Sonntag, 21. Juni 2020

Zwangsbetreuung und psychiatrische Begutachtung: Vergleich Österreich BRD

Zwangsbetreuung und psychiatrische Begutachtung: Hier haben die Deutschen klarere Regeln als wir hier in Österreich, wo die unumschränkte Allmacht der MedizinerInnen (die wie Gottheiten verehrt werden) und gerichtlich beeideten psychiatrischen GutachterInnen sowie UniversitätsprofessorInnen eine wesentliche Rolle bei den Entmündigungen spielen. Eine Diagnose ist schnell gefunden: Psychopathische VerschwörungstheoretikerInnen - siehe die Facebook-Postings als Beweis

Ich denke der Tag ist nicht mehr fern, wo alle Menschen, die sich gegen eine Corona-Impfung wehren gleich durch einen Journaldienst am Bezirksgericht (verbunden mit den Spitälern) entmündigt werden. Das geht dann gleich in einem Zusammenwischen.

Eltern von Kindern, die sich gegen irgendwelche medizinische Behandlungen wehren, wird dann automatisch die Obsorge entzogen. Formulare und Einheitsgutachten liegen sicher bereits auf.

Zwangsbetreuung und psychiatrische Begutachtung: Hier haben die Deutschen klarere Regeln als wir hier in Österreich, wo die unumschränkte Allmacht der MedizinerInnen (die wie Gottheiten verehrt werden) und gerichtlich beeideten psychiatrischen GutachterInnen sowie UniversitätsprofessorInnen eine wesentliche Rolle bei den Entmündigungen spielen. Eine Diagnose ist schnell gefunden:z.B. Psychopathische VerschwörungstheoretikerInnen  - siehe die Facebook-Postings als Beweis irgendeine ICD-Hausnummer und ab in die Klapse

https://www.anwalt.de/rechtstipps/zwangsbetreuung-und-psychiatrische-begutachtung_160640.html

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Die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung setzt im Regelfall voraus, dass das Betreuungsgericht zuvor das Gutachten eines Sachverständigen zur Erforderlichkeit einer Betreuung eingeholt hat.
Auswahl und Qualifikation des Sachverständigen 
Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Dies bedeutet, dass kein Anspruch auf die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen besteht. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder jedenfalls Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. In der Regel sind dies Fachärzte für Psychiatrie.
Die Person des Sachverständigen ist dem Betroffenen vor der Begutachtung bekannt zu geben, damit dieser gegebenenfalls von seinem Recht, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, Gebrauch machen kann (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 383; KG FamRZ 2007, 1043).
Begutachtung nach Aktenlage ist unzulässig
Der Sachverständige hat den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Er muss bereits vor der Untersuchung zum Sachverständigen bestellt worden sein. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich unzulässig. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung oder Befragung erstattetes Gutachten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unverwertbar (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 – XII ZB 444/18 und vom 11. Juli 2018 – XII ZB 399/17 und vom 24. Januar 2018 – XII ZB 292/17). Die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt im Ergebnis aber nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt wird. Erforderlich aber auch ausreichend soll sein, dass der Sachverständige sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft hat (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – XII ZB 536/16). Hierfür kann u. U. eine bloße Inaugenscheinnahme ohne verbalen Kontakt ausreichend sein.
Zwangsmittel zur Durchsetzung der Begutachtung?
Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit vor, kann das Betreuungsgericht die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur Begutachtung anordnen, falls dieser sich einer Begutachtung durch den Sachverständigen verweigert. Dies setzt im Regelfall voraus, dass das Betreuungsgericht den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Allerdings kann der Betroffene nicht zu einer aktiven Mitwirkung gezwungen werden, d. h., der Betroffene ist nicht verpflichtet, auf Frage des Sachverständigen zu antworten. Es besteht also eine Duldungspflicht, nicht jedoch eine Mitwirkungspflicht in Form der Beantwortung von Fragen.
Anwesenheitsrecht einer Begleitperson bei der Begutachtung?
Ob der Betroffene die Anwesenheit eines Dritten bei der Begutachtung verlangen kann, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Zum Teil ist dies von den Gerichten mit dem Argument verneint worden, die Anwesenheit einer Begleitperson könne die Untersuchung beeinflussen.
Nach Ansicht des OLG Zweibrücken haben Betroffene in Betreuungsverfahren das Recht, zu einer Untersuchung durch den Sachverständigen ihren Verfahrensbevollmächtigten hinzuzuziehen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2000 – 3 W 35/00).
Auch nach Ansicht des OLG Hamm steht einem medizinisch oder psychologisch zu Begutachtenden bei einem Untersuchungs- bzw. Explorationstermin das Recht auf Anwesenheit einer Begleitperson ohne eigenes Äußerungsrecht zu (OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 14 UF 135/14). Der Betroffene habe ansonsten keine Möglichkeit, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Nur durch die Hinzuziehung einer Begleitperson habe der Betroffene die Möglichkeit, ggfs. gegen die Unrichtigkeit der Darstellung des Explorationsgesprächs mit Aussicht auf Erfolg den Zeugenbeweis anzutreten. Die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsgangs durch die Anwesenheit einer Begleitperson in angemessener Hörweite habe hinter diesen Gesichtspunkt zurückzutreten. Ein eigenes Äußerungsrecht soll die Begleitperson aber nicht haben (OLG Hamm, a.a.O.).
Auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat unter dem Gesichtspunkt des „fairen Verfahrens“ einen generellen Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden bei der Untersuchung für unzulässig erachtet (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Februar 2006 – L 4 B 33/06 SB).
Inhaltliche Anforderungen an das Gutachten
Das Gutachten muss Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Nur dann ist das Gericht in der Lage, sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerung zu bilden (BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – XII ZB 286/11 –, Rn. 16, juris). Das Gutachten des Sachverständigen hat sich auch auf den Umfang der Aufgabenkreise und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme/Betreuung zu erstrecken.
Bekanntgabe des Gutachtens
Die Verwertung eines Gutachtens als Entscheidungsgrundlage in einem Betreuungsverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass dieses dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt wird und den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – XII ZB 536/16). Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – XII ZB 393/18).
Von einer vollständigen schriftlichen Bekanntgabe kann nur abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden wird. In diesem Fall muss aber dem nicht anwaltliche vertretenen Betroffenen ein sog. Verfahrenspfleger bestellt werden (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – XII ZB 43/11).
Fazit
Die Anordnung einer Betreuung setzt neben der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Hauptsacheverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens voraus. Dieses ist dem Betroffenen grundsätzlich in seinem vollen Wortlaut mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer gerichtlichen Entscheidung bekannt zu geben.
Nach einer im Vordringen begriffenen Ansicht hat der Betroffene bei der Exploration durch den Sachverständigen das Recht auf Anwesenheit einer Begleitperson ohne eigenes Äußerungsrecht. 
Das Sachverständigengutachten ist in der Regel die wichtigste Grundlage für die Entscheidung des Gerichts, ob eine Betreuung angeordnet wird oder nicht. Wer sich gegen die Anordnung einer unerwünschten Betreuung (sog. Zwangsbetreuung) wehren möchte, sollte sich daher frühzeitig fachkundiger anwaltlicher Hilfe bedienen, nach Möglichkeit noch vor einer Exploration durch den Sachverständigen.
Alexander Paetow
Rechtsanwalt
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