Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
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(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Dazu ist anzumerken, dass es sich bei Delogierung, Schlüsseltausch und Polizei-Einsätzen rund um Entmündigungen um schwerste Menschenrechtsverletzungen handelt.
Grundrechte Rechtssicherheit in Österreich nicht mehr gegeben. Richterliche Willkür in tausenden Fällen. Versagen der Volksanwaltschaft. Restitution in Milliardenhöhe erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass entmündigte Menschen in Österreich kein Recht darauf haben, ihre leiblichen Kinder zu sehen bzw. Recht auf Besuchskontakt haben, weil das Amt für Jugend und Familie in den meisten Fällen der Meinung ist, dass Kindeswohlgefährdung besteht, wenn entmündigte Menschen ihre eigenen Kinder, die oft in Pflegefamilien oder Wohngemeinschaften untergebracht sind, besteht.
In Österreich, das der EMRK 1958 beitrat, war deren Rang im Verhältnis zum nationalen Recht zunächst strittig. Im Jahr 1964 wurde die EMRK mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 59/1964 rückwirkend in den Verfassungsrang gehoben,[45] so dass der Verfassungsgerichtshof die EMRK ebenso wie „nationale“ Grundrechtskataloge, beispielsweise etwa die Grundrechte des im Verfassungsrang befindlichen Staatsgrundgesetzes von 1867, anzuwenden hat. Da das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz keinen eigenen Grundrechtekatalog kennt, stellt die Europäische Menschenrechtskonvention gemeinsam mit dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und nach jüngerer Entwicklung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[46] den Kern der österreichischen Grundrechtsgesetzgebung dar. Da die Europäische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht, können Eingriffe in die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte in derselben Weise gerügt werden wie Eingriffe in andere verfassungsmäßig gewährleistete Rechte.
Ein anlässlich der Ratifikation abgegebener Vorbehalt zur Konvention betraf die Bestimmungen über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren. Diesen erklärte der EGMR am 3. Oktober 2000 (Fall Eisenstecken vs. Österreich) für ungültig.
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