Dienstag, 5. März 2013

§ 277 ABGB Haftung des Sachwalters für verursachten Schaden

 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013)
Der Sachwalter (Kurator) haftet dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den Sachwalter (Kurator) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter (Kurator), unbillig hart träfe.

Kommentar: 
§ 277 ABGB ist in bezug auf die österreichische Rechtsprechung von besonderem Interesse. 

Die Bezirksgerichte bzw. Landesgerichte für Zivilrechtssachen wären verpflichtet, den Schaden der dem Pflegebefohlenen (der Pflegebefohlenen) z.B. wegen nicht bezahlter Finanzamts-Schuld oder Pfändung wegen nicht bezahlter Alimentationsforderungen des Amtes für Jugend und Familie entstanden zu ersetzen. 
Stattdessen fordern Sachwalter und Rechtsanwaltskanzleien für ihre grob fahrlässige Sachwalterschaftsführung von Mündeln tausende von Euros. Die Forderungen werden in den meisten Fällen per Beschluss des Bezirksgerichts (Pflegschaftsendrechnung) bestätigt. Dies betrachten wir als großen Justizskandal.

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