| Gesetzestext | (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013) |
(2) Der Bestellung eines
Kurators bedarf es nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen des
minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person
nicht zu besorgen ist und die Interessen des minderjährigen Kindes
oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person vom Gericht
ausreichend wahrgenommen werden können. Dies gilt im Allgemeinen in
Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des Kindes nach §§ 187, 188
und 231, auch wenn es durch den betreuenden Elternteil vertreten wird,
sowie in Verfahren über Ansprüche nach § 229 Abs. 1 und 2 oder § 230.
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