Dienstag, 5. März 2013

§ 276 Entschädigung, Entgelt und Aufwandsersatz für den Sachwalter

Gesetzestext § 276 ABGB (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013) 

(1) Dem Sachwalter (Kurator) gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 10 000 Euro, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

(2) Nützt der Sachwalter (Kurator) für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

(3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 277 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

(4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre. 

§ 275 ABGB Rechte und Pflichten des Sachwalters

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)  

(1) Die Sachwalterschaft (Kuratel) umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.
(2) In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter (Kurator) die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
(3) In Vermögensangelegenheiten gelten die §§ 214 bis 224 sinngemäß.

§ 274 ABGB Mehr als fünf Sachwalterschaften schon unzumutbar?

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
(1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter (Kurator) bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Notar kann die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutet.

§ 271 ABGB Der Kollisionskurator

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
(1) Widerstreiten einander in einer bestimmten Angelegenheit die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters, so hat das Gericht der Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten einen besonderen Kurator zu bestellen.
(2) Der Bestellung eines Kurators bedarf es nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person nicht zu besorgen ist und die Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Dies gilt im Allgemeinen in Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des Kindes nach §§ 187, 188 und 231, auch wenn es durch den betreuenden Elternteil vertreten wird, sowie in Verfahren über Ansprüche nach § 229 Abs. 1 und 2 oder § 230.

§ 270 ABGB Kuratel für Abwesende und Unbekannte in einem Geschäft

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
Die Bestellung eines Curators für Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Theilnehmer an einem Geschäfte findet dann Statt, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmet würden und nicht in anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann. Ist der Aufenthaltsort eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgen.

§ 268 f ABGB - Sachwalterrecht in Österreich

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
(1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.

(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.

(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen                               
  1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,
  2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder,
  3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.
(4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.

§ 269 ABGB b)

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einem ihr bestimmten Nachlasse nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.


Kommentar: Bitte beurteilen Sie selbst, ob sich die zuständigen Personen und Institutionen im Bereich Sachwalterschaft an geltendes Recht halten.

Dienstag, 12. Februar 2013

Die Rechte des österreichischen Bürgers/ der österreichischen Bürgerin laut Verfassungsgerichtshof Wien

Nach dem Studium des Katalogs verfassungsrechtlich gewährleisteter Grundrechte, kommt die Initiative gegen Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich zum Schluss, dass durch Sachwalterschaftsmissbrauch fast alle Menschenrechte laut Bundesverfassungsgesetz (B-VG) und EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) verletzt werden.

Kommentatoren, Mündel und Angehörige von besachwalterten Menschen sind herzlich eingeladen, ihre Fälle rund um schweren Sachwalterschaftsmissbrauch und Menschenrechtsverletzungen in Österreich an Hand der hier aufgeführten Rechte zu schildern!

Der Katalog verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte scheint in Österreich mehrheitlich nur totes Recht zu sein:

  • Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG)*
  • Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung)
  • Recht auf Leben (Art. 85 B-VG, Art. 2 EMRK, 6. ZPEMRK)
  • Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden (Art. 3 EMRK)
  • Recht auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Art. 5 EMRK)
  • Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, der Zwangs- und Pflichtarbeit Art. 4 EMRK; Art. 7 StGG)
  • Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens (Art. 4 Abs. 1 StGG; Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK)
  • Recht der freien Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz (Art. 6 Abs. 1 StGG; Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK)
  • Verbot der Ausweisung aus dem Heimatstaat (Art. 3 Abs. 1 4. ZPEMRK)* und Recht auf Einreise in den Heimatstaat (Art. 3 Abs. 2 4. ZPEMRK)*
  • Unverletzlichkeit des Hausrechtes (Art. 9 StGG; Gesetz zum Schutz des Hausrechts; Art. 8 EMRK)
  • Schutz des Briefgeheimnisses (Art. 10 StGG; Art. 8 EMRK) und des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10a StGG; Art. 8 EMRK)
  • Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK)
  • Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit (Art. 6 StGG)*
  • Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehr (Art. 6 StGG)*
  • Recht auf Freiheit von Berufswahl und Berufsausbildung (Art. 18 StGG)
  • Recht auf Meinungsüßerungsfreiheit (Art. 13 StGG; Art. 10 EMRK)
  • Recht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz)
  • Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)
  • Recht der Eheschließung und auf Familiengründung (Art. 12 EMRK)
  • Recht auf Vereins- und auf Versammlungsfreiheit (Art. 12 StGG)
  • Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Freiheit der Religionsausübung (Art. 14 und 16 StGG; Art. 9 EMRK)
  • Recht auf Zivildienst (§ 2 Zivildienstgesetz)*
  • Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG)
  • Recht auf eine gerichtliche Entscheidung in Zivil- und Strafsachen und auf ein faires Verfahren sowie auf einen rechtsstaatlichen Mindeststandard im Strafprozess (Art. 6 EMRK)
  • aktives und passives Wahlrecht (Art. 26, 60, 95 und 117 B-VG)*
  • Zu den verfassungsgesetzlich geschützten Rechten der Minderheiten zählen zum einen solche, die die Gleichbehandlung der Minderheitsangehörigen gebieten und Diskriminierungen untersagen (Art. 62 ff. Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye), und zum anderen spezifische Sonderrechte des Gebrauchs der eigenen Sprache vor Behörden sowie im Bereich des Unterrichts- und Erziehungswesens und des Kulturlebens (Art. 7 Staatsvertrag von Wien)*
Katalog verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) ist ein subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist. Nach jüngster Rechtsprechung (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.) können in einem gewissen Rahmen auch von der Grundrechte–Charta der Europäischen Union garantierte Rechte "als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof" sein. Die Durchsetzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten erfolgt vor dem Verfassungsgerichtshof insbesondere durch Beschwerde gemäß Art. 144 bzw. 144a B-VG oder durch einen Antrag auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung (Art. 139 und 140 B-VG).

Quelle:  http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/recht/grundrechte.html