Dienstag, 5. März 2013

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von 1811: 4. Hauptstück. Von den Vormundschaften und Kuratelen §§ 187-283

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geht in Österreich auf das Jahr 1811 zurück. In dieser Zeit war das heute so kleine Österreich ein Teil der Österreichisch-Ungarischen "Donaumonarchie".

Das vierte Hauptstück handelt von


Vormundschaften und Kuratelen § 187 bis § 283 ABGB 

§ 214 ABGB Vermögensverwaltung - Pflichten des Kurators 

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
(1) Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
(2) Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist § 167 Abs. 3 und § 168 sinngemäß anzuwenden.

§ 224 ABGB Vermögensverwaltung - Pflichten des Kurators 

Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
Der gesetzliche Vertreter kann 10 000 Euro übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde.

Kommentar: Das zuständige Bezirksgericht hat hier also die Vollmacht über Geldbeträge des Mündels zu verfügen. Es gibt keine weitere Kontrollinstanz - außer theoretisch das Landesgericht für Zivilrechtssachen, das in den meisten Fällen die Beschlüsse der Bezirksgerichte bestätigt. 
Außerdem bestehen für Kinder, aus politischen Gründen entmündigte Personen und alte bzw. wirklich geistig behinderte Personen die gleichen Grundsätze Gesetzesgrundlagen, was aus unserer Sicht eine Grauzone im Gesetz erzeugt, die zu Sachwalterschaftsmissbrauch und Veruntreuung von Mündelvermögen gerade zu einlädt. 
 

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