Donnerstag, 7. Februar 2013

§ 277 ABGB Der Sachwalter haftet dem Pflegebefohlenen (theoretisch) für Schäden

Sachwalterrecht: § 277 ABGB Österreich - die Haftung des Sachwalters, der Sachwalterin

Der Sachwalter (Kurator) haftet dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den Sachwalter (Kurator) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter (Kurator), unbillig hart träfe.

Kommentar: Laut geltendem österreichischen Gesetz haftet der Sachwalter für jeden durch sein/ihr Verschulden verursachten Schaden.

Dieses Recht scheint nur auf dem Papier und in der Theorie zu bestehen, wie die Fälle zahlreicher Mündel und Polit-Mündelinnen beweisen, die durch das grob fahrlässige Verhalten ihrer Sachwalter und Sachwalterinnen sowohl finanziell als auch gesundheitlich über Jahre schwer geschädigt wurden.
Wenn man diesen Schadenersatz einklagen will bzw. den Amtsmissbrauch dem Gericht meldet, wird man als Mündel oder Ex-Mündel sofort wieder auf die "Psycho-Schiene" gebracht.

Das heißt in der Praxis, dass auch Anzeigen wegen Amtsmissbrauch (§ 302 ff STGB Österreich) von Mündeln und Ex-Mündeln unter der Prämisse der vollständigen Entrechtung durch die Entmündigung (Besachwalterung) stehen und daher ungültig sind.

Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch und die finanziellen Schäden: Zwei Fälle aus Wien 

1. Mag. Rosemarie H., 1030 Wien: Als ehemalige SAP-Beraterin im Projekt Bundeshaushaltsverrechnung auf SAP (BM für Finanzen, Bundesrechenzentrum Wien) wurde sie Zeugin diverser Manipulationen von SAP-Systemen und ebenso Zeugin von Erkrankungen und Todesfällen in den Bundesministerien. Nach einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien im Januar 2006 versuchte man sie durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung durch VERHÖRE mundtot zu machen. Da diese Vorgehensweise durch den Verfassungsschutz nicht erfolgreich war, wählte man anhand einer fingierten Zahlungsklage am Bezirksgericht Wien-Liesing über 660 Euro die Entmündigung in allen Lebensbereichen. Während aufrechter Sachwalterschaft von Januar 2009 bis August 2011 kümmerte sich der Sachwalter Dr. W. nicht um die Angelegenheiten des Mündels und stellte trotz hohen Guthabens auf dem Mündelkonto bei der ERSTE Bank der Österreichischen Sparkassen kein Geld für dringend notwendige medizinische Behandlungen zur Verfügung. Der Sachwalter weigerte sich, Forderungen des Amtes für Jugend und Familie zu bezahlen. Das Polit-Mündel erhielt deswegen im September 2012 eine hohe Forderung des Amtes für Jugend und Familie Wien - unter Androhung von gerichtlicher Zahlungsexekution. Ebenso bezahlte der Sachwalter im Februar 2011 eine hohe Abschlagsforderung der GE Money Bank (heute Santander Bank) über 500 Euro - obwohl der KIKA-Küchenkredit bereits voll ausbezahlt war. Auch bei solchen Fehlern betreff irrtümlichen und fehlerhaften Überweisungen vom MÜNDELKONTO hat das Mündel keine Chance sich zu wehren. Erst durch Intervention des Bezirksgerichtes hatte das Mündel überhaupt die Möglichkeit, lesenden Zugriff auf das NETBANKING-Konto zu erhalten, sodass es kontrollieren konnte, ob MIETE und Strom überwiesen werden. Der Sachwalter hatte nämlich den Auftrag, das Mündel gesellschaftlich, gesundheitlich und vor allem finanziell zu vernichten, damit es keine Zeugenaussage betreff Todesfälle, Erkrankungen und Millionenbetrügereien rund um SAP-Projekte im Bundesbereich tätigen kann. Eine Bankangestellte der ERSTE Bank rettete dem Mündel die Wohnung in Wien - es war ebenso wie im Fall Elisabeth H. - siehe unten - eine Delogierung und Transferierung der mehrfachen 50-jährigen Akademikerin in eine Pflegeanstalt geplant. Für die ehemals angesehene und wertgeschätzte Angestellte der Bundesverwaltung besteht lebenslängliche Kreditunwürdigkeit bei Banken und Unternehmungen, sowie lebenslängliches ARBEITSVERBOT im Ehrenamt und Hauptamt.

2. Elisabeth H., 1170 Wien, geboren im Dezember 1931: Elisabeth´ s Mann war ein hoher Beamter in der Finanzlandesdirektion von Wien, Niederösterreich und Burgenland. (Anmerkung: Die Finanzlandesdirektionen sind unter Finanzminister Karl-Heinz Grasser aufgelöst worden). 
Nachdem ihr Ehegatte am 26. Oktober 2008 in ihren Armen starb, erlebte Frau Elisabeth eine Krise und man wandte sich an das Gericht um Hilfe betreff Abwicklung der Verlassenschaft. Es wurde Frau Elisabeth ein Sachwalter aus Wien-Alsergrund zur Verfügung gestellt, der sich in weiterer Folge weder um die Verlassenschaft noch um die Hausverwaltung (Frau Elisabeth hat von ihren Eltern ein großes Zinshaus in Wien-Hernals geerbt) noch um die Bedürfnisse des Mündels (Schutzbefohlenen) kümmerte. 
Die Sachwalterschaft dauerte von 3. März 2009 bis 16. Mai 2011. In diesem Zeitraum verletzte der Sachwalter Dr. E. seine Sorgfaltspflichten auf das ÜBELSTE. 

Er kassierte die hohe Hofratswitwenpension, gab der alten Dame kein Geld oder - wie er im Schlussbericht behauptet 50 Euro pro Monat - und bezahlte auch keine Finanzamtsschulden. Er kassierte die hohe Pension, ließ Schlepperbanden im Zinshaus übernachten, unternahm nichts, als diese Illegalen Wertgegenstände aus dem Zinshaus von Frau H. entwendeten. 
Als die COBRA (Sondereinheit der Polizei) das Haus wegen der illegal dort hausenden Flüchtlinge stürmte, rief die verzweifelte Frau Elisabeth den Sachwalter an. Die kurze telefonische Antwort des Sachwalters lautete: "SIE HABEN HALLUZINATIONEN!" Fortan unterließ es Frau Elisabeth, den Sachwalter zu kontaktieren, was ihr die Diagnose einbrachte: Keine Kooperationsbereitschaft, keine Krankheitseinsicht! 

Im Juli 2011 brachte der Sachwalter Dr. E. für seine Tätigkeit beim Bezirksgericht eine Forderung in der Höhe von EUR 12.653,57 ein. Der Rekurs gegen diesen Beschluss vom Januar 2012 (Bezirksgericht Wien-Hernals) ist auf den Wegen zwischen Bezirksgericht und Landesgericht verschlampt worden. 

Im Juni 2012 ist Frau Elisabeth dann auch von vom Finanzamt Wien-Josefstadt gepfändet worden, weil der Sachwalter die Finanzamtsschuld nicht bezahlt hat. Wo bleibt hier der Schadenersatz? Stattdessen will der Sachwalter noch EUR 12.653, 57 für seine mangelhafte und grob fahrlässige Sachwalterschaftsführung. 

Im Hause von Frau Elisabeth wurden Kristallluster, Kabel, Ölgemälde, Schmuck, Wertpapiere, Goldmünzen, Brilliantringe gestohlen - alles mit freundlicher Genehmigung des Sachwalters und Rechtsanwaltes Dr. E. 

Im (verschwundenen) REKURS gegen die Sachwalterschlussrechnung vom 20.7.2011 (Beschluss BG Hernals Januar 2012) heißt es dazu wörtlich: 

Herr Rechtsanwalt Dr. E. hat die ihm durch das Gericht übertragenen Pflichten nicht erfüllt. Der von ihm verursachte Schaden wurde nach Ansicht der Betroffenen auf Grund seiner UNTÄTIGKEIT (und schweren Vernachlässigung seiner Pflichten als Sachwalter) bei der Betreuung für die Betroffene und für die wirtschaftlichen und juristischen Probleme des großen Miethauses, mit rund einer Million Euro verursacht. 
Der Schlussbericht und die Schlussrechnung vom 20.7.2011 entsprechen in keinem einzigen Punkt den oben angeführten gesetzlichen Erfordernissen. 
Aus dem derzeitigen Akteninhalt ergeben sich genug Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sachwalter geforderte ordnungsgemäße BILANZ von diesem nicht erstellt worden ist. 

Es gibt weder eine für das Gericht, die Betroffene oder Dritte nachvollziehbare geordnete aufgeschlüsselte Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum 3.3.2009 bis 16.5.2011, noch die dafür notwendigen und zugehörigen vollständigen RECHNUNGSBELEGE und DOKUMENTE, so wie es die ständige Rechtssprechung unerlässlich und zwingend verlangt. 

Der Sachwalter Dr. E. hat nicht einmal die MINIMALERFORDERNISSE einer gesetzmäßigen Aufstellung des Jahresabschlusses, der Bilanz, einer Abgabenerklärung und einer Einkommenssteuererklärung für die Liegenschaft in Wien-Hernals und zusätzlich für die Betroffene Elisabeth H. für die Jahre 2009, 2010 und Frühjahr 2011 und auch nicht die Minimalerfordernisse einer ordnungsgemäßen HAUSVERWALTUNG erfüllt. Nach Ansicht der Betroffenen hat der Sachwalter Dr. E. dadurch einen SCHADEN von ca. EINER MILLION EURO verursacht. Als Beweismittel liegen dem Rekurs 22 Schadenfotos der Liegenschaft und verschwundener Wertgegenstände bei. 

Für die Jahresabschlüsse, Bilanzen, Abgabenerklärungen und Einkommenssteuererklärungen, zu denen der  Sachwalter als Hausverwalter für die Jahre 2009, 2010 und Frühjahr 2011 verpflichtet gewesen wäre, gibt es in der Schlussrechnung und im Schlussbericht keine Unterlagen. Das Finanzamt Wien-Josefstadt hat wegen der nicht eingebrachten Einkommenssteuererklärung und nicht bezahlter Steuerschuld die Pension der Schutzbefohlenen Elisabeth H. GEPFÄNDET. Dieser Schaden wurde durch das Verschulden und grob fahrlässige Handeln des Sachwalters Dr. E. verursacht. 

Daher werden Schlussbericht und Schlussrechnung vom 20.7.2011 (bestätigt durch Beschluss des Bezirksgerichts Wien-Hernals vom Januar 2012) vollinhaltlich bestritten. 

ENDE ZITAT REKURS gegen Pflegschaftsschlussrechnung.  
Anmerkung: Der Rekurs ist auf den Wegen zwischen Wien-Hernals (Bezirksgericht) und Wien-Neubau (Landesgericht für Zivilrechtssachen) verloren gegangen. 

Conclusio - Schlussbemerkung: 

Hat man da eigentlich noch Worte? 




 




Sonntag, 13. Januar 2013

Vom Recht auf Arbeit und freie Berufswahl: nicht aber für Polit-Mündel


Artikel 23: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 
Vom Recht auf Arbeit und freie Berufswahl - Polit-Mündel ausgenommen!

Seit 22. Dezember 2012 ist die Wiener Votivkirche von Demonstranten besetzt. Im Seitenschiff des Gotteshauses haben rund 40 Männer (Flüchtlinge) aus Pakistan, Afghanistan und Marokko ein Matratzenlager aufgebaut.

Der Forderungskatalog der Demonstranten, Flüchtlinge und Asylsuchenden lautet: 

  1. Bleiberecht für alle
  2. RECHT AUF ARBEIT
  3. Recht auf freie Wahl der Unterkunft
  4. Internet-Anschluss
  5. Friseur-Besuche gratis etc…
 Von solch Wunscherfüllungen können auch Mündel, im speziellen Polit-Mündel in Österreich nur träumen.

Aber lassen Sie uns mal das Menschenrecht auf Arbeit und freie Berufswahl näher betrachten.

Dazu sagt Wikipedia:
Das Recht auf Arbeit ist das Recht, bei freier Berufswahl und Sicherung der menschlichen Würde arbeiten zu können. Dies beinhaltet keinen individuellen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, sondern das Recht auf einen Schutz vor unverschuldeter Arbeitslosigkeit.

Nach Artikel 23[1] der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wird es als elementares Menschenrecht betrachtet.
Zusätzlich besteht für jede Person das gleiche Recht, bei gleicher Leistung den gleichen angemessenen Lohn bei angemessenen und befriedigenden Arbeitsbedingungen zu erhalten. Angemessen und befriedigend ist eine Entlohnung dann, wenn sie für eine menschenwürdige Existenz der Person und die ihrer Familie ausreichend ist. Zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte dient das Recht, Berufsvereinigungen zu bilden und ihnen beizutreten.

Da ist zum Beispiel eine kritische Journalistin (www.ceiberweiber.at) im Auftrag des Österreichischen Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht nur per Aktengutachten (Ferngutachten) entmündigt worden, sondern auch gegen ihren Willen in ihren besten Jahren (Mittvierzigerin) zwangspensioniert worden. Als Draufgabe hat ihr derzeitiger Sachwalter (den sie nie persönlich getroffen hat) ihre Mutter, die für einige Monate die Sachwalterschaft für ihre Tochter übernahm, auf mehrere Tausende Euros geklagt, weil sie in angeblich grober Fahrlässigkeit nicht um die Berufsunfähigkeitspension für ihre Tochter angesucht hat. Das Bundesministerium hatte beim Bezirksgericht Wien-Favoriten erfolgreich interveniert, damit ein Wiener Sachwalter (ca. 1000 Mündeln) die Sachwalterschaft für die Journalistin übernimmt: Alles was sie schreibt, soll unter der Prämisse ihrer Geschäftsunfähigkeit und schweren psychischen Erkrankung betrachtet werden. 

Entmündigung im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen:

Frau Magistra Rosemarie H. war einige Jahre als SAP-Beraterin für die Bundeshaushaltsverrechnung der Republik Österreich zuständig (siehe dazu blog "Auf Knopfdruck Geld - Buchhaltung auf Österreichisch"). Als sie erkennen musste, dass sie – weil sie Zeugin von mysteriösen Todesfällen und Erkrankungen rund um Finanzministerium, Bundesrechenzentrum und Buchhaltungsagentur des Bundes wurde – ins Visier einer großen Psychosekte gelangte und damit keinerlei Chance hatte, eine Arbeit als SAP-Beraterin und Netzwerktechnikerin zu erhalten, suchte sie selbst um Berufsunfähigkeitspension an. 

Selbst im Ehrenamt (Wiener Tafel, Caritas Wien Ausländerberatung und Ausländerhilfe) wurde ein striktes ARBEITSVERBOT über sie (wie für eine Schwerverbrecherin) über das Polit-Mündel verhängt. Vor kurzem hat sie die Pension unbefristet gewährt bekommen – sie wird für diese Republik und ihre Machenschaften rund um das Budget und den Bundeshaushalt also nie mehr als (Aufdeckungs-)Gefahr (in bezug auf Straftaten) in Erscheinung treten können. Sie darf körperlich weiter existieren – quasi als lebender Zellhaufen und darf an den Sachwalter monatlich Geld überweisen, damit er sie nicht gerichtlich „exekutiert" und vollständig finanziell vernichtet. Bei allen Banken und Unternehmen der Republik Österreich besteht für sie lebenslängliche Kreditunwürdigkeit. Die Erste Bank, wo sie seit Oktober 1997 Kundin ist, führt die Kanzlei-Adresse des Sachwalters als zweiten Hauptwohnsitz in der Kundendatenbank. 

Aber kommen wir zurück zu Alexandra B., dem Polit-Mündel im Auftrag des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Gerade ihre Geschichte ist in diesen Tagen, wo Österreich um seine Unabhängigkeit von den Usa und der Nato ringt, von besonderem Interesse. Warum entführt man eine Journalistin (mit grünen Wurzeln) kurz vor Weihnachten aus ihrer Wohnung, bringt sie unter Anwendung von Gewalt in die geschlossene Abteilung der Psychiatrie eines Wiener Krankenhauses und lässt sie mitten in den Weihnachtsferien per Aktengutachten (vom Arlberg gefaxt) eines Club-45-Sprösslings entmündigen und aller Bürgerrechte berauben? 

Vielleicht denken Sie sich, sie hat sich zu sehr mit den Mächtigen angelegt und vielleicht zu detailliert die Wahrheit über Österreichs Situation in der internationalen Kriegspolitik beschrieben? Warum entmündigt man eine hochintelligente Journalistin und oktroyiert ihre lebenslängliche Berufsunfähigkeit gegen ihren Willen auf?

Aber lassen wir sie selbst erzählen:
Quelle: Die Kammerhofer-Files – Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien vom 19. Februar 2012

Was die Berufsheerfrage betrifft, so fällt auf, dass Personen, die Kammerhofer (Kabinettschef Bundesministerium für Landesverteidigung Wien; Anmerkung der Redaktion) bekämpft - inklusive den Minister selbst - dazu ganz unterschiedliche Positionen haben. Gemeinsam ist aber, dass sie die Umwandlung des Heeres in eine Interventionsarmee ablehnen, die dann dort eingesetzt wird, wo die USA Kriege angezettelt haben. Darabos (Verteidigungsminister Wien, Anmerkung der Redaktion) muss da in gewisser Weise den Kopf hinhalten, da er dem Druck der Amerikaner standhält, doch Soldaten nach Afghanistan zu schicken.

Am Minister hat mir ungeheuer imponiert, weil so etwas eigentlich Selbstverständliches keineswegs selbstverständlich, sondern bei einem Regierungsmitglied die Ausnahme ist, dass er es "wagte", den geplanten US-Raketenschild abzulehnen. Abseits der beschwichtigenden Töne der NATO wird dieses Projekt in Russland, aber auch in China mit Sorge betrachtet. Darabos flocht auch in die Beantwortung von Fragen zur Regelung einer Art Heeres-Assistenzeinsatz, falls entführte Flugzeuge zu stellen sind, die Bemerkung ein, dass er mit mir einer Meinung sei, dass derlei nicht sehr wahrscheinlich ist.

"Die Amerikaner", etwa der damals in einem Naming Names der deutschen Zeitschrift Geheim genannte CIA-Stationschef Scott F. Kilner (stellvertretender Botschafter und dann interimistisch Botschafter in Wien), werden Darabos da wohl als Zweifler an der offiziellen Version von 9/11 betrachtet haben. Mit anderen Worten: ein intelligenter, integrer Mann kann nicht "glauben", dass an einem Tag physikalische Gesetze außer Kraft waren, sondern weiß, dass das unmöglich ist.

Die einstige Herausgeberin von Ceiberweiber (Christiane Weidel) wurde "umgedreht" und benahm sich seltsam, sie löste sogar den Trägerverein auf, nur damit ich meinen Job verliere. Für mich war es heavy, einerseits dies, andererseits wagte Darabos es der Überwachung durch wen auch immer nicht, mich zu treffen. Kammerhofer zog alle Register gegen mich, inklusive der Drohung, mich wegen Stalking anzuzeigen. Darabos war bei den seltenen öffentlichen Terminen immer von Aufpassern begleitet, die fast handgreiflich wurden, wenn man ihm auch nur einen Zettel geben wollte. Er muss, hieß es beim Heer, Kammerhofer alles übergeben, was man ihm zusteckt.

Das Frauenministerium gab mir in dieser Zeit ganz wenig Förderung für Ceiberweiber, obwohl sich der Dachverband der Frauenvereine, der Frauenring, für eine Unterstützung mit 25.000 € pro Jahr einsetzte. Man gab mir gnädigerweise 5000 €, während das Bundeskanzleramt Journalisten wie Conrad Seidl vom Standard für ein bisschen Arbeit an einer Broschüre 24.000 € netto überwies. Anna Sporrer, Heinisch-Hoseks Büroleiterin und heute stellvertretende Leiterin beim Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt, wimmelte mich ab, als ich mit der Ministerin reden wollte. Denn schließlich forderte das BKA das Geld zurück, weil ich ja besachwaltet sei.

Damals sollte ich für einen deutschen Verlag ein Buch zu Wikileaks schreiben, wo ich am Erlös beteiligt wäre. Dabei ging ich auch auf den geplanten US-Raketenschild, gegen den sich nur die norwegische Verteidigungsministerin und Norbert Darabos zu wehren wagten. Auf das NATO-Land Norwegen wurde aber massiver Druck auch durch Medienkampagnen ausgeübt, sodass sich die Politik schließlich beugte. Darabos wurde in den Cables aus der US-Botschaft in Wien als offen feindselig gegenüber gefährlichen Einsätzen beschrieben, weil er keine Soldaten nach Afghanistan schicken will.
Burghardt ist einer der Wiener Sachverwalterkaiser und hat mich nie gesehen, nie mit mir geredet. Er casht ab, hat aber für mich um eine Berufsunfähigkeitspension eingereicht. Ich habe Untersuchungstermine ignoriert, sodass schließlich jemand in Begleitung eines Sozialarbeiters kam, auf einer Bank in der Siedlung fünf Minuten mit mir redete, in denen ich davon sprach, dass ich sehr wohl arbeiten kann, wenn man mich in Ruhe lässt, und wieder ging. Nun sind auch meine Ersparnisse bis auf ein paar hundert Euro aufgebraucht, die mir der urlaubende Sachwalter und die Erste Bank (dies besonders mies mit Opfern umgeht) aber vorenthalten, sodass ich hungern muss.

Mitte Mai 2012 stellte die FPÖ drei Anfragen zur Person Dietmar Mühlböck (Denunziant mit US-Provider) an BMLVS, BMJ, BMI, die sehr vage beantwortet wurden. Das BZÖ wollte aber vom Kabinett Darabos wissen, warum ich so rüde behandelt werde, und nahm den Vorfall beim BSA (siehe auch Anzeige sk6.doc) zum Anlass. Sofort wurde es via Mühlböck unter Druck gesetzt, die Anfrage doch zurückziehen. Mühlböck schickte ihnen einen Beschluss des BG Favoriten (die Mail ans BZÖ plus Akt siehe dm.pdf). Amtsmissbrauch bei den Daten mit Opfern ist gang und gäbe, sodass es auch keine Reaktion der Gerichte, des Sachwalters, aber auch des Präsidiums der SPÖ gab (mailanwalt.doc).

Der vorerst letzte Akt in dieser Geschichte ist die Klage des Sachwalters gegen meine Mutter, weil sie nicht um Pension für mich angesucht hat. Unter der Aktennummer 20CG 58/12g-3 wird am Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz unter dem Vorsitz von Richter Jürgen Schweiger über einen Streitwert von 32.000 Euro verhandelt. Da kann Sachwalter Burghardt natürlich wieder abcashen, darum macht er es auch, aber er klagt "für mich".

Ob ich denn nicht meine Wohnung verkaufen will, lässt er mich einmal monatlich durch einen Sozialarbeiter fragen. Wahrscheinlich sollte ich zurückfragen, ob er und Elisabeth Hartl-Pustelnik schon Interessenten dafür haben. Immerhin wollte er es auch 2008 schon soweit kommen lassen - nun ist es wohl noch lukrativer, da etwas mehr abbezahlt worden ist seither. Denn erst vor ein paar Tagen hat mir eine junge Frau, die der Mafia um das BG Döbling ausgeliefert ist, den Schrieb eines Baumeisters an die für sie zuständige Richterin bezüglich des von ihrer Großmutter geerbten Hauses gezeigt. Datenschutz? Fehlanzeige, alle sollen wissen, wer Opfer ist (und falsche Schlüsse ziehen, weil man die absolute Unmenschlichkeit und Grausamkeit des Systems selbst erlebt haben muss).
Ende Zitat Kammerhofer-Files

Kommentar: Wenn wir uns richtig erinnern, setzte sich die "Sozialdemokratische Partei" einst für Frauenrechte, Arbeiterrechte und Recht auf Wohnen und bessere Arbeitsbedingungen ein. Dies ist aber lange her. Heute scheinen die „SozialdemokratInnen“ zu Vasallen der US-amerikanischen Verteidigungspolitik (mit Verschleuderung der Heeresliegenschaften) verkommen zu sein. Schade eigentlich, Dr. Adler, der Gründer und Einiger der österreichischen Sozialdemokratie, jüdischer Armenarzt in der Donaumonarchie des 19. Jahrhunderts, würde sich im Grabe umdrehen. 

Wie zu Zeiten von Stalins Sowjet-Diktatur (Archipel Gulag) werden heute Systemkritiker, kritische Journalisten zwar nicht körperlich getötet – aber doch mit allen sonstigen Mitteln einer Diktatur (außer Mord) zum Schweigen gebracht.

Gerade einige Tage vor der Volksbefragung zur Abschaffung der Wehrpflicht werden die Geschütze gegen Alexandra B., die im Auftrag des BM für Landesverteidigung entmündigte Journalistin, wieder schärfer: Ihr Kater (sehr wichtig für ein allein lebendes Polit-Mündel scheint ein Haustier zu sein) hat sich das Bein gebrochen und sie hatte absolut kein Geld für eine tierärztliche Behandlung. Man legte ihr nahe, das Tier einschläfern zu lassen. Das sind auch die grünen "TierschützerInnen" plötzlich ganz still. Da muss sogar ein Kater den Partei-Interessen geopfert werden. 

Das klingt dann so:Quelle: www.ceiberweiber.at

Berücksichtigt man auch die Brutalität, Härte und Skrupellosigkeit, mit der die SPÖ via BMLVS-Kabinettschef gegen alle vorgeht, die Kampfeinsätzen im Weg stehen, Wehrpflicht, Landesverteidigung und Neutralität hochhalten, deutet noch mehr in Richtung radikaler Veränderungen für das Bundesheer und für Österreich. Es geht auch um die Neutralität, denn ein Heer, das drei Viertel seiner Mobilmachungsstärke beraubt wird, ist ein Argument für den Beitritt zur NATO ("jetzt könnten wir uns gar nicht mehr verteidigen").

Haben sich die Proponentinnen von "Frauen für ein Berufsheer" je mit dem Bundesheer und der Landesverteidigung auseinandergesetzt? Wissen sie, dass Menschen, die den Kampfeinsätze für die NATO-Plänen im Weg stehen, niedergemacht werden? Dass Minister Darabos von "seinem" Kabinettschef abgeschottet, überwacht, unter Druck gesetzt wird (und zu feige ist, sich zu wehren)? Dass Kammerhofer auch gegen General Entacher (einen Wehrpflichtbefürworter) oder Oberst Scherer (Bunkermuseum) vorgeht und nicht zuletzt gegen mich als integre Journalistin?

Wissen die "Tierschützerinnen" Ulli Sima und Madeleine Petrovic, dass Kammerhofers von der SPÖ gedeckte Machenschaften auch für Tierleid verantwortlich sind? Würde mich Kammerhofer nicht mit allen Mitteln bekämpft haben, wäre der komplizierte Beinbruch meines Katers schon operiert, ich hätte die OP anzahlen und dann nach ein paar Tagen den Rest bringen können. Aber dank Kammerhofer gibt es nichts außer Lebensmitteln, was ich mir leisten kann - und selbst die Untersuchung in der Tierklinik (nach der sich der Kater den Verband abstrampelte, den er bekam) war mit 100 € Kosten eine Riesenbelastung für mich (Anmerkung 8.1.2013: Athos ist inzwischen woanders operiert worden und die OP auch dank der Hilfe anderer angezahlt worden; dennoch gibt es auch weitere Kosten und für mich die Priorität der Versorgung des Katers vor Lebensmitteln etc.).

Auch das zeigt, dass die SPÖ nicht mit sauberen Mitteln arbeitet, dass sie Ziele verfolgt, zu denen sie sich nicht offen bekennt, dass sie gegen alle vorgehen lässt, die diese Ziele dennoch erkennen und benennen. Sie steht für absolute Grausamkeit, Skrupellosigkeit und Brutalität allen gegenüber, die sich in den Weg stellen - die dies aus Verantwortung für Österreich tun, für die Neutralität und dafür, dass keine "Buben" und "Dirndln" in Zinksärgen aus Kampfeinsätzen heimkommen.....Ende Zitat www.ceiberweiber.at -
Der "Frauen für Berufsheer"-Schwindel vom 31.Dezember 2012

Conclusio: Als Vorteil erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Web-Site www.ceiberweiber.at überhaupt wieder aufrufbar ist – bis vor einigen Wochen war das nur für Facebook-Freunde der Journalistin möglich. Wenn Polit-Mündel als Medieninhaberinnen für Geldbußen betreff Verleumdung und Üble Nachrede einstehen müssen, dann sind sie ja plötzlich wieder geschäftsfähig, ARBEITSFÄHIG und zahlungsfähig.

Postskriptum:
Für den Inhalt der Kammerhofer-Files ist Frau B. verantwortlich. Die Autorin dieses blogs möchte nur aufzeigen, wie in Österreich das Instrument der Sachwalterschaft missbraucht wird, um kritische Journalisten, Beamte etc. – unter Anwendung schwerster Menschenrechtsverletzungen - mundtot zu machen. Frau B. hat die Kammerhofer-Files ebenso wie ihre Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien vom Februar 2012 im INTERNET selbst publiziert.

















Dienstag, 8. Januar 2013

Vereinsziele Vereinszwecke Fortsetzung

Der Verein "Soforthilfe für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich" hat weitere
Ziele in den Statuten als Vereinszweck vereinbart (Rohfassung - derzeit noch nicht von der Vereinsbehörde genehmigt):

1. Juristische Dokumentation und Aufarbeitung von Sachwalterschaftsmissbrauch von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich an alten und behinderten Menschen seit den 1990-er Jahren - vor allem nach Reform des Sachwalterrechts im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2009

2. Erstellung eines Dokumentationsarchivs über Fälle von Sachwalterschaftsmissbrauch an alten, behinderten Menschen und Polit-Mündeln im Auftrag der Bundesministerien

3. Ausarbeitung von Reformvorschlägen betreff Verfahren in Außerstreitsachen (Obsorge, Besuchrecht, Sachwalterschaftsrecht, Verwaltung von Mündelvermögen, Verfahrensrecht Bestellung von SachwalterInnen, Vermeidung von gerichtlicher Mündel-Exekution durch Sachwalter und Verbot der Exekution an Mündeln durch Bundesgesetz, Recht auf Einbringung eines psychiatrischen Gegengutachtens vor allem bei im Auftrag von der Bundesregierung entmündigten Regimekritikern und Zeugen von Verbrechen im Dunstkreis der Regierungsspitze, Recht auf Psychotherapie und Psychoanalyse für Polit-Mündel und Mündel)

4. Klarstellung in der österreichischen Verfassung bezüglich Ausschluss vom Wahlrecht für Polit-Mündel: 
Zitat Wikipedia: Der EGMR hingegen sah 2010 mit der Bestimmung in § 22 NRWO den Art. 3 EMRK verletzt.[12] Geisteskranke und geistig Behinderte (Menschen mit Sachwalter) sind seit der Aufhebung des § 24 NRWO 1971 durch den VfGH[13] nicht mehr ausgeschlossen.

5. Laufende Überprüfung von Sachwalterschaftsmissbrauch (Diebstahl an kranken, behinderten und alten, geistig verwirrten Menschen) durch unabhängige Kontrollinstanzen in Unterbringungsanstalten (Pflege-Institutionen) für alte, behinderte und pflegebedürftige Menschen. 

6. Vermeidung von Wahlmanipulationen (Beeinflussungen von politischen Parteien in Pflegeheimen und Altersheimen) und Kontrolle bei Wahlen zum Nationalrat, Landtag, Gemeinderat, Volksabstimmungen vor allem in Pflegeheimen zur Vermeidung von Sachwalterschaftsmissbrauch. 

7. Vollkommene Wiederherstellung der Bürgerrechte von im Auftrag von Bundesministerien und Obersten Organen (Rechnungshof) entmündigten Beamten und Journalisten!  

8. Bildung von unabhängigen Kontrollinstanzen zur laufenden Überprüfung der Menschenrechtssituation für Mündel vor allem Politmündel in Österreich. 


9. Ausarbeitung von Ethik-Richtlinien für psychiatrische GutachterInnen im Rahmen von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich. Vor allem sollen Gefälligkeitsgutachten (rückwirkend in Auftrag gegebene Geschäftsunfähigkeit zur Fälschung von Testamenten bzw. Diagnose von Geschäftsunfähigkeit für Polit-Mündel) im Auftrag von Bundesministerien durch starke Kontrolle vermieden werden.


10. Errichtung einer Ethik-Kommission zur Beratung von Rechtsanwaltskammern und Gerichten zur Vermeidung von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich. 


11. Unterstützung von Angehörigen von Opfern von Sachwalterschaftsmissbrauch - Beratung und Begleitung. 


12. Vermeidung von Politmündelschaft in allen Formen, vor allem Entmündigung, Enteignung und Misshandlung bzw. zwangsweise Psychiatrisierung von ehemaligen Beamten der Bundesverwaltung, kritischen JournalistInnen im Auftrag der Bundesregierung und Bundesministerien. 

13. INFORMATIONSPFLICHT der Behörden betreff Errichtung aber auch AUFHEBUNG der Sachwalterschaft: Bezirksgerichte sollten per BUNDESGESETZ verpflichtet werden (bei sonstiger Ordnungsstrafe) die Finanzämter, Finanzbehörden, GläubigerInnen, Jugendwohlfahrtsbehörden, Banken, Unternehmungen, den Kreditschutzverband, die Grundbuchführenden Gerichte und Notariatskanzleien, Pensionsversicherungsanstalten, Versicherungen etc. zu INFORMIEREN. 

14. Die Aufhebung der Sachwalterschaft sollte umgehend den für Grundbuchseintragungen und Grundbuchslöschungen zuständigen RechtspflegerInnen im Rahmen des ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS (Bundesrechenzentrum) mitgeteilt werden. 

15. Menschenrecht auf Information: Die Sachwalter und Rechtsanwälte, die Mündel,  vor allem Polit-Mündel- vor Gericht rechtlich vertreten (da Mündel keinerlei Recht haben, vor Gericht selbst vorzusprechen und Rekurse einzubringen bzw. Mündel vor Gericht nur dann als Person existieren, wenn sie zahlen müssen, dann sind sie wieder geschäftsfähig z.B. als MedieninhaberInnen, wenn sie angeblich des Straftatbestands der Verleumdung § 297 und Üblen Nachrede § 111 STGB verdächtig sind ) sollen per Bundesgesetz dazu verpflichtet werden, gerichtliche Eingaben, Rekurse in Kopie an ihre Mündel zu übermitteln. 

16. SachwalterInnen sollen per Gesetz verpflichtet, Mündel über Gerichtsverfahren im Detail und ihren Vermögensstand und Kontostand zu INFORMIEREN, sofern Mündel, vor allem Polit-Mündel in der Lage sind, die Gerichtsakten und Konto-Informationen inhaltsmäßig zu erfassen. 

17. Menschenrecht auf freie Berufswahl und Arbeitsplatz: Vermeidung von Zwangspensionierungen und Zwangsdelogierungen sowie Enteignungen von Polit-Mündeln 

18. Bereitstellung von Notunterkünften für Mündel, die durch grob fahrlässiges Verhalten von Sachwaltern OBDACHLOS geworden sind. 

19. Unbürokratische Bereitstellung von medizinsicher Hilfe und Psychotherapie  für Mündel, die aufgrund von groben Fahrlässigkeiten ihres Sachwalters Körperverletzungen erleiden müssen. 

20. Vermeidung von Zwangspsychiatrisierung von Polit-Mündeln: Erstellung von gesetzlichen Grundlagen!



Soforthilfe für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich: 30 Punkte



 Vereinsgründung  
Soforthilfe für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich 
derzeit in Gründung

Vereinszweck in detaillierter Form - Rohfassung (Arbeitsfassung)

  1. Bereitstellung von finanzieller, psychologischer, medizinischer und juristischer Hilfe für besachwaltete Menschen in Österreich, die ihre Sachwalter verhungern lassen.
  2. Organisation von medizinischer Hilfe für in Not geratene Tiere von Besachwalteten Menschen, in weiterer Folge Mündel genannt.
  3. Vorbereitung eines humanen Sachwalterschaftsgesetzes in Österreich (Beratung des Nationalrates) mit dem primären Ziel das Budgetbegleitgesetz 2009 zu ändern: Rechtsanwaltskanzleien sollen maximal 25 Sachwalterschaften übernehmen dürfen.
  4. Massenentmündigungen in Pflegeheimen sollen verboten werden.
  5. Juristische Hilfestellungen für Schadenersatz-Verfahren für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich.
  6. Hilfestellung für Mündel bei der Rückstellung des Diebsgutes
  7. Fahrnis- und Gehaltsexekution der Mündel durch den Sachwalter soll per Gesetz verboten werden (Widerspruch per se: Sachwalter sollen Mündeln in finanziellen Angelegenheiten helfen und sie nicht finanziell ruinieren)
  8. Medienrechtliche Beratung für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch. Bearbeitung der juristischen Problematik Mündelschaft und Medieninhaber laut Mediengesetz.
  9. Sachwalter (insbesondere Rechtsanwaltskanzleien) sollen durch gerichtliche Beschlüsse in Hinkunft für ihre Fehler bei der Sachwalterschaftsführung und groben Fahrlässigkeiten beim Zahlungsverkehr (mit den Folgen der Fahrnis- und Gehaltsexekution der Mündel durch Finanzamt, Jugendamt etc…) zum Schadenersatz durch das Gericht aufgefordert werden.
  10. Das SachwalterRecht sollte dahingehend geändert werden, dass Mündel nicht mehr gepfändet werden dürfen aufgrund von Fehlern der Sachwalter.
  11. Sachwalter sollen in Hinkunft haften für nicht getätigte Zahlungen (z.B. Finanzamt, Jugendamt) während der Sachwalterschaft.
  12. Ämterkollisionen wie Sachwalter und Verlassenschafts-Kurator sollten per Gesetz verboten werden. (Siehe Fall Hlousek, 1170 Wien)
  13. Installierung eines Fonds für medizinische Soforthilfe bei Erkrankungen von Mündeln als Folge des Sachwalterschaftsmissbrauchs.
  14. Installierung eines Wohnhilfefonds für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch, die obdachlos geworden sind.
  15. Es sollte per Bundes-Gesetz verboten werden, dass alte reiche (aber auf Grund ihres Alters pflegebedürftige) Menschen zwangsbesachwaltert werden und in einem Pflegeheim zwangsuntergebracht werden, nur damit sich Immobilienhaie ihrer wertvollen Immobilien bemächtigen können und diese an ausländische Investoren zu einem überhöhten Preis verkaufen können.
  16. Es sollte per Bundes-Gesetz verboten werden, dass Bundesministerien und andere Regierungs-Stellen der Republik Österreich bei Bezirksgerichten intervenieren und psychiatrische Gutachter beeinflussen, nur damit politische Regimekritiker und Mitwisser (Zeugen) rund um Straftaten im Dunstkreis der Regierungsspitze entmündigt werden und für den Zeitpunkt der Straftaten rückwirkend als geschäftsunfähig von willigen Gutachtern diagnostiziert werden mit dem Zwecke dass ihre Aussagen vor Gericht UNGÜLTIG sind.
  17. Vereinsziel: Wiederherstellung der vollen Bürger- und Menschenrechte für Mündel und Ex-Mündel vor allem auch für Polit-Mündel – im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.
  18. Vereinsziel: Wiederherstellung des Rechts auf Leben, Gesundheit und vor allem medizinische Behandlung sowie freie Berufswahl für Mündel und Polit-Mündel.
  19. Vereinsziel: Wiederherstellung der Kreditwürdigkeit von ehemaligen Mündeln und Löschung der Sachwalterschafts-Daten aus den Kundendatenbanken der Kreditinstitute.
  20. Vereinsziel: Wiederherstellung der Kreditwürdigkeit von Ex-Mündeln bei Banken, Kreditinstituten und Unternehmen.
  21. Vereinsziel: Wiederherstellung des Rechts auf Datenschutz laut Datenschutzgesetz 2000 für Mündeln und Ex-Mündeln.
  22. Vereinsziel: Belangung der Kreditinstitute und Banken, die das Datenschutzgesetz verletzen, vor allem wenn die Banken z.B. Jahre nach Aufhebung der Sachwalterschaft noch immer die Adresse des Sachwalters, der Rechtsanwaltskanzlei als Hauptwohnsitz des Mündels führen.
  23. Herstellung der Rechtssicherheit im allgemeinen für Mündel und Ex-Mündel. (Exekution, Datenschutz etc.)
  24. Beratung der Rechtsanwaltskammer Wien bei der Erstellung eines ETHIK-Kodex für Rechtsanwaltskanzleien, die Massensachwalterschaften übernommen haben.
  25. Vereinsziel: Bereitstellung von Sofort-Hilfe-Maßnahmen zur Vermeidung von Delogierungen von Mündeln aufgrund von Fahrlässigkeiten ihres Sachwalters
  26. Sofort-Maßnahmen: Juristische, medizinische und psychologische Hilfestellungen bei Zwangsentmündigungen aufgrund von Aktengutachten im Auftrag von Bundesministerien, Obersten Organen und Landesbehörden der Republik Österreich
  27. Sofort-Hilfe in Form von Essen, Not-Unterkunft und warmer Kleidung, wenn Mündel von ihren Sachwaltern keinerlei Geld erhalten (während sich auf den Mündelkonten das Geldvermögen zwecks Erhöhung des Sachwalterhonorars häuft) und auch in der Sachwalter-Kanzlei nicht vorgeladen werden. 
  28. Beratung und Unterstützung von behinderten und alten Mündeln in Dauer-Pflegeheimen. 
  29. Beratung von Angehörigen von Mündeln, die ebenfalls Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch wurden - besonders in Hinblick auf Entschädigungszahlungen und Rückgabe von Diebsgut aus dem Familienbesitz.
  30. Errichtung eines ländlichen Erholungsheimes mit Hilfe von Spenden für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch.



Sonntag, 6. Januar 2013

Warum durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7 Oktober 1987 Mündel wieder wahlberechtigt sind

Dass wir Mündel wieder wählen dürfen, haben wir einem Salzburger Akademiker, der in den 1980-er Jahren entmündigt wurde, zu verdanken!

Siehe dazu Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Österreich (wo ein Polit-Mündel übrigens die Software SAP einführte)

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh& Dokumentnummer=JFT_10128993_87G00109_00

Geschäftszahl VFGH
G109/87



Leitsatz
Undifferenziertes Anknüpfen an die Bestellung eines Sachwalters in §24 NRWO 1971 (betreffend den Ausschluß von Personen vom Wahlrecht); Gleichheitswidrigkeit des §24

Spruch

§24 Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, idF BGBl. Nr. 136/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1988 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet. 

Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit (rechtskräftigem) Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 9. Oktober 1985, GZ 3 SW 17/85-23, wurde dem in der Landeshauptstadt Salzburg wohnenden Mag. H D gemäß §273 Abs3 Z3 ABGB ein Sachwalter bestellt. Daraufhin wurde Mag. D aus der ständigen Wählerevidenz der Landeshauptstadt Salzburg (§1 WählerevidenzG 1973) gemeindebehördlich gestrichen. Dagegen erhob der Betroffene durch seinen Sachwalter gemäß §4 WählerevidenzG 1973 Einspruch, dem die Gemeindewahlbehörde für die Landeshauptstadt Salzburg (§7 WählerevidenzG 1973) mit Bescheid vom 31. Jänner 1986 nicht Folge gab.

1.1.2.1. Die Bezirkswahlbehörde Salzburg-Stadt wies die gegen diese (Einspruchs‑)Entscheidung von Mag. D wieder durch den Sachwalter eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 4. April 1986 als unbegründet ab (§8 WählerevidenzG 1973 iVm §5 BundespräsidentenwahlG 1971 und §§35 Abs2, 36 NRWO 1971).

         1.1.2.2. Begründend wurde ua. ausgeführt:

         " . . . Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, daß für
Mag. H D . . . rechtskräftig . . . gemäß §273 Abs3 Z3 ABGB zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten Dr. H S zum Sachwalter bestellt wurde. Die Landeshauptstadt Salzburg wurde davon vom
Bezirksgericht . . . verständigt. Auf Grund des §9 WählerevidenzG 1973 wurde vom Magistrat Salzburg die Streichung von der Wählerevidenz von Amts wegen wahrgenommen. Der Sachwalter von Mag. H D wurde davon am 2. Dezember 1985 verständigt. Weiters liegt ein Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom
4. Dezember 1985, Z3 SW 17/85, vor, mit welchem 'festgestellt wird, daß entgegen der Vermutung des §24 der NRWO idF des BGBl. 136/1983 der Betroffene Mag. H D in der Lage ist, frei und
unbeeinflußt vom Wahlrecht . . . Gebrauch zu machen'.

Strittig ist somit einzig und allein die Frage, ob gemäß §24 NRWO idgF die Bestellung eines Sachwalters stets zur Folge hat, daß die Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder nicht.

Die für die Entscheidung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in §24 NRWO 1971 idF
BGBl. 136/1983 . . .

Zunächst ist festzuhalten, daß gemäß dieser Bestimmung der Ausschluß vom Wahlrecht wegen mangelnder Handlungsfähigkeit ex lege eintritt und darüber keinesfalls eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Gericht zu befinden hat. Vielmehr ist gemäß §248 Abs1 AußStrG das Gericht verpflichtet, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Betroffene eingetragen ist, von jeder Sachwalterbestellung zu verständigen. Die Gemeinde hat dann gemäß §9 WählerevidenzG 1973 die Streichung von Amts wegen wahrzunehmen.

Wenn daher der Ausschluß vom Wahlrecht bereits ex lege eintritt und §24 NRWO lediglich an die Tatsache einer Sachwalterbestellung die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Wahlrecht anknüpft und keinerlei Bedacht auf den Grund dieser Bestellung nimmt, kann es weder Angelegenheit einer Verwaltungsbehörde noch eines Gerichtes sein, festzustellen, daß die Person, für die ein Sachwalter bestellt wird, frei und unbeeinflußt vom Wahlrecht Gebrauch zu machen in der Lage ist.

Obgleich auch die Bezirkswahlbehörde (wie die Gemeindewahlbehörde) die Ansicht vertritt, daß die durch die Nov. BGBl. 136/1983 gefaßte Neufassung des §24 NRWO rechtspolitisch unbefriedigend ist (vgl. dazu die Kritik von Zierl, in: ÖGZ 1985, S 18 und die Ausführungen von Frank/Harrer/Stolzlechner, in: JBl. 1985, S 335), weil sie einerseits keine Rücksicht darauf nimmt, warum für jemand ein Sachwalter bestellt wurde und andererseits auch nicht darauf Bedacht nimmt, daß unter Umständen die Bestellung eines Sachwalters für Personen, die tatsächlich geistig nicht in der Lage sind, ihr Wahlrecht frei auszuüben, unzulässig ist, steht es ihr nicht zu, die vom Gesetzgeber an die Bestellung eines Sachwalters geknüpfte Rechtsfolge des Ausschlusses eines Wahlrechtes hintanzuhalten.

Da gemäß §9 WählerevidenzG 1973 die Gemeinden von Amts wegen verpflichtet sind, sobald eine Verständigung des Gerichtes über die Bestellung eines Sachwalters eintrifft, den Betroffenen von der Wählerevidenz zu streichen, war die von der Gemeinde durchgeführte Streichung rechtmäßig. . .

Aus diesem Grunde mußte die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt werden."

1.2.1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zu B453/86 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des durch seinen Sachwalter vertretenen Mag. H D an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und zwar auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG), auf Ausübung des aktiven Wahlrechtes (Art26 B-VG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), ferner die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§24 NRWO 1971 igF) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.

1.2.2. Die Bezirkswahlbehörde Salzburg-Stadt als bel. Beh. legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie §24 NRWO 1971 igF - ebenso wie der Bf. - als verfassungsrechtlich bedenklich erachtete.

1.3.1. Im Zug der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Beschwerde entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §24 Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971), BGBl. 391/1970, idF BGBl. 136/1983.

1.3.2.1. Der VfGH faßte daraufhin am 7. März 1987 zu B453/86 den Beschluß, diese bundesgesetzliche Vorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (Art140 Abs1 B-VG).

1.3.2.2. In den Gründen des Prüfungsbeschlusses heißt es ua. wörtlich:

         " . . . Es scheint, daß die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle aus folgenden Erwägungen gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG verstößt:

Kraft §24 NRWO 1971 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist jede Person, der nach §273 ABGB ein Sachwalter bestellt wurde.  

Für die Frage des Wahlrechtsausschlusses ist darum nur die tatsächliche (gerichtliche) Sachwalterbeigabe maßgebend; außer Betracht bleibt hier, aus welchen Gründen jemandem, der ebenso geistig krank oder behindert ist wie jene, bei denen es zu einer solchen Bestellung kam, kein Sachwalter
zur Seite steht. Nun schließt aber §273 Abs2 ABGB idF BGBl. 136/1983 eine Sachwalterbestellung aus (: 'Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig . . . '), wenn ein psychisch Kranker oder ein geistig
Behinderter 'durch andere Hilfe', so in seiner Familie oder durch Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß (selbst) zu besorgen. Vorläufig ist für den VfGH nicht erkennbar, welche Überlegungen die hier ausgebreitete differenzierende gesetzliche Regelung sachlich rechtfertigen sollen:
Danach geht zwar ein psychisch Kranker oder geistig Behinderter, dem ein Sachwalter bestellt ist, seines Wahlrechts verlustig, ein an den gleichen gesundheitlichen Störungen Leidender, dem die Sachwalterbestellung etwa (nur) wegen seiner günstigen familiären Situation erspart bleibt, hingegen nicht. 

Anders als die Tatsache der Krankheit oder Behinderung dürften nämlich diese günstigeren Lebensverhältnisse mit der persönlichen Eignung zur Wahlrechtsausübung in keiner wie immer gearteten Weise zusammenhängen. Darüber hinaus scheint dem VfGH die §24 NRWO 1971 eigene Anknüpfung an einen behördlichen Formalakt (Sachwalterbestellung) ohne jede Rücksichtnahme auf die Gründe dieser Maßnahme aber an sich verfassungsrechtlich bedenklich zu sein, mag auch die Bundesverfassung dem einfachen Bundesgesetzgeber eine global-typisierende (Wahlrechts‑)Regelung im hier maßgebenden Bereich grundsätzlich nicht verwehren. . . "

1.4. Die Bundesregierung wurde im Gesetzesprüfungsverfahren zur Abgabe einer Äußerung zu den im Prüfungsbeschluß dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH eingeladen; sie gab jedoch die Erklärung ab, daß sie von einer Stellungnahme in der Sache selbst absehe.

1.5.1. Der erste und der zweite Absatz des §273 ABGB idF des ArtI des BG über die Sachwalterschaft für behinderte Personen vom 2. Feber 1983 (SachwalterG), BGBl. 136/1983, lauten:

"Vermag eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.

Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der Betreffende durch andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen."

1.5.2. §24 Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971), BGBl. 391/1970, idF des ArtVIII SachwalterG, BGBl. 136/1983, hat folgenden Wortlaut:

"Vom Wahlrecht sind weiter Personen ausgeschlossen, denen ein Sachwalter nach §273 ABGB bestellt ist."

 1.5.3. Die Abs1 bis 3 des mit "Wählerverzeichnisse" betitelten §26 NRWO 1971 bestimmen:

"(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise des Bundes.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen. In die Wählerverzeichnisse sind außer den bereits in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind."

2. Der VfGH hat erwogen:

2.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

Wie die Gründe des vor dem VfGH angefochtenen Berufungsbescheides zeigen, wendete die bel. Beh. §24 NRWO 1971 igF bei Fällung ihrer Entscheidung tatsächlich und immerhin denkmöglich an. Die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung bildet eine der Rechtsgrundlagen des angegriffenen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Verwaltungsaktes; sie ist demnach auch vom VfGH bei Schöpfung des Erkenntnisses über die von Mag. H D erhobene Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG anzuwenden und somit in dieser Beschwerdesache präjudiziell im Sinn des Art140 Abs1 Satz 1 B-VG idF BGBl. 302/1975

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, sind die Beschwerde und das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2.2. Zur Sache:

2.2.1. Im Gesetzesprüfungsverfahren - die Bundesregierung trat wie schon erwähnt den Überlegungen des VfGH im Prüfungsbeschluß vom 7. März 1987, B453/86-8, nicht entgegen - kam nichts hervor, was die ausführlich dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §24 NRWO 1971 igF hätte entkräften können.

Die im Unterbrechungsbeschluß aufgezeigten Bedenken erwiesen sich vielmehr aus den dort angeführten Erwägungen als voll zutreffend:

§24 NRWO 1971 knüpft den Ausschluß vom Wahlrecht einzig und allein an einen behördlichen Formalakt, nämlich an die "Bestellung" eines Sachwalters, und nimmt dabei auf die (unterschiedlichen) Gründe dieser Maßnahme in keiner wie immer gearteten Weise Rücksicht. 

Für den hier relevanten Bereich des Sachwalterschaftsrechtes ist eine derart beschaffene Rechtsfolgenfestlegung schon im Hinblick auf die weitgefaßten Voraussetzungen der Norm des §273 ABGB - die breitgefächert abgestufte Aufgaben der Sachwalter je nach dem Ausmaß der Behinderung der Schutzbefohlenen nennt und vorsieht - mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus kommt es dadurch, daß § 24 NRWO 1971 den Wahlrechtsausschluß nur von der tatsächlichen Sachwalterbeigabe abhängig macht, §273 Abs2 ABGB aber eine Sachwalterbestellung in jenen Fällen untersagt, in denen ein psychisch Kranker oder ein geistig Behinderter infolge anderer Hilfe, so etwa durch Einrichtungen der öffentlichen Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß (selbst) zu besorgen, in der Tat zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierung: Denn ein psychisch Kranker oder geistig Behinderter, dem ein Sachwalter bestellt ist, geht seines Wahlrechts verlustig, ein an den gleichen gesundheitlichen Störungen Leidender, dem die Sachwalterbestellung etwa (nur) wegen der ihm zuteil werdenden Unterstützung öffentlicher Institutionen erspart bleibt, hingegen nicht. Das aber bedeutet, daß §24 NRWO 1971 den Kreis der Schutzbefohlenen iSd §273 ABGB gleichheitswidrig benachteiligt. In diesem Zusammenhang soll angemerkt werden, daß Art26 Abs5 B-VG (: "Die Ausschließung vom Wahlrecht . . . kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein") den einfachen Gesetzgeber zur Schaffung einer Regelung über die Ausschließung vom Wahlrecht (lediglich) auf Grund bestimmter Gerichtsakte zwar ermächtigt, aber keineswegs verpflichtet.

2.2.2. §24 NRWO 1971 verstößt somit gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG. (Conclusio - Anmerkung der Redaktion)

2.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Die Aussprüche über das Inkrafttreten der Normaufhebung und die Kundmachungspflicht stützen sich auf Art140 Abs5 B-VG, der frühere gesetzliche Bestimmungen betreffende fußt auf Art140 Abs6 B-VG.

Weitere Vereinsziele für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich

Der Verein "Soforthilfe für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich" hat weitere

Ziele in den Statuten als Vereinszweck vereinbart (Rohfassung - derzeit noch nicht von der Vereinsbehörde BMI genehmigt):

1. Juristische Dokumentation und Aufarbeitung von Sachwalterschaftsmissbrauch von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich an alten und behinderten Menschen seit den 1990-er Jahren - vor allem nach Reform des Sachwalterrechts im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2009

2. Erstellung eines Dokumentationsarchivs über Fälle von Sachwalterschaftsmissbrauch an alten, behinderten Menschen und Polit-Mündeln im Auftrag der Bundesministerien

3. Ausarbeitung von Reformvorschlägen betreff Verfahren in Außerstreitsachen (Obsorge, Besuchrecht, Sachwalterschaftsrecht, Verwaltung von Mündelvermögen, Verfahrensrecht Bestellung von SachwalterInnen, Vermeidung von gerichtlicher Mündel-Exekution durch Sachwalter und Verbot der Exekution an Mündeln durch Bundesgesetz, Recht auf Einbringung eines psychiatrischen Gegengutachtens vor allem bei im Auftrag von der Bundesregierung entmündigten Regimekritikern und Zeugen von Verbrechen im Dunstkreis der Regierungsspitze, Recht auf Psychotherapie und Psychoanalyse für Polit-Mündel und Mündel)

4. Klarstellung in der österreichischen Verfassung bezüglich Ausschluss vom Wahlrecht für Polit-Mündel: 
Zitat Wikipedia: Der EGMR hingegen sah 2010 mit der Bestimmung in § 22 NRWO den Art. 3 EMRK verletzt.[12] Geisteskranke und geistig Behinderte (Menschen mit Sachwalter) sind seit der Aufhebung des § 24 NRWO 1971 durch den VfGH[13] nicht mehr ausgeschlossen.

5. Laufende Überprüfung von Sachwalterschaftsmissbrauch (Diebstahl an kranken, behinderten und alten, geistig verwirrten Menschen) durch unabhängige Kontrollinstanzen in Unterbringungsanstalten (Pflege-Institutionen) für alte, behinderte und pflegebedürftige Menschen. 

6. Vermeidung von Wahlmanipulationen (Beeinflussungen von politischen Parteien inPflegeheimen und Altersheimen) und Kontrolle bei Wahlen zum Nationalrat, Landtag, Gemeinderat, Volksabstimmungen vor allem in Pflegeheimen zur Vermeidung von Sachwalterschaftsmissbrauch. 

7. Vollkommene Wiederherstellung der Bürgerrechte von im Auftrag von Bundesministerien und Obersten Organen (Rechnungshof) entmündigten Beamten und Journalisten!  

8. Bildung von unabhängigen Kontrollinstanzen zur laufenden Überprüfung der Menschenrechtssituation für Mündel vor allem Politmündel in Österreich. 

9. Ausarbeitung von Ethik-Richtlinien für psychiatrische GutachterInnen im Rahmen von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich. Vor allem sollen Gefälligkeitsgutachten (rückwirkend in Auftrag gegebene Geschäftsunfähigkeit zur Fälschung von Testamenten bzw. Diagnose von Geschäftsunfähigkeit für Polit-Mündel) im Auftrag von Bundesministerien durch starke Kontrolle vermieden werden.

10. Errichtung einer Ethik-Kommission zur Beratung von Rechtsanwaltskammern und Gerichten zur Vermeidung von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich. 

11. Unterstützung von Angehörigen von Opfern von Sachwalterschaftsmissbrauch - Beratung und Begleitung. 

12. Vermeidung von Politmündelschaft in allen Formen.

13. INFORMATIONSPFLICHT der Behörden betreff Errichtung aber auch AUFHEBUNG der Sachwalterschaft: Bezirksgerichte sollten per BUNDESGESETZ verpflichtet werden (bei sonstiger Ordnungsstrafe) die Finanzämter, Finanzbehörden, GläubigerInnen, Jugendwohlfahrtsbehörden, Banken, Unternehmungen, den Kreditschutzverband, die Grundbuchführenden Gerichte und Notariatskanzleien, Pensionsversicherungsanstalten, Versicherungen etc. zu INFORMIEREN. 

14. Die Aufhebung der Sachwalterschaft sollte umgehend den für Grundbuchseintragungen und Grundbuchslöschungen zuständigen RechtspflegerInnen im Rahmen des ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS (Bundesrechenzentrum) mitgeteilt werden.


Donnerstag, 3. Januar 2013

Soforthilfe für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich



Vereinsgründung  
Soforthilfe für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich 
derzeit in Gründung

Vereinszweck in detaillierter Form - Rohfassung (Arbeitsfassung)

  1. Bereitstellung von finanzieller, psychologischer, medizinischer und juristischer Hilfe für besachwaltete Menschen in Österreich, die ihre Sachwalter verhungern lassen.
  2. Organisation von medizinischer Hilfe für in Not geratene Tiere von Besachwalteten Menschen, in weiterer Folge Mündel genannt.
  3. Vorbereitung eines humanen Sachwalterschaftsgesetzes in Österreich (Beratung des Nationalrates) mit dem primären Ziel das Budgetbegleitgesetz 2009 zu ändern: Rechtsanwaltskanzleien sollen maximal 25 Sachwalterschaften übernehmen dürfen.
  4. Massenentmündigungen in Pflegeheimen sollen verboten werden.
  5. Juristische Hilfestellungen für Schadenersatz-Verfahren für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich.
  6. Hilfestellung für Mündel bei der Rückstellung des Diebsgutes
  7. Fahrnis- und Gehaltsexekution der Mündel durch den Sachwalter soll per Gesetz verboten werden (Widerspruch per se: Sachwalter sollen Mündeln in finanziellen Angelegenheiten helfen und sie nicht finanziell ruinieren)
  8. Medienrechtliche Beratung für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch. Bearbeitung der juristischen Problematik Mündelschaft und Medieninhaber laut Mediengesetz.
  9. Sachwalter (insbesondere Rechtsanwaltskanzleien) sollen durch gerichtliche Beschlüsse in Hinkunft für ihre Fehler bei der Sachwalterschaftsführung und groben Fahrlässigkeiten beim Zahlungsverkehr (mit den Folgen der Fahrnis- und Gehaltsexekution der Mündel durch Finanzamt, Jugendamt etc…) zum Schadenersatz durch das Gericht aufgefordert werden.
  10. Das SachwalterRecht sollte dahingehend geändert werden, dass Mündel nicht mehr gepfändet werden dürfen aufgrund von Fehlern der Sachwalter.
  11. Sachwalter sollen in Hinkunft haften für nicht getätigte Zahlungen (z.B. Finanzamt, Jugendamt) während der Sachwalterschaft.
  12. Ämterkollisionen wie Sachwalter und Verlassenschafts-Kurator sollten per Gesetz verboten werden. (Siehe Fall Hlousek, 1170 Wien)
  13. Installierung eines Fonds für medizinische Soforthilfe bei Erkrankungen von Mündeln als Folge des Sachwalterschaftsmissbrauchs.
  14. Installierung eines Wohnhilfefonds für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauchs, die obdachlos geworden sind.
  15. Es sollte per Bundes-Gesetz verboten werden, dass alte reiche (aber auf Grund ihres Alters pflegebedürftige) Menschen zwangsbesachwaltert werden und in einem Pflegeheim zwangsuntergebracht werden, nur damit sich Immobilienhaie ihrer wertvollen Immobilien bemächtigen können und diese an ausländische Investoren zu einem überhöhten Preis verkaufen können.
  16. Es sollte per Bundes-Gesetz verboten werden, dass Bundesministerien und andere Regierungs-Stellen der Republik Österreich bei Bezirksgerichten intervenieren und psychiatrische Gutachter beeinflussen, nur damit politische Regimekritiker und Mitwisser (Zeugen) rund um Straftaten im Dunstkreis der Regierungsspitze entmündigt werden und für den Zeitpunkt der Straftaten rückwirkend als geschäftsunfähig von willigen Gutachtern diagnostiziert werden mit dem Zwecke dass ihre Aussagen vor Gericht UNGÜLTIG sind.
  17. Vereinsziel: Wiederherstellung der vollen Bürger- und Menschenrechte für Mündel und Ex-Mündel vor allem auch für Polit-Mündel – im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.
  18. Vereinsziel: Wiederherstellung des Rechts auf Leben, Gesundheit und vor allem medizinische Behandlung sowie freie Berufswahl für Mündel und Polit-Mündel.
  19. Vereinsziel: Wiederherstellung der Kreditwürdigkeit von ehemaligen Mündeln und Löschung der Sachwalterschafts-Daten aus den Kundendatenbanken der Kreditinstitute.
  20. Vereinsziel: Wiederherstellung der Kreditwürdigkeit von Ex-Mündeln bei Banken, Kreditinstituten und Unternehmen.
  21. Vereinsziel: Wiederherstellung des Rechts auf Datenschutz laut Datenschutzgesetz 2000 für Mündeln und Ex-Mündeln.
  22. Vereinsziel: Belangung der Kreditinstitute und Banken, die das Datenschutzgesetz verletzen, vor allem wenn die Banken z.B. Jahre nach Aufhebung der Sachwalterschaft noch immer die Adresse des Sachwalters, der Rechtsanwaltskanzlei als Hauptwohnsitz des Mündels führen.
  23. Herstellung der Rechtssicherheit im allgemeinen für Mündel und Ex-Mündel. (Exekution, Datenschutz etc.)
  24. Beratung der Rechtsanwaltskammer Wien bei der Erstellung eines ETHIK-Kodex für Rechtsanwaltskanzleien, die Massensachwalterschaften übernommen haben.
  25. Vereinsziel: Bereitstellung von Sofort-Hilfe-Maßnahmen zur Vermeidung von Delogierungen von Mündeln aufgrund von Fahrlässigkeiten ihres Sachwalters
  26. Sofort-Maßnahmen: Juristische, medizinische und psychologische Hilfestellungen bei Zwangsentmündigungen aufgrund von Aktengutachten im Auftrag von Bundesministerien, Obersten Organen und Landesbehörden der Republik Österreich
  27. Sofort-Hilfe in Form von Essen, Not-Unterkunft und warmer Kleidung, wenn Mündel von ihren Sachwaltern keinerlei Geld erhalten (während sich auf den Mündelkonten das Geldvermögen zwecks Erhöhung des Sachwalterhonorars häuft) und auch in der Sachwalter-Kanzlei nicht vorgeladen werden. 
  28. Beratung und Unterstützung von behinderten und alten Mündeln in Dauer-Pflegeheimen. 
  29. Beratung von Angehörigen von Mündeln, die ebenfalls Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch wurden - besonders in Hinblick auf Entschädigungszahlungen und Rückgabe von Diebsgut aus dem Familienbesitz.
  30. Errichtung eines ländlichen Erholungsheimes mit Hilfe von Spenden für Opfer von Sachwalterschaftsmissbrauch.