsbediensteten in Betracht gekommen. Schon weil der Betroffene also nicht wirksam geladen wurde, ist der vorliegende Fall mit dem zu 4 Ob 611/87 entschiedenen nicht vergleichbar.
Ohne die betroffene Person kann nach § 121 Abs 3 AußStrG nur dann verhandelt werden, wenn deren Erscheinen vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich ist und die mündliche Verhandlung auch nicht an dem Ort durchgeführt werden kann, an dem sich die betroffene Person befindet. Liegt keine dieser (wohl mit Hilfe eines Sachverständigen zu prüfenden) Voraussetzungen vor, ist kein Fall des § 121 Abs 3 AußStrG gegeben. Diese Bestimmung regelt nicht, was zu geschehen hat, wenn die betroffene Person aus anderen als den in Abs 3 Satz 1 angeführten Gründen, also etwa mutwillig, nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 121 Rz 2). Das nicht nach Abs 3 leg cit zu rechtfertigende Fernbleiben einer ordnungsgemäß geladenen betroffenen Person kann jedenfalls nicht mit dem Hinweis abgetan werden, sie habe es selbst zu vertreten, wenn sie sich der Mitwirkung an der Verhandlung und damit einer Befragung durch Gericht und Sachverständige entziehe. Um die Entscheidung, ob einer betroffenen Person ein Sachwalter zu bestellen ist, entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Kriterien verlässlich treffen zu können, ist vielmehr in einem solchen Fall ein Vorgehen analog § 118 Abs 2 Satz 1 AußStrG in aller Regel unumgänglich (vgl Zankl/Mondel aaO; vgl auch schon 1 Ob 523/93 RZ 1994/55 mwN); die betroffene Person ist also mit der nötigen Schonung vorzuführen (s auch § 31 Abs 5 iVm § 79 Abs 2 Z 3 AußStrG). Von den Umständen des konkreten Falls hängt es ab, ob eine betroffene Person, die - wie hier der Revisionsrekurswerber - jede Mitwirkung am Sachwalterbestellungsverfahren verweigert, auch schon zuvor dem medizinischen Sachverständigen vorgeführt werden muss, falls ihre unmittelbare (auch körperliche) Untersuchung für eine Begutachtung notwendig (vgl neuerlich 1 Ob 523/93) und eine Befundaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht möglich oder nicht tunlich ist (vgl EFSlg 116.110). Im konkreten Fall wird jeweils (allenfalls mit sachverständiger Unterstützung) auch zu entscheiden sein, ob es im Sinn eines schonenderen Vorgehens zum Wohl der betroffenen Person angezeigt ist, anstelle einer Vorführung zur Verhandlung bei Gericht an dem Ort zu verhandeln, an dem sich der Betroffene aufhält, und sich allenfalls dort zwangsweise (§ 79 AußStrG) Zutritt zu verschaffen.
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass eine betroffene Person, die sich - wie hier - dem Sachwalterbestellungsverfahren zu entziehen sucht, ohne Vorliegen der in § 121 Abs 3 AußStrG genannten Gründe zu der nach § 121 Abs 1 AußStrG zwingend durchzuführenden Verhandlung (und allenfalls auch zu der erforderlichen ärztlichen Untersuchung) nicht stellig gemacht werden müsse, kann demnach grundsätzlich nicht geteilt werden. Zu bedenken ist dabei auch, dass die Weigerung, am Sachwalterbestellungsverfahren mitzuwirken, gerade auch Ausfluss jener psychischen Erkrankung sein kann, die die Bestellung des Sachwalters allenfalls notwendig macht. Nur wenn die betroffene Person nicht vor Gericht erscheinen kann, ihr Erscheinen untunlich oder ihrem Wohl abträglich ist und diesem Umstand auch nicht durch eine Verhandlung am Wohnsitz des Betroffenen abzuhelfen ist, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 121 Abs 3 zweiter Satz AußStrG, nämlich dass bereits eine Erstanhörung und eine Begutachtung durch einen Sachverständigen stattgefunden haben, auch ohne den Betroffenen verhandelt werden.
Sofern man die Verletzung der Verfahrensvorschriften als Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen nichtig; jedenfalls liegt aber ein Mangel vor, der eine nach den Bestimmungen des § 121 AußStrG ordnungsgemäße Sachwalterbestellung verhinderte. Dies macht die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und den Auftrag an das Erstgericht notwendig, nach einer im aufgezeigten Sinn durchzuführenden Verfahrensergänzung (wobei auch auf die im Revisionsrekurs noch relevierte Frage, ob die gerichtliche Anordnung der Einschränkung der Testierfähigkeit iSd § 568 ABGB tatsächlich notwendig ist, Bedacht zu nehmen sein wird) neuerlich zu entscheiden.
3.) Zur Zurückweisung des vom Betroffenen selbst verfassten „außerordentlichen Revisionsrekurses":
Der Betroffene hat, wie er ausdrücklich betonte, in der Befürchtung und für den Fall, dass seinem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe keine Folge gegeben werde, zunächst auch selbst einen „außerordentlichen Revisionsrekurs" verfasst. Darin weist er ausdrücklich darauf hin, belehrt worden zu sein, dass Anwaltspflicht bestehe. Deshalb und weil von dem ihm zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt inzwischen anstelle des „außerordentlichen Revisionsrekurses" ein gesetzmäßig ausgeführter Revisionsrekurs eingebracht wurde (zur Zulässigkeit eines solchen „Austauschs" vor Erteilung eines Verbesserungsauftrags vgl Gitschthaler in Rechberger3 §§ 84-85 Rz 15 und G. Kodek in Fasching/Konecny II/2 §§ 84, 85 Rz 141), ist das Unterbleiben eines Auftrags, den von ihm selbst verfassten Schriftsatz durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern, nicht zu beanstanden. Der nicht von einem Anwalt unterfertigte „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig und muss, da er nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde, zurückgewiesen werden.
Textnummer
E89994
Im RIS seit
13.03.2009
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20090211_OGH0002_0070OB00278_08W0000_000
Zum Seitenanfang
© 2014 Bundeskanzleramt Österreich

Mittwoch, 15. April 2015

Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich: Die spektakulärsten, traurigsten und skandalösesten Fälle

Schwerste Menschenrechtsverletzungen an Österreichs Bezirksgerichten - die härtesten Fälle

Mittlerweile gibt es unzählige Fälle von Opfern im Bereich Entmündigung, Entrechtung und Enteignung.

Wie die Bezirksgerichte hier arbeiten, dokumentieren unzählige erschütternde Berichte auf einschlägigen Web-Sites, die die Menschenrechtsverletzungen rund um Entmündigung in Österreich auf eindrückliche Weise dokumentieren.
Es werden Original-Dokumente gezeigt, Menschen berichten, wie sie gegen ihren Willen in der Psychiatrie eingesperrt werden, während ihre Immobilie versteigert wird.

Den Erlös teilen sich Sachwalter und andere Verfahrensbeteiligte. Die Angehörigen haben keine Akteneinsicht und werden geklagt, sollten sie sich gegen den Diebstahl wehren! (sic!)

Hier werden einige Fälle verlinkt - wir lassen die Betroffenen selber sprechen, sofern sie in der Lage sind, ihren Fall im Internet zu dokumentieren bzw. auf Menschenrechts-Seiten dokumentieren haben lassen:

Die Site "Saubere Hände" dokumentiert einige skandalöse Fälle:

http://www.saubere-haende.org/typo3/index.php?id=882

Besonders traurig und erschütternd ist die Erzählung von Frau Christine G. über die Folter gegen ihre Eltern, die sie ausführlich auf der Site "so for humanity" erzählt:

Herr und Frau G. sind mittlerweile auf tragische Weise verstorben:

http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=190&aid=1873&page=

SFH-1316 Chronologie eines vaterstaatlich legitimierten Familientragödie, Mutwillige Pathologisierung des Älterwerdens,

Zum Fall meiner Eltern 22.8.2009

April 2008: Friedrich Götz wird im Wiener Kaiser-Franz-Josef-Krankenhaus, ebenso wie ein Bettnachbar von ihm, auf Grund von Fahrlässigkeit mit einer schweren Lungenentzündung infiziert. Während er um sein Leben kämpft, kommt eine Oberärztin (Name bekannt) auf die Idee, ein psychiatrisches Gutachten über ihn anfertigen zu lassen und, ohne eine allfällige Genesung abzuwarten, die Sachwalterschaft über ihn anzuregen.


Mitte Juli ´08: Herr Götz, mittlerweile langsam, aber kontinuierlich genesend, erhält eine Ladung zu Gericht. Daraufhin teilt dessen Tochter dem Gericht mit, dass eine Sachwalter-schaft über ihren Vater auf Grund dessen Genesung sowie auf Grund des § 268 Abs. 2 ABGB weder nötig noch zulässig ist.

31. Juli ´08: Zwei fremde weibliche Personen dringen unangemeldet in die Wohnung des Ehepaars ein (eine davon ist, wie sich erst später herausstellt, die zuständige Pflegschafts-richterin Mag. Claudia Jaschke). Sie stellen Friedrich Götz einige Fragen und gehen, ohne

irgendwelche Kontaktdaten zu hinterlassen.

13. August ´08: Das Ehepaar Götz sowie dessen Tochter erhalten jeweils einen Anruf von einem wildfremden Mann, der sich als Sachwalter über Herrn Götz ausgibt! Er kündigt für den nächsten Tag sein Kommen an.

14. August ´08: Der fremde Mann erscheint um die Mittagszeit in der Wohnung des schockierten Ehepaars. Er verspricht dem verzweifelten Herrn Götz u. a. 'ein eigenes Sparbuch', da sein Konto ab jenem Zeitpunkt für ihn gesperrt ist!

Ende August ´08: Jener Mann wird plötzlich und ohne Begründung durch einen Kanzlei-kollegen namens Dr. Peter Winalek ersetzt. Der Horror beginnt.

Anfang September ´08: Wieder wird ein Schreiben vom Bezirksgericht Meidling zugestellt. Diesmal soll die Ehefrau des Zwangsbesachwalteten dem Gericht vorgeführt werden!!

18. September ´08: Richterin Jaschke entmündigt die bitterlich weinende, noch immer selbst-ständige (!) Hildegard Götz vor den Augen ihrer schockierten Tochter, obschon sie drei von vier Fragen richtig beantwortet und sich vehement gegen dieses Zwangsurteil wehrt. Sie sagt unter Tränen, dass sie, wenn nötig, nur von ihrer Tochter betreut werden wolle und ver-weigert zum Zeichen ihres Protests, ebenso wie ihre Tochter, ihre Unterschrift.

Zu jenem Zeitpunkt ist noch nicht einmal bekannt, wer überhaupt die Sachwalterschaft auch über Frau Götz angeregt hat. Erst einige Zeit später stellt sich heraus, dass es Dr. Winalek, der Sachwalter ihres Ehemannes, war, der das von ihm zwangsbesachwaltete Ehepaar nicht einmal persönlich kennt!

Von Anfang an wird die Tochter des Ehepaars, obschon diese bereits seit Mai ´08 schriftliche Vollmachten von ihren Eltern besitzt, von der Richterin vom Verfahren ausgeschlossen. Sie gibt als Grund an, dass die Tochter 'überbesorgt' sei und bedient sich einiger Verleumdun-gen gegen diese seitens jener Pflegefirma, welche die Tochter auf Grund von groben Fahr-lässigkeiten hätte wechseln wollen (auf welchem Wege jene Verleumdungen an die Ohren der Richterin gelangten, ist bis heute ebenso ungeklärt wie vieles andere auch).

15. Oktober ´08: Friedrich Götz kehrt nach einem neuerlichen Krankenhausaufenthalt (wie-der leichte Lungenentzündung) nicht mehr aus dem Lainzer Krankenhaus nach Hause zu-rück. Denn der Zwangssachwalter hat ihn gegen seinen Willen, gegen ärztlichen Beschluss und in Missachtung der Gesetzeslage sowie der Allgemeinen Menschenrechte kurzerhand in das Pflegeheim Lainz zwangseinweisen lassen!!

19. November ´08: Mit der dankenswerten Unterstützung von Frau OÄ Dr. Ulsberger vom Pflegeheim Lainz sowie des Pflegeombudsmannes Dr. Werner Vogt gelingt es der Tochter, ihren schwer traumatisierten Vater wieder nach Hause zu bringen. Nun wird er mit Neurolep-tika zwangsmedikamentiert (die Medikamente befinden sich ab jenem Zeitpunkt in einer ver-sperrten Kassette, welche nur dem Pflegepersonal zugänglich ist, da die Vorliebe der Toch-ter für die Alternativ- bzw. Ganzheitsmedizin von der Richterin und dem von ihr bestellten Sachwalter seit Anbeginn kriminalisiert wird).

Weihnachten ´08: Das Ehepaar Götz hat (außer 150 Euro Ende August) noch immer keinen Cent ihres Pensionsgeldes erhalten. Sie können einander nicht einmal, wie auch schon zum Geburtstag von Herrn Götz, die kleinste Freude bereiten.

14. Jänner ´09: Die Tochter des Ehepaars erstattet Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bzw. Korruptionsstaatsanwaltschaft, welche nach einigen Monaten abgewiesen wird.

21. Jänner ´09: Ein vom Gericht bestellter Verfahrenshilfe-Anwalt erscheint in der Wohnung des Ehepaars und befragt dieses zu seiner Situation. Sie sagen ihm u. a., dass sie seit Monaten überhaupt kein Geld bekommen haben und sie seit Beginn der gegen ihren Willen sowie gegen jede Notwendigkeit erfolgten, willkürlichen Zwangsbesachwaltung von ihrer Tochter mit dem Allernötigsten zum Leben versorgt werden müssen. Der Anwalt verspricht Hilfe (welche bis zum heutigen Tage – 21. 8. ´09 - nicht erfolgt).

25. März ´09: Wieder erscheint eine fremde weibliche Person in der Wohnung des Ehepaars. Sie nennt nicht ihre wahre Identität, sagt nur, dass sie 'ihnen helfen' wolle und stellt insbe-sondere Frau Götz einige Fragen. Wenige Wochen später kommt neuerlich ein Brief vom Bezirksgericht Meidling. Er enthält die Kopie eines vernichtenden psychiatrischen Gutach-tens über die noch weitgehend selbstständige Frau Götz, welches diese als 'nicht willens- und testierfähig' brandmarkt!! Dieses unter Vorgabe falscher Tatsachen und gegen Monate zuvor schriftlich erfolgter Ablehnung seitens der Familie unter Hausfriedensbruch erstellte Zwangsgutachten soll u. a. eine neuerliche Zwangseinweisung des Ehepaars in irgendein Pflegeheim rechtfertigen.

Am 27. 5. sowie am 15. 6. ´09 erfolgt jeweils eine Verhandlung in Bezug auf die Sachwal-terschaft über das Ehepaar Götz. Die Richterin zeigt sich einmal mehr kontraproduktiv und lehnt weiterhin dessen bevollmächtigte Tochter (u. a. ausgebildete Pädagogin) sowie deren zweiten Bevollmächtigten (einen Medienunternehmer mit abgeschlossenem Studium) kate-gorisch ab. Sie widersetzt sich weiterhin beharrlich gegen die Absetzung des von ihr bestell-ten und bis dato gedeckten Sach(raub)walters, obschon sie von den diversen Missständen seit langem informiert ist und gegen diesen auf Grund seiner mehrfachen Verstöße wider Gesetz und Menschenrecht neuerlich eine Strafanzeige läuft. Sie wird u. a. auch in diesem Rahmen wiederholt von den beiden Bevollmächtigten darauf hingewiesen, dass der Sach-(raub)walter bis dato (ausgenommen der Fixkosten, welche weiterhin von den Konten abge-bucht werden) dem Ehepaar deren gesamtes Pensionsgeld unterschlagen hat. Trotzdem unternahm sie bis zum heutigen Tage nichts, um diesen in keinster Weise gesetzkonformen Zuständen ein Ende zu bereiten. Wieder und wieder zögert sie eine Entscheidung hinaus und tut nichts dagegen, das Martyrium der Familie zu beenden. Neuerlich will sie nun einen psychiatrischen Gutachter in die Wohnung des Ehepaars schicken, anstelle dass sie endlich den § 268 Abs. 2 ABGB befolgt, welcher besagt, dass eine Sachwalterschaft unzulässig ist, wenn die Angelegenheiten der Betroffenen von deren Angehörigen, Bekannten oder auch von Pflegepersonal wahrgenommen werden können.

Dies ist in groben Zügen die Schilderung dessen, was seit nun mehr als einem Jahr der Familie Götz widerfährt. Während jener Zeit hat die Familie mehrfach diverse Rekurse bzw. Anträge beim Gericht eingebracht, welche allesamt ignoriert wurden. Die Tochter hat bereits hunderte mündliche wie auch schriftliche Interventionen insbesondere bei diversen politi-schen Stellen und Menschenrechtsorganisationen getätigt. Ebenso wie ihre Bekannte, die Psychotherapeutin Dr. Ulrike Gogela, die in einer ähnlichen Situation vor wenigen Jahren mit ihren Eltern nach Thailand flüchtete, und deren Fall damals durch die Medien ging.

Mutwillige Pathologisierung des Älterwerdens - Totalentrechtung und Abzocke durch Sachwaltergesetzmissbrauch in Österreich

In Österreich greift, trotz 2007 erfolgter Reform des Sachwaltergesetzes, eine Seuche um sich: Die zunehmende Pathologisierung des Älterwerdens unter Zuhilfenahme mehr als fragwürdiger psychiatrischer Zwangsgutachten, welche überwiegend wehrlosen älteren Menschen, die als unbescholtene StaatsbürgerInnen in den meisten Fällen jahrzehntelang gearbeitet und brav ihre Steuern bezahlt haben, am Ende ihres Lebens eine in jeder Hinsicht menschenunwürdige, überaus erniedrigende Totalentrechtung beschert: Deren Zwangsent-mündigung, heutzutage 'Besachwaltung' genannt. Insbesondere, wenn sich ein älterer Mensch z. B. im Krankenhaus befindet, kann es ihm passieren, dass irgendjemand - und das kann tatsächlich JEDER sein, so ist die derzeitige Gesetzeslage (!!) - die Sachwalterschaft über ihn beantragt.

Niemand, der auch nur annähernd mit solch einem Fall zu tun hatte, kann sich vorstellen, welch brachialgewaltiger und in den überwiegenden Fällen höchst menschenrechtswidriger Eingriff solch eine Zwangsentmündigung, sprich Zwangsbesachwaltung für einen Menschen bedeutet. Es wird mehr oder weniger brutal in dessen Privatsphäre eingebrochen, er wird - zumeist von ausschließlich materiell orientierten Sachwalter-Anwälten - regelrecht be-herrscht, ja fremdbestimmt. Er muss alles mit sich machen lassen - darf seinen Wohnort nicht mehr frei wechseln, wird vielleicht kurzerhand GEGEN SEINEN WILLEN in irgendein Pflegeheim zwangseingewiesen, wird GEGEN SEINEN WILLEN zwangsmedikamentiert

(u. a. mit nebenwirkungsreichen und vielfach nicht ungefährlichen Psychopharmaka, Antidementiva und Beruhigungsmitteln), wird seines gesamten Geldes beraubt, welches von den Sachwalter-Anwälten so lange ‚angespart' wird, bis die Betroffenen - in ihren letzten Lebensjahren zu Bettlern um ihr eigenes Geld degradiert! -, elendig zugrunde gegangen sind. Hierzu ein Auszug aus 'Salzburger Fenster' (12/´07):

>Ämter veranlassen immer schneller Entmündigungen. Jährlich erhalten 8000 Österreicher einen Sachwalter – Ämter und Spitäler als Hauptanreger. ( ... ) Unter Kuratel kommen Seni-oren, störrische Schuldner, Sonderlinge, lästige Bürger, junge Erwachsene in schweren Lebenskrisen. Selbst das Parlament sieht Auswüchse. ( ... ) Seit den 90er-Jahren explodiert in Österreich die Zahl der Menschen, die einen Sachwalter haben. ( ... ) Die Bestellung eines Sachwalters ist ein dramatischer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Integrität, auch wenn es den alten Justizbegriff „Entmündigung" nicht mehr gibt. Auch Klientenvertreter schlagen Alarm: Zu leichtfertig und schnell werde in Österreich der Geisteszustand eines Menschen überprüft. ( ... ) In Wien gibt es bereits Kanzleien, die bis zu 700 Entmündigte „vertreten". Geschäft Entmündigung: 700 Klienten pro Anwalt. ( ... ) Für das anvertraute Ver-mögen können bis zu fünf Prozent Jahresprovision kassiert werden. Sachwalter Norbert Krammer, Salzburg: „Senioren, die mit Kleinigkeiten nicht zu Rande kommen, nimmt man die Geschäftsfähigkeit." Dass das „Sachwaltern", wie der Volksmund sagt, ein Geschäft gewor-den ist, zeigen Auswüchse wie in Wien. Dort gibt es Kanzleien, die 500 bis 700 Klienten ver-treten. Der Salzburger Sachwalter xxxxxxxxxxxx nennt das „Massenentmündigung": „Das ist das Phänomen Lainz, wo hunderte Menschen einen fremden Rechtsvormund haben", meint der Leiter des klientenorientierten Sachwalter-VertretungsNetzes.<

Die Hilferufe jener Verzweifelten, die dazu verurteilt worden sind, unter weitgehender Fremd-bestimmung und Abhängigkeit regelrecht dahinvegetieren zu müssen, dringen sogar bis zum Staatsoberhaupt: Einer seiner engeren Mitarbeiter berichtete von immer wieder einlangen-den Beschwerden über Sachwalterschaften (22. 12. ´08). Laut Statistischem Zentralamt gab es im Jahre 2007 in Österreich bereits 136.834 Sachwalterschaften (2006: 127.508; Quelle: Statistisches Jahrbuch 2009; Statistisches Zentralamt). Da auch im Jahr 2008 tausende Fälle hinzukamen, kann davon ausgegangen werden, dass mittlerweile alarmierender Weise bereits um die zwei Prozent der österreichischen Bevölkerung besachwaltet sind!! Und das, obschon diese Entwicklung auch in Fachkreisen seit Jahren mit Besorgnis beobachtet wird.

Hierzu noch ein anderer Auszug: >Dr. xxxxxxxxx wird vom Bezirksgericht Fünfhaus gerne als Sachwalter und Abwesenheitskurator eingesetzt, offenbar dürfte dies eine we-sentliche Einnahmequelle sein und ist diese daher sehr vom "Goodwill" der jeweiligen Rich-ter des BG Fünfhaus abhängig. ( ... ) Hier die Fakten: ( ... ) Dr. xxxxxxxx erhält - neben den ihr zugewiesenen "Sachwalterschaften" - laufend Aufträge als "Abwesenheitskurator. Die Zahl der Abwesenheitskuratelen beläuft sich auf einen ständigen Bestand von rd. 150 Fällen. Nimmt man pro Fall - allein auf die Fälle der Abwesenheitskuratelen - jährliche Einnahmen von rd. € 2.500, so belaufen sich die Einnahmen, die sie allein vom BG Fünfhaus offenbar als "Selbstläufer" ohne selbst Akquise zu betreiben – erhält, auf € 375.000 pro Jahr, allein für die Abwesenheitskuratelen eines einzigen Gerichts! Dazu kommen jedoch noch die weite-ren Fälle, die diese ebenfalls vom BG Fünfhaus ohne Zutun zugewiesen erhält, wie z.B. Sachwalterschaften etc. Die Einnahmen, die Dr. xxxxxxxohne eigenes Zutun vom Gericht zugewiesen erhält, betragen geschätzt jährlich rd. € 500.000!!< (Quelle: WikiLegia)

In den letzten Monaten erschienen zur alltäglichen Tragödie der menschenverachtenden Fremdbesachwaltung gleich zwei Artikel im 'Stadtblatt Innsbruck': 'Der Sachwalter vergönnt mir überhaupt nichts mehr' (30. 9. ´08) bzw. 'Ich will selbst entscheiden' (3. 12. ´08). Auch TV-Bürgeranwalt Peter Resetarits berichtete Anfang vergangenen Dezember über die skan-dalösen Auswüchse in diesem Bereich. Die Sachwalter-Anwälte agieren extrem kaltschnäu-zig, gesetzes- und menschenrechtswidrig - O-Ton: >Massen-Sachwalterin Ixxxxxxxxxx etwa hat sich ganz gut eingerichtet: "Es ist alles eingeschustert und außerdem kennt man schon seine Pappenheimer". Sie findet die Tendenz, gleich generell zu "entmündigen" durchaus in Ordnung: "Das ist mir tausendmal lieber. Ich beurteil´ den schon selbst und teil´s dann ein.< ('Profil', 26. 8. 1996 - !! Woraus zu ersehen ist, dass sich jene Problematik schon über viele Jahre hinzieht.)

Diese 'Beurteilung' geschieht in den überwiegenden Fällen brutal und menschenverachtend über die Köpfe der Betroffenen hinweg, ohne dass diese nach ihrem Willen gefragt werden. Selbst wenn man beim so genannten Pflegschaftsgericht so genannte 'Rekurse', also Ein-sprüche erhebt, werden jene in den überwiegenden Fällen abgelehnt, ohne die Betroffenen überhaupt zu Wort kommen zu lassen oder gar persönlich zu kennen. Was so viel heißt, dass das Recht auf Einspruch zwar offiziell besteht, jedoch ad absurdum geführt wird, weil das Recht auf Anhörung bzw. Willensäußerung der Bürger eines Landes, das sich 'Demo-kratie' nennt, von Seiten dessen Gerichtsbarkeit in Missachtung der Allgemeinen Menschen-rechte schlichtweg negiert wird. So verkommt eine Person, die vielleicht nicht mehr ausrei-chend Kraft besitzt sich nachhaltig zu wehren, zu einer Sache, über die ihr völlig fremde Personen bestimmen. Schockierend!!

Doch egal, wo man sich auch immer hinwenden mag, es herrscht zu diesem Thema eine erschreckende Gleichgültigkeit. Insbesondere die PolitikerInnen und auch die Menschen-rechtsorganisationen schweigen sich zu diesen groben Menschenrechtsverletzungen aus. Eine Schande für einen Staat, der sich als Demokratie bezeichnet!! Und so werden hierzu-lande wahrscheinlich noch viel zu viele ältere Menschen - zum überwiegenden Teil Angehö-rige der Kriegs- und Wiederaufbaugeneration -, eines jämmerlichen und einsamen Todes sterben, unbeachtet von der Öffentlichkeit.

'Kein Gesetz wird so oft missbraucht wie das Sachwaltergesetz.' (Prof. Dr. Werner Olscher, ehemaliger Leiter der Staatsanwaltschaft Wien)

'Familienhilfe geht also der Sachwalterschaft vor! Und das ist wohl auch gut so!' (Prof. Dr. Werner Olscher)
















 











































































































 































 































 




























































 














































































































































































































 






























 

































 















































































































 

























































































































































 




































































Amtsmissbrauch durch Sachwalterschaft und Klage gegen Verwandte des Kuranden

Ein klarer Fall von Amtsmissbrauch liegt am Bezirksgericht Wien-Favoriten vor:

Der Kurand DI S. befindet sich in einem Pflegeheim in Niederösterreich.

Er hat seiner Tochter, die als Ärztin in Deutschland lebt, durch einen Schenkungsvertrag im November 2013 sein Haus in Wien-Favoriten geschenkt.

Nun ist ein Versteigerungsverfahren durch das Bezirksgericht eingeleitet.

Der Amtsmissbrauch gestaltet sich wie folgt:

Das Bezirksgericht bewilligt die Klage gegen die Tochter! Rückwirkend soll eine Geschäftsunfähigkeit des Schenkers und Vertragsunterzeichners für November 2013 diagnostiziert werden.

Übrigens hat das Bezirksgericht sämtliche Unterlagen über das Versteigerungsverfahren (wegen 1.400 Euro offener Grundsteuer) auch an den Nachbarn Herrn A.P. geschickt, der kein Verfahrensbeteiligter ist - sehr wohl aber das Grundstück für sich beanspruchen will.

Es handelt sich um ein Grundstück in bester Lage am Wienerberg!

Anmerkung: Der Beschluss zur endgültigen Erklärung der Geschäftsunfähigkeit des Kuranden DI S. wurde am 17. November 2014 erstellt! Der Richter besuchte den Kuranden Ende November 2014 in der psychiatrischen Klinik, um sich von dessen geistigen Zerfall persönlich zu überzeugen und legte dazu einen Aktenvermerk an!!!

Beschluss 19.3.2015 BG Favoriten: Eine rückwirkende Diagnose der Geschäftsunfähigkeit soll einen Schenkungsvertrag des Kuranden an die Tochter vom November 2013 ungültig erklären, damit der Sachwalter und das Bezirksgericht das Grundstück und das Haus versteigern lassen können.

Zitat: Die namens des Betroffenen (sic!!!) und Sachwalters Mag. Christopff B., RA, gegen dessen Tochter Christiane S. einzubringende KLAGE (sic!!!) wegen Anfechtung des Schenkungsvertrages (wegen Unzurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vertrags-Errichtung, Anmerkung der Redaktion) vom 14.11.2013 betreffend die im Eigentum des Betroffenen gestandenen Anteile an der Liegenschaft EZ 2022 Grundbuch 01 102 Inzersdorf Stadt wird sachwalterschaftsgerichtlich (sic!!!) genehmigt.

Der Sachwalter wird ersucht und angewiesen, im Anlassfall umgehend, ansonsten binnen sechs Monaten über den Verfahrensstand zu berichten!!! (sic!!!!)

Begründung:
 
Aufgrund des aktenkundigen Zustands des Betroffenen ist davon auszugehen, dass er anlässlich des Abschlusses des genannten Vertrages nicht mehr ausreichend geschäftsfähig war, die Klagsführung dient daher seinen wohlverstandenen Interessen.
 
BG Favoriten
19. März 2015
 
Kommentar: Dieser Beschluss eines Wiener Bezirksgerichtes ist als absoluter Tiefpunkt des österreichischen Zivilrechts - aus moralischer und juristischer Sicht - zu interpretieren.
 
Man könnte im Umkehrschluss alle Verträge, die zu Ungunsten der Republik Österreich entstanden sind, dahingehend als ungültig erklären, weil die VertragsunterzeichnerInnen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht geschäftsfähig waren, z.B.
 
- die Notverstaatlichung der Hypo Alpe Adria AG im Dezember 2009
- die Unterzeichnung des Kaufvertrages der Eurofighter (Kampfflugzeuge)



Dienstag, 14. April 2015

Die Rolle von Vertretungsnetz Wien beim Sachwalterschaftsmissbrauch

Bevor das Bezirksgericht eine Sachwalterschaft errichtet, wird oft durch einen sogenannten Clearingbericht (in diesem Fall kein Scientology-Begriff) geklärt, ob der Patient, die zukünftige Kurandin wirklich geschäftsunfähig ist und über ein Selbstfürsorge-Defizit verfügt:

Eine sehr dubiose Rolle spielt dabei der Verein vsp.at - vor allem die Filiale Wien-Meidling, Wilhelmstraße.

Eine gewisse Frau Susanne Schlager (Sozialarbeiterin) muss die zukünftigen Mündel vorladen - wie es im Dezember 2008 bei Frau Mag. Hoedl der Fall war, die im Auftrag des Finanzministeriums und Bundesrechenzentrums (ihre ehemalige Dienststelle) entmündigt werden sollte.

Auffallend ist, dass es Hausbesuche von Frau Schlager nur dann gibt, wenn die Entmündigung zwecks Enteignung einer Liegenschaft stattfindet. Wenn es nur um politisch motivierte Entmündigung geht, so wie im Fall HOEDL, da hat man es aber auch sehr eilig und schiebt noch kurz vor Weihnachten viele Termine ein. Durch die Provisionszahlungen bei Entmündigungen zahlen sich natürlich in diesem Fall auch Überstunden aus:

Dezember 2008: Einladung zur Mündelfolter an Frau Mag.a Rosemarie B. Hoedl durch Vertretungsnetz - Frau Mag.a Susanne Schlager, Wien-Meidling, Wilhelmstraße; Vor Weihnachten müssen noch einige Polit-Entmündigungen durchgezogen werden

Man muss sich ja schließlich die Immobilie genau ansehen, durch deren Versteigerung man auch Provisionen kassiert.

Noch interessanter ist aber die Tatsache, dass Richter vom Bezirksgericht Wien-Favoriten sogar Besuche in psychiatrischen Krankenhäusern machen, um sich vom Fortschritt der Erkrankung des Immobilien-Mündels vor Ort überzeugen zu können: So geschehen im November 2014 in der psychiatrischen Abteilung des Kaiser-Franz-Josef-Spitals in Wien.

Nach zwei Gutachten (eines für die Entmündigung, das zweite für das lebenslängliche Weg-Sperren) wird das Immobilien-Mündel dann in ein Pflegeheim gesteckt, möglichst weit weg von Wien.

Ein drittes Gutachten wird dann u.U. noch erstellt, um eine Schenkung z.B. vom November 2013 als ungültig zu erklären, weil das Immo-Mündel zum Zeitpunkt der Errichtung des Vertrages (der Schenkung) UNZURECHNUNGSFÄHIG war. Im schlimmsten Fall wird auch posthum entmündigt - so z.B. durch den berühmten Gerichtsgutachter Prim. Dr. Reinhard Haller (Vorarlberg).

Im gegenständlichen Fall sieht der Amtsmissbrauch wie folgt aus: Das Bezirksgericht Wien-Favoriten überstellt den Pflegschaftsakt (nicht aber den Exekutionsakt) an das Bezirksgericht Neulengbach. So kann niemand mehr Einsicht nehmen.

Die Tochter, die ein schönes Haus in Wien 10 durch Schenkung geerbt hat, wird geklagt.


Die Amtspersonen und Gutachter, SachwalterInnen und SozialarbeiterInnen, manchmal auch die Hausbank des Sachwalters teilen sich die BEUTE (die Immobilie in Wien oder Niederösterreich) untereinander auf, während das Mündel im Pflegeheim schön langsam seinen letzten Tagen entgegen geht.

Das Bezirksgericht Wien-Favoriten; das ist der Sündenfall der Österreichischen Justiz, man könnte auch sagen legalisierter Diebstahl und Körperverletzung - manchmal mit Todesfolge, Die Hölle kann nicht ärger sein. Furchtbar.

Clearing Bericht Susanne Schlager Sommer 2013 an das Bezirksgericht Wien-Favoriten zwecks Entmündigung und Enteignung

Clearing-Bericht Mag. Susanne Schlager (VSP) an das Bezirksgericht Wien-Favoriten zwecks Enteignung in Wien und Niederösterreich

Montag, 23. Februar 2015

KRONE: Vermögender Baumeister aus Wien-Hietzing erhebt schwere Vorwürfe gegen Sachwalter und Justiz

KRONENZEITUNG Sonntag, 22. Februar 2015:

Besachwalteter Baumeister aus Wien-Hietzing möchte betreff Sachwalterschaft Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich einbringen: Nun lässt das Bezirksgericht Wien-Hietzing mittels psychiatrischen Gutachten seine Prozess-Fähigkeit überprüfen. Es gilt die Demenz-Vermutung! 



Dieser KRONEN-Zeitung Artikel vom Sonntag 22.2.2015 wirft viele juristische Fragen und Argumente auf: Vorab mal ad hoc einige aus meiner Sicht: 

1.Muss a priori jeder Patient, jede Patientin, die einen Schlaganfall in Österreich haben, sofort entmündigt werden, v.a. im Nobelbezirk WIEN-HIETZING??? (besonders wenn Immobilien und sonstige Wertgegenstände vorhanden sind) 



2. Kann sich jedes Ex-Polit- Mündel oder IMMO-Mündel einen Rechts-Anwalt leisten, um gegen gierige Ex-Gattinen vorzugehen bzw. Sachwalter vorzugehen oder gar eine AMTSHAFTUNGSKLAGE gegen die Republik Österreich einzubringen (die nur mit Anwalt möglich ist - allerdings gehen Rechtsanwälte nicht gerne gegeneinander vor, außer es liegt persönliche Feindschaft vor - es gilt die Unschuldsvermutung!!!).

3. Stimmt die kolportierte Anzahl von Sachwalterschaften: 60.000 entmündigte Menschen in Österreich???? 



4. Lässt das Gericht A PRIORI im Falle von AMTSHAFTUNGSKLAGEN BEI SACHWALTERSCHAFTEN eine Prozess-Unfähigkeit (durch beauftragte psychiatrische GutachterInnen) diagnostizieren, um sich viel Geld zu ersparen???: Man stelle sich vor, dass z.B. 1000 Mündel Amtshaftungsklagen gegen die Republik Österreich erheben: Diese Woche beginnt der Hypo-Alpe-Adria-U-Ausschuss im Parlament.....die Republik Österreich braucht Geld en masse, damit sie nicht pleite geht (sie ist ja keine Firma, sondern ein Staat oder?) und kann nicht massenweise Mündel entschädigen.....da müssen schon wieder die psychiatrischen GutachterInnen herhalten, um PROZESS-Unfähigkeit zu diagnostizieren.....justitia austriaca wie sie leibt und lebt????

Die Kostet trägt endgültig der Bund? 

Zahlungsforderung für Ex-Mündel betreff Beschlüsse Bezirksgericht Wien-Liesing Juli 2013 


Willkommen im Justiz-Labyrinth des Sachwalterschaftsverfahrens (kurz MÜNDEL-Labyrinth genannt)