Samstag, 3. November 2012

Das Aktengutachten als Grundlage zur Errichtung einer Sachwalterschaft

Aktengutachten: Das psychiatrische Gutachten aus der Ferne

Da diverse Sektenmitglieder große Angst vor Psychiatern und Psychiaterinnen haben, sei es weil ihre Führung das Ziel hat, die Psychiatrie und die PsychiaterInnen in ALL IHREN FORMEN auszulöschen sei es nur, weil man generell Angst vor der Schulmedizin hat und Bluttransfusionen ablehnt (Zeugen Jehovas), gibt es zum ZIELE DER BESACHWALTERUNG

immer mehr

Psychiatrische Ferngutachten bzw. sogenannte "Aktengutachten".

Für die Erstellung dieser Ferngutachten gibt es dann folgende Optionen:

  1. Man leitet die Person mit der panischen Angst vor Psychiatern durch einen Trick in die psychiatrische Station eines Krankenhauses. Dort wird die Person über mehrere Tage und Wochen festgehalten, gegen ihren Willen mit Medikamenten behandelt. Dies hat oft tragische Folgen, da die Person ja mit dem Sekten-Ziel konfrontiert wurde, alle Formen der Psychiatrie und Psychotherapie auszulöschen, sodass sie keinerlei Vertrauen zu Fachärzten und Ärztinnen der Neurologie oder Psychiatrie entwickeln kann.
  2. Wenn man es geschafft hat, die Person gegen ihren Willen in die Psychiatrie zu transferieren, dann gibt es in dringenden Fällen ein sogenanntes Ferngutachten oder Aktengutachten als Grundlage für die Entmündigung. Da werden dann die ärztlichen und polizeilichen Protokolle von der Zwangseinweisung in die Psychiatrie einem Sachverständigen übermittelt, der den zu begutachtenden Patienten nie zu Gesicht bekommen hat.
  3. Wenn ein Entmündigungskandidat, der aber zu Hause weilt, Ordinationstermine unentschuldigt nicht wahrnimmt, so erstellt das Wohn-Bezirksgericht einen Beschluss unter Androhung einer ORDNUNGSSTRAFE und der zwangsweisen Vorführung zum Erscheinen in der Ordination des psychiatrischen Gerichts-Sachverständigen. Diese zwangsweise Vorführung ist übrigens durch mehrere OGH-Entscheidungen und OGH-Erkenntnisse bestätigt und damit rechtsgültig und rechtswirksam.
  4. Manchmal läuft eine zwangsweise Vorführung beim Gutachter (der Gutachterin) dann so ab, dass mehrere Kriminalbeamte vor der Tür des Betroffenen stehen und den Patienten mit Polizeiauto in die Ordination des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie führen. Mitunter wird hier aufgrund des Lebensziels, jegliche Form der Psychiatrie auszumerzen, die Aussage verweigert und der Sachverständige muss trotz zwangsweiser Vorführung des Patienten/der Patientin in seiner Ordination ein Aktengutachten erstellen, wobei natürlich das Verhalten des Patienten/Kuranden als Bestätigung für die Notwendigkeit einer Entmündigung/Besachwalterung notgedrungen diagnostiziert wird.
  5. Wenn die Betroffenen auch den neuerlichen Ladungen beim Gutachter keine Folge leisten, erstellt das Bezirksgericht einen BESCHLUSS zur zwangsweisen Vorführung zum Gericht durch den Gerichtsvollzieher.
  6. In ihrer panischen konditionierten Angst vor Psychiatern lassen sich die Kandidaten für die Besachwalterung dann schon einiges einfallen, um den Gerichtsvollzieher vor verschlossenen Türen stehen zu lassen.
  7. Die Patienten begeben sich so in einen Circulus Virtiosus (Teufelskreis), weil durch ihre standhafte Weigerung mit dem psychiatrischen Gutachter in Kontakt zu treten, jeglicher Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft vom Bezirksgericht rein aus juristischen Gründen nicht bearbeitet werden kann. Aus diesem Flucht-Verhalten folgert der Richter/die Richterin dann, dass der Kurand/die Kurandin nicht zu ihrem Vorteil handeln kann.
KRITIK an der Qualität der Ferngutachten/Aktengutachten als Grundlage für eine Besachwalterung/Entmündigung:

Es muss vorausgeschickt werden, dass es in Wien/ Österreich in einschlägigen Kreisen hinlänglich bekannt ist, dass psychiatrische GutachterInnen einander nicht gerne widersprechen, schon gar nicht, wenn es sich beim Erstgutachter um einen/eine ProfessorIn der Psychiatrie und Neurologie handelt.

Allerdings entbehrt die floskelhafte Formulierung in den Ferngutachten (Aktengutachten)  und sonstigen psychiatrischen Gutachten jeglicher psychologischer, psychiatrischer bzw. medizinischer Qualität.
Diese Gutachten dürften als Basis TEXT-SCHABLONEN als Grundlage haben, die an ein Formular des Finanzamts erinnern, wo man dann nur mehr den Namen des Patienten/Entmündigungskandidaten einsetzen muss.

Unsere "Initiative gegen Sachwalterschaftsmissbrauch" hat einige Textbausteine dieser Sachverständigengutachten analysiert und ist dabei immer wieder auf gleiche Formulierungen, die dann im Beschluss des Bezirksgerichts bzw. in der Rekursentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen als Begründung für die Notwendigkeit der Entmündigung angeführt werden, gestoßen:

  1. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. steht fest, dass sich bei der Betroffenen eine NEUROPSYCHIATRISCHE ERKRANKUNG im Sinne einer Erstmanifestation einer PSYCHOSE findet.
  2. Es bestehen aktuell Symptome einer wahnhaften Störung.
  3. Die komplexen Angelegenheiten, wie die Angelegenheiten bei Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern (Innen), privaten Vertragspartner (Innen), bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, sowie die Handhabung der Finanzen und Verwaltung des Vermögens, können von der Betroffenen NICHT WAHRGENOMMEN WERDEN.
  4. Der Realitätsbezug ist weiterhin als psychotisch verändert und die Kritikfähigkeit als herabgesetzt zu beurteilen.
  5. Eine Krankheitseinsicht ist sehr eingeschränkt gegeben.
  6. Die Betroffene neigt zur Dissimulation (Verbergen und Verheimlichen von Krankheitssymptomen zur Vortäuschung von Gesundheit – Anmerkung der Redaktion)
  7. Die Betroffene (der Betroffene) neigt zur Bagatellisierung der zur Aufnahme führenden Krankheitsgründe.
  8. Es besteht ein massives SELBSTFÜRSORGE-DEFIZIT.
  9. Der Betroffene (die Betroffene) bedarf der Unterstützung durch andere Personen.
  10. Eine Besserung des Zustandsbildes wäre unter Beibehaltung bzw. Wiederaufnahme der psychiatrisch-pharmakologischen Behandlung (welche der Kurand/die Kurandin aber aus bekannten Gründen verweigert – Anmerkung der Redaktion) zu erwarten, zeitlich jedoch nicht zu prognostizieren.
Wir von der Initiative gegen Sachwalterschaftsmissbrauch sind grundsätzlich der Meinung, dass Entmündigungs-Kandidaten in der Geburtsstadt von Dr. Sigmund Freud, dem Begründer der Psychoanalyse, eine bessere Begutachtung und Therapie verdient hätten.
Vor allem der panischen Angst ehemaliger Sektenmitglieder und Sektenaussteiger vor Psychiatern müsste mit anderen Mitteln begegnet werden als schablonenhaften Aussagen zu ihrem Gesundheitszustand via Ferngutachten.
Was die Behandlung von Angstzuständen betrifft, scheint die psychiatrische Wissenschaft sich doch weiterentwickelt zu haben im Vergleich zur Zeit Sigmund Freuds – also das Wien um 1900.
Vor allem die Verhaltenstherapie hat hier große Fortschritte gemacht und viele Fachärzte der Psychiatrie und Neurologie haben heutzutage auch eine Zusatzausbildung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin.






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