Unter www.help.gv.at findet man folgende Pflichten und Aufgaben des Sachwalters
Aufgaben des Sachwalters
Allgemeines
Die
Sachwalterin/der Sachwalter vertritt die Interessen der betroffenen
Person gegenüber Behörden und Ämtern sowie privaten
Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Sie/er verwaltet das Einkommen
und das Vermögen. Wenn nötig, organisiert sie/er auch die medizinische
Versorgung der Betroffenen/des Betroffenen.
Die Sachwalterin/der
Sachwalter kann in jenen Bereichen für die betroffene Person
entscheiden, welche diese nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Schließt
die Betroffene/der Betroffene dennoch Geschäfte ab, sind diese bis zur
Zustimmung der Sachwalterin/des Sachwalters unwirksam. Außerhalb des
Wirkungsbereiches der Sachwalterschaft bleibt die Geschäftsfähigkeit
voll erhalten.
Betroffene können jedenfalls immer Geschäfte abschließen, die geringfügige Anschaffungen des täglichen Lebens (
z.B. Kauf einer Zeitung, eines Straßenbahnfahrscheins) betreffen.
Die Bestellung der Sachwalterin/des Sachwalters kann erfolgen für
- Eine einzelne Angelegenheit (z.B. Vertragsabschluss für ein bestimmtes Geschäft),
- Einen Kreis von Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung),
- Alle Angelegenheiten der betroffenen Person.
ACHTUNG
Sachwalterinnen/Sachwalter sollen – sofern
sich die Sachwalterschaft nicht nur auf die Besorgung einzelner
Angelegenheiten bezieht – mindestens einmal pro Monat Kontakt mit der betroffenen Person halten.
In Krisensituationen ist es ratsam, den Kontakt über das Mindestmaß hinausgehend zu halten. Je nach dem Umfang des vom
Bezirksgericht erlassenen Bestellungsbeschlusses kann die Sachwalterin/der Sachwalter unter anderem zuständig sein für:
- Vertretung gegenüber
- Behörden,
- Privaten Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern
- Verwaltung von
- Barvermögen,
- Einkünften,
- Beweglichem Vermögen,
- Liegenschaften
- Personensorge
Personensorge
Der Bereich der Personensorge umfasst die medizinische und soziale Betreuung der Betroffenen/des Betroffenen.
Medizinische Betreuung
Eine
einsichts- und urteilsfähige Person kann die Einwilligung zu
medizinischen Maßnahmen – auch bei bestehender Sachwalterschaft – nur
selbst erteilen.
Ist die durch eine Sachwalterin/einen Sachwalter
betreute Person aufgrund ihres geistigen Gesundheitszustandes nicht
fähig, die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme zu beurteilen,
dann ist
bei einfachen medizinischen Heilbehandlungen oder Untersuchungen (
z.B.
Impfungen, Zahnbehandlungen, Blutabnahmen) die Zustimmung der
Sachwalterin/des Sachwalters, dessen Wirkungsbereich die Besorgung
dieser Angelegenheit umfasst, erforderlich.
Bei
besonderen medizinischen Heilbehandlungen (
z.B.
Chemotherapie, schwere Operationen) muss ein ärztliches Zeugnis
ausgestellt werden, damit die Sachwalterin/der Sachwalter ihre/seine
Zustimmung erteilen kann. Im Zeugnis ist festzuhalten, dass die
medizinische Maßnahme notwendig ist und die betroffene Person nicht
zustimmen kann, weil ihr dazu die Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.
Die Ärztin/der Arzt, die/der das Zeugnis ausstellt, muss von der
behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt unabhängig sein.
Fehlt
das ärztliche Zeugnis oder wird die medizinische Maßnahme von der
betroffenen Person abgelehnt, dann muss die Zustimmung der
Sachwalterin/des Sachwalters vom
Bezirksgericht (als Pflegschaftsgericht) genehmigt werden.
Verweigert
die Sachwalterin/der Sachwalter die Zustimmung zur medizinischen
Maßnahme und gefährdet sie/er dadurch das Wohl der von ihr/ihm betreuten
Person, kann das Gericht die Zustimmung der Sachwalterin/des
Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person
übertragen.
Wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Person so
bedrohlich ist, dass die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt sofort
reagieren muss, ist sie/er verpflichtet, die nötige Behandlung ohne
Zustimmung auszuführen (ärztliche Notfallsentscheidung).
Soziale Betreuung
Die
soziale Betreuung muss von der Sachwalterin/vom Sachwalter nicht selbst
vorgenommen werden. Sie/er muss diese jedoch gewährleisten,
d.h.
sie/er hat sich um die Sicherstellung der Betreuung durch soziale
Einrichtungen zu kümmern. Die Übersiedelung in ein Pflegeheim ist jedoch
möglichst im Einvernehmen mit der betroffenen Person zu planen und
durch das
Bezirksgericht (als Pflegschaftsgericht) zu genehmigen.
Änderung des Wohnortes
Die
Entscheidung, an welchem Ort die Person wohnen will, trifft sie
grundsätzlich selbst. Bei mangelnder Einsichts- und Urteilsfähigkeit der
Betroffenen/des Betroffenen, entscheidet die Sachwalterin/der
Sachwalter, sofern dies in ihr/sein Aufgabengebiet fällt.
Wenn der
Wohnort der durch eine Sachwalterin/einen Sachwalter betreuten Person
dauerhaft geändert werden soll, ist dafür eine Genehmigung durch das
Bezirksgericht (als Pflegschaftsgericht) notwendig.
Vermögenssorge
Wenn
die Sachwalterin/der Sachwalter auch für die finanziellen
Angelegenheiten der betroffenen Person zuständig ist, dann ist es
sinnvoll, ein so genanntes "Vermögensverzeichnis" zu erstellen.
Das
Vermögensverzeichnis sollte folgende Punkte beinhalten:
- Liegenschaften, die die Betroffene/der Betroffene besitzt
- Versicherungen, Sparbücher, Wertpapierkonten der Betroffenen/des Betroffenen
- Vorhandensein eines Girokontos
- Besitz (z.B. Antiquitäten, Bilder, Schmuck) der Betroffenen/des Betroffenen
- Auflistung der Mittel, die die Betroffene/der Betroffene zur Bestreitung seines oder ihres Lebensunterhaltes verwendet
Das Vermögen der betroffenen Person muss dem Gericht genau mitgeteilt werden.
ACHTUNG
Da die Sachwalterin/der Sachwalter persönlich
für die Geltendmachung aller Ansprüche der Betroffenen/des Betroffenen
und für die Sicherung des durch sie/ihn verwalteten Vermögens haftet, muss besondere Sorgfalt auf die Vermögensverwaltung gelegt werden!
Liegenschaften werden durch das Gericht dadurch sichergestellt, dass die Sachwalterbestellung im
Grundbuch
angemerkt wird. So wird jede potenzielle Erwerberin/jeder potenzielle
Erwerber durch die Publizitätswirkung des Grundbuches über die
Verfügungsbeschränkung informiert.
Erstellen des Jahrsberichts
Die
Sachwalterin/der Sachwalter ist verpflichtet, dem Gericht regelmäßig
(in den meisten Fällen einmal pro Jahr) über die Situation der
betroffenen Person zu berichten. Der Bericht ist prinzipiell an keine
Form gebunden.
Folgende Inhalte sollten im
Jahresbericht berücksichtigt werden:
- Unterbringung der betroffen Person (z.B. zu Hause oder in einem Pflegeheim)
- Überblick über die Wohnsituation und/oder die Betreuung
- Beschreibung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
- Ärztliche Behandlung (z.B. fallweise oder regelmäßig)
- Gegebenenfalls die Maßnahmen, die die Sachwalterin/der Sachwalter für die Betroffene/den Betroffenen treffen möchte
- Beschreibung der Kontakte zwischen Sachwalterin/Sachwalter und der betroffenen Person
Die
Sachwalterin/der Sachwalter sollte sich darüber hinaus auch dazu
äußern, ob die Sachwalterschaft erweitert oder eingeschränkt werden
soll.
Pflegschaftsrechnung bei Vermögensverwaltung
Bei der Vermögensverwaltung müssen folgende
Rechnungen gelegt werden:
- Antrittsrechnung: ein Jahr nach Beginn der Sachwalterschaft oder zum Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres
- Laufende Rechnung
- Schlussrechnung: nach Ende der Vermögensverwaltung bzw. der Sachwalterschaft
Zu
Beginn der Sachwalterschaft sollte mit dem Gericht geklärt werden, wie
oft die Sachwalterin/der Sachwalter berichten und die laufende Rechnung
legen muss.
Die
laufende Abrechnung wird gewöhnlich mit dem Jahresbericht erstellt.
Die schriftliche Rechnungslegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht muss folgende Punkte enthalten:
- Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben während des Rechnungszeitraumes
- Vermögensstatus
Das gesamte Vermögen der von der Sachwalterschaft betroffenen Person (
z.B.
Wertpapiere, Sparbücher, Kontostand, Handkassa) ist bei der
Rechnungslegung anzugeben. Über alle Einnahmen und Ausgaben des
Rechnungslegungszeitraumes sind Belege (
z.B. Kontoauszüge, Rechnungen) beizulegen.
ACHTUNG
Wenn die Betroffene/der Betroffene nur über
geringe Einkünfte verfügt, kann es sein, dass keine laufende
Rechnungslegung nötig ist.
Belege müssen auch dann gesammelt und aufbewahrt werden, wenn die
Sachwalterin/der Sachwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet ist.
Das Gericht kann jederzeit einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung (
z.B. um zu überprüfen, ob das Wohl des Betroffenen gewahrt wird) erteilen.
Entgelt und Ersatz für Aufwendungen
Die
Sachwalterin/der Sachwalter kann folgende Ansprüche aus dem Vermögen
der von der Sachwalterschaft betroffenen Person geltend machen:
- Aufwandsersatz (z.B. für Telefongebühren, Reisekosten)
- Entschädigung für Zeit und Mühe der Sachwalterin/des Sachwalters.
Die Entschädigung kann bis zu fünf Prozent der jährlichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung von Leistungen wie z.B.
Pflegegeld, Familienbeihilfe) der betroffenen Person betragen. Bei
besonderen Bemühungen der Sachwalterin/des Sachwalters kann die
Entschädigung auch mehr, jedoch höchstens zehn Prozent der jährlichen Einnahmen, der besachwalteten Person betragen.
Wenn das Vermögen der besachwalteten Person 10.000 Euro übersteigt, werden der Sachwalterin/dem Sachwalter überdies zwei Prozent des Mehrbetrages als Entschädigung pro Jahr gewährt.
- Entgelt
Dies
steht einer Sachwalterin/einem Sachwalter dann zu, wenn sie/er
ihre/seine beruflichen Kenntnisse für die Betroffene/den Betroffenen
eingesetzt hat. Dies gilt nicht, wenn eventuelle Kosten eines
Gerichtsverfahrens von der gegnerischen Partei ersetzt werden.
- Das gerichtliche Verfahren selbst ist kostenlos.
- Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener werden mit 122 Euro vergebührt.
- Entscheidungen
über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung werden mit einem Viertel
der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die
Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch mit 78 Euro vergebührt.
Ist aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben
(egal in welcher Form, z.B.
auch in Form von Wertpapieren) bis zu 4.202 Euro ersichtlich und
übersteigen die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte nicht 12.607 Euro
kann die Gebührenbefreiung für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung
beantragt werden.
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Österreichische Notariatskammer