Europäische Konvention für Menschenrechte
Artikel 6
Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a)
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innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
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b)
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ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
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c)
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sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
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d)
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Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
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e)
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unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
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In Österreich, das der EMRK 1958 beigetreten ist, war deren Rang im Verhältnis zum nationalen Recht zunächst strittig; Aufgrund von Art. 49 (2) B-VG ist durch einen Beschluss des Nationalrates[28] 1964 schließlich der Verfassungsrang der EMRK authentisch klargestellt. Das bedeutet u. a., dass der Verfassungsgerichtshof die EMRK ebenso wie „nationale“ Grundrechtskataloge (etwa die Grundrechte im Staatsgrundgesetz) anzuwenden hat.
Ein besonderes Problem stellten die Art. 5 und Art. 6 der Konvention für das österreichische Rechtsschutzsystem dar, da in Österreich auch Verwaltungsbehörden Geld- und Freiheitsstrafen verhängen können (Verwaltungsstrafrecht). Gegen solche Strafbescheide stand nur der administrative Instanzenzug und danach die außerordentlichen Rechtsmittel einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof offen. Österreich erklärte daher anlässlich seines Beitrittes zur EMRK, dass dieser nur unter dem Vorbehalt erfolge, dass diese österreichischen Vorschriften über den Freiheitsentzug durch Verwaltungsbehörden unberührt bleiben. 1988 wurde das Rechtsschutzsystem an die Erfordernisse der EMRK angepasst, insbesondere durch die Errichtung von Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern. Ihre Mitglieder sind weisungsfrei und auf längere Dauer bestellt und erfüllen daher die Erfordernisse, die die EMRK an Gerichte bzw. Tribunale stellt.
Ein weiterer Vorbehalt betraf die Bestimmungen über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren. Dieser letzte Vorbehalt wurde vom EGMR am 3. Oktober 2000 (Fall Eisenstecken vs. Österreich) für ungültig erklärt.
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