| Gesetzestext § 276 ABGB | (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013) | |
(1)
Dem Sachwalter (Kurator) gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang
seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und
des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine
jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte
nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei
Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung
bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen
sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des
Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn
Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des
Pflegebefohlenen 10 000 Euro, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei
Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat
die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für
angemessen hält.
(2) Nützt der Sachwalter (Kurator) für
Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich
übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen
Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die
Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind
oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt
werden.
(3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der
Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen
Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 277
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter vom
Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen
Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
(4)
Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als
durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen
gefährdet wäre.