| Gesetzestext | (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013) |
(1) Die Sachwalterschaft (Kuratel) umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.
(2)
In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden
Angelegenheiten hat der Sachwalter (Kurator) die Genehmigung des
Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder
Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr
im Verzug vorliegt.
(3) In Vermögensangelegenheiten gelten die §§ 214 bis 224 sinngemäß.
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