Dienstag, 5. März 2013

§ 275 ABGB Rechte und Pflichten des Sachwalters

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)  

(1) Die Sachwalterschaft (Kuratel) umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.
(2) In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter (Kurator) die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
(3) In Vermögensangelegenheiten gelten die §§ 214 bis 224 sinngemäß.

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