| Gesetzestext § 283 ABGB | (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013) |
(2)
Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder
nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der
Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn
ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis
bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche
Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung
zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis
nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die
Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts.
Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung
nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so
kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die
Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.
(3)
Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person,
die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind
nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass
der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der
gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten
Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung
der Gesundheit verbunden wäre.
| Gesetzestext § 284 ABGB | (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013) |
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