Sonntag, 11. November 2012

Das Recht auf ein faires Verfahren gemäß EMRK Art 6 gilt in Österreich für Mündel und Ex-Mündel nicht

Pflegschaftsverfahren - Außerstreitverfahren
Die Menschenrechte und die Entmündigung in Österreich

Wíe die österreichische Rechtssprechung und Entmündigungspraxis die Menschenrechte bei Massenentmündigungen täglich mit Füßen tritt!

Betreff Schadenersatzforderungen und Menschenrechtsverletzungen, die aus dem zivilrechtlichen Verfahren des Pflegschaftsverfahrens entstehen (Sachwalterschaftsverfahren – in Österreich circa 200.000 an der Zahl), werden folgende Fragen an das BM für Justiz und an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerichtet:

  1. Innerhalb welcher Frist ab Aufhebung der Sachwalterschaft muss der Sachwalter eine Schlussrechnung dem Bezirksgericht vorlegen?
  2. Darf der psychiatrische Gutachter dahingehend beeinflusst werden, eine Geschäftsunfähigkeit des Mündels ELF JAHRE RÜCKWIRKEND zu diagnostizieren, vor allem dann, wenn diese Diagnose im Interesse des Bundesministeriums für Finanzen steht?
  3. Darf ein psychiatrischer Gutachter ein Aktengutachten über eine in die Psychiatrie zwangseingewiesene Person erstellen, ohne diese Person je persönlich gesehen zu haben – vor allem dann, wenn dies im Interesse des Bundesministeriums für Landesverteidigung geschieht?
  4. Darf ein solches AKTENGUTACHTEN (Ferngutachten) als Grundlage für eine Besachwalterung (Entmündigung) am Bezirksgericht der zu entmündigenden Person herbeigezogen werden ODER ist dies nicht im Sinne eines fairen zivilgerichtlichen Verfahrens nach Artikel 6 der Menschenrechtskonvention?
  5. Darf ein Sachwalterschaftsverfahren mit einem Verlassenschaftsverfahren vermischt werden und ist es im Sinne eines fairen Verfahrens, wenn ein Rechtsanwalt vom Bezirksgericht als Verfahrenssachwalter, Verlassenschaftskurator und Hausverwalter eingesetzt wird? Darf ein Rechtsanwalt in Personalunion Verlassenschaftskurator, Hausverwalter, Verfahrenssachwalter und Sachwalter sein? Entspricht diese Vorgangsweise durch Österreichs Justiz einem fairen VERFAHREN laut Artikel 6 MRK?
  6. Muss das Mündel einen Antrag auf Verfahrenshilfe in bezug auf die oft hohen Kosten des psychiatrischen Gutachtens zwecks Errichtung einer Sachwalterschaft selbst stellen?
  7. Darf das Mündel selbst einen REKURS gegen den Beschluss zur Errichtung der Sachwalterschaft einbringen?
  8. Hat das Mündel nach Bestellung des einstweiligen Sachwalters das Recht, beim Gericht vorzusprechen bzw. einen Einwand wegen Befangenheit gegen die Bestellung des einstweiligen Sachwalters dem Gericht zu Gehör zu bringen?
  9. Hat das Mündel ein Recht auf Sachwalter-Wechsel, wenn es beim Sachwalter einen Konflikt zwischen den von ihm wahrzunehmenden Interessen des Pflegebefohlenen und seinen eigenen Interessen gibt? (Siehe dazu OGH-Entscheidungen Republik Österreich)
  10. Ist das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht) verpflichtet im Falle einer Verlassenschaft, eine rechtskräftige pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für das Einschreiten des Sachwalters im Verlassenschaftsverfahren zu erteilen, wenn ja in welcher Form, etwa in Form eines eigenen Beschlusses?
  11. REKURS: Rekursentscheidungen, vor allem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen lassen oft über Monate auf sich warten. Dazu sind folgende Fragen in bezug auf ein faires Verfahren zu stellen:
  12. Rekursentscheidungen gegen Sachwalterbestellungs-Beschlüsse fallen meist im Sinne der Beschlüsse des Bezirksgerichtes aus, da Mündel ja ohnehin keine Rechte mehr haben. Ist ein REKURS eines Mündels gegen die Sachwalterbestellung durch das Bezirksgericht überhaupt RECHTSWIRKSAM und RECHTSKRÄFTIG?
  13. ZUSTELLGESETZ: Der AMTSWEG einer Rekursentscheidung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien (Justizpalast, 1070 WIEN) bis zum Erstgericht (Bezirksgericht) dauert in Wien bisweilen einige Wochen. Danach benötigt das Bezirksgericht wieder einige Wochen, um die Rekursentscheidung dem Mündel an seiner Wohnadresse zuzustellen. Nun stellt sich die Frage, wann hier die Frist für einen Revisionsrekurs zu laufen beginnt.
  14. Die Möglichkeit des Revisionsrekurs an den OGH wird von der 2. Instanz (LG ZRS)  in der meist ablehnenden Rekursentscheidung a priori verneint. Frage: Ist das im Sinne eines fairen Verfahrens oder ist das als Verfahrensmangel zu betrachten, wenn das Rekursgericht A PRIORI einen Revisionsrekurs im REKURS-BESCHLUSS verunmöglicht, das Bezirksgericht aber in einem Schreiben, das der Rekursentscheidung beigelegt wird, die Rechtsmittelbelehrung über einen Revisionsrekurs dem ehemaligen Mündel zusendet?
  15. Gibt es eine gesetzlich vorgesehene Frist für das Gericht 2. Instanz, innerhalb welcher der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts beantwortet werden muss?
  16. Ist das Erstgericht überhaupt verpflichtet, eine Rekursentscheidung der 2. Instanz dem Mündel zuzustellen, wenn ja innerhalb welcher Frist?
  17. Haben österreichische Mündel oder ehemalige Mündel das Recht, den europäischen Menschenrechtsgerichtshof anzurufen?
  18. Haben ehemalige Mündel das Recht, dass die Vermerke SACHWALTERSCHAFT in den Datenbanken der österreichischen Banken und Unternehmen (SCHWARZE KUNDENLISTEN) GELÖSCHT WERDEN?
  19. Widerspricht ein Eheverbot – ausgesprochen durch einen Wiener Sachwalter – der Menschenrechtskonvention?
  20. Widerspricht die Möglichkeit eines Exekutionsverfahrens durch den Sachwalter den Rechten der entmündigten Personen?
  21. Inwieweit widersprechen einander Verfahrensordnung des Außerstreitverfahrens (Recht des Sachwalters, den Betrag der Schlussrechnung per gerichtlicher Exekution gegen Liegenschaften und Einkommen des Mündels) und die Aufgaben und Pflichten des Sachwalters – nämlich die Geldangelegenheiten des Mündels zu konsolidieren?
  22. Hat ein ehemaliges Mündel eine rechtliche Möglichkeit, die Exekutionsanträge gegen Liegenschaften, Pensionen, Gehälter in bezug auf ungerechtfertigt hohe Pflegschafts-Rechnungen ABZUWENDEN? Gibt es für Mündel ein Recht auf Ratenzahlung, damit das Mündel durch die Fehler des Sachwalters nicht wieder in finanzielle Schwierigkeiten gerät?
  23. Psychiatrische Gutachten: Haben Mündel irgendwelche Rechte, zu falschen Darstellungen und Behauptungen in langen teils widersprüchlichen psychiatrischen Gutachten, eine GEGENDARSTELLUNG beim Bezirksgericht einzubringen?
  24. Warum gibt es im Sachwalterschaftsverfahren (Pflegschaftsverfahren) keine Möglichkeit, ein psychiatrisches Gegengutachten dem Gericht vorzulegen – ist das ein Verfahrensmangel im Sinne der Menschenrechtskonvention?
  25. Warum gibt es für ehemalige Mündel (Kuranden) nicht die Möglichkeit, schwere Fehler und Mängel in der Sachwalterschaftsführung beim Gericht einzuklagen?
  26. Warum haben ehemalige Mündel keinerlei Möglichkeit, zivil- und strafrechtliche Folgewirkungen nicht bezahlter Finanz-Abgaben (als Folge eines Sachwalter-Fehlers) bei Gericht zu beanstanden.
  27. Warum haben Mündel keinerlei Möglichkeit, finanzielle Schäden, die ihnen durch die mangelhafte Sachwalterschaftsführung entstanden sind, einzuklagen?: etwa nicht bezahlte Alimente, keine Arbeitnehmerveranlagung durch den Sachwalter, keine Reparatur von Fenstern und Türen, schwere gesundheitliche Schäden durch Verweigerung jeglicher medizinischer Hilfe durch den Sachwalter!!!!
  28. Wenn gegen ein Ex-Mündel der Bescheid einer Pfändung einer Geldforderung durch das Finanzamt ergeht, diese Pfändung aber als Folge der groben Fahrlässigkeit des Sachwalters (Wiener Rechtsanwaltskanzlei) erfolgt: Hat das ehemalige Mündel irgendeine Handhabe, durch das Rechtsmittel der Berufung (Bundesabgabenordnung) auf die Fehler und Nicht-Tätigkeit des Sachwalters aufmerksam zu machen?
  29. Ist die Einbringung einer Berufung gegen einen Bescheid des Wohnsitzfinanzamtes durch ein ehemaliges Mündel überhaupt rechtsgültig?
  30. Warum ist durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Finanzamts-Bescheids auch bei Mündeln gemäß § 254 Bundesabgabenordnung NICHT GEHEMMT, auch wenn die Abgabenschuld aufgrund schwerer Fehler des Sachwalters entstanden ist?
  31. Welche Rechte haben Mündel in bezug auf Schulden des Finanzamts (Finanzabgaben-Schulden inkl. Nebengebühren) oder der Jugendwohlfahrtsbehörde, die durch Fahrlässigkeiten und Untätigkeiten des Sachwalters während aufrechter Sachwalterschaft entstanden sind?
  32. Warum wahren im Sachwalterschaftsverfahren die Bezirksgerichte nicht die Rechte der Mündel, sondern bestätigen vielmehr im Einklang mit der 2. Instanz die vollständige finanzielle Vernichtung der Kuranden (Mündel) inkl. Versteigerung von Liegenschaften und Pfändung der Mündelgehälter?
  33. Gelten für Kuranden und ehemalige Kuranden (Mündel) in Österreich die Menschenrechte nicht?
Anmerkung zum Begriff MÜNDEL: Ein Richter am Bezirksgericht Wien-Liesing machte am 27. Juli 2010 bei einer Vorladung zu ihrem Antrag auf Sachwalter-Wechsel die Autorin (damalig noch Mündel) darauf aufmerksam, dass im österreichischen Recht der Begriff „Mündel“ durch den Begriff „Kurand(t)“ ersetzt worden ist. Da die ERSTE Bank der Österreichischen Sparkassen und vor allem ihre Ombudsstelle aber noch weiterhin den Begriff „Mündel“ verwendet, vor allem in der Auseinandersetzung mit Kuranden und Kurandinnen den Wahl- und Wehrspruch verwendet „MIT MÜNDELN VERHANDELN WIR NICHT“  (so geschehen im Juni 2009 während eines Telefonats des Leiters der Ombudsstelle der ERSTE Bank mit der Autorin, die seit 1997 Kundin der ERSTE Bank ist) verwenden wir in den blogs der "Initiativen gegen Sachwalterschaftsmissbrauch" weiterhin den Begriff MÜNDEL, bis sich die Rechtssituation für Kuranden vor allem auch in Hinblick auf Löschung von Ex-Mündeln aus schwarzen Banken- und Unternehmenlisten verbessert hat und den Menschenrechten entspricht.




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