Aus einem Beschluss des BG Wien 10 Errichtung einer Sachwalterschaft für einen Herrn (Diplom-Ingenieur, Jg 1943, Besitzer von drei Häusern in Wien und NÖ - vom SW versteigert):
Begründung: aufgrund des durchgeführten Verfahrens, insbesondere des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. Kurt M., steht fest, dass sich beim Betroffenen eine neuropsychiatrische Symptomatik (was immer das ist) im Sinne einer dementiellen Entwicklung (frontal betont ????) mit Stimmungsschwankungen befindet.
und nun die Textschablone:
Psychopathologisch finden sich Störungen des Gedankenganges, der emotionalen und affektiven Befindlichkeit (bei wem nicht?) und im Verhalten.
Die Kritik- und Urteilsfähigkeit ist als nicht erhalten zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend ist als nicht erhalten zu beurteilen. (Daher muss der Sachwalter die Häuser verkaufen). Der Realitätsbezug ist als verändert zu beurteilen. Eine psychotische Symptomatik ist nicht bestehend. Der Betroffene verhält sich läppisch, unkritisch, enthemmt. Es findet sich auch ein Selbstfürsorge- und Selbstpflege-Defizit.
Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik ist der Betroffene nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst (bzw. für den Sachwalter, der an die Immobilien wollte) zu besorgen, vielmehr bedarf er eines Sachwalters für den Verkauf seiner Häuser. Er ist bei deutlich eingeschränkter Überblicksgewinnung auch nicht testierfähig. (Kinder leben im Ausland - daher ist der Betroffene eine gute Beute).
Gemäß § 268 Abs. 3 Z.2 ABGB war ihm daher ein Sachwalter zur Besorgung ("Er wird es ihm besorgen" Anmerkung der Redaktion) aller Angelegenheiten zu bestellen.
Wien, BG 10 - 17.11.2014
Fürnsinn
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