| Gesetzestext | (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013) |
Die
Bestellung eines Curators für Abwesende, oder für die dem Gerichte zur
Zeit noch unbekannten Theilnehmer an einem Geschäfte findet dann Statt,
wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, ohne
solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines
Andern in ihrem Gange gehemmet würden und nicht in anderer Weise, etwa
durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen
Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die
Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann. Ist der Aufenthaltsort
eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner
Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine
andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen