Mittwoch, 6. März 2013

Das Honorar des Sachwalters berechnet sich aus?



Sachwalter "bittet" Gericht um Bestätigung der Aufwandsentschädigung! 

FORMULAR Honorar Sachwalter  

1 1 2004 31 12 2004
Sachwalter für Josef Mustermann
Walter Sach
23.02.2005
€ 750


5 P 999/01(1.SW)

Walter Sach
Musterstr. 1
5555 Musterstadt
Bezirksgericht Musterstadt
Gerichtsweg 1
5555 Musterstadt

zu 5 P 999/01(1.SW)

Für
Frau/Herrn Josef Mustermann
geboren am 06.10.1925
bin ich zum Sachwalter bestellt.

Für die Zeit vom ___.___.____ bis ___.___._____ lege ich nachstehende

RECHNUNG

und bitte um deren Bestätigung.

Vermögensaufstellung, Kontoblatt(blätter) und Belege sind angeschlossen.

Für meine Tätigkeit begehre ich:
den Ersatz meiner Aufwendung lt. Aufstellung € 200,-
o
keine/n Entschädigung/Aufwandsersatz
o
eine Entschädigung/Aufwandsersatz in der Höhe von _____________
sowie die Ermächtigung, diese Entschädigung/Aufwandsersatz
Gesamt € 950,-
o
aus dem von mir verwahrten Bargeld zu entnehmen.
o
von folgendem Konto zu beheben:

Bank:
Geldbank Musterstadt
Kontonummer:
12.345
Kontobezeichnung:
Josef Mustermann, z.H. Walter Sach

Datum: Unterschrift des Sachwalters:
______________ ________________________




Pflegschaftsrechnung Teil 3: Einnahmen-Ausgabenrechnung monatlich



Pflegschaftsrechnung Sachwalterschaft (vom Bezirksgericht per Beschluss zu bewilligen)

Beispiel Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 

Quelle: Niederösterreichischer Verein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung 

März
Februar
Jänner
2004
5 P 999/01(1.SW)
Rechnungslegung für das/die
Berichtsjahre
_____/_____
Monat _________________________________

Datum Bezeichnung Einnahmen Ausgaben

1.1.04 Pension (1/04) 800,00
10.1.04 Lebensmittel 20,00
14.1.04 Strom 60,00
26.1.04 Fernsehreperatur 100,00

Summe
800,00 180,00

Monat _________________________________

Datum Bezeichnung Einnahmen Ausgaben

1.2.04 Pension (2/04) 800,00
7.2.04 Telefon 65,00
18.2.04 Radio/Fernsehen 30,00
22.2.04 Lebensmittel 100,00
Summe
800,00 195,00
Monat _________________________________

Datum Bezeichnung Einnahmen Ausgaben

1.3.04 Pension/Sonderzahlung (3/04) 1.600,00
14.3.04 Kleiderkauf 300,00
21.3.04 Erbschaft 5.500,00
30.3.04 Wertpapierkauf (50.000,00) 3.500,00
Summe
7.100,00 3.800,00

Für weitere Berichtsmonate bitte Kopien erstellen!


1 1 2004 31 12 2004

GZ: 5 P 999/01(1.SW)

Gesamtaufstellung für den
Berichtszeitraum von ___.___._____ bis ___.___.____
Monate Einnahmen Ausgaben
Jänner 800,00 180,00
Februar 800,00 195,00
März 7.100,00 3.800,00
.........
.........
.........
.........
.........
.........
.........
November 2.300,00 1.550,00
Dezember 4.810,00 6.015,00
Summe
€ 15.810,00 € 11.740,00
Saldo per
31.12.04 € 5.970,00

Für weitere Berichtsmonate bitte Kopien erstellen


5 P 999/01(1.SW)

Anmerkung: Die Geschäftszahl beim Bezirksgericht mit dem Buchstaben P bezeichnet die Abteilung, nämlich Pflegschaftsabteilung! 


Pflegschaftsrechnung Teil 2: Die Pflichten des Sachwalters zur genauen Rechnungslegung: freier Zugang zu Omas Millionen

Der Niederösterreichische Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung hilft Sachwaltern. Auf der Website

http://www.noelv.at/cms/upload/pdf/BeispielPflegschaftsrechnung.pdf

ist ein Beispiel-Formular für eine Pflegschaftsrechnung downzuloaden.

Wir von der Initiative gegen Sachwalterschaftsmissbrauch in Österreich stellen uns in der Tat die Frage, warum sich Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die ja ausgebildete Juristen sind, nicht an diese Vermögens-Aufstellung und genaue monatliche Einnahmen-Ausgabenrechnung bei der Pflegschaftsrechnung halten.

Außerdem müssen wir uns die Frage stellen, warum Bezirksgerichte Pflegschaftsrechnungen nicht im Detail überprüfen und warum Angehörige KEIN RECHT AUF AKTENEINSICHT (bei Gericht) haben.

So sind also der Veruntreuung, dem Betrug und der Ausbeutung von alten, behinderten Menschen aber auch von Menschen mit der Regierung nicht genehmer politischer Einstellung (Polit-Mündeln) Tür und Tor geöffnet.

http://www.noelv.at/cms/upload/pdf/BeispielPflegschaftsrechnung.pdf

 
Pflegschaftsrechnung - Beispiel  

1 1 2004 31 12 2004

Dr. Franz Arztmann, Musterstadt
5 P 999/01(1.SW)
Walter Sach
Musterstr. 1
5555 Musterstadt
An das
Bezirksgericht Musterstadt
Gerichtsweg 1
5555 Musterstadt
zu 5 P 999/01(1.SW)
Für
Frau/Herrn Josef Mustermann
geboren am 30.2.1930
bin ich zum Sachwalter bestellt.
Für die Zeit vom ___.___._____ bis ___.___._____ erstatte ich den nachstehenden
BERICHT
als Sachwalter habe ich folgende Angelegenheit(en) zu besorgen:
Verwaltung des Einkommens und des Vermögens
Frau/Herr Josef Mustermann hält sich derzeit auf in:
5555 Musterstadt, Feldweg 5
o
Ich wohne mit ihr/ihm im selben Haushalt.
o
Ich habe sie/ihn besucht
o
mindestens einmal wöchentlich.
o
mindestens einmal monatlich.
o
an folgenden Tagen:
Sie/Er
o
ist an einem Kontakt mit mir interessiert.
o
ist an einem Kontakt mit mir nicht interessiert.
o
lehnt mich ab.
Ihr/Sein Gesundheitszustand ist
a) körperlich
Herr Mustermann hat manchmal Kreislaufbeschwerden
b) geistig-seelisch
er ist altersbedingt vergesslich und verwirrt
Sie/Er wird derzeit ärztlich betreut von _____________________________________
o
regelmäßig.
o
fallweise.
o
Sie/Er wird derzeit nicht ärztlich betreut.

Anhang
23.02.2005


Sachwalter für Josef Mustermann


Wer kümmert sich sonst noch um den Betroffenen?
Krankenpflegeverein Musterstadt, Nachbarin
Wie ist die Wohnsituation des Betroffenen (Pflege der Wohnung, Standard der Einrichtung u.ä.)?
Herr Mustermann lebt alleine in seiner Wohnung; eine Nachbarin hilft ihm fallweise beim Putzen und
bringt ihm auch Lebensmittel.
Sonstige Wahrnehmungen?
keine
Geplante Maßnahmen:
Wenn die Verwirrtheit bei Herrn Mustermann zunimmt, müsste eine Aufnahme im Altersheim
Musterstadt erfolgen. Herr Mustermann ist einverstanden, dass ich mich darum kümmere; ich habe
ihn vorsorglich bereits angemeldet.
Die Sachwalterschaft ist
o
nicht mehr erforderlich.
o
auf folgenden Umfang einzuschränken:
o
im bisherigen Umfang weiter erforderlich.
Ich habe derzeit für folgende Anzahl von Personen die Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten oder für
einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten übernommen: ...
zwei
Datum: Unterschrift des Sachwalters:
______________ ________________________



Pflegschaftsrechnung Teil 1

Der Niederösterreichische Verein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung bringt auf seiner Web-Site

http://www.noelv.at/cms/upload/pdf/BeispielPflegschaftsrechnung.pdf

ein gutes Beispiel wie eine Pflegschaftsrechnung, die ja laut österreichischem Gesetz via Beschluss des Bezirksgerichtes bestätigt werden muss, auszusehen hätte.

Es sollte

1. dem Gericht über den gesundheitlichen Zustand des Mündels Bericht erstattet werden.
2. dem Gericht über die Art des Kontaktes zum Mündel Bericht erstattet werden.
3. dem Gericht eine genaue Ausgaben/Einnahmenrechnung betreff Mündel vorgelegt werden.
4. dem Gericht eine genaue Vermögensaufstellung, im Besonderen über Liegenschaften, grundbücherlich verbürgtes Wohnrecht, Wertpapiere etc. vorgelegt werden.

Es ist SEHR TRAURIG, dass in hunderten von Beispielen in ganz Österreich Bezirksgerichte (und Landesgerichte in der 2. Instanz) Pflegschaftsrechnungen von Sachwaltern und Sachwalterinnen, die diese Aufstellungen nicht enthalten, trotzdem per Beschluss genehmigen.

Außerdem kann das - oft hilflose - Mündel bei Nichtbezahlung sofort exekutiert werden, womit natürlich der Sachwalter das Ziel erreicht hat, die Liegenschaften des Mündels zu "beerben".

Zitat aus einem Schreiben des Sachwalters Dr.E. an das ehemalige Mündel Frau H. aus 1170 Wien:

Sehr geehrte Frau H., 

obwohl die Rechtskraft des Beschlusses vom 9.1.2012 bereits am 13.2.2012 vom BG Hernals bestätigt wurde, haben Sie mir die zugesprochene Entschädigung noch immer nicht bezahlt. Auch meine Korrespondenz mit ihrem Sohn ist fruchtlos verlaufen. 

Sollten Sie den offenen Betrag von € 12.653,57 nicht umgehend bezahlen, sodass er spätestens am 5.5.2012 auf meinem Konto verfügbar ist, werde ich ohne weitere Kontaktaufnahme sofort Exekutionsanträge sowohl auf Ihre LIEGENSCHAFT also auch auf Ihre (Hofratswitwen-) Pension einbringen. 

Rechtsanwalt Dr. E, 1090 Wien 

Kommentar: Die Drohung mit der Exekution hat der Sachwalter und Rechtsanwalt trotz Einbringen eines Rekurses der 81-jährigen Dame, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte - auch laut Gutachten - ist, zugestellt.
Sie wird vom Finanzamt ebenfalls exekutiert, weil der Sachwalter über Jahre keine Steuern für die alte Dame gezahlt hat.

Siehe dazu: Hohes Haus, Parlamentssendung ORF, 3. März 2013



Dienstag, 5. März 2013

Pflichten und Aufgaben des Sachwalters

Unter www.help.gv.at findet man folgende Pflichten und Aufgaben des Sachwalters

Aufgaben des Sachwalters

Allgemeines

Die Sachwalterin/der Sachwalter vertritt die Interessen der betroffenen Person gegenüber Behörden und Ämtern sowie privaten Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Sie/er verwaltet das Einkommen und das Vermögen. Wenn nötig, organisiert sie/er auch die medizinische Versorgung der Betroffenen/des Betroffenen.
Die Sachwalterin/der Sachwalter kann in jenen Bereichen für die betroffene Person entscheiden, welche diese nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Schließt die Betroffene/der Betroffene dennoch Geschäfte ab, sind diese bis zur Zustimmung der Sachwalterin/des Sachwalters unwirksam. Außerhalb des Wirkungsbereiches der Sachwalterschaft bleibt die Geschäftsfähigkeit voll erhalten.
Betroffene können jedenfalls immer Geschäfte abschließen, die geringfügige Anschaffungen des täglichen Lebens (z.B. Kauf einer Zeitung, eines Straßenbahnfahrscheins) betreffen.
Die Bestellung der Sachwalterin/des Sachwalters kann erfolgen für
  • Eine einzelne Angelegenheit (z.B. Vertragsabschluss für ein bestimmtes Geschäft),
  • Einen Kreis von Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung),
  • Alle Angelegenheiten der betroffenen Person.
ACHTUNG
Sachwalterinnen/Sachwalter sollen – sofern sich die Sachwalterschaft nicht nur auf die Besorgung einzelner Angelegenheiten bezieht – mindestens einmal pro Monat Kontakt mit der betroffenen Person halten.
In Krisensituationen ist es ratsam, den Kontakt über das Mindestmaß hinausgehend zu halten.  Je nach dem Umfang des vom Bezirksgericht erlassenen Bestellungsbeschlusses kann die Sachwalterin/der Sachwalter unter anderem zuständig sein für:
  • Vertretung gegenüber
    • Behörden,
    • Privaten Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern
  • Verwaltung von
    • Barvermögen,
    • Einkünften,
    • Beweglichem Vermögen,
    • Liegenschaften
  • Personensorge

Personensorge

Der Bereich der Personensorge umfasst die medizinische und soziale Betreuung der Betroffenen/des Betroffenen.

Medizinische Betreuung

Eine einsichts- und urteilsfähige Person kann die Einwilligung zu medizinischen Maßnahmen – auch bei bestehender Sachwalterschaft – nur selbst erteilen.
Ist die durch eine Sachwalterin/einen Sachwalter betreute Person aufgrund ihres geistigen Gesundheitszustandes nicht fähig, die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme zu beurteilen, dann ist bei einfachen medizinischen Heilbehandlungen oder Untersuchungen (z.B. Impfungen, Zahnbehandlungen, Blutabnahmen) die Zustimmung der Sachwalterin/des Sachwalters, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst, erforderlich.
Bei besonderen medizinischen Heilbehandlungen (z.B. Chemotherapie, schwere Operationen) muss ein ärztliches Zeugnis ausgestellt werden, damit die Sachwalterin/der Sachwalter ihre/seine Zustimmung erteilen kann. Im Zeugnis ist festzuhalten, dass die medizinische Maßnahme notwendig ist und die betroffene Person nicht zustimmen kann, weil ihr dazu die Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt. Die Ärztin/der Arzt, die/der das Zeugnis ausstellt, muss von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt unabhängig sein.
Fehlt das ärztliche Zeugnis oder wird die medizinische Maßnahme von der betroffenen Person abgelehnt, dann muss die Zustimmung der Sachwalterin/des Sachwalters vom Bezirksgericht (als Pflegschaftsgericht) genehmigt werden.
Verweigert die Sachwalterin/der Sachwalter die Zustimmung zur medizinischen Maßnahme und gefährdet sie/er dadurch das Wohl der von ihr/ihm betreuten Person, kann das Gericht die Zustimmung der Sachwalterin/des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.
Wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Person so bedrohlich ist, dass die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt sofort reagieren muss, ist sie/er verpflichtet, die nötige Behandlung ohne Zustimmung auszuführen (ärztliche Notfallsentscheidung).

Soziale Betreuung

Die soziale Betreuung muss von der Sachwalterin/vom Sachwalter nicht selbst vorgenommen werden. Sie/er muss diese jedoch gewährleisten, d.h. sie/er hat sich um die Sicherstellung der Betreuung durch soziale Einrichtungen zu kümmern. Die Übersiedelung in ein Pflegeheim ist jedoch möglichst im Einvernehmen mit der betroffenen Person zu planen und durch das Bezirksgericht (als Pflegschaftsgericht) zu genehmigen.

Änderung des Wohnortes

Die Entscheidung, an welchem Ort die Person wohnen will, trifft sie grundsätzlich selbst. Bei mangelnder Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Betroffenen/des Betroffenen, entscheidet die Sachwalterin/der Sachwalter, sofern dies in ihr/sein Aufgabengebiet fällt.
Wenn der Wohnort der durch eine Sachwalterin/einen Sachwalter betreuten Person dauerhaft geändert werden soll, ist dafür eine Genehmigung durch das Bezirksgericht (als Pflegschaftsgericht) notwendig.

Vermögenssorge

Wenn die Sachwalterin/der Sachwalter auch für die finanziellen Angelegenheiten der betroffenen Person zuständig ist, dann ist es sinnvoll, ein so genanntes "Vermögensverzeichnis" zu erstellen.
Das Vermögensverzeichnis sollte folgende Punkte beinhalten:
  • Liegenschaften, die die Betroffene/der Betroffene besitzt
  • Versicherungen, Sparbücher, Wertpapierkonten der Betroffenen/des Betroffenen
  • Vorhandensein eines Girokontos
  • Besitz (z.B. Antiquitäten, Bilder, Schmuck) der Betroffenen/des Betroffenen
  • Auflistung der Mittel, die die Betroffene/der Betroffene zur Bestreitung seines oder ihres Lebensunterhaltes verwendet
Das Vermögen der betroffenen Person muss dem Gericht genau mitgeteilt werden.
ACHTUNG
Da die Sachwalterin/der Sachwalter persönlich für die Geltendmachung aller Ansprüche der Betroffenen/des Betroffenen und für die Sicherung des durch sie/ihn verwalteten Vermögens haftet, muss besondere Sorgfalt auf die Vermögensverwaltung gelegt werden!
Liegenschaften werden durch das Gericht dadurch sichergestellt, dass die Sachwalterbestellung im Grundbuch angemerkt wird. So wird jede potenzielle Erwerberin/jeder potenzielle Erwerber durch die Publizitätswirkung des Grundbuches über die Verfügungsbeschränkung informiert.

Erstellen des Jahrsberichts

Die Sachwalterin/der Sachwalter ist verpflichtet, dem Gericht regelmäßig (in den meisten Fällen einmal pro Jahr) über die Situation der betroffenen Person zu berichten. Der Bericht ist prinzipiell an keine Form gebunden.
Folgende Inhalte sollten im Jahresbericht berücksichtigt werden:
  • Unterbringung der betroffen Person (z.B. zu Hause oder in einem Pflegeheim)
  • Überblick über die Wohnsituation und/oder die Betreuung
  • Beschreibung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
  • Ärztliche Behandlung (z.B. fallweise oder regelmäßig)
  • Gegebenenfalls die Maßnahmen, die die Sachwalterin/der Sachwalter für die Betroffene/den Betroffenen treffen möchte
  • Beschreibung der Kontakte zwischen Sachwalterin/Sachwalter und der betroffenen Person
Die Sachwalterin/der Sachwalter sollte sich darüber hinaus auch dazu äußern, ob die Sachwalterschaft erweitert oder eingeschränkt werden soll.

Pflegschaftsrechnung bei Vermögensverwaltung

Bei der Vermögensverwaltung müssen folgende Rechnungen gelegt werden:
  • Antrittsrechnung: ein Jahr nach Beginn der Sachwalterschaft oder zum Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres
  • Laufende Rechnung
  • Schlussrechnung: nach Ende der Vermögensverwaltung bzw. der Sachwalterschaft
Zu Beginn der Sachwalterschaft sollte mit dem Gericht geklärt werden, wie oft die Sachwalterin/der Sachwalter berichten und die laufende Rechnung legen muss.
Die laufende Abrechnung wird gewöhnlich mit dem Jahresbericht erstellt.
Die schriftliche Rechnungslegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht muss folgende Punkte enthalten:
  • Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben während des Rechnungszeitraumes
  • Vermögensstatus
Das gesamte Vermögen der von der Sachwalterschaft betroffenen Person (z.B. Wertpapiere, Sparbücher, Kontostand, Handkassa) ist bei der Rechnungslegung anzugeben. Über alle Einnahmen und Ausgaben des Rechnungslegungszeitraumes sind Belege (z.B. Kontoauszüge, Rechnungen) beizulegen.
ACHTUNG
Wenn die Betroffene/der Betroffene nur über geringe Einkünfte verfügt, kann es sein, dass keine laufende Rechnungslegung nötig ist.
Belege müssen auch dann gesammelt und aufbewahrt werden, wenn die Sachwalterin/der Sachwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet ist.
Das Gericht kann jederzeit einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung (z.B. um zu überprüfen, ob das Wohl des Betroffenen gewahrt wird) erteilen.

Entgelt und Ersatz für Aufwendungen

Die Sachwalterin/der Sachwalter kann folgende Ansprüche aus dem Vermögen der von der Sachwalterschaft betroffenen Person geltend machen:
  • Aufwandsersatz (z.B. für Telefongebühren, Reisekosten)
  • Entschädigung für Zeit und Mühe der Sachwalterin/des Sachwalters.
    Die Entschädigung kann bis zu fünf Prozent der jährlichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung von Leistungen wie z.B. Pflegegeld, Familienbeihilfe) der betroffenen Person betragen. Bei besonderen Bemühungen der Sachwalterin/des Sachwalters kann die Entschädigung auch mehr, jedoch höchstens zehn Prozent der jährlichen Einnahmen, der besachwalteten Person betragen.
    Wenn das Vermögen der besachwalteten Person 10.000 Euro übersteigt, werden der Sachwalterin/dem Sachwalter überdies zwei Prozent des Mehrbetrages als Entschädigung pro Jahr gewährt.
  • Entgelt
    Dies steht einer Sachwalterin/einem Sachwalter dann zu, wenn sie/er ihre/seine beruflichen Kenntnisse für die Betroffene/den Betroffenen eingesetzt hat. Dies gilt nicht, wenn eventuelle Kosten eines Gerichtsverfahrens von der gegnerischen Partei ersetzt werden.
  • Das gerichtliche Verfahren selbst ist kostenlos.
  • Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener werden mit 122 Euro vergebührt.
  • Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung werden mit einem Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch mit 78 Euro vergebührt. Ist aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben (egal in welcher Form, z.B. auch in Form von Wertpapieren) bis zu 4.202 Euro ersichtlich und übersteigen die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte nicht 12.607 Euro kann die Gebührenbefreiung für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung beantragt werden.
Stand: 09.01.2013
Hinweis
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Österreichische Notariatskammer

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von 1811: 4. Hauptstück. Von den Vormundschaften und Kuratelen §§ 187-283

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geht in Österreich auf das Jahr 1811 zurück. In dieser Zeit war das heute so kleine Österreich ein Teil der Österreichisch-Ungarischen "Donaumonarchie".

Das vierte Hauptstück handelt von


Vormundschaften und Kuratelen § 187 bis § 283 ABGB 

§ 214 ABGB Vermögensverwaltung - Pflichten des Kurators 

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
(1) Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
(2) Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist § 167 Abs. 3 und § 168 sinngemäß anzuwenden.

§ 224 ABGB Vermögensverwaltung - Pflichten des Kurators 

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
Der gesetzliche Vertreter kann 10 000 Euro übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde.

Kommentar: Das zuständige Bezirksgericht hat hier also die Vollmacht über Geldbeträge des Mündels zu verfügen. Es gibt keine weitere Kontrollinstanz - außer theoretisch das Landesgericht für Zivilrechtssachen, das in den meisten Fällen die Beschlüsse der Bezirksgerichte bestätigt. 
Außerdem bestehen für Kinder, aus politischen Gründen entmündigte Personen und alte bzw. wirklich geistig behinderte Personen die gleichen Grundsätze Gesetzesgrundlagen, was aus unserer Sicht eine Grauzone im Gesetz erzeugt, die zu Sachwalterschaftsmissbrauch und Veruntreuung von Mündelvermögen gerade zu einlädt. 
 

§ 283 und § 284 ABGB Von der medizinischen "Behandlung" der Mündel bzw. Pflegebefohlenen

Gesetzestext § 283 ABGB (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
(1) In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.
(2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.
(3) Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.


Gesetzestext § 284 ABGB (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
Der Sachwalter kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.